Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.448/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_448/2015

Urteil vom 14. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerdeverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, Rekurskommission,
vom 24. August 2015.

In Erwägung,
dass die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom
24. August 2015 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin in einer
aufsichtsrechtlichen Angelegenheit gegen einen Beschluss der
Verwaltungskommission des Obergerichts vom 3. August 2015 kostenfällig abwies,
soweit sie darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 9. September 2015 beim
Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass Ausgangspunkt des kantonalen Verfahrens vorliegend eine
Aufsichtsbeschwerde bildet, welche die Beschwerdeführerin am 20. April 2015
u.a. gegen das Bezirksgericht Zürich eingereicht hatte, und der angefochtene
Entscheid mithin in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren ergangen ist;
dass Entscheide, die im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens
ergangen sind, beim Bundesgericht nicht anfechtbar sind (Urteil 4A_571/2013 vom
4. Februar 2014);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht im vorliegenden Fall demnach nicht
gegeben ist, woran nichts ändert, dass im angefochtenen Entscheid angeführt
wurde, es könne gegen ihn beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, da eine
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel
schaffen kann (BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.; 129 III 88 E. 2.1; 112 Ib 538
E. 1 S. 541; 108 III 23 E. 3; je mit Hinweisen);
dass auf die Eingabe vom 9. September 2015 auch schon nicht eingetreten werden
könnte, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde beim
Bundesgericht nicht entspricht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, sie habe gar nicht
Rekurs bei der Rekurskommission erhoben, weshalb diese in ihrer Sache gar nicht
hätte entscheiden dürfen;
dass es nach den Feststellungen der Vorinstanz zwar zutrifft, dass die
Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich Rekurs bei der Rekurskommission des
Obergerichts erhob;
dass die Vorinstanz indessen feststellte, die Beschwerdeführerin habe einen am
14. August 2014 der Deutschen Post übergebenen Brief an die Adresse
"Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission" gerichtet, in welchem
sie auf den "Entscheid des Obergerichts vom 3. August 2015" Bezug nahm und
erklärte, es werde "Rekurs" erhoben;
dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend unter Bezugnahme auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid darlegt, welche Rechte die Vorinstanz
verletzt haben soll, wenn diese sich als die zur Behandlung der genannten
Eingabe zuständige und unabhängige Rekursbehörde betrachtete;
dass somit auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten werden könnte;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), zumal der nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin nach Art. 49 BGG daraus kein Nachteil erwachsen darf, dass
sie sich im Vertrauen auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im
angefochtenen Entscheid an das Bundesgericht gewandt hat;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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