Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.455/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_455/2015

Urteil vom 22. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________, 
Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau,
Zivilabteilung, vom 2. September 2015.

In Erwägung,
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 23. Juli 2015,
bestätigt mit weiterem Schreiben vom 2. September 2015, erklärte, es sei für
die Angelegenheit des Beschwerdeführers nicht zuständig und eine Nachbesserung
einer beim Regionalgericht eingereichten, unverständlichen Eingabe verlangte,
andernfalls diese nicht behandelt werde;
dass das Regionalgericht dem Beschwerdeführer mit genanntem Schreiben vom 2.
September 2015 ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein
Verfahren vor diesem Gericht verweigerte;
dass der Beschwerdeführer sich in dieser Sache mit einer Eingabe vom 3.
September 2015 an das Bundesgericht wandte;
dass der Beschwerdeführer auf Anfrage hin mit Schreiben vom 10. September 2015
bestätigte, dass er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesgericht wünsche;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 75 BGG zulässig ist, was auch gilt,
soweit sich der Beschwerdeführer über eine Rechtsverweigerung (Art. 94 BGG)
beschweren will (Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2);
dass es sich beim Regionalgericht nicht um eine letzte kantonale Instanz im
Sinne von Art. 75 BGG handelt, weshalb die vorliegende Beschwerde an das
Bundesgericht unzulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann;
dass überdies in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 3. September 2015 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden könnte;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht
vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11.
April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau,
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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