Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.452/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_452/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 25. August 2015.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. August 2015 eine
Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
16. März 2015 abwies, ebenso wie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 10. September
2015 und Beschwerdeergänzung vom 2. Oktober 2015sinngemäss im Wesentlichen
beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, ihr für das kantonale
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die Sache an das
Bezirksgericht zurückzuweisen, um ihre Arbeitsfähigkeit abzuklären, und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 2'804'456.-- zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführerin auch für das Verfahren vor Bundesgericht um
unentgeltliche Rechtspflege nachsucht und ausführt, sie habe kein Geld, um
einen Anwalt zu finanzieren, weshalb ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen und das rechtliche Gehör zu gewähren sei, indem ihr eine Frist zur
Bereinigung und Korrektur ihrer Eingabe angesetzt werde;
dass einer bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten haben und in der
Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), was bedingt, dass auf die
Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan
wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S.
89, 115 E. 2 S. 116);
dass das Obergericht die Berufung im Wesentlichen abgewiesen hat, weil die
Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen
auseinandergesetzt habe;
dass das Obergericht die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten
Beweismittel nicht berücksichtigte, da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt
habe, inwiefern die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung erfüllt seien;
dass die Beschwerdeführerin Ausführungen zu ihrer Arbeitsunfähigkeit und ihrer
persönlichen Situation macht, aber nicht auf die Begründung des Obergerichts
eingeht, obwohl es ihr auch ohne anwaltliche Hilfe möglich sein müsste
darzulegen, inwiefern sie sich in der Berufungsschrift mit der
erstinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt hat;
dass die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht
genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf
einzutreten;
dass die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der
Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden kann;
dass das Gesuch insoweit gegenstandslos wird, als ausnahmsweise von der
Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist;
dass die Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung beanspruchen kann, da
keine Vernehmlassung eingeholt wurde;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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