Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.464/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_464/2015
                   

Verfügung vom 21. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd. in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Schaltegger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung,
vom 13. Juli 2015.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 30. April
2015 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 100'000.-- nebst Zins zu
bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobene Berufung mit Verfügung vom 13. Juli 2015 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin diese Präsidialverfügung mit Rechtsschrift vom 14.
September 2015 beim Bundesgericht anfocht;
dass ein nachträglich gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2015 abgewiesen
wurde;
dass das Obergericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 unter
Hinweis auf die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt mitteilte,
dass über die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 der Konkurs eröffnet
worden sei;
dass dem Konkursamt Zug mit Präsidialverfügung vom 13. November 2015 Frist
angesetzt wurde, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder
einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen, und dass das
bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG bis zum Ablauf der
genannten Frist sistiert wurde;
dass das Konkursamt Zug dem Bundesgericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2016
mitteilte, dass der Prozess weder von der Konkursverwaltung noch von einzelnen
Gläubigern weitergeführt werde, und darum bittet, den Prozess abzuschreiben;
dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse
und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist;
dass die beschwerdeführende Partei dem Verfahrensausgang entsprechend die
Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG);
dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf eine
Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtsgebühr keine
Masseschuld ist (Art. 262 SchKG), sondern eine gewöhnliche Konkursforderung
darstellt und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin
geht;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. 
Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und
der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Konkursitin auferlegt.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, und dem Konkursamt Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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