Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.441/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
4A_441/2015

Urteil vom 24. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ und C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph P. A. Martig,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Obligationenrecht, vom 20. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ mit Wohnsitz in Eggersriet (Revisionsklägerin, Gesuchstellerin,
Beschwerdeführerin) schloss am 9. Oktober 2009 mit B.________ und C.________
mit Wohnsitz in Salzburg (Revisionsbeklagte, Gesuchsgegner, Beschwerdegegner)
einen Kaufvertrag ("Bill of Sale"). Sie verkaufte ihnen die Motoryacht San
Lorenzo 57 Lina II (SL 57) zum Preis von EUR 250'000.-- und die Gesuchsgegner
verkauften ihr das Schiff PR 47 Sirius I (PR 47) zum Preis von EUR 121'000.--.
Die Schiffe wurden im Oktober 2009 übergeben und die Gesuchsgegner bezahlten
der Revisionsklägerin den Differenzbetrag von EUR 129'000.-- Zug um Zug mit der
Übergabe der Papiere bar.

A.b. Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag vereinbarten die Parteien An- und
Verkaufsbedingungen zur "Bill of Sale". In Ziffer 5 dieser Bedingungen hielten
sie unter anderem fest, "dass die EU MWST derzeit 20% für das Schiff SIRIUS I
bezahlt wurde" sowie: "Ein diesbezüglicher glaubhafter Beweis wird vom Ehepaar
Marik erbracht. Sollte vier Wochen nach Vertragsunterzeichnung dieser Beweis
nicht erbracht werden, wird auf Kosten (Haupt- und Nebenkosten) der
Verkäuferschaft der PR 47 Sirius I das Schiff vom Käufer in Slowenien Koper
MWST verzollt." Die Revisionsklägerin als Käuferin liess das Schiff PR 47 in
der Folge nicht in Slowenien verzollen.

A.c. Am 5. Juli 2010 reichte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft
Salzburg eine Strafanzeige gegen die Gesuchsgegner u.a. wegen Verdachts der
Urkundenfälschung nach § 223 öStGB ein. Sie brachte zur Begründung vor, die
Gesuchsgegner hätten die zum Nachweis der Bezahlung der EU-Mehrwertsteuer
dienende Rechnung (der Firma D.________ an E.________, Bad Hofgastein) vom 13.
November 1998 sowie die auf E.________ ausgestellte Bestätigung vom 3. Dezember
2000 selbst hergestellt bzw. diese falschen Urkunden gebraucht.

B.

B.a. Am 15. Oktober 2010 reichte die Gesuchstellerin beim Kreisgericht St.
Gallen eine Klage ein mit dem Begehren, die Gesuchsgegner seien - unter
Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verurteilen, ihr Fr. 75'000.-- nebst Zins zu
bezahlen. Nach ihrer Begründung machte sie damit aus Nichterfüllung gegenüber
den Gesuchsgegnern einen Betrag von EUR 27'531.-- für die "EU-Mehrwertsteuer
von derzeit 20% (Kosten bei Versteuerung in Malta) " geltend. Sie brachte im
Wesentlichen vor, Nachforschungen hätten ergeben, dass die Firma D.________,
welche am 13. November 1998 die unleserliche Rechnungskopie ausgestellt haben
sollte, bereits am 9. Juli 1997 aufgelöst und in Liquidation getreten sei. Die
Gesuchsgegner beantragten Abweisung der Klage und verlangten widerklageweise
wegen Mängeln an dem von ihnen erworbenen Schiff und weiteren Schadens
mindestens EUR 105'184.89. Nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels in
Bezug auf Klage und Widerklage teilte die Gesuchstellerin am 10. Januar 2012
dem Gericht mit, dass gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 14.
Dezember 2011 die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegner wegen Verdachts des
schweren Betrugs sowie der Urkundenfälschung fortgeführt werde.

B.b. An der Vorbereitungsverhandung vom 18. Januar 2012 schlossen die Parteien
einen Vergleich. Die Gesuchstellerin war anwaltlich vertreten und den Vorsitz
führte der verfahrensleitende Richter. Die Gesuchstellerin verpflichtete sich
zur Herausgabe sämtlicher Original-Unterlagen für das von ihr verkaufte Schiff
SL 57 (Ziffer 1), die Parteien zogen Klage und Widerklage zurück (Ziffer 2 und
3), die Gesuchstellerin erklärte unwiderruflich ihr Desinteresse an der
Weiterbehandlung der von der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen die
Gesuchsgegner geführten Strafuntersuchung (Ziffer 4), und sie fügten bei:

"5. Die Beklagten erklären unter Verweis auf die Rechnung 1298 der Firma
D.________ vom 13.11.1998, dass dies als Ausweis für die abgeführte
Mehrwertsteuer gilt. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Auffassung
vom zuständigen verfahrensleitenden Richter, Dr. R. Suhner, an der
Vorbereitungsverhandlung vom 18. Januar 2012 gestützt wurde."

Die Parteien erklärten sich sodann als mit Vollzug des Vergleichs per Saldo
aller Ansprüche gegenseitig auseinandergesetzt (Ziffer 6), die Gesuchstellerin
bezahlte die Gerichtskosten des Kreisgerichts St. Gallen (Ziffer 7) und die
Parteikosten wurden wettgeschlagen (Ziffer 8).
Am gleichen Tag schrieb der verfahrensleitende Richter die Verfahren als
zufolge Vergleichs erledigt ab.

B.c. Am 2. März 2012 machte die Gesuchstellerin beim Kreisgericht St. Gallen
ein erstes Revisionsverfahren hängig, mit dem sie die Aufhebung des
Abschreibungsentscheides vom 18. Januar 2012 und des Vergleichs sowie die
Weiterführung des von ihr mit Klage eingeleiteten Verfahrens verlangte. Sie
berief sich auf Willensmängel und machte geltend, sie habe sich beim Abschluss
des Vergleichs über wesentliche Grundlagen geirrt, denn im Nachhinein
eingeholte Auskünfte hätten ergeben, dass einzig ein Zolldokument den Nachweis
der Verzollung und Bezahlung der Mehrwertsteuer erbringen könne. Mit Entscheid
vom 12. Dezember 2012 wies das Kreisgericht St. Gallen das Revisionsgesuch ab;
dieser Entscheid ist rechtskräftig.

B.d. Am 14. Januar 2014 gelangte die Revisionsklägerin mit einem neuen
Revisionsgesuch an das Kreisgericht St. Gallen mit den Anträgen, es seien der
Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2012 und der im Rahmen
des betreffenden Verfahrens abgeschlossene Vergleich vom 18. Januar 2012
aufzuheben, das (von ihr mit Klage vom 15. Oktober 2010 eingeleitete) Verfahren
sei fortzuführen und gemäss den gestellten Rechtsbegehren bezüglich Klage und
Widerklage zu entscheiden. Sie berief sich auf einen Einstellungsentscheid der
Staatsanwaltschaft Salzburg und brachte vor, es habe sich im Rahmen des
Strafverfahrens ergeben, dass durch eine Urkundenfälschung und damit durch ein
Vergehen zu ihrem Nachteil auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Sie habe
dem Vergleich nur zugestimmt, weil sie vorausgesetzt habe, dass es sich bei der
Kopie der Rechnung der Firma D.________ um eine Kopie eines echten Originals
handle, also weder um eine Kopie einer gefälschten Rechnung noch um eine
komplette Fälschung selbst. Nachdem nun die Fälschung von der
Staatsanwaltschaft Salzburg festgestellt worden sei, könne die Rechnung
D.________ nicht als Nachweis für die Bezahlung der Mehrwert- und
Einfuhrumsatzsteuer gelten. Über diesen Sachverhalt sei sie getäuscht worden
und es liege diesbezüglich ein Grundlagenirrtum vor. Die Gesuchsgegner
beantragten Abweisung des Revisionsgesuchs, nachdem die Staatsanwaltschaft
Salzburg festgestellt habe, es sei nicht nachweisbar, dass der Gesuchsgegner
die Rechnung D.________ gefälscht bzw. hergestellt oder diese der
Gesuchstellerin in Kenntnis der Fälschung vorgelegt habe.

B.e. Das Kreisgericht St. Gallen wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 3.
September 2014 ab. In der Begründung hielt das Gericht fest, dass nach Art. 328
ZPO (der hier gemäss Art. 405 Abs. 2 ZPO anwendbar ist) nur der Revisionsgrund
gemäss Abs. 1 lit. c in Betracht komme, während Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO
nicht anwendbar sei.

B.f. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Beschwerde der Gesuchstellerin
gegen den Entscheid des Kreisgerichts am 20. Juli 2015 ab, wobei es die Höhe
der Parteientschädigung an die Gesuchsgegner reduzierte. Das Gericht folgte der
Ansicht des Kreisgerichts, dass Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO vorliegend allein
Anwendung finde, hielt jedoch die Voraussetzung von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO
auch nicht für nachgewiesen. Die Voraussetzungen des Revisionsgrunds von Art.
328 Abs. 1 lit. c ZPO verneinte das Kantonsgericht im Wesentlichen mit dem
Kreisgericht deshalb, weil die Gesuchstellerin bei Abschluss des Vergleichs
vermutet habe, dass die Rechnung D.________ gefälscht sein könnte und sich mit
der Einstellungsverfügung daran nichts geändert habe bzw. der Vergleich im
Wissen darum abgeschlossen worden sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde stellt
die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Begehren, es sei in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen ihr Revisionsgesuch
gutzuheissen und der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2012
und damit der im Rahmen des betreffenden Verfahrens abgeschlossene Vergleich
vom 18. Januar 2012 aufzuheben und das am 15. Oktober 2010 eingeleitete
Verfahren fortzuführen, (sub-) eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt in einem Hauptantrag und einem
Eventualantrag ausdrücklich Begehren zur Höhe und zur Verlegung der Kosten. Sie
rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die
Feststellung der Fälschung der Rechnung D.________ nicht als erwiesen angesehen
und den Nachweis der strafbaren Einwirkung auf den Abschreibungsbeschluss nicht
als erbracht, insbesondere die Echtheit der Rechnung D.________ nicht als
vorausgesetzt, angesehen habe. Sie rügt sodann als Verletzung von Art. 328 Abs.
1 lit. b ZPO, dass die Vorinstanz diese Norm vorliegend als nicht anwendbar
erachtete, und sie hält die Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO für
gegeben, weil sie über die Echtheit der Rechnung D.________ getäuscht worden
sei. Sie rügt schliesslich die Verletzung von Art. 9 BV, 29 BV, 29a BV, 30 BV,
26 BV, auf die sie sich auch in der subsidiären Verfassungsbeschwerde bezieht,
bevor sie sich noch zu den Kostenfolgen für den Fall der Gutheissung ihrer
Beschwerde äussert.
Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2015 wurde das Begehren um aufschiebende
Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Mit dem angefochtenen Entscheid wird kantonal letztinstanzlich das
Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen, mit der sie die
Wiederaufnahme einer Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 BGG) beantragt hatte. Es
handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen
Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG), die
Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG) und die
Rechtsmittelfrist (Art. 100 i.V.m. Art. 46 BGG) ist eingehalten. Die
Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren die Revision des Abschlusses
eines Verfahrens und dessen Wiederaufnahme beantragt, in dem im Zeitpunkt des
Vergleichs der Parteien mehr als Fr. 30'000.-- streitig waren (Art. 74 BGG).
Der Streitwert (Art. 51 BGG) in der vorliegenden vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist damit erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig;
auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerde
in Zivilsachen ist insoweit materiell zu beurteilen, als gehörig begründete
Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) gegen den angefochtenen
Entscheid erhoben werden.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine "falsche" Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Gemäss Art. 97 BGG
kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt
werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h.
willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur
klar und detailliert erhobene und - soweit möglich - belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich
(Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür
(BGE 140 III 264 E. 2.3, 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

2.2. Die Vorinstanz hat unter anderem die Begründung der Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 3. Januar 2014 gewürdigt und festgestellt,
dass danach nicht nachweisbar sei, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang
mit dem Vertragsschluss falsche Urkunden hergestellt oder gebraucht habe. Sie
hat bei dieser Ausgangslage als feststehend erachtet, dass sich weder eine
Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht zur Frage geäussert habe, ob die
Rechnung D.________ gefälscht sei; aus der Aussage des ehemaligen
Geschäftsführers und Liquidators der Firma D.________, dessen Glaubwürdigkeit
nicht geprüft worden sei, ergebe sich lediglich, dass die Rechnung D.________
vom 13. November 1998 gefälscht sein solle; nicht feststellbar sei gemäss
Staatsanwaltschaft, von wem die Rechnung gefälscht worden sei. Sei aber die
behauptete, als strafrechtlich relevant qualifizierbare Fälschung materiell
nicht festgestellt, gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass mit
einer strafbaren Handlung auf den Abschluss des Vergleichs vom 18. Januar 2012
eingewirkt worden sei.
Die Beschwerdeführerin zitiert die erste Hälfte des letzten Satzes und
kritisiert mit Zitaten aus der Aussage des ehemaligen Geschäftsführers der
Firma D.________ als falsch bzw. willkürlich die angebliche Feststellung, dass
die Rechnung D.________ vom 13. November 1998 nicht gefälscht gewesen sei. Die
von ihr aus dem Zusammenhang gerissene Aussage findet sich tatsächlich im
angefochtenen Entscheid nicht; dort wird nur festgestellt, dass die Fälschung
von den Strafbehörden nicht abschliessend festgestellt und insbesondere nicht
abgeklärt worden sei, wer die Rechnung allenfalls gefälscht hatte. Die Kritik
der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei und vermag Willkür nicht zu
begründen.

2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann den Schluss der Vorinstanz, dass
sie den Nachweis "einer strafbaren Einwirkung auf den Abschreibungsbeschluss
offensichtlich" nicht erbracht habe. Der Begründung ihrer Beschwerde ist nicht
zu entnehmen, welche konkreten Tatsachen im Rahmen dieser rechtlichen
Schlussfolgerung angeblich willkürlich gewürdigt sein sollen. Es ist darauf
nicht einzugehen.

2.4. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die angebliche Feststellung
der Vorinstanz als aktenwidrig, dass die erste Instanz einen Kausalzusammenhang
zwischen dem Abschluss des Vergleichs und dem Abschreibungsentscheid verneint
habe. Abgesehen davon, dass sich an der angegebenen Stelle ein derartiger
Halbsatz nicht findet, ist nicht erkennbar, inwiefern es sich dabei um eine
tatsächliche Feststellung handeln sollte, die sich überdies auf das Urteil der
Vorinstanz ausgewirkt haben könnte. Die appellatorische Kritik der
Beschwerdeführerin, mit der sie im Ergebnis begründen will, dass die
"Authentizität der Rechnung D.________ von den Parteien beim Abschluss des
gerichtlichen Vergleichs vorausgesetzt bzw. vorbehalten" worden sei, genügt den
Anforderungen an die Begründung nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Es ist darauf
nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass die Vorinstanz den
Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO im vorliegenden Fall nicht
anwendbar erklärt hat. Sie ist der Ansicht, dieser Revisionsgrund gelte auch
für die vergleichsweise Erledigung eines Verfahrens.

3.1. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, das als letzte
Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines Entscheides verlangen,
wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte;
ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind, wenn (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein
Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den
Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht
erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf
andere Weise erbracht werden; wenn (c) geltend gemacht wird, dass die
Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam
ist.

3.2. Ein Vergleich beendet den Prozess unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss
kommt rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.2 mit Hinweisen).
Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar
beendet wird, richten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der
Parteien, wobei vorab Willensmängel in Frage kommen (Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 7221 S. 7380
zu Art. 326 des Entwurfs; vgl. auch NICOLAS HERZOG, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl. 2013, N. 64 ff. zu Art. 328 ZPO; MARTIN STERCHI, in: Berner Kommentar,
2012, N. 9 zu Art. 328 ZPO; PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N.
25 f. zu Art. 241 ZPO). Es handelt sich beim Abschreibungsbeschluss nicht um
einen Entscheid, der mit Rechtsmitteln angefochten werden kann; insbesondere
auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte
(MARKUS KRIECH, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Kommentar, 2011, N. 15 zu Art. 241 ZPO, a.M. STERCHI, a.a.O., N. 24 f. zu Art.
328 ZPO, der die "systemwidrige" Auslegung wohl wegen des Norm-Wortlauts
"Entscheid" befürwortet). Die ZPO hat das frühere "Zürcher Modell" nicht
übernommen, wonach erst der Abschreibungsbeschluss oder die entsprechende
Verfügung des Gerichts den Prozess beendet (vgl. DANIEL STECK, Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 ff. zu Art. 241 ZPO; LEUMANN LIEBSTER, a.a.O.,
N. 16 f., 21 zu Art. 241 ZPO; KRIECH, a.a.O., N. 2 zu Art. 241 ZPO).
Anfechtungsgegenstand der Revision bildet der Dispositionsakt der Parteien,
nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss des Gerichts. Dass dieser
Beschluss mittelbar mitangefochten wird und formell aufgehoben werden muss,
damit das Verfahren wiederaufgenommen werden kann (dazu FREIBURGHAUS/ AFHELDT,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 328 ZPO; sowie ANNETTE DOLGE,
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden
Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess - aktuell, 2013, S. 53 zur
Problematik ungerechtfertigter Abschreibungsentscheide), ändert daran nichts.

3.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass gegen Dispositionsakte der
Parteien, die das Verfahren beenden, die Revisionsgründe von Art. 328 Abs. 1
lit. a und lit. b ZPO nicht angerufen werden können. Vielmehr kommt allein der
Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO in Betracht, mit dem die
Unwirksamkeit des Dispositionsaktes geltend gemacht werden kann, der das
Verfahren beendet hat. Die rein deklaratorische Bedeutung des
Abschreibungsbeschlusses schliesst aus, diesem mehr als formelle Bedeutung
beizumessen. Soweit daher die Beschwerdeführerin behauptet, es liege eine
strafbare Handlung vor, hat sie darzulegen, dass deswegen der
verfahrensbeendende Vergleich im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO unwirksam
ist. Wenn sie vorbringt, mit Verwendung eines gefälschten Dokumentes sei auf
den Vergleich eingewirkt worden, weil dieses von den Beschwerdegegnern
verwendete Dokument und die dazu geäusserte Auffassung des verfahrensleitenden
Richters sie zur Zustimmung zum Vergleich bewegt hätten, geht sie letztlich
selbst davon aus, dass kein "Entscheid" unmittelbar beeinflusst wurde -
anerkennt sie doch in ihrer Darstellung, dass der Vergleich den am gleichen Tag
ergangenen Abschreibungsbeschluss kausal zur Folge gehabt habe. Der
Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie unter Verweis auf
Art. 329 Abs. 2 ZPO vorbringt, die längere Revisionsfrist für den
Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO müsse auch für den Fall gelten,
dass nicht ein Gerichtsentscheid, sondern die Willensbildung einer Partei durch
eine strafbare Handlung beeinflusst werde.

4.
Die Vorinstanz hat mit dem Kreisgericht verneint, dass die Voraussetzungen von
Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben sind. Die Beschwerdeführerin hält daran
fest, dass die Parteien beim Vergleichsabschluss erkennbar vorausgesetzt
hätten, dass die vorgelegte Kopie der Rechnung D.________ nicht auf einer
Fälschung basiere. Sie bekräftigt ihren Standpunkt, dass der Vergleich auf
einem Grundlagenirrtum beruhe oder dass sie vielmehr getäuscht worden sei.

4.1. Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder
eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen
bei (BGE 132 III 737 E. 1.3; 130 III 49 E. 1.2 S. 51). Das gilt auch, wenn der
Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet (siehe BGE 121 III 397
E. 2c S. 404). Für die Auslegung des Vergleichsvertrags ist nach Art. 18 Abs. 1
OR zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Hat das
kantonale Gericht einen wirklichen Willen nicht feststellen können, so sind zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im
Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil 4A_298/2014 vom 4.
Dezember 2014 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Als Vertrag des
Privatrechts untersteht grundsätzlich auch der gerichtliche Vergleich den
Irrtumsregeln (BGE 110 II 44 E. 4 S. 46; 105 II 273 E. 3a S. 277, je mit
Hinweisen). Als nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen
Umstände in Betracht, die von beiden Parteien oder von der einen für die andere
erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsachen zu Grunde gelegt worden sind
(BGE 133 III 737 E. 1.3 S. 740 f. mit Verweisen). Betrifft der Irrtum
demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem
Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sog.  caput
controversum), so ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; andernfalls würden
eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich
geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.2 S. 52 mit Verweis).

4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz - welche in der Beschwerde nicht
hinreichend gerügt (oben E. 2) und auch nicht in relevanter Weise zusammenfasst
werden - hat die Beschwerdeführerin schon in ihrer Klage Zweifel an der
Authentizität der Rechnung D.________ geäussert. Sie hat danach unter Hinweis
auf die gegen die Gesuchsgegner eingereichte Strafanzeige geltend gemacht, es
liege der Verdacht der Urkundenfälschung vor, und in diesem Zusammenhang auch
den von der Staatsanwaltschaft (später) als Zeugen einvernommenen
Geschäftsführer der D.________ genannt. Die Vorinstanz schloss, dass der
Beschwerdeführerin beim Abschuss des Vergleichs der Verdacht der
Urkundenfälschung bewusst sein musste, auch wenn sie nicht im Einzelnen wusste,
welches von der Vielzahl möglicher Indizien für eine strafbare Handlung, die
sie in der Klage genannt hatte, zutreffen würde. Die Vorinstanz leitete aus
Ziffer 4 des Vergleichs ab, dass die Parteien die Frage bewusst offen liessen,
ob die Rechnung D.________ als strafrechtlich relevante Urkundenfälschung
qualifiziert werden könne oder nicht. Denn die Beschwerdeführerin habe in
dieser Ziffer 4 des Vergleichs "unwiderruflich ihr Desinteresse an der
Weiterbehandlung der von der Staatsanwaltschaft Salzburg geführten
Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________" erklärt. Die Vorinstanz hat
sodann Ziffer 5 des Vergleichs in der Weise ausgelegt, dass die
Beschwerdeführerin trotz Ungewissheit über die Echtheit der Rechnung oder über
deren Eignung als Beleg für die erfolgte Bezahlung der Mehrwertsteuer bereit
war zu erklären, dass nach ihrer Ansicht diese Rechnung D.________ als Ausweis
für die bezahlte Mehrwertsteuer gelte. Dasselbe treffe für den
verfahrensleitenden Richter zu, der die Auffassung der Beschwerdeführerin
geteilt habe, dass die Rechnung ein Beleg für die bezahlte Steuer sein könne.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach Voraussetzung für den Vergleich
gewesen sei, dass es sich bei der Kopie der Rechnung der Firma D.________ um
eine Kopie eines echten Originals handle, verwarf die Vorinstanz, weil sie im
Widerspruch zum Vertragstext und dessen Verständnis aus Treu und Glauben stehe.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass beim Abschluss des Vergleichs eine
Vermutung dafür bestanden habe, die Rechnung D.________ könnte gefälscht sein.
Da die Parteien im Wissen darum den Vergleich unterzeichneten, sei ein Irrtum
oder eine Täuschung ausgeschlossen und es sei mit der ersten Instanz zu
schliessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsgesuch eine Frage
wieder aufrollen wolle, die gerade mit dem gerichtlichen Vergleich beigelegt
wurde.

4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Ziffer 5 des Vergleichs und will
darin einen Vorbehalt in dem Sinne sehen, dass die Echtheit des Originals der
umstrittenen Rechnungskopie der Firma D.________ von beiden Parteien als
Grundlage des Vergleichs vorbehalten worden sei. Soweit sie sich dabei auf
Umstände des Vergleichsabschlusses beruft, die im angefochtenen Entscheid nicht
festgestellt sind und übrigens in der Antwort der Beschwerdegegner bestritten
werden, ist sie nicht zu hören. Als Rechtsfrage kann ausschliesslich geprüft
werden, ob Ziffer 5 des Vergleichs nach den im angefochtenen Entscheid
festgestellten Umständen als Vorbehalt der Echtheit des Originals der Rechnung
zu verstehen ist, deren Kopie die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin als
Beleg für die Bezahlung der Mehrwertsteuer übergeben haben. Dies konnte die
Vorinstanz ohne Verletzung des Vertrauensgrundsatzes verneinen. Die Parteien
haben in dieser Vertragsziffer erklärt, dass die umstrittene Rechnung der Firma
D.________ als Ausweis für die abgeführte Mehrwertsteuer gelte und diese
Auffassung vom zuständigen verfahrensleitenden Richter gestützt werde. Diese
Erklärung kann nach Treu und Glauben ohne weiteres in dem Sinne verstanden
werden, dass die Parteien ihren Hauptstreitpunkt einvernehmlich beilegen - ein
Vorbehalt der Echtheit des Originals dieser Rechnung, lässt sich daraus nach
Treu und Glauben nicht ableiten.

4.4. Die Vorinstanz hat keine Bundesrechtsnormen verletzt mit dem Schluss, dass
sich die Parteien im Vergleich vom 18. Januar 2012 über die Eignung der
Rechnung als Beleg für die erfolgte Bezahlung der Mehrwertsteuer verglichen
haben im Bewusstsein, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Es handelt
sich bei der Echtheit der Rechnung daher um einen zweifelhaften Punkt, der
gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt
sein sollte (sog.  caput controversum); die Irrtumsanfechtung ist
ausgeschlossen und für eine - weitergehende - Täuschung der Beschwerdeführer
bestehen in den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des
angefochtenen Entscheids keine Anhaltspunkte.

4.5. Unter Verweis auf ihre früheren Ausführungen fügt die Beschwerdeführerin
noch an, der angefochtene Entscheid verletze Art. 9 BV, 29 BV, 29a BV, 30 BV
und 26 BV. Die Begründung dieser Rügen erfüllt die Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG nicht. Es ist darauf nicht einzutreten.

5.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde in
Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den
Beschwerdegegnern überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die subisidäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben