Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.442/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_442/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht St. Gallen, 2. Abteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 17. August 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer am 4. April 2015 gestützt auf eine Klagebewilligung
des Vermittleramtes St. Gallen beim Kreisgericht St. Gallen
"Verantwortlichkeitsklage/Schadenersatzklage" gegen das Kantonsspital St.
Gallen erhoben und verlangten, dieses solle ihnen Fr. 2 Mio. in einen
Rentenfonds bezahlen;
dass die gleichzeitig gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege am 20. April 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen
wurden und das Kantonsgericht St. Gallen auf eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde am 18. Mai 2015 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2015 erneut an das
Kreisgericht gelangten, auf ihre Bedürftigkeit hinwiesen und geltend machten,
an der Schlichtungsverhandlung hätten sie keine Gelegenheit gehabt, mit dem
Vertreter des Kantons eine Verhandlung zu führen, weshalb sie gezwungen gewesen
seien, eine beliebige Schadenssumme zu nennen;
dass sie "alle Krankenakten" anforderten und weiterhin um unentgeltliche
Rechtspflege und einen Rechtsbeistand nachsuchten, um eine verbesserte Klage
einreichen zu können;
dass die verfahrensleitende Richterin die Beschwerdeführer darauf hinwies, die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung seien rechtskräftig abgewiesen;
dass die Beschwerdeführer beim Kantonsgericht eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben, weil ihnen die Einreichung einer
verbesserten Klage verweigert werde;
dass das Kantonsgericht diese Beschwerde am 17. August 2015 mit der Begründung
abwies, es sei zwar nicht ausgeschlossen, einer Partei im Hinblick auf die
Verbesserung ihrer Klage im Rahmen der Replik trotz vorangehender Abweisung
eines Begehrens um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege diese
wiedererwägungsweise zu gewähren, dies setze aber voraus, dass die ersuchende
Partei hinreichend substanziiert darlege, in welche Richtung die Verbesserung
gehen solle, was die Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es gehe um die Einsicht
der Akten des Kantonsspitals, nicht getan hätten;
dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde und subsidiärer Verfassungsbeschwerde
dem Bundesgericht im Wesentlichen beantragen, alle Entscheide des Kreisgerichts
sowie diejenigen des Kantonsgerichts seien " als befangen abzulehnen ", in die
Krankenkassenprämie sei eine Rechtsschutzversicherung für Patienten zu
implementieren, die Gegenpartei habe zumindest eine schriftliche Stellungnahme/
Entschuldigung für ihr Fernbleiben von der Vermittlung abzugeben und die
Aussichtslosigkeit dürfe nicht als Argument zur Abweisung einer
Verantwortlichkeits-/Schadenersatzklage verwendet werden;
dass die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege
nachsuchen;
dass einer bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert erreicht
wird (Art. 74 BGG), weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
offensteht (Art. 113 BGG);
dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des
Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb die Beschwerde unzulässig
ist, soweit sie sich gegen Entscheide des Kreisgerichts richtet;
dass die Beschwerde binnen der Frist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht
einzureichen ist, weshalb die Beschwerde verspätet ist, soweit darin der
Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Mai 2015 beanstandet wird;
dass neue Begehren (wie dasjenige betreffend die Rechtsschutzversicherung)
unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was bedingt, dass auf die
Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan
wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S.
89, 115 E. 2 S. 116);
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte
Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176);
dass die blosse Darlegung, die Beschwerdeführer hätten gegen den urteilenden
Richter des Kantonsgerichts bereits ein Strafverfahren eingeleitet und dieser
setze sich immer wieder über ihre Ausstandsbegehren hinweg, den Anforderungen
an die Begründung einer Rüge der Verletzung der Garantie eines unbefangenen
Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) nicht genügt;
dass die Beschwerdeführer zwar gewisse Punkte des angefochtenen Entscheides
diskutieren und darlegen, weshalb die Klage nach ihrer Auffassung nicht als
aussichtslos hätte angesehen werden dürfen;
dass das Kantonsgericht aber die Voraussetzungen nicht als erfüllt betrachtete,
unter denen auf den die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden
Entscheid zurückgekommen werden könne;
dass die Beschwerdeführer sich mit dieser Begründung nicht rechtsgenüglich
auseinandersetzen;
dass die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
offensichtlich nicht genügt;
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offensteht, während die
Beschwerde in Zivilsachen, soweit sie zulässig ist, nicht hinreichend begründet
ist, weshalb auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
BGG nicht einzutreten ist;
dass die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der
Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden kann, das Gesuch aber
insoweit gegenstandslos wird, als ausnahmsweise von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen ist;
dass keine Parteientschädigung geschuldet ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und auf die Beschwerde in Zivilsachen
wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kreisgericht St. Gallen, 2.
Abteilung, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im
Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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