Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.443/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_443/2015

Urteil vom 12. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Rolf Herter und Dr. Christoph Willi,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gregor Bühler und Dr. Richard Stäuber,
Homburger AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unlauterer Wettbewerb,

Beschwerde gegen das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 24.
August 2015.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG (Klägerin, Widerbeklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in
C.________/LU bezweckt unter anderem den Betrieb von Bau- und Gartenmärkten.
Sie verfügt in der Schweiz über Geschäfte an sechs Standorten.
Die A.________ AG (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in
D.________/ZH bezweckt den Betrieb von Detailhandelsunternehmen, insbesondere
von Verbraucher- sowie von Bau- und Freizeitmärkten. Sie verfügt in der Schweiz
über Geschäfte an 41 Standorten.

B.

B.a. Die B.________ AG reichte am 23. Dezember 2013 gegen die A.________ AG
beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage ein. Ihre mit Replik angepassten
Rechtsbegehren lauten wie folgt:

"1. Es sei der Beklagten zu verbieten, mit den Begriffen 'Tiefstpreisgarantie',
'Best Price' und 'garantierter Dauertiefstpreis' zu werben - unter Androhung
der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Fall
der Widerhandlung gegen das Verbot.

2.  Eventualiter zu 1: Es sei festzustellen, dass die Beklagte durch Werbung
mit den Begriffen 'Tiefstpreisgarantie', 'Best Price' und 'garantierter
Dauertiefstpreis' unrichtige und irreführende Angaben gemacht und damit
unlauteren Wettbewerb betrieben hat.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Urteilsdispositiv sowie eine vom
Gericht geprüfte Zusammenfassung des Urteils (i) während 30 Tagen auf der
Website www.A.________.ch in Form einer vorgelagerten Schicht-Anzeige
(Layer-Ad) in der Grösse von mindestens einem Viertel des Bildschirms bei
dynamischer Seitengrösse aufzuschalten und (ii) in zwei aufeinanderfolgenden
Werbebroschüren in Form eines Inserats von der Grösse einer halben A4-Seite zu
publizieren.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, über die in der Schweiz seit dem 1.
Januar 2013 getätigten Verkäufe von Produkten, für die sie mit den Begriffen
'Tiefstpreisgarantie', 'Best Price' oder 'garantierter Dauertiefstpreis'
geworben hat, Rechnung zu legen, d.h. bekannt zu geben, in welchem Umfang sie
diese Produkte in der Schweiz verkauft oder sonst in Verkehr gebracht hat, und
zwar unter Angabe der Verkaufsmenge, Verkaufszeiten sowie der Gestehungskosten.

5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz zu bezahlen
oder aber den Gewinn herauszugeben, den die Beklagte seit dem 1. Januar 2013
mit Produkten erzielt hat, für die sie mit den Begriffen 'Tiefstpreisgarantie',
'Best Price' oder 'garantierter Dauertiefstpreis' geworben hat, je nachdem,
welcher Betrag der höhere ist, mindestens jedoch CHF 50'000.

6.  Eventualiter zu 5: Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin
Schadenersatz zu bezahlen oder aber den Gewinn herauszugeben, den die Beklagte
seit dem 1. Januar 2013 mit Produkten erzielt hat, für die sie mit den
Begriffen 'Tiefstpreisgarantie', 'Best Price' oder 'garantierter
Dauertiefstpreis' geworben hat und die die Klägerin gleichzeitig günstiger
angeboten hat, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist, mindestens jedoch CHF
50'000."

B.b. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage, die
sie im Schlussvortrag der Hauptverhandlung wie folgt präzisierte:

"Es sei der Widerbeklagten zu verbieten, die folgenden Aussagen zu verbreiten,
unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Haft oder Busse
nach Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung:

Die B.________ Dauertiefpreisphilosophie

           [nU8sC6yT61QAAAABJRU5ErkJggg]

und/oder

(i)       insbesondere zu behaupten: "Alles Dauertiefpreise. Garantiert!"
(ii)       insbesondere zu behaupten: "Garantierte Dauertiefpreise!"
(iii)       insbesondere zu behaupten: "Ist es woanders billiger, passen
       wir unsere Preise schnell, konsequent und dauerhaft den
       Marktgegebenheiten an."
(iv)       insbesondere zu behaupten: "So ist garantiert, dass Sie immer
       alles günstiger einkaufen als bei unseren Mitbewerbern. Hand
       drauf!".
(v)       insbesondere zu behaupten: "...dank der B.________ Dauertief-
       preisphilosophie zahlen Sie unter dem Strich immer weniger als
       bei unseren Mitbewerbern."
(vi)       insbesondere zu behaupten: "Das ist die B.________ Dauer-
       tiefpreisphilosophie."

B.c. Mit Urteil vom 24. August 2015 schrieb das Handelsgericht des Kantons
Aargau zunächst die Klage zufolge teilweisen Rückzugs und teilweiser
Gegenstandslosigkeit ab; es hiess die Klage teilweise gut. Der Beklagten wurde
verboten, mit den Begriffen "Tiefstpreisgarantie", "Best Price" (in
Alleinstellung) und "garantierter Dauertiefstpreis" zu werben - unter Androhung
der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im
Falle der Widerhandlung gegen das Verbot (Ziffer 2.1.a); die Beklagte wurde
verpflichtet, das vorliegende Urteilsdispositiv sowie eine vom Gericht geprüfte
Zusammenfassung des Urteils auf jeweils eigene Kosten (i) während 30 Tagen auf
der Website www.A.________.ch in Form einer vorgelagerten Schicht-Anzeige
(Layer-Ad) in der Grösse von mindestens einem Viertel des Bildschirms bei
dynamischer Seitengrösse aufzuschalten und (ii) in zwei aufeinanderfolgenden
Werbebroschüren in Form eines Inserats von der Grösse einer halben A4-Seite zu
publizieren (Ziffer 2.1 b); die Beklagte wurde zudem verpflichtet, über die in
der Schweiz seit dem 1. Januar 2013 getätigten Verkäufe von Produkten, für die
sie mit den Begriffen "Tiefstpreisgarantie", "Best Price" (in Alleinstellung)
oder "garantierter Dauertiefstpreis" geworben hat, Rechnung zu legen, d.h.
bekannt zu geben, in welchem Umfang sie diese Produkte in der Schweiz verkauft
oder sonst in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe der Verkaufsmenge,
Verkaufszeiten und Verkaufspreise sowie der Gestehungskosten (Ziffer 2.1 c).
Die Widerklage wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziffer 2.2).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte dem Bundesgericht folgende
Anträge:

"1. In Gutheissung der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten sei das
Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2015 (...)
aufzuheben; und

2. die Klage vom 23. Dezember 2013 sei abzuweisen; und

3. die Widerklage vom 24. März 2014 in Bezug auf die Rechtsbegehren (iv) und
(v) sei gutzuheissen, gemäss welchen der Beschwerdegegnerin unter Androhung der
Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Fall der
Widerhandlung die Verbreitung folgender Aussagen verboten wird:

- 'so ist garantiert, dass Sie immer alles günstiger einkaufen als bei unseren
Mitbewerben. Hand drauf', oder

- 'dank der B.________ Dauertiefpreisphilosophie zahlen sie unterm Strich immer
weniger als bei unseren Mitbewerbern.'

4. Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des
Kantons Aargau zurückzuweisen. (...) "

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2015 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit
es sich gegen die sofortige Vollstreckbarkeit von Dispositiv Ziffer 2./2.1/a
des angefochtenen Entscheids richtet. Der Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung erteilt, soweit sie sich gegen die Ziffern 2.2.1/b und c des
angefochtenen Entscheids richtet.

Erwägungen:

1.
Im angefochtenen Entscheid wird ein Teil der Klagebegehren gutgeheissen und die
Widerklage wird abgewiesen (Art. 91 lit. a BGG); die Streitsache betrifft eine
Zivilsache (Art. 72 BGG), die Vorinstanz ist als oberes kantonales Gericht ein
Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 75 BGG), ein
Streitwerterfordernis besteht nicht; die Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei (Art. 76 BGG) hat ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 100
BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art.
42 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezweckt, den lauteren und
unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art.
1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist gemäss Art. 2 UWG jedes täuschende oder
in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder
Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen
Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Generalklausel von Art. 2 UWG wird in
den Artikeln 3 bis 8 UWG durch Spezialtatbestände konkretisiert. Aus der
Generalklausel ergibt sich zunächst, dass nur Handlungen unlauter sein können,
die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb bzw. die Funktionsfähigkeit des
Marktes zu beeinflussen (BGE 136 III 23 E. 9.1 S. 44; 133 III 431 E. 4.1; 132
III 414 E. 3.1 S. 420, 126 III 198 E. 2c/aa S. 202 mit Verweisen). Erfüllt die
Handlung einen der besonderen Tatbestände, bedarf es sodann des Rückgriffs auf
die Generalklausel nicht. Die Anwendbarkeit der Sondernormen ist daher nach der
Rechtsprechung zuerst zu prüfen (BGE 131 III 384 E. 3 S. 388; 122 III 469 E. 8
S. 483). Die Konkretisierungen in den Spezialtatbeständen sind allerdings nicht
abschliessend zu verstehen, so dass als unlauter auch ein Verhalten in Betracht
fällt, das keinen der Tatbestände nach Art. 3 bis 8 UWG erfüllt (BGE 133 III
431 E. 4.1 mit Verweisen).

2.1. Gemäss Art. 3 UWG ("Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes
widerrechtliches Verhalten") handelt unter anderem unlauter, wer über sich,
seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen,
deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über
seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in
entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b). Unlauter handelt
sodann auch, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in
unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit
anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in
entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. e). Die Normen
bezwecken mit dem Gebot zur Wahrheit und Klarheit, die Transparenz im
Wettbewerb sicherzustellen und bilden damit einen Grundpfeiler des
Lauterkeitsrechts (MATHIS BERGER, in: Basler Kommentar, 2013, N. 3 zu Art. 3
Abs. 1 lit. b UWG). Das Verbot wettbewerbsbeeinflussender Täuschung untersagt
ein Geschäftsgebaren, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss
dahingehend zu beeinflussen, dass beim potentiellen Vertragspartner eine
Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität entsteht.
Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt (BGE 136 III 23 E. 9.1 S. 44).

2.2. Unrichtig kann nur sein, was auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfbar
ist. Eine "Angabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG kann mithin nur eine
Tatsachenbehauptung bzw. eine überprüfbare und damit dem Beweis zugängliche
tatsächliche Aussage über die in der Vorschrift genannten Betreffnisse sein.
Von den Tatsachenbehauptungen sind Werturteile, die nicht überprüft werden
können, zu unterscheiden. Die Abgrenzung kann schwierig sein und einerseits
dazu führen, dass Werturteile unzulässig sind, weil der in ihnen enthaltene
Tatsachenkern unrichtig ist, andererseits aber auch dazu, dass scheinbare
Tatsachenbehauptungen wegen ihres Sinngehalts als Werturteile aufzufassen und
zu behandeln sind. Keine Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b
und lit. e UWG sind erkennbar übertriebene (reisserische) Anpreisungen,
allgemein gehaltene Aussagen, Glücksversprechen und reine Werturteile, die
keinen Tatsachenkern enthalten und nicht objektiv überprüfbar sind (Urteile
4A_300/2015 vom 4. September 2015 E. 6.1, 4C.55/2005 vom 13. Oktober 2005 E.
2.2; PETER JUNG, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar UWG, 2010, N.
26 zu Art. 3 lit. b UWG; CHRISTIAN OETIKER, Stämpflis Handkommentar UWG, N. 47
zu Art. 3 lit. e UWG; RETO A. HEIZMANN, in: Oesch et al. [Hrsg.],
Wettbewerbsrecht II, Kommentar, 2011, N. 2 zu Art. 3 lit. b UWG; BERGER,
a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 3 lit. b UWG; CHRISTIAN SCHMID, in: Basler Kommentar,
2013, N. 56 zu Art. 3 lit. e UWG). Massgebend dafür, ob von einer täuschenden
oder irreführenden Angabe ausgegangen werden kann, ist das objektive
Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung
durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit (BERGER, a.a.O., N.
42 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Für die Erfüllung des Tatbestands ist
erforderlich und hinreichend, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von
Adressaten täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 E. 9.1 S.
44 f. mit Hinweisen).

2.3. Preisangaben müssen wahr sein. Dies gilt auch, soweit in der Werbung keine
Pflicht zur Angabe bezifferter Preise besteht und daher Art. 16-20, namentlich
Art. 17 UWG, nicht anwendbar sind (vgl. Urteil 4C.439/1998 vom 5. Dezember 2000
E. 4b; BGE 118 IV 184 E. 3b S. 186; 116 IV 371 E. 2a S. 376; 108 IV 12 E. 1a).
Preisangaben müssen namentlich im Verhältnis zu Konkurrenzpreisen anderer
Anbieter vor dem Wahrheitsgebot standhalten - unabhängig davon, ob die Preise
als die günstigsten (Superlativ) oder als günstiger (Komparativ) angepriesen
werden (vgl. BERGER, a.a.O., N. 105 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG; OETIKER,
a.a.O., N. 43, 46 zu Art. 3 lit. e UWG). Dabei ist vorausgesetzt, dass auch die
Waren oder Dienstleistungen mengen- und qualitätsmässig miteinander
vergleichbar sind (BGE 128 III 286 E. 5 mit Hinweisen). Unter Umständen ist
allfälligen Fehlschlüssen des Publikums auch mit näheren Angaben - etwa zu den
rechnerischen Grundlagen des Preisvergleichs - vorzubeugen (BGE 132 III 414 E.
4.2.1; 129 III 426 E. 3.1.1 S. 434; 125 III 286 E. 5a S. 288 f. mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil 4A_647/2014 vom 15. April 2015 E. 2.3.1 publ. in sic! 2015, S.
456).

2.3.1. Da Preisangaben besonders geeignet sind, das Verhalten der Konsumenten
zu beeinflussen, hat die Rechtsprechung seit jeher einen strengen Massstab an
Preisvergleiche angelegt. So wurde schon altrechtlich als unlauter betrachtet,
dass ein Anbieter sich rühmte, die "billigsten Preise in der Schweiz" zu haben
oder allgemein "immer am billigsten" zu sein (BGE 94 IV 35 E. 1b S. 38). Da
unmöglich ist, stets die billigsten Preise einer ganzen Branche zu kennen,
wurde noch unter dem alten Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG eine Werbung mit dem Slogan
"die niedrigsten Preise in der Schweiz" ("les prix les plus bas de Suisse") als
unlauter qualifiziert, die mit dem Versprechen verbunden war, demjenigen Käufer
die Differenz zu erstatten, der ein billigeres Produkt finde (Urteil C 271/81
vom 12. November 1982 E. 2, publ. in SMI 1983, S. 109). Abgesehen davon, dass
damit die angebotene Ware nur gleich billig verkauft werde, wurde in diesem
Urteil bemerkt, das Versprechen vermöge den Anbieter nicht zu entlasten,
sondern sei sogar geeignet, den täuschenden Charakter der Werbung zu
verstärken.

2.3.2. Bei vergleichenden Preisangaben wurde in der Rechtsprechung wenn
überhaupt nur mit äusserster Zurückhaltung angenommen, es handle sich um
erkennbar übertriebene, reisserische Angaben. So wurde zwar in einem Urteil vom
5. Dezember 2000 (4C.439/1998 E. 1d, publ. in Praxis 2001, 698) offen gelassen,
ob tatsächlich - wie von der damaligen Beschwerdeführerin behauptet - im
Lauterkeitsrecht neuerdings ein anderes Verbraucherleitbild gelte und davon
ausgegangen werden könne, ein durchschnittlicher Käufer oder Leser verhalte
sich aufmerksamer als früher angenommen. Es wurde in diesem Urteil zwar in
Frage gestellt, ob ein durchschnittlicher Adressat die Anpreisung, die
Anbieterin sei "70'000 mal günstiger" mit deren gesamtem Sortiment gleichsetze
und daraus die objektiv nachprüfbare Aussage ableite, sämtliche von ihr
geführten Artikel würden im Vergleich zur Konkurrenz billiger angeboten, wie
die Vorinstanz angenommen hatte. In neueren Urteilen wurde jedoch wiederum
hervorgehoben, dass die Anziehungskraft der vergleichenden Werbung -
insbesondere mit Preisen - auf den durchschnittlichen Konsumenten nicht
unterschätzt und die Aufmerksamkeit und Kenntnisse des durchschnittlichen
Käufers nicht überschätzt werden dürfen (BGE 129 III 426 E. 3.1.1 S. 435 mit
Hinweisen).

2.3.3. Strenge Anforderungen gelten angesichts der notorisch intensiven
Anziehungswirkung der Werbung mit Preisen für Angaben, mit denen der Werbende
sein Angebot oder seine Leistungen mit der gesamten Konkurrenz vergleicht.
Preisangaben in sogenannter Superlativ- oder Alleinstellungswerbung müssen dem
Wahrheitsgebot standhalten (OETIKER, a.a.O., N. 46 zu Art. 3 lit. e UWG;
SCHMID, a.a.O., N. 70 ff. zu Art. 3 lit. e UWG, je mit weiteren Verweisen; vgl.
auch BERGER, a.a.O., N. 56 zu Art. 3 lit. b UWG). Preisangaben, die vom
Publikum bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit so verstanden werden, dass das
Angebot bestimmter Produkte oder gar sämtlicher Leistungen bei gleicher
Qualität im Vergleich zur Konkurrenz billiger sei, sind nur insoweit
rechtmässig, als dies tatsächlich zutrifft. Dies bezieht sich auf sämtliche,
von der Aussage erfassten Konkurrenzangebote (BGE 132 III 414 E. 4.2.3 S. 428
ist nicht anders zu verstehen; vgl. aber SCHMID, a.a.O., N. 68 zu Art. 3 Abs. 1
lit. e UWG; SCHLOSSER, sic! 2006, S. 596 ff.). Eine Vergleichsaussage kann nur
zutreffen, wenn die Preise der Konkurrenzprodukte, auf die sie sich beziehen,
bekannt sind. Preisangaben müssen im Zeitpunkt der Veröffentlichung zutreffen
(OETIKER, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 3 lit. e UWG; SCHMID, a.a.O., N. 67 zu Art.
3 lit. e UWG); sie müssen aber auch die notorische Tatsache berücksichtigen,
dass sich die Konkurrenzpreise verändern können. Soweit darauf nicht durch
geeignete Einschränkungen wie Vorbehalt oder Befristung der Aussage
verständlich hingewiesen wird, kann diese unwahr werden. Schliesslich ist daran
festzuhalten, dass eine unwahre Preisangabe durch das Versprechen der
Rückerstattung ihren täuschenden Charakter nicht verliert (SCHMID, a.a.O., N.
70 zu Art. 3 lit. e UWG).

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin allgemein verboten, mit den Begriffen
"Tiefstpreisgarantie", "Best Price" (in Alleinstellung) und "garantierter
Dauertiefstpreis" zu werben.

3.1. Der Ausdruck "Tiefstpreisgarantie" wird spontan so verstanden, dass der
tiefste Preis garantiert sei. Ohne Bezug zu einem bestimmten Angebot von Waren
oder Dienstleistungen ist der Begriff freilich nicht verständlich. Denn ein
Preis wird für einen bestimmten Gegenstand verlangt und beim Erwerb bezahlt.
Inhaltlich vermittelt wird mit dem Begriff die Botschaft, der Preis für etwas
sei im Verhältnis zu etwas anderem bzw. zu allen anderen Vergleichsobjekten
garantiert am tiefsten. Der Sinngehalt sowohl der Leistung, die zum garantiert
tiefsten Preis angeboten wird, wie der übrigen Leistungen, mit denen sie in
Bezug gesetzt werden, ergibt sich allein aus dem Kontext, in dem der Begriff
verwendet wird. Daraus ergibt sich auch dessen Wahrheitsgehalt. Es ist nicht
undenkbar, dass eine bestimmte Ware in einem bestimmten Zeitpunkt in einem
transparenten Markt im Verhältnis zu allen anderen angebotenen Waren am
billigsten angeboten wird und dass der Anbieter die erforderlichen Abklärungen
vornehmen kann bzw. vorgenommen hat, um dies zu garantieren. Ob dies allerdings
zutrifft, kann nur im konkreten Fall beurteilt werden.
Dasselbe gilt für den Ausdruck "Best Price". Spontan wird er verstanden als
"bester Preis" oder das beste Preis-Leistungs-Verhältnis. Verständlich ist auch
dieser Begriff nur in Bezug auf ein bestimmtes Angebot von Waren oder
Dienstleistungen. Die Aussage allein macht keinen Sinn: Der Ausdruck "bester
Preis" ruft der Frage, wofür dieser angeblich beste Preis verlangt werde und im
Vergleich zu welchem übrigen Angebot das beste Preis-Leistungs-Verhältnis
bestehe. Nur wenn eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis angeboten
wird, kann der Preis für diese Leistung im Verhältnis zu qualitativ
vergleichbaren Leistungen am niedrigsten sein. Einzig in dieser Hinsicht ist
der Begriff überhaupt verständlich und nur in diesem Zusammenhang kann die
Behauptung auch auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden.
Der Ausdruck "garantierter Dauertiefstpreis" vermittelt den Sinngehalt, dass
der tiefste Preis über eine Zeitdauer garantiert sei. Auch hier ist die Aussage
nur in Bezug auf bestimmte Angebote überhaupt sinnvoll. Ein Preis kann nur die
Bedeutung der (in Geld zu erbringenden) Gegenleistung für etwas haben. Diese
Leistung muss bekannt sein, damit der als Gegenleistung verlangte Preis
sinnvoll erscheint. Wenn behauptet wird, ein Preis sei dauerhaft tiefer als die
Preise für das gesamte übrige (Vergleichs-) Angebot und wenn dafür eine
Garantie erklärt wird, so ist die Behauptung nur verständlich, wenn mindestens
erkennbar ist, auf welche Angebote sich die betreffenden Preise beziehen. Ohne
Bezug auf die angebotenen Waren oder Dienstleistungen, welche für den Preis
angeboten werden, der als garantiert dauerhaft tiefster im Verhältnis zu den
Preisen für das Vergleichsangebot angepriesen wird, ist kein Sinn erkennbar.
Entsprechend kann auch der Wahrheitsgehalt der Anpreisung nur beurteilt werden,
wenn bekannt ist, in welchem Bezug der Ausdruck verwendet wird.

3.2. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, in welchem Zusammenhang
die Beschwerdeführerin die verbotenen Begriffe verwendet, bzw. für welches
Angebot sie mit den Begriffen "Tiefstpreisgarantie", "Best Price" oder
"garantierter Dauertiefstpreis" wirbt. Im angefochtenen Entscheid wird
insbesondere nicht festgestellt, dass und auf welche Weise die
Beschwerdeführerin ihr gesamtes Angebot mit diesen Behauptungen anpreisen
würde.

3.2.1. Die Vorinstanz verweist auf Klagebeilagen, so etwa auf die Klagebeilagen
6 bis 8 (S. 30). Der in den vorinstanzlichen Erwägungen festgestellte
Sachverhalt muss ergänzt werden, um zu erkennen, dass diese Beilagen Kopien von
Prospekten enthalten, in denen auf mehreren Seiten je mehrere Waren angeboten
werden und die auf der ersten Seite oben je den Vermerk (in kleiner Schrift)
enthalten "gültig vom 15. bis 27.7.2013", "gültig vom 21.10. bis 9.11.2013"
bzw. "gültig bis Ende Februar 2014". In Bezug auf diese Beilagen hält die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin verwende im Zusammenhang mit
"Tiefstpreisgarantie" und ("übrigens auch"!) beim Logo "Best Price" ein
Sternchen, wobei sich auf jeder ungeraden Katalogseite unten der Vermerk finde:
"weitere Informationen zu unseren Best-Price-Artikeln finden Sie auf der
zweitletzten Seite". Diese zweitletzte Seite enthalte dann die eigentliche
Erläuterung zur "Tiefstpreisgarantie" der Beklagten - die allerdings im
Entscheid nicht wiedergegeben wird. Die Vorinstanz kommt aufgrund dieser nicht
aus sich verständlichen Tatsachenfeststellung zum Schluss, es seien vorliegend
die Grundsätze der Blickfangwerbung anwendbar, denn aufgrund des
Gesamteindrucks sei es wenig wahrscheinlich, dass der durchschnittliche
Baumarktkunde im Rahmen der vielfältigen Angebote und Ablenkungsmöglichkeiten
"im Baumarkt selbst oder beim Durchblättern des Werbekatalogs auf die
fraglichen Sternchen/Hinweise der Beklagten achten dürfte".

3.2.2. Die Feststellungen in Bezug auf die Klagebeilagen 6-8 betreffen Angebote
in Katalogen, in denen einzelne Waren zu bestimmten Preisen angeboten und
teilweise mit den umstrittenen Angaben beworben werden. Auf die Klagebeilagen 4
und 5 sowie 12 wird im angefochtenen Urteil (S. 32) überdies verwiesen mit der
Bemerkung, die von der Beschwerdeführerin beworbenen eigenen Produkte würden
mit einer objektiv leicht überprüfbaren Preisangabe und damit einer
Tatsachenbehauptung mit Aussagegehalt versehen (S. 32). Es wird jedoch nicht
festgestellt, in welchem Zusammenhang die Kopien in den erwähnten Beilagen
verwendet werden. Dies wird selbst bei Konsultation der Kopien in den erwähnten
Beilagen nicht verständlich. Der Schluss, den die Vorinstanz namentlich in
Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten
demoskopischen Gutachten zieht, ist aufgrund der fehlenden tatsächlichen
Feststellungen über die Werbung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
Denn im Rahmen der "Subsumtion" trifft die Vorinstanz keine eigenen
Feststellungen zum tatsächlichen Werbeauftritt der Beschwerdeführerin - sie
geht vielmehr von tatsächlichen Annahmen aus, ohne dass ersichtlich wäre,
welche - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 BGG) - Feststellungen
getroffen werden. Dass die Ausdrücke "Tiefstpreisgarantie" und "Best Price" in
der Regel als Superlativwerbung im Verhältnis zur gesamten Konkurrenz
verstanden werden und der durchschnittliche Konsument eines Baumarktes ohne
eindeutigen Bezug zu einer von drei eigenen Preislagensortimenten der
Anbieterin annimmt, die Preise für die Angebote seien im Verhältnis zur
gesamten Konkurrenz die billigsten (Urteil S. 33), dürfte zutreffen. Die
Erwägungen der Vorinstanz beschränken sich jedoch auf die Widerlegung einer
gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin, wenn sie schliesst, die
Verwendung der drei beanstandeten Werbeaussagen in Alleinstellung "d.h.
insbesondere in den Werbebroschüren (vgl. KB 6, S. 6 und 14; KB 7, S. 8, 13,
22, 25-27, 29, 39, 41f., KB 8 S. 18, Beilage A, S. 11), im Internet, in der
Nähe der Verkaufsflächen und in den Verkaufsregalen" liessen den behaupteten
Kontext nicht erkennen.

3.2.3. Die Vorinstanz (S. 34 f.) hält fest, die Klägerin belege mittels
diverser Preisvergleiche mehrerer Produkte zu verschiedenen Zeitpunkten, dass
die strittigen Werbeaussagen der Beklagten bezüglich ihrer Preise nicht
zutreffe. Sie verweist auf die Klagebeilagen 13 bis 16. In diesen Beilagen hat
die Beschwerdegegnerin je für Juli, September und Oktober jeweils sieben Waren
aufgeführt, die sie billiger als die Beschwerdeführerin angeboten hatte und
deren Vergleichbarkeit nach den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht
substanziiert bestritten worden war. Es handelt sich dabei nach dem
angefochtenen Entscheid um die in diesen Beilagen angeführten
"Acryl-Dichtungsmasse 300ml", "Schnellzement 5 kg", "Eco-Dispersion 10l",
"Dachlatte, roh Fichte" (in drei Grössen), "UP Steckdose T 12", "T-Draht 1,5
100m", "Reserve-Kraftstoff-Kanister 5l", "Feuerlöscher" und "Starthilfekabel
3m". Ausserdem wird im angefochtenen Entscheid ergänzt, in der Klagereplik (4)
würden zusätzlich noch die Produkte "Bildträger, Klarglas 18x24 cm",
"Giesskanne 10l", "Alu-Haushaltleiter", "Plattformwagen, max. 150kg",
"Schlosserhammer 300g" und "Streuwagen 10l" aufgeführt. Das Handelsgericht hält
fest, die jeweiligen Produkte würden nicht durchwegs gleich benannt und die
Klägerin erbringe den Nachweis nur mittels SAP-Ausdrucken. Auf den beantragten
Augenschein im elektronischen Produkte-Erfassungs-System der Klägerin
verzichtete das Gericht jedoch, da es keine Zweifel hegte.

3.2.4. Schliesslich finden sich im vorinstanzlichen Entscheid im Zusammenhang
mit irreführenden Angaben Ausführungen zur "Preisgarantiewerbung" bzw.
"Geld-zurück-Garantie", auf welche die Beschwerdeführerin mit ihren Sternchen
(im Zusammenhang mit dem Ausdruck "Tiefstpreisgarantie") verweise (S. 36 f.).
Die Vorinstanz geht davon aus, dass derartige Preisgarantien unter Umständen
zulässig seien. Die Vorinstanz stellt unter Verweis auf die Klagebeilagen 4, 5
und 9 in Frage, ob der untergeordnete Verweis (mit Sternchen) neben
"grossgedruckten Werbeaussagen" von den Konsumenten beachtetet werde, und hält
fest, in den Werbebroschüren fänden sich Sternchen-Hinweise nur bei der Aussage
"Tiefstpreisgarantie", wobei dann ein Weiterverweis (von der ungeraden auf die
zweitletzte Seite) erfolge. Sie hält eine Irreführung jedoch unbesehen der
Verweise für gegeben, weil jedenfalls die Spitzenberühmung mit den umstrittenen
Begriffen nur zulässig wäre, wenn ein echter Preisvergleich möglich und der
Werbende aufgrund einer Marktbeobachtung zur Preisberühmung berechtigt wäre.
Die Vorinstanz verneint, dass die Beschwerdeführerin ein regelmässiges
Preismonitoring betreibe und kommt zum Schluss, deren Spitzenberühmung
bezüglich des Preises sei aus diesem Grund unzulässig, hätte sie doch bei
permanenter Marktbeobachtung erkennen können, dass ihre mit den relevanten
Werbeaussagen angepriesenen Produkte nicht die tiefsten Preise aufwiesen (S.
38).

3.3. Den Feststellungen der Vorinstanz - soweit sie überhaupt vorhanden sind -
ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Angebot mit
einer der drei umstrittenen Angaben bewerben würde. Tatsächliche Feststellungen
fehlen im angefochtenen Entscheid, aus denen geschlossen werden könnte, dass
die durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten die Werbung so verstehen würden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem gesamten Angebot in jedem beliebigen
Zeitpunkt oder mindestens zu einem bestimmten Zeitpunkt preisgünstiger sei als
die gesamte Konkurrenz. Das von der Vorinstanz ausgesprochene umfassende und
allgemeine Verbot der Werbung mit bestimmten Begriffen beruht jedoch auf der
Annahme dieser Behauptung - dass nämlich das gesamte Angebot der
Beschwerdeführerin preisgünstiger sei als das der gesamten Konkurrenz; denn nur
dann würde für ein generelles Verbot der Nachweis genügen, dass einzelne
Produkte identischer oder mindestens vergleichbarer Qualität tatsächlich im
massgebenden Zeitpunkt von der Konkurrenz billiger angeboten wurden (vgl. oben
E. 2.3.1). Wenn jedoch die Beschwerdeführerin jeweils bestimmte ihrer Waren mit
der Aussage bewirbt, sie seien billiger als diejenigen der gesamten Konkurrenz,
so hat sie für diese konkreten Waren im Bestreitungsfall zu beweisen, dass die
Aussage zutrifft. Den Ausführungen im angefochtenen Urteil scheint die Ansicht
zugrunde zu liegen, dass der Teil des Angebots der Klägerin, den sie mit den
Ausdrücken "Tiefstpreisgarantie", "Best Price" und "garantierter
Dauertiefstpreis" bewirbt, so zu behandeln sei, wie wenn die Beschwerdeführerin
für ihre gesamten Angebote entsprechend werben würde. Davon kann jedoch auch
dann keine Rede sein, wenn davon auszugehen wäre - wofür konkrete
Feststellungen im angefochtenen Entscheid wiederum fehlen - dass die
Beschwerdeführerin quasi eine "Produktelinie" mit den entsprechenden Begriffen
kennzeichnet.

4.
Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen nach
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG "die massgebenden Gründe tatsächlicher und
rechtlicher Art" enthalten.

4.1. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten
Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen
sie angestellt hat (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 135 II 145 E. 8.2; je mit Hinweisen).
Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid
massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die
Tragweite machen und ihn gegebenenfalls sachgemäss anfechten können. Das
Bundesgericht muss seinerseits die Möglichkeit haben, den Entscheid auf seine
Richtigkeit hin zu überprüfen. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht,
so kann ihn das Bundesgericht in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die
kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht
es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe
nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f. mit Hinweisen).

4.2. Blosse Verweise auf Rechtsschriften oder Beilagen zu Rechtsschriften
genügen den Anforderungen an die Urteilsbegründung grundsätzlich nicht. Denn es
obliegt dem urteilenden Gericht selbst, die Tatsachenelemente festzustellen,
die es als rechtserheblich erachtet (BGE 140 III 101 E. 6.2.3 S. 103, Urteil
4A_ 370/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3). Im Gegensatz zu Verweisen der
Rechtsmittelinstanz auf die Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen
Entscheids, die zulässig sind, soweit die Rechtsmittelinstanz der Würdigung der
ersten Instanz folgt (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246 f.), kann blossen
Verweisen auf Beilagen oder Behauptungen keine Stellungnahme des Gerichts
entnommen werden. Das Gericht hat sich jedoch in Würdigung der Beweise in
nachvollziehbarer Weise dazu zu äussern, welche Behauptungen der Parteien es
als erwiesen oder widerlegt erachtet und weshalb sie rechtserheblich sein
sollen. Nur unter dieser Voraussetzung können die Parteien erkennen, welche
Tatsachen als rechtserheblich festgestellt worden sind, was sie in die Lage
versetzt, sie in Auseinandersetzung mit dieser Würdigung sachgerecht
anzufechten.

4.3. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sind keine hinreichenden
Tatsachenfeststellungen zu entnehmen. Aus den blossen Verweisen auf Beilagen zu
Rechtsschriften ergibt sich nicht, von welchem tatsächlichen Sachverhalt die
Vorinstanz ausgegangen ist, welche Tatsachenelemente sie für rechtserheblich
und welche sie für erwiesen gehalten hat. Die von der Vorinstanz als
rechtserheblich erachteten Tatsachen mögen zwar teilweise indirekt aus der
Begründung des angefochtenen Urteils sinngemäss erschlossen werden können. Aber
auch soweit sich die Erwägungen des angefochtenen Urteils auf die Werbung mit
Broschüren beziehen, wird selbst unter Beizug der Beilagen, auf welche
verwiesen wird, kaum klar ersichtlich, welche Tatsachen die Vorinstanz als
entscheiderheblich und tatsächlich erwiesen angesehen hat. Die sinngemäss
getroffenen Feststellungen zur Werbung der Beschwerdeführerin genügen
jedenfalls nicht für das allgemeine Verbot der Verwendung der drei Begriffe
"Tiefstpreisgarantie", "Best Price" (in Alleinstellung) und "garantierter
Dauertiefstpreis" in der Werbung der Beschwerdeführerin.

4.4. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen auch nicht aus, um die
Widerklage der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält ihre
Widerklagebegehren in ihrer Beschwerde noch insoweit aufrecht, als der
Beschwerdegegnerin zu verbieten sei, (gemäss ursprünglichem Rechtsbegehren
unter einem der Logos "B.________ Dauertiefpreisphilosophie - Hand drauf")
entweder zu behaupten: "So ist garantiert, dass Sie immer alles günstiger
einkaufen als bei unseren Mitbewerbern. Hand drauf!"; oder zu behaupten:
"...dank der B.________ Dauertiefpreisphilosophie zahlen Sie unter dem Strich
immer weniger als bei unseren Mitbewerbern". Auch zu dieser Werbung fehlen
konkrete Feststellungen im angefochtenen Entscheid (S. 46 ff.).

4.4.1. Die Vorinstanz geht zwar zutreffend davon aus, dass die
Beschwerdegegnerin dem Publikum mit ihren Aussagen signalisiert, sie habe im
Verhältnis zum durchschnittlichen Markt im Allgemeinen tiefe Preise und man
könne bei ihr dank Garantiezusage im Ergebnis immer günstiger einkaufen als bei
ihren Mitbewerbern (S. 46). Weshalb allerdings in diesen - von der Vorinstanz
zutreffend als objektiv nachprüfbar qualifizierten - Aussagen kein Vergleich
mit der Konkurrenz enthalten sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die
Aussage, man könne günstiger einkaufen als bei Mitbewerbern, ist vergleichend
und hat keine andere Bedeutung als die Aussage, die Preise der
Beschwerdegegnerin seien billiger als diejenigen der (gesamten) Konkurrenz. Die
Vorinstanz scheint zwar einen Unterschied machen zu wollen zwischen Komparativ-
und Superlativwerbung (S. 47), ohne dass jedoch klar würde, worin der
inhaltliche Unterschied liegen könnte zwischen der Aussage, ein Angebot sei
billiger als dasjenige der gesamten Konkurrenz einerseits und der Aussage, ein
Angebot sei das billigste (überhaupt) anderseits.

4.4.2. Im Rahmen der Widerklage hält die Vorinstanz zwar zutreffend fest, dass
es nicht angeht, isolierte Bestandteile von Werbeaussagen herauszugreifen,
sondern dass auf den Gesamteindruck abzustellen ist, die ein konkret
verwendeter Auftritt dem durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten vermittelt.
Die Vorinstanz gibt dann die Auftritte der Beschwerdegegnerin auf ihrer Website
wieder (S. 47-49), bei denen jeweils in einem Balken hervorgehoben mit grosser
Schrift und zum Beispiel "Hand drauf" etwa mit "Alles Dauertiefpreise.
Garantiert" geworben wird, wobei sich diese Werbung bei erster Betrachtung auf
das gesamte Angebot der Beschwerdegegnerin zu beziehen scheint. Die Vorinstanz
verneint dabei, dass von einer "Alleinstellung" der vergleichenden Preisangabe
auszugehen sei. Sie leitet dies aus der angefügten Erklärung ab, die sich unter
dem Balken in sehr viel kleinerer Schrift findet. In dieser Erklärung wird aber
bei unbefangener Lektüre meist nur auf mehreren Zeilen nochmals bestätigt, dass
das gesamte Angebot der Beschwerdegegnerin günstiger sei und es wird gar
beigefügt: "... Dauerpreisphilosophie. Hiefür vergleichen wir unsere Preise
ständig mit denen der Mitbewerber. Ist es woanders billiger, passen wir unsere
Preise schnell, konsequent und dauerhaft den Marktgegebenheiten an. So ist
garantiert, dass Sie immer alles günstiger einkaufen als bei unseren
Mitbewerbern. Hand drauf!" (S. 47).

4.5. Die im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Preisvergleiche der
Beschwerdegegnerin enthalten die objektivierbare Aussage, dass die beworbenen
Produkte jederzeit billiger seien als die vergleichbaren Angebote der
Konkurrenz. Sie müssen wahr sein, um vor dem Lauterkeitsgebot standzuhalten.
Wird die Aussage gemacht, bestimmte Produkte oder gar das gesamte Angebot seien
jederzeit ("dauerhaft") billiger als diejenigen der Konkurrenz, muss dies
zutreffen. Die Erwägung im angefochtenen Urteil (S. 49) ist nicht
nachvollziehbar, wonach dem durchschnittlich aufmerksamen Kunden durch die
wiedergegebenen Werbeaussagen nicht die Aussage vermittelt werden sollte, die
Klägerin biete alle Artikel in ihrem (beworbenen) Sortiment ständig zu einem
niedrigeren Preis an als sämtliche Konkurrenten. Es ist nicht verständlich,
inwiefern zusätzliche Sonderangebote oder der Verzicht darauf daran etwas
ändern könnten. Es ist aufgrund der - auch hier fehlenden - Feststellungen
nicht nachvollziehbar, dass und weshalb nach den Erwägungen im angefochtenen
Urteil die "Geld-zurück-Garantie" der Beschwerdegegnerin für die Kunden
transparent sein sollte - denn ganz abgesehen davon, dass nach der
Rechtsprechung ein Versprechen der Art "Geld-zurück" an der Unwahrheit der
Aussage nichts ändert (oben E. 2.3.1 und 2.3.3), fehlen auch hier
Feststellungen zum konkreten Sachverhalt (Art des Werbeauftritts, Umstände,
unter denen die Kunden die Werbung wahrnehmen). Inwiefern schliesslich - wie
unter Verweis auf Antwortbeilage 12 ausgeführt wird - etwas an der im Blickfang
stehenden Aussage über das billigste Angebot ändern sollte, dass zuweilen im
Rahmen des langen, zusätzlichen Textes (mit sehr viel kleinerer Schrift)
erwähnt wird, es könne bei 120'000 Artikel im Sortiment passieren, dass ein
Mitbewerber günstiger sei (S. 49), ist ohne konkrete Sachverhaltsfeststellung
ebenso wenig nachvollziehbar. Da Preisvergleiche - wenn sie, wie hier
anzunehmen, als solche verstanden werden - wahr sein müssen, erübrigen sich
Ausführungen zur Irreführung.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass sich dem angefochtenen Entscheid die
rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen nicht entnehmen lassen. Die
grundsätzlich zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz lassen sich
auf den konkreten Fall nicht nachvollziehbar anwenden, weil weder die konkrete
Ausgestaltung der Werbung noch die Umstände, unter denen die Adressaten die
Werbebotschaften wahrnehmen, festgestellt sind. Der angefochtene Entscheid ist
gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache ist zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der
Beschwerdeführerin überdies deren Parteikosten für das bundesgerichtliche
Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird
gestützt auf Art. 112 BGG aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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