Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.438/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_438/2015

Urteil vom 22. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Negative Feststellungsklage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 22. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) war einziger Aktionär der C.________
AG. Zwischen A.________ und der B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin)
bestand angeblich ein Treuhandverhältnis.
Mit Kaufvertrag vom 1. Juli 1999 erwarb die D.________ AG von A.________ 89
Namenaktien der C.________ AG. Die B.________ AG war am Verkaufsprozess
beteiligt. Mit Schreiben vom 29. November 2007 kündigte A.________ das
Vertragsverhältnis mit der B.________ AG per 31. Dezember 2007.
A.________ betrieb die B.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des
Betreibungsamts Dietikon vom 9. Juni 2008 für einen Betrag von Fr. 1 Mio. nebst
Zins zu 5 % seit 6. Juni 2008. Als Forderungsgrund wurde angegeben: "Kaufpreis-
und Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf der C.________ AG an
die D.________ AG unter allen Titeln, insbesondere deliktischer und
auftragsrechtlicher Natur, dies alles unter dem Vorbehalt der Nachforderung".
Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag.

B.

B.a. Am 29. April 2011 klagte die B.________ AG beim Bezirksgericht Höfe mit
den folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei festzustellen, dass die vom Beklagten in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 9.6.08) geltend gemachte Schuld
[der Klägerin] von Fr. 1'000'000.00 nicht besteht.
2. Es sei das Betreibungsamt Dietikon/ZH anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx
gegen [die Klägerin] aus dem Register zu löschen.
3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei für die Dauer des Verfahrens die
Betreibung vorläufig einzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beklagten."
Mit Urteil vom 21. Mai 2014 stellte das Bezirksgericht Höfe fest, dass die vom
Beklagten in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Dietikon geltend
gemachte Schuld der Klägerin von Fr. 1 Mio. nicht bestehe (Dispositiv-Ziff. 1).
Zudem wies es das Betreibungsamt Dietikon an, den Registereintrag in der
Betreibung Nr. xxx gegen die Klägerin gemäss Art. 8a SchKG keinem Dritten
bekannt zu geben (Dispositiv-Ziff. 2). Das Rechtsbegehren nach Antrags-Ziffer 3
wies das Bezirksgericht ab (Dispositiv-Ziff. 3). Die Gerichtskosten von
insgesamt Fr. 16'148.80 auferlegte es dem Beklagten (Dispositiv-Ziff. 4), den
es zudem zu einer Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- an die Klägerin
verpflichtete (Dispositiv-Ziff. 5).

B.b. Der Beklagte focht den bezirksgerichtlichen Entscheid beim Kantonsgericht
Schwyz mit Berufung an. Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hob das Kantonsgericht
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Mai
2014 auf und schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab
(Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1); im Übrigen ( "Kostenfolgen in Dispositiv-Ziffer
3-5") bestätigte es das erstinstanzliche Urteil (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2).
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.-- auferlegte das
Kantonsgericht der Klägerin (Dispositiv-Ziff. 2), die es zudem zur Zahlung
einer Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- an den Beklagten verurteilte
(Dispositiv-Ziff. 3).
Das Kantonsgericht erwog, das Feststellungsinteresse sei eine
Prozessvoraussetzung, die auch im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen müsse
und von Amtes wegen zu prüfen sei. Die Klägerin habe ihr Feststellungsinteresse
in sämtlichen Rechtsschriften mit einer aufgrund des
Betreibungsregistereintrags eingeschränkten wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit
bzw. Kreditwürdigkeit begründet. Nachdem das Einsichtsrecht Dritter in den
erwähnten Betreibungsregistereintrag nach Art. 8a Abs. 4 SchKG inzwischen
infolge Zeitablaufs per 11. Juni 2014 weggefallen sei, könnte dieses nicht mehr
zur Begründung eines im Berufungsverfahren aktuellen Feststellungsinteresses
dienen. Entsprechend sei aufgrund des nachträglichen Wegfalls des
Feststellungsinteresses (nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils) das
Verfahren abzuschreiben.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei
Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 29.
Juni 2015 (recte: 22. Juni 2015) aufzuheben. Zudem seien Dispositiv-Ziffern 3
bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Mai 2014 aufzuheben und die
Kostenverlegung der Erstinstanz an die Vorinstanz zur Neuverlegung
zurückzuweisen. Eventualiter seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die zudem zu verpflichten sei, dem
Beschwerdeführer die Parteikosten im festgesetzten Betrag zu ersetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht eine Replik, die
Beschwerdegegnerin eine Duplik ein.

D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_438/2015 und 4A_440/2015 richten sich nicht
gegen dasselbe Anfechtungsobjekt und an den jeweiligen vorinstanzlichen
Verfahren waren nicht dieselben Parteien beteiligt, weshalb entgegen dem Antrag
des Beschwerdeführers auf eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren verzichtet
wird.
Ebenso wenig ist das Verfahren zu sistieren. Die angeführte Begründung des
Beschwerdeführers, wonach er sich damit auf einen Prozess konzentrieren könne,
was kostensparend sei, rechtfertigt ein solches Vorgehen nicht (vgl. Art. 6 BZP
[SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139
III 133 E. 1 S. 133; je mit Hinweisen).

2.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG). Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
ist erfüllt, der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Änderung des Entscheids über die Prozesskosten (Art. 76 BGG) und die Beschwerde
ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Soweit die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der
Abweisung des Klagebegehrens nach Antrags-Ziffer 3 bestätigte (Dispositiv-Ziff.
1 Abs. 2), fehlt es dem Beschwerdeführer hingegen an einem rechtlich
geschützten Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Aus seiner
Beschwerdebegründung geht zudem hervor, dass sich die Beschwerde
ausschliesslich gegen den Entscheid über die Prozesskosten richtet.

2.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich
nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133
III 489 E. 3.1). Namentlich müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag
lauten, beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Ein blosser
Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle
der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E.
1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).
Der Eventualantrag, es seien nach Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des
angefochtenen Beschlusses die erstinstanzlichen Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die zudem zur Zahlung einer
Parteientschädigung im festgesetzten Betrag zu verpflichten sei, genügt den
Anforderungen an ein reformatorisches Rechtsbegehren. Nicht einzutreten ist
hingegen auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eventualiter rügt, bei
der Festsetzung der Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten sei das
Äquivalenzprinzip missachtet und die Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin sei zu hoch angesetzt worden. Diesbezüglich geht auch aus
der Beschwerdebegründung kein hinreichend bezifferter Eventualantrag hervor
(vgl. Urteile 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 6.2; 4A_164/2011 vom 10.
November 2011 E. 1.3.2).
Da ansonsten auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde in Zivilsachen unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende
Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie
im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat
ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.
Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140
III 115 E. 2 S. 116).

2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel,
darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre
Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit
Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die
Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass
geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik darüber hinausgeht, können seine
Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der
Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen,
Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer
Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140
III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97
Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen
Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16
E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E.
2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der betreffenden Partei
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen).

2.6. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze in verschiedener Hinsicht.
Er stellt seinen rechtlichen Vorbringen eine ausführliche
Sachverhaltsdarstellung voran, in der er unter Hinweis auf zahlreiche
Aktenstücke des kantonalen Verfahrens den Ablauf und die Hintergründe des
Verfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei verschiedentlich von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese erweitert, ohne
substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Die
entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine ungerechte und willkürliche
(Art. 9 BV) Verteilung der Prozesskosten vor und rügt diesbezüglich eine
ungleiche Behandlung der Parteien (Art. 8 BV).

3.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Prozesskosten aus, werde das
Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, seien die Prozesskosten
nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO [SR 272]).
Dabei sei im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur
Klage gegeben habe, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei
welcher Partei die Gründe eingetreten seien, die zur Gegenstandslosigkeit
führten, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht habe.
Anlass zur negativen Feststellungsklage habe die vom Beschwerdeführer
eingereichte Betreibung der Beschwerdegegnerin über einen namhaften Betrag
gegeben. Unter Annahme eines hinreichenden Feststellungsinteresses hätte die
Klage aufgrund einer summarischen Prüfung gutgeheissen werden müssen. Der
Beschwerdeführer habe seine angeblichen Teilforderungen weitgehend
unsubstanziiert vorgetragen; die Ausführungen seien teilweise widersprüchlich
und nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Die erstinstanzliche Feststellung des
Nichtbestehens der betriebenen Forderung erweise sich damit als mutmasslich zu
erwartender Prozessausgang. Hingegen sei es der Beschwerdegegnerin
zuzuschreiben, dass sie ihr Feststellungsinteresse lediglich auf den
Betreibungsregisterauszug gestützt habe, ohne weitere Gründe für ein
Rechtsschutzinteresse anzufügen; damit sei sie das Risiko eingegangen, durch
Zeitablauf ihr Rechtsschutzinteresse zu verlieren, zumal sie nach der
Ausstellung des Zahlungsbefehls fast drei Jahre mit der Einleitung der Klage
zugewartet habe. Während des Verfahrens hätten beide Parteien den Zeitablauf
mit diversen zum Teil sehr ausführlichen Rechtsschriften und etlichen
Fristerstreckungsbegehren in etwa gleichem Masse verursacht. Aus diesen Gründen
rechtfertige es sich, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der
Beschwerdegegnerin und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt die von der Vorinstanz verwendeten Kriterien
der Verteilung der Prozesskosten (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) im Falle der
Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos (Art. 242 ZPO) zu Recht nicht
grundsätzlich in Frage (vgl. Urteil 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.4 mit
Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, BBl 2006 7297 Ziff. 5.8.2 zu Art. 105 E-ZPO). Er zeigt
keine Bundesrechtsverletzung, geschweige denn Willkür (Art. 9 BV) auf, indem er
lediglich in appellatorischer Weise vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe
selbst Anstoss zur Betreibung gegeben, indem sie sich geweigert habe, ihrer
Rechenschafts- und Herausgabepflicht nachzukommen und auf die Erhebung der
Verjährungseinrede zu verzichten sowie der Beschwerdegegnerin "obstruktives
Verhalten" bzw. "eine reine und unbegreifliche und durch nichts gerechtfertigte
Schikane" vorwirft.

3.2.2. Unbegründet ist zudem der Vorwurf, es könne nicht sein, dass der
Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Verfahren gewinne und dafür eine
Parteientschädigung erhalte, die bei weitem tiefer sei als diejenige, welche
der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen werde.
Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, dass die vom Beschwerdeführer
erhobene Berufung aufgrund der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zwar im
Ergebnis durchdringe, dass jedoch die Klage (aufgrund einer summarischen
Prüfung) wohl hätte gutgeheissen werden müssen, womit diese im
erstinstanzlichen Verfahren zu Recht geschützt worden war. Entsprechend
erscheint es folgerichtig, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
dem Beschwerdeführer und diejenigen des Berufungsverfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dass die Höhe der Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens je unterschiedlich ausfallen können,
liegt in der Natur der Sache. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht kann im blossen Umstand der unterschiedlichen Höhe der Gerichtskosten
im erstinstanzlichen und im zweitinstanzlichen Verfahren keine rechtsungleiche
(Art. 8 BV) Behandlung der Parteien erblickt werden.

3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Prozessvoraussetzungen für
die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wie auch das
Feststellungsinteresse für eine allgemeine negative Feststellungsklage hätten
entgegen dem angefochtenen Entscheid bereits im erstinstanzlichen Verfahren
gefehlt, weshalb die Erstinstanz auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen. Er
wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie hätte das Klagebegehren, das auf die
Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung und auf
die Löschung der Betreibung lautete, ausschliesslich nach Art. 85a SchKG
beurteilen dürfen. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das betreffende
Begehren sowohl Gegenstand einer betreibungsrechtlichen als auch einer
allgemeinen negativen Feststellungsklage sein könne und das Gericht die
massgebende Rechtsgrundlage nach Art. 57 ZPO von Amtes wegen zu prüfen habe,
ohne dabei an die rechtliche Qualifikation der Klägerin gebunden zu sein. Eine
Verletzung der Dispositionsmaxime liegt entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Eintretensvoraussetzungen einer
ordentlichen Feststellungsklage seien nicht erfüllt gewesen, sind seine
Ausführungen rein appellatorisch, indem er dem Bundesgericht unter Verweis auf
verschiedene Beweisstücke des kantonalen Verfahrens seine Sicht der Dinge
unterbreitet, wonach es an einem Feststellungsinteresse gefehlt habe. Zudem
verfehlt er die Begründungsanforderungen an eine hinreichende Gehörsrüge (Art.
106 Abs. 2 BGG), wenn er in allgemeiner Weise und ohne Aktenhinweise behauptet,
er habe "gleich mehrere Gründe aufgeführt", weshalb es an dieser
Prozessvoraussetzung gefehlt habe.

3.2.4. Appellatorisch sind auch die Ausführungen in der Beschwerde unter dem
Titel "Fehlende Durchführung der Hauptverhandlung", in denen der
Beschwerdeführer ohne Bezug zu den Feststellungen im angefochtenen Entscheid
behauptet, er habe nur unter bestimmten Bedingungen auf eine Hauptverhandlung
verzichtet und bei deren Einhaltung hätte "mit Sicherheit bis am 10. Juni 2014"
(d.h. dem Tag vor dem von der Vorinstanz angenommenen Zeitpunkt des Erlöschens
des Einsichtsrechts Dritter) kein Urteil ergehen können. Abgesehen davon zeigt
er nicht einmal für diesen Fall auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung
der massgebenden Bestimmungen über die Verteilung der Prozesskosten (Art. 106
f. ZPO) vorzuwerfen wäre.
Letzteres gilt auch für die Ausführungen unter dem Titel "Ermessensmissbrauch",
in denen er verschiedene seiner Vorbringen, die sich als nicht stichhaltig
erwiesen haben, wiederholt und ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen
behauptet, die Beschwerdegegnerin sei als alleinige Kostenverursacherin zu
betrachten.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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