Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.459/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_459/2015

Verfügung vom 10. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Geschäftsführungsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. August 2015.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 11. August 2015
auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss mit Rechtsschrift vom 14.
September 2015 beim Bundesgericht anfocht und das Gesuch stellte, das
bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, "bis die Vorinstanz entschieden
hat, ob sie auf die Berufungseingabe der hierortigen Beschwerdeführerin vom 14.
September 2015 eintritt";
dass die Beschwerdeführerin das Sistierungsgesuch sinngemäss damit begründete,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegenstandslos werden oder das
Interesse an deren Behandlung dahinfallen könnte, falls die Vorinstanz im Sinne
der Beschwerdeführerin über deren Berufungseingabe vom 14. September 2015
entscheiden sollte;
dass das bundesgerichtliche Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 5.
November 2015 bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn über die
Berufungseingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2015 sistiert wurde;
dass das Obergericht mit Urteil vom 6. Januar 2016 auf die Berufung der
Beschwerdeführerin eintrat und sie in der Sache abwies;
dass den Parteien sowie der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Januar 2016 zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben wurde, zu den Fragen einer
in Aussicht genommenen Abschreibung des Verfahrens und der Kosten- und
Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen;
dass das Obergericht mit Schreiben vom 13. Januar 2016 auf eine Stellungnahme
verzichtete;
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Januar 2016 beantragte, das
Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin;
dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2015 die Abschreibung des Verfahrens
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
verlangt, eventuell den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten und die
Wettschlagung der Parteikosten;
dass mit dem Urteil vom 6. Januar 2016 das Interesse an einer Behandlung der
Beschwerde vom 14. September 2015 gegen den Nichteintretensentscheid vom 11.
August 2015 dahingefallen ist, weshalb das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
durch die Präsidentin der Abteilung als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist;
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und
Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des
Rechtsschutzinteresses in der Regel auf das Verursacherprinzip abgestellt wird
(Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet
wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel
abzuweichen, auch wenn die Beschwerdeführerin zur Vermeidung eines von ihr
befürchteten Rechtsverlusts verständlichen Anlass zur vorsorglichen Erhebung
der vorliegenden Beschwerde hatte, nachdem die Vorinstanz auf ihre Berufung mit
Beschluss vom 11. August 2015 mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten war, bevor die Berufungsfrist abgelaufen war, innerhalb der eine
Verbesserung der Begründung hätte erfolgen können;
dass es sich vorliegend immerhin rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für den aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Aufwand (Stellungnahmen zum
Sistierungsgesuch und zur Abschreibung des Verfahrens) angemessen zu
entschädigen hat (Art. 68 Abs. 1 BGG);

 verfügt die Präsidentin:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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