Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.458/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_458/2015

Urteil vom 4. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________ sel.,
2. C.B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Tod einer Verfahrenspartei,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, vom 31. August 2015.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil vom 26. Mai 2015 mangels Leistung
des Kostenvorschusses auf eine gegen die Beschwerdegegner eingereichte
Forderungsklage des Beschwerdeführers über Fr. 12'000'000.-- nicht eingetreten
ist, nachdem es diesem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte (Urteil
des Bundesgerichts 4A_94/2015 vom 25. Februar 2015);
dass das Obergericht des Kantons Nidwalden auf die gegen das Urteil des
Kantonsgerichts erhobene Berufung am 31. August 2015 mangels hinreichender
Anträge und tauglicher Begründung nicht eingetreten ist;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat des Kantons
Nidwalden Beschwerde einreicht (mit originalunterzeichneter Kopie an das
Bundesgericht) und behauptet, das Obergericht habe Kenntnis davon gehabt, dass
der Beschwerdegegner 1 am 20. März 2015 verstorben sei, weshalb diesem der
Entscheid nicht habe zugestellt werden können;
dass der Beschwerdeführer deswegen sinngemäss beantragt, der Entscheid des
Obergerichts sei von Amtes wegen aufzuheben und der Prozess dem Erbschaftsamt
Ennetbürgen zuzuleiten;
dass gegen Entscheide in Zivilsachen, sofern - wie hier - die Voraussetzungen
betreffend die Streitwertgrenze (Art. 74 BGG) und die Vorinstanzen (Art. 75
BGG) erfüllt sind, die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72
Abs. 1 BGG) offensteht, weshalb die dem Bundesgericht zugestellte Eingabe als
Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist;
dass zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1
BGG);
dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was bedingt, dass auf die
Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan
wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S.
89, 115 E. 2 S. 116);
dass der Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern der Tod einer
Verfahrenspartei etwas an der Zuständigkeit der Vorinstanz ändern sollte, so
dass die Beschwerde, falls damit eine Überweisung des Verfahrens an das
Erbschaftsamt erreicht werden sollte, offensichtlich nicht hinreichend
begründet wäre;
dass der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit einer Zustellung des Entscheides an
den verstorbenen Beschwerdegegner 1 thematisiert, was die Frage nach der
korrekten Parteibezeichnung, der Zustellung an die korrekte Gegenpartei sowie
der Beteiligung derselben am Verfahren aufwirft;
dass der Beschwerdeführer durch eine allfällige Verletzung der Verfahrensrechte
der Gegenpartei nicht beschwert ist, zumal der Einbezug der Erben des
Verstorbenen keinen Einfluss auf die im kantonalen Verfahren erfolgten
Nichteintretensentscheide hätte;
dass ein Nichteintretensentscheid mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht
in materielle Rechtskraft erwächst, da das Gericht dabei die
Sachverhaltsvorbringen der Parteien nicht materiellrechtlich würdigt (BGE 123
III 16 E. 2a S. 18);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welchen praktischen Nutzen ihm die
Gutheissung des Rechtsmittels bringen würde, beziehungsweise welcher Nachteil
(vgl. BGE 137 II 40 E. 2.3 S. 43; Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3.
September 2013) ihm durch eine allfällige fehlerhafte Parteibezeichnung oder
eine mangelnde Eröffnung des Entscheides an die Gegenpartei entstehen könnte;
dass mithin kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG) an der Behandlung der Beschwerde dargetan ist;
dass die Beschwerde insgesamt entweder nicht hinreichend begründet oder
unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht darauf einzutreten ist;
dass dem nachträglich gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zukommt, da ausnahmsweise von der
Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist;
dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, da keine Vernehmlassung
eingeholt wurde;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 2 und dem
Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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