Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.457/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_457/2015

Urteil vom 6. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. August 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2
ein Schlichtungsgesuch gegen die B.________ AG anhängig machte, das mit
Verfügung vom 11. April 2014 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich
mit Eingabe vom 1. Mai 2014 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für ein Revisionsverfahren gegen den beim Friedensrichteramt
abgeschlossenen Vergleich stellte;
dass der Obergerichtspräsident mit Urteil vom 14. Juli 2014 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. September 2014 auf
die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichtspräsidenten
eingereichte Beschwerde nicht eintrat;
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des
Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2014 nicht eintrat
(Verfahren 4D_89/2014);
dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2015 beim Obergericht ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein weiteres
Schlichtungsverfahren gegen die B.________ AG stellte;
dass der Obergerichtspräsident das Gesuch mit Urteil vom 30. März 2015 wegen
Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beim
Obergerichtspräsidenten ein weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für ein neu eingeleitetes Schlichtungsverfahren einreichte;
dass der Obergerichtspräsident das Gesuch mit Urteil vom 21. Mai 2015 wegen
Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 20. August 2015 eine vom
Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. September 2015
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2015
mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 17. September 2015 eine weitere
Eingabe einreichte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur
Aussichtslosigkeit auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit
ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen
Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten
abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2
BGG zulässig sein soll;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. und 17. September 2015 die
erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb
auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer auf dem
Rechtshilfeweg.

Lausanne, 6. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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