Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.479/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
4A_479/2015

Urteil vom 2. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Rechtsanwalt Thierry
Vauthey,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkeigentümerhaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4.
August 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) verunfallte am 17. Juli 2011 mit
ihrem Motorrad auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Norden in einer Linkskurve
zwischen dem Tunnel Sonnenberg und dem Tunnel Reussport. Der Unfall ereignete
sich im Bereich einer Baustelle und bei Regen. Die Klägerin erlitt dabei
leichte Verletzungen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 9. Mai 2012
wurde die Klägerin vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs
freigesprochen.

B.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 machte die Klägerin eine Klage beim
Kantonsgericht Luzern anhängig und beantragte, die Schweizerische
Eidgenossenschaft (Beklagte, Beschwerdeführerin) sei als Werkeigentümerin der
Strasse zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 17'349.40 zuzüglich Zins zu 5 %
ab 17. Juli 2011 zu bezahlen.
Mit Urteil vom 4. August 2015 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte,
der Klägerin den Betrag von Fr. 13'012.05 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2011
zu bezahlen.

C.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid
des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Forderung von Fr. 17'349.40
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Juli 2011 sei vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2; 139 III 133
E. 1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid
(Art. 90 BGG). In der Streitsache wird gegenüber der Schweizerischen
Eidgenossenschaft Schadenersatz gestützt auf die Werkeigentümerhaftung nach
Art. 58 OR verlangt. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit,
weshalb die Beschwerde in Zivilsachen u.a. zulässig ist, sofern der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder ein
Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 74 Abs. 2 lit. b
BGG). Für Klagen gegen den Bund sieht das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. f
ZPO) eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die
Beschwerde ist daher in diesem Fall unabhängig vom Erreichen der
Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG)
Die Beschwerde ist sodann innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) von
der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG)
eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer
hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
nachfolgend Erwägung 2) - einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E.
2.1). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der
Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die
Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E.
2 S. 116).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E.
1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Soweit die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 136
I 65 E. 1.3.1).

2.2. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel
nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Kommt es zu einem zweiten
Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu
verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156 E.
1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei
bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der
Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I
42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu
denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2). Soweit die
Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, kann sie nicht gehört
werden.

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig,
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99
Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266; je mit
Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie in ihrer Beschwerde
unter dem Titel "Sachverhalt" eine Sachverhaltsdarstellung vorträgt, in der sie
die Geschehnisse aus eigener Sicht schildert, ohne darin Sachverhaltsrügen nach
den oben genannten Grundsätzen zu erheben und hierfür sogar teilweise neue
Beweismittel vorbringt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt, wenn die
Beschwerdeführerin lediglich behauptet, dass sich zwischen der Autobahnspur und
dem neu geteerten Mittelstreifen eine Vertiefung befunden habe, dass sich eine
mit Öl verwechselbare Schicht auf dem Betonbelag der Fahrbahn gar nicht hätte
bilden können, oder dass eine ölige oder schmierige Substanz auf der Baustelle
nicht verwendet wurde, ohne dass sie mit Aktenhinweisen aufzeigt, dass sie
diese Tatsachen bereits vor der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hätte.
Die Kritik erweist sich in dieser Form als unzulässig und auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.

3.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei der Strasse, auf der die
Beschwerdegegnerin gestürzt sei, unbestrittenermassen um ein Werk im Sinne von
Art. 58 Abs. 1 OR handle und die Beschwerdeführerin deren Eigentümerin sei.
Nach den "übereinstimmenden Feststellungen" sämtlicher damals vor Ort
Anwesender sei die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle aufgrund eines
(zumindest wie Öl aussehenden) Films sehr rutschig gewesen bzw. habe man dort
nur schwer stehen können bzw. sei es wie Schmierseife gewesen. Die Baustelle am
Unfallort sei mit dem Signal "Baustelle" gekennzeichnet worden. Das Signal
"Baustelle" warne gemäss Art. 9 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR
741.21) vor Arbeiten auf der Fahrbahn und den damit verbundenen Hindernissen,
Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Es warne aber nicht vor übermässig
glattem Belag der Fahrbahn. Hierfür wäre nach Art. 5 Abs. 1 SSV das Signal
"Schleudergefahr" aufzustellen gewesen. Da es um eine Autobahn gehe, würden für
die Beschaffenheit der Fahrbahn höhere Anforderungen gelten. So besage Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), dass
Autobahnen hohen Sicherheitsanforderungen zu genügen haben. Bei der Autobahn A2
handle es sich zudem um eine Hauptverkehrsachse, die stark befahren werde. Sei
eine Gefahrenquelle auf der Fahrbahn, die vom Verkehrsteilnehmer bei zumutbarer
Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkannt werden könne, und er nach den
Umständen nicht damit hätte rechnen müssen, müsse die Gefahr mindestens
hinreichend signalisiert werden, sofern sie nicht mit zumutbaren Aufwand
beseitigt werden könne. Unter diesen Umständen hätte zumindest das Signal
"Schleudergefahr" angebracht werden müssen, um auf die entsprechende Gefahr
hinzuweisen. Diese Schutzvorkehrung wäre zumutbar und günstig gewesen.
Die Beschwerdegegnerin habe bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht mit einer
derart rutschigen Fahrbahn rechnen müssen und können. Auch bei Anwendung der
nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR
741.01) gebotenen Vorsicht habe der Unfall eintreten können. Die Fahrbahn habe
nicht diejenige Griffigkeit geboten, die ein Verkehrsteilnehmer, namentlich ein
Motorradfahrer, auch bei Regen und im Bereich der Baustelle habe erwarten
dürfen. Daraus folge, dass ein Werkmangel im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR zu
bejahen sei. Da auch die Kausalität zu bejahen sei und von einem groben
Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin keine Rede sein könne, sei die
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin aus Art. 58 Abs. 1 OR
haftbar. Unter Anrechnung der Betriebsgefahr des Motorrads verbleibe zu Lasten
der Beschwerdeführerin eine Haftungsquote von 75 %. Entsprechend sei die Klage
in der Höhe von Fr. 13'012.05 (75 % des in der Höhe unstrittigen
Schadensbetrags von Fr. 17'349.40) gutzuheissen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine "falsche Sachverhaltsfeststellung" in
drei Punkten, nämlich bezüglich der Fahrbahnunterlage auf der Fahrbahn, des
angeblichen schmierigen bzw. öligen Films auf der Fahrbahn und der angeblichen
Vertiefung zwischen Mittelstreifen und Autobahnspur. Auf die dritte Rüge kann
dabei nicht eingetreten werden (dazu Erwägung 2.3).

4.1. Die erste Rüge betrifft die Fahrbahnunterlage. Die Vorinstanz habe in
widersprüchlicher Art und entgegen der Aktenlage einerseits festgestellt, dass
sich auf der Fahrbahn ein Betonbelag und andererseits am "Unfallort neuer
Gussasphalt" befunden habe. Sie gehe daher in widersprüchlicher Weise davon
aus, dass die Unterlage am Unfallort aus Beton oder aus Gussasphalt bestanden
habe.
Die Vorinstanz erwog zunächst, dass aus dem Polizeirapport hervor gehe, dass
sich Ausgangs des Tunnels Sonnenberg "auf der Fahrbahn kein Teerbelag, sondern
ein Betonbelag" befunden habe. Dieser sei im "Bereich der Unfallstelle" sehr
rutschig gewesen und es seien auch Rückstände von Öl auf der Fahrbahn
ersichtlich gewesen. Zwei Zeugen hätten weiter ausgesagt, dass durch den Regen
eine "ölige Substanz von der Baustelle, konkret von einem daneben liegenden
frisch geteerten Streifen bzw. Spickel, auf die Fahrbahn" gespült worden sei.
Sodann würde aus dem E-Mail vom 12. Dezember 2014 der B.________ AG
hervorgehen, dass am "Unfallort neuer Gussasphalt eingebaut worden sei".
Schliesslich sei es hier nicht entscheidend, ob es sich um eine Ölspur oder um
Regenwasser gehandelt habe, das aufgrund der Konsistenz von Gussasphalt auf
dessen Oberfläche abperle und somit eine glänzende Schicht erhalte.
Entscheidend sei vielmehr, dass nach den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher
damals vor Ort Anwesenden, die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle aufgrund
eines (zumindest wie Öl aussehenden) Films sehr rutschig gewesen sei bzw. man
dort nur schwer habe stehen können bzw. es wie Schmierseife gewesen sei.
Die Vorinstanz stellte nach dem Gesagten fest, dass sich Ausgangs des Tunnels
Sonnenberg kein Teerbelag, sondern ein Betonbelag befand. Dieser, also der
Betonbelag, sei im Bereich der "Unfallstelle", also dort, wo die
Beschwerdegegnerin stürzte, sehr rutschig gewesen. Sodann stellte sie fest,
dass am "Unfallort", hier zu verstehen als an der Baustelle im Generellen, ein
neuer Gussasphalt eingebaut worden sei. Von diesem neu mit Gussasphalt
versehenen Streifen sei ein sehr rutschiger Film auf die Fahrbahn, wo die
Beschwerdegegnerin stürzte, gespült worden. Dabei liess sie offen, ob es sich
bei diesem Film um eine Ölspur oder um Regenwasser gehandelt habe, das aufgrund
der Konsistenz von Gussasphalt auf dessen Oberfläche abperle und somit eine
glänzende Schicht erhalte. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Vielmehr gehen
die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin übereinstimmend davon aus, dass
sich auf der Fahrbahn an der Stelle, wo die Beschwerdegegnerin stürzte, ein
Betonbelag befand.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz festgestellt habe, dass an der
Unfallstelle ein "schmieriger bzw. öliger" Film vorhanden gewesen sei. Sie habe
nicht berücksichtigt, dass Öl nicht wasserlöslich sei und damit nicht durch
Wasser auf die Fahrbahn gespült werden könne.
Diese Rüge der fehlenden Löslichkeit von Öl in Wasser ist unbehelflich, hat
doch die Vorinstanz ausdrücklich offengelassen, ob Öl oder ein wie Öl
aussehender Film auf die Fahrbahn gespült worden sei (gerade oben Erwägung
4.1). Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass nach den übereinstimmenden
Aussagen sämtlicher damals vor Ort Anwesenden, die Fahrbahn im Bereich der
Unfallstelle aufgrund eines (zumindest wie Öl aussehenden) Films sehr rutschig
gewesen sei. Die Rüge geht insoweit fehl.
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gegen das Vorliegen von Öl bzw.
einer anderen rutschigen Substanz das Untätigwerden der Polizei an der
Unfallstelle spreche. Aus der Untätigkeit könne gefolgert werden, dass der
Zustand der Strasse besser gewesen sei, als die Vorinstanz angenommen habe. Die
Vorinstanz habe sich aber nicht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt.
Die Beschwerdeführerin rügt damit - richtig gesehen - eine willkürliche
Beweiswürdigung. Sie meint, wegen der dagegen sprechenden Indizien (Untätigkeit
der Polizei gemäss Polizeibericht, fehlende Löslichkeit von Öl in Wasser) hätte
die Vorinstanz nicht als bewiesen annehmen dürfen, dass an der Unfallstelle
eine schmierige bzw. ölige Substanz war.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist selbst
bei Einbezug dieser Vorbringen angesichts der übereinstimmenden und klaren
Zeugenaussagen, die alle eine rutschige Fahrbahn bezeugen, keineswegs
willkürlich.

4.3. Nach dem Gesagten wird im Folgenden einzig auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt abgestellt.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 233 ZPO bzw.
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie hätte aufgrund der "noch
erforderlichen Beweisabnahmen" nicht gültig auf die Hauptverhandlung verzichten
können. Es habe auch kein Antrag der Parteien auf Verzicht auf die
Hauptverhandlung vorgelegen, sondern dieses Vorgehen sei vom Gericht
vorgeschlagen worden.

5.2. Nach Art. 228 ff. ZPO haben die Parteien Anspruch auf die Durchführung
einer mündlichen Hauptverhandlung (Urteil 4A_47/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.2).
Art. 233 ZPO gibt den Parteien aber die Möglichkeit, gemeinsam auf die
Durchführung einer solchen zu verzichten (dazu: BGE 140 III 450 E. 3.2 S. 454).
Die Parteien können sowohl auf die gesamte Hauptverhandlung als auch auf nur
einen Teilabschnitt - Parteivorträge, Beweisabnahme oder Schlussvorträge -
verzichten, wobei ein pauschal erklärter Verzicht nicht per se als
Gesamtverzicht zu werten ist (Urteil 4A_47/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.2). Da
nur die Parteien gemeinsam auf die Hauptverhandlung verzichten können, kann das
Gericht e contrario nicht von sich aus von einer Hauptverhandlung absehen. Es
ist aber zulässig, dass das Gericht den Parteien einen solchen Verzicht anregt
(Christoph Leuenberger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 1a zu
Art. 233 ZPO; Eric Pahud, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],
Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 9 zu Art. 233 ZPO).
Mit dem als "Beweisverfügung / Verzicht auf Hauptverhandlung" überschriebenen
Schreiben vom 18. Mai 2015 teilte die Vorinstanz den Parteien nach einem
doppelten Schriftenwechsel mit, dass die aufgelegten Urkunden zu den Akten
genommen worden seien. Es seien keine weiteren Beweiserhebungen vorgesehen und
das Gericht erachte eine Hauptverhandlung als nicht notwendig. Die Parteien
seien gebeten mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung
verzichten wollen. In diesem Fall würden die Parteien mit späterer Verfügung
Frist zur Einreichung eines einmaligen schriftlichen Schlussvortrags und der
Kostennoten erhalten. Mit Eingabe vom 26. bzw. 28. Mai 2015 verzichteten beide
Parteien auf eine Hauptverhandlung und reichten in der Folge je einen
schriftlichen Schlussvortrag ein.
Die Vorinstanz regte nach dem Gesagten den Parteien mit dem genannten Schreiben
an, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten, insbesondere auf
den Teilabschnitt des Parteivortrags und auf das Beweisverfahren. Der
Schlussvortrag sei schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Dieser
Vorschlag der Vorinstanz an die Parteien, auf die Hauptverhandlung im erwähnten
Sinn zu verzichten, ist nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden. Insoweit
geht die Rüge der Beschwerdeführerin fehl.
Sodann verzichtete die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 2015
auf die Hauptverhandlung aufgrund des genannten Schreibens der Vorinstanz in
Kenntnis des Umstands, dass die Vorinstanz - abgesehen von den bereits mit den
Schriftenwechseln abgenommenen Beweise - keine weiteren Beweismittel mehr
abnehmen werde, und bat die Vorinstanz ausdrücklich, einen "Aktenentscheid zu
fällen". Inwiefern ihr Verzicht nicht gültig sein soll, vermag die
Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Insbesondere genügt es hierfür nicht,
lediglich zu behaupten, dass im Rahmen des Beweisverfahrens noch weitere
Beweismittel abgenommen und Widersprüche durch eine Einvernahme der Zeugen
geklärt werden müssten und daher ihr Verzicht ungültig sei. In der genannten
Beweisverfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2015 wurde ausdrücklich erwähnt,
dass keine weiteren Beweiserhebungen mehr vorgesehen seien. Da es nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen Art. 2 ZGB (respektive Art.
52 ZPO) verstösst, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten
geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen
(BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 135 III 334 E. 2.2; je mit Hinweisen), wäre es
nach Treu und Glauben an der Beschwerdeführerin gewesen, handelnd durch
Rechtsanwälte ihres Rechtsdienstes, die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sie
auf weiteren Beweisabnahmen bestehe (vgl. Urteil 4D_5/2015 vom 2. Oktober 2015
E. 2.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Dies unterliess sie jedoch und
stimmte im Gegenteil mit Schreiben vom 26. Mai 2015 dem von der Vorinstanz
vorgeschlagenen Verzicht auf die Hauptverhandlung zu. Damit verwirkte sie das
Recht, dies vor Bundesgericht zu rügen. Der Vorinstanz ist daher weder eine
Gehörsverletzung noch eine Verletzung von Art. 233 ZPO vorzuwerfen.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 58 OR, indem die
Vorinstanz zu Unrecht einen Werkmangel angenommen und die adäquate Kausalität
bejaht habe.

6.1. Ob ein Werk im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR fehlerhaft angelegt oder
mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein
Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine
genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f.; 126 III 113 E.
2a.cc; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für öffentliche
Strassen. Strassen müssen wie alle anderen Werke so angelegt und unterhalten
sein, dass sie den Benutzern hinreichende Sicherheit bieten. Im Vergleich zu
anderen Werken dürfen bezüglich Anlage und Unterhalt von Strassen aber nicht
allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Das Strassennetz kann nicht in
gleichem Mass unterhalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGE
130 III 736 E. 1.4 S. 742; 102 II 343 E. 1c S. 346; Urteil 4A_286/2014 vom 15.
Januar 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Es kann vom Strasseneigentümer, bei dem es sich meistens um das Gemeinwesen
handelt, nicht erwartet werden, jede Strasse so auszu-gestalten, dass sie den
grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bietet. Es genügt, dass die Strasse
bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Gefahr benützt werden kann. In erster
Linie ist es deshalb Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Strasse mit
Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen (
BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 743; 129 III 65 E. 1.1 S. 67; Urteil 4A_286/2014 vom
15. Januar 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dadurch wird das vom
Strasseneigentümer zu vertretende Sorgfaltsmass herabgesetzt (BGE 130 III 736
E. 1.4 S. 743; Urteil 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3; je mit
Hinweisen).
Sodann muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob der Strasseneigentümer
nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegebenheiten in der Lage
war, seine Aufgabe zu erfüllen. Die Frage der Zumutbarkeit von
Sicherheitsvorkehren wird zudem unterschiedlich beurteilt, je nachdem, ob es
sich um eine Autobahn, eine verkehrsreiche Hauptstrasse oder einen Feldweg
handelt (BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 743; 129 III 65 E. 1.1 S. 67; Urteil 4A_286/
2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Bestehen verwaltungsrechtliche Vorschriften über Anlage und Unterhalt von
Strassen, bedeutet deren Verletzung in der Regel einen Werkmangel im Sinne von
Art. 58 OR. Umgekehrt kann die Befolgung solcher Vorschriften nur ein Indiz für
die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflicht darstellen und schliesst
einen Werkmangel nicht von vornherein aus (BGE 130 III 736 E. 1.4 S. 743;
Urteil 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Ein Strassenverkehrsteilnehmer darf nach dem Gesagten grundsätzlich von einer
guten und sicheren Strasse ausgehen. Ist ein Hindernis auf der Fahrbahn,
welches vom Verkehrsteilnehmer bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig
erkannt werden kann und hat er nach den Umständen nicht damit rechnen müssen,
muss ein derartiges Hindernis mindestens hinreichend signalisiert werden,
sofern es nicht mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann (Urteile 4A_286/
2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3.1; 4C.272/1998 vom 27. April 1999 E. 4; BGE 84
II 265 S. 266). Das Fehlen einer notwendigen Signalisation von Gefahren kann
daher einen Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR darstellen (Urteil 4C.314/1992
vom 21. November 2000 E. 9c.aa; BGE 108 II 51 E. 2; 103 II 240 E. 2b; Willi
Fischer / Marc' Antonio Iten, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 55 zu Art. 58
OR; Christoph Müller, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl. 2012, N. 44 zu Art. 58 OR;
Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2007, Rz. 1088; Karl
Oftinger / Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl.
1987, § 19 Rz. 127).

6.2. Vorliegend stellte die Vorinstanz fest, dass die Baustelle nur mit dem
Signal "Baustelle" gekennzeichnet war. Die Strasse habe aber, so die Vorinstanz
weiter, nicht die notwendige Griffigkeit geboten, die ein Verkehrsteilnehmer,
namentlich ein Motorradfahrer, auch bei Regen und im Bereich einer Baustelle
erwarten dürfe. Die Strasse sei vielmehr "sehr rutschig" und es sei schwierig
gewesen auf der Strasse zu stehen; "es sei wie Schmierseife gewesen". Nach den
unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin sodann bei
den vorliegenden Gegebenheiten nicht mit einer derart rutschigen Fahrbahn
rechnen müssen und können.
Ist aber nach den Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Strasse an der Stelle, wo die Beschwerdegegnerin stürzte, sehr rutschig war und
konnte die Beschwerdegegnerin diese Gefahr bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht
rechtzeitig erkennen und musste sie damit nach den Umständen auch nicht
rechnen, hätte die Beschwerdeführerin an dieser Stelle zumindest das Signal
"Schleudergefahr", das vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn warnt (Art. 5
Abs. 1 SSV), anbringen müssen, um auf diese Gefahr hinzuweisen. Das Anbringen
dieser Signalisation war denn der Beschwerdeführerin nach den unangefochtenen
Feststellungen der Vorinstanz "zumutbar und günstig". Die Vorinstanz erblickte
damit in der fehlenden Signalisation zu Recht einen Werkmangel nach Art. 58
Abs. 1 OR.

6.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz die
adäquate Kausalität bejaht habe.
Die Vorinstanz erwog dazu, dass es entscheidend sei, ob der Werkmangel nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei,
den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden herbeizuführen. Diese
Frage sei zu bejahen. Eine rutschige Fahrbahn sei nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zweifellos geeignet, den Sturz
einer Motorradfahrerin und die daraus resultierenden Aufwandspositionen zu
verursachen. Dies umso mehr, als sich die rutschige Stelle in einer Linkskurve
befunden habe. Die adäquate Kausalität sei damit zu bejahen.
Diese Erwägungen der Vorinstanz sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin stützt ihre Kritik, die sie dagegen vorbringt, nur auf
tatsächliche Elemente, die im vorinstanzlichen Entscheid keine Stützen finden,
so namentlich, dass die schmierige Substanz maximal 33 1/3 % der Fahrbahn
ausgemacht habe, ohne hierfür Sachverhaltsrügen nach den oben genannten
Grundsätzen zu erheben (vgl. Erwägung 2.3). Damit ist sie nicht zu hören. Sie
zeigt jedoch in keiner Weise auf, dass und inwiefern die Vorinstanz auf der
Grundlage des massgeblichen Sachverhalts eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der
Adäquanz vorgenommen hätte.

7.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
Die Kostenbefreiung für den Bund nach Art. 66 Abs. 4 BGG kommt nicht zur
Anwendung, da die Streitsache Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin
betrifft. Die Parteientschädigung wird sodann nicht nach der vom
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eingereichten Kostennote, sondern nach
der Praxis des Bundesgerichts auf Fr. 2'500.-- festgelegt.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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