Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.454/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_454/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Steiger
und Rechtsanwältin Myriam Jäger,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart
und Rechtsanwältin Anna Lea Setz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 12. August 2015.

In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 1. Juni 2015 beim Arbeitsgericht Zürich
eine Klage gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) anhängig machte, worauf
ihm das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2015 einen Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.-- auferlegte;
dass A.________ hiergegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das
seine Beschwerde mit Urteil vom 12. August 2015 abwies;
dass A.________ dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht
anfocht;
dass die Vorinstanz auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete und sich die
B.________ AG nicht vernehmen liess;
dass es sich beim angefochtenen Urteil - wie in der Beschwerdeschrift
zutreffend ausgeführt wird - um einen selbständig eröffneten Vor- und
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen den die
Beschwerde gemäss lit. a dieser Bestimmung zulässig ist, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann;
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren
günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen
rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung
nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III
629 E. 2.3.1);
dass Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen
Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, grundsätzlich einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im genannten Sinne bewirken können, wenn im
Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (Urteile 4A_356/2014 vom 5.
Januar 2015 E. 1.1; 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.1; 4A_100/2009 vom 15.
September 2009 E. 1.3; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c;
77 I 42 E. 2; Urteil 4P.70/2001 vom 1. Juni 2001 E. 2);
dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die beschwerdeführende
Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht,
dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge,
wirklich droht;
dass dies nur der Fall ist, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell
nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur
Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen ihre Mittellosigkeit darzulegen
hat (Urteile 4A_589/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4; 4A_249/2015 vom 29. Mai 2015 E.
3; 4A_128/2015 vom 8. April 2015 E. 3; 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2;
4A_602/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.1; 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E.
1.2.1);
dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht darlegt, sondern bloss
auf die  Ungewissheit betreffend Kostenrisiko hinweist, die gemäss der
Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG darstellt (Urteil 4A_354/2015 vom 17. Juli 2015);
dass nicht erkennbar ist, inwiefern es in diesem Zusammenhang auf die vom
Beschwerdeführer erwähnte Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts ankommen
soll, zumal diese und der zugrundeliegende Art. 103 ZPO lediglich die 
kantonale Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zum Gegenstand haben;
dass sich die Beschwerde an das Bundesgericht demnach als offensichtlich nicht
zulässig erweist, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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