Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.469/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_469/2015

Urteil vom 25. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
2. D.________ mbH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stupp,

und

3. E.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Werder,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Organisationsmängelverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Präsident,
vom 11. August 2015.

Sachverhalt:

A.
Die E.________ AG (Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin 3) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________, die den Import und Export sowie den
Handel mit Edelstahl und Erzeugnissen aus Edelstahl und verwandten Produkten
bezweckt.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 7. November 2014 teilten C.________ (Gesuchstellerin 1 und
Beschwerdegegnerin 1) und die D.________ mbh (Gesuchstellerin 2 und
Beschwerdegegnerin 2) dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit, dass die
E.________ AG seit der ordentlichen Generalversammlung vom 31. Oktober 2014
über keinen Verwaltungsrat mehr verfüge, und beantragten gestützt auf Art. 731b
OR die Anordnung der zur Beseitigung des Organisationsmangels notwendigen
Massnahmen.
Am 20. Januar 2015 verfügte der Bezirksgerichtspräsident von Appenzell I.Rh.
das Folgende:

"1. Rechtsanwalt Dr.iur. Michael Werder, c/o Werder Viganò AG, Zürich, wird
superprovisorisch als Sachwalter der 'E.________ AG' ernannt und mit der
Führung der Geschäfte der Gesellschaft bis zum Abschluss des Verfahrens
betraut. Die dafür anfallenden Kosten sind von der Gegenpartei zu tragen; vorab
überweist ihm das Gericht einen Vorschuss von CHF 2'000.00.

2. Den Parteien wird eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis Donnerstag,
5. Februar 2015 eingeräumt.

3. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 geht zu Lasten der 'E.________ AG' und
wird bei der Hauptsache belassen."

Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2015 bewilligte der
Bezirksgerichtspräsident das Gesuch von A.________ und B.________ um
Nebenintervention auf Seiten der E.________ AG.
Mit Verfügungen vom 29. Januar 2015 und 20. März 2015 verlängerte der
Bezirksgerichtspräsident das Sachwaltermandat von Herrn Dr. Werder.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2015 bewilligte der
Bezirksgerichtspräsident das Gesuch von F.________ um Nebenintervention auf
Seiten der E.________ AG. Alle Nebenintervenienten geben an, Aktionäre der
E.________ AG zu sein.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 8. Mai 2015 forderte der
Bezirksgerichtspräsident den Rechtsvertreter von F.________ auf, den Nachweis
der Aktionärseigenschaft zu erbringen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 reichte
der Rechtsvertreter einen Aktien- und Übertragungsvertrag zwischen Dr.
G.________ als Verkäufer und A.________, B.________ sowie F.________ als Käufer
ein, wobei gewisse Passagen abgedeckt waren.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 stellte der Sachwalter der E.________ AG dem
Bezirksgericht den Antrag, die Nebenintervenienten seien aufzufordern, eine
nicht abgedeckte Version dieses Vertrags vorzulegen. Zur Begründung führte er
an, dass ein wirtschaftliches Treuhandverhältnis nicht ausgeschlossen werden
könne und es wegen der international-steuerrechtlichen Verflechtungen wichtig
sei, Gewissheit zu haben, dass allfällige Ausschüttungen nur an die
wirtschaftlich Berechtigten und nicht etwa an Treuhänder erfolgten.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Folgendes
an:

"1. Das am 20./29. Januar 2015 sowie am 20. März 2015 superprovisorisch
verfügte Mandat von Rechtsanwalt Dr.iur. Michael Werder, c/o Werder Viganò AG,
Zürich, als einziger Zeichnungsberechtigter und einzelzeichnungsberechtigter
Sachwalter der 'E.________ AG' wird bis Donnerstag, 31. Dezember 2015
verlängert, mit Berechtigung zum Abschluss der Jahresrechnung bis Montag, 1.
Februar 2016. Es wird dem Sachwalter die Befugnis erteilt, die finanziellen
Interessen der 'E.________ AG' bezüglich ihrer Beteiligung an der 'H.________
BV' zu prüfen, inkl. allfälligem Verkauf dieser Beteiligung.

2. Die Nebenintervenienten A.________, B.________ und F.________ werden
aufgefordert, bis Freitag, 19. Juni 2015 den Aktienkauf- und
Übertragungsvertrag vollständig offenzulegen, mit Ausnahme des Kaufpreises als
Geldfluss.

3. Die 'E.________ AG' wird verpflichtet, einen weiteren Kostenvorschuss in der
Höhe von CHF 8'000.00 zu bezahlen.

4. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 geht zu Lasten der 'E.________ AG' und
wird bei der Hauptsache belassen."

B.b. Gegen diese Verfügung legten A.________ und B.________ am 19. Juni 2015
Berufung beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. mit folgenden Anträgen ein:

"1. Die 'superprovisorische' (sic!) Verfügung vom 8. Juni 2015 (E 176-2014) des
Bezirksgerichts Appenzell l. Rh. sei vollumfänglich aufzuheben;

2. Rechtsanwalt Dr.iur. Michael Werder sei als einzelzeichnungsberechtigter
Sachwalter der E.________ AG mit Sitz in U.________ abzuberufen;

3. Gestützt auf Art. 731b OR sei ein unabhängiger Sachwalter für die E.________
AG mit Sitz in U.________ einzusetzen;

4. Eventualantrag: Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;

5. Subeventualantrag: Bei Nichteintreten auf die Berufung sei das
Bezirksgericht Appenzell I.Rh. anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung
betreffend die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr.iur. Michael Werder als
Sachwalter der E.________ AG mit Sitz in U.________ sowie die Vorlage des
Aktienkauf- und Übertragungsvertrags zu erlassen. "

Auch F.________ legte gegen die Verfügung vom 8. Juni 2015 Berufung mit
gleichlautenden Anträgen ein.
Mit Berufungsantwort vom 13. Juli 2015 beantragte der Sachwalter im Namen der
E.________ AG, es sei auf die Berufungen nicht einzutreten, eventualiter seien
sie abzuweisen.
Mit Berufungsantwort vom 13. Juli 2015 beantragten C.________ und die
D.________ mbh ebenfalls, es sei auf die Berufung nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen.
Mit Entscheid vom 11. August 2015 trat das Kantonsgericht auf die Berufung
nicht ein.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellen die beiden Nebenintervenienten A.________
und B.________ dem Bundesgericht folgende Anträge:

"1. Der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als darin Ziffer 2 des
Dispositivs der 'superprovisorischen' (sic!) Verfügung des
Bezirksgerichtspräsidenten Appenzell l.Rh. im Verfahren E 176-2014 vom 8. Juni
2015 geschützt wird;

eventuell sei der angefochtene Entscheid an die Vorinstanz zur Beurteilung der
Ziffer 2 des Dispositivs der 'superprovisorischen' (sic!) Verfügung des
Bezirksgerichtspräsidenten Appenzell I.Rh. im Verfahren E 176-2014 vom 8. Juni
2015 zurückzuweisen;

subeventuell sei die Sache an die erste Instanz
(Bezirksgerichtsgerichtspräsidium AppenzeIl I.Rh.) zur Beurteilung der Ziffer 2
des Dispositivs der 'superprovisorischen' (sic!) Verfügung des
Bezirksgerichtsprasidenten Appenzell I.Rh. im Verfahren E 176-2014 vom 8. Juni
2015 zurückzuweisen;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf eine Berufung gegen
eine vorsorgliche Massnahme in einem Organisationsmängelverfahren nach Art.
731b OR nicht eingetreten. Dabei handelt es sich weder um einen End- noch um
einen Teilentscheid i.S. von Art. 90 f. BGG, sondern um einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein
Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 BGG).
Da die Gutheissung der Beschwerde vorliegend keinen Endentscheid herbeiführen
würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch
einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr
behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137
III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal
befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 141 III 80 E. 1.2
S. 81; 139 IV 113 E. 1; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E.
2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631).
Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen
von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in
die Augen springt (vgl. dazu BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 V 92 E. 4 S.
95; 134 III 426 E. 1.2 S. 429).

1.2. Die Beschwerdeführer richten sich vor Bundesgericht gegen den
angefochtenen Entscheid nur insoweit, als dieser die Anordnung des
Bezirksgerichtspräsidenten schützt, wonach die Beschwerdeführer einen
Aktienkauf- und Übertragungsvertrag mit Ausnahme des Kaufpreises offenzulegen
hätten. Damit ist ihrer Auffassung nach der nicht wieder gutzumachende Nachteil
"ohne weiteres dargelegt". Denn wenn "der Vertrag offengelegt" sei, sei "er
offengelegt - und für alle Parteien des Verfahrens E 176-2014 einsehbar".
Entgegen ihrer Auffassung tun die Beschwerdeführer damit gerade keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil dar. Hierfür müssten sie im Einzelnen darlegen,
welchen konkreten Nachteil die vollständige Offenlegung des Vertrags zur Folge
hätte, was sie indessen nicht ansatzweise dartun. Sie behaupten namentlich
nicht, dass das erwähnte Vertragswerk in irgendeiner Weise streng vertrauliche
Informationen, also objektiv schützenswerte Geheimnisse, enthalte, geschweige
denn, inwiefern gegenüber den anderen Parteien überhaupt ein aktuelles
Geheimhaltungsinteresse bestehen soll. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
ist damit weder dargetan noch ersichtlich.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Damit werden die Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist in diesem Verfahren kein
Aufwand entstanden, womit ihnen kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt
(unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh.,
Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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