Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.42/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_42/2015

Urteil vom 9. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
1.       A.________Trust Corporation,
2.       B.________Corporation,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und Patrik Salzmann,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

X.________Bank AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Veit und Dr. Daniel Sykora,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konto-/Depotvertrag, Zustellungs- und Genehmigungsfiktion,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20.
November 2014.

Sachverhalt:

A.
Die A.________Trust Corporation (Beschwerdeführerin 1) und die
B.________Corporation (Beschwerdeführerin 2) sind zwei auf den Britischen
Jungferninseln domizilierte/inkorporierte Gesellschaften. Die A.________Trust
Corporation ist Trustee eines Trusts mit C.________ als Settlor und
Begünstigtem. C.________ ist auch einziger wirtschaftlicher Berechtigter am
Gesellschaftsvermögen der B.________Corporation.
Die beiden Gesellschaften sind seit Februar 2006 (A.________Trust Corporation)
respektive seit Mai 2008 (B.________Corporation) Kundinnen der X.________Bank
AG (Beschwerdegegnerin) bzw. ursprünglich der mit dieser fusionierten
Y.________Bank AG. Sie verfügen bei der X.________Bank AG über Konti und
Wertschriftendepots. C.________ wurde als Bevollmächtigter für die
A.________Trust Corporation eingesetzt und dadurch berechtigt, für diese
selbständig Anlageentscheide zu treffen. Hinsichtlich der B.________Corporation
wurde C.________ Generalvollmacht als einzelzeichnungsberechtigter Vertreter
und die Berechtigung eingeräumt, über die Anlagestrategie zu entscheiden.
Im Jahre 2008 erlitten die A.________Trust Corporation und die
B.________Corporation aufgrund von Börsentransaktionen, insbesondere
Optionsgeschäften, Verluste.

B.
Am 9. Dezember 2010 erhoben die A.________Trust Corporation und die
B.________Corporation beim Handelsgericht Zürich Klage gegen die Y.________Bank
AG. Mit dieser machen sie Verluste in der Höhe von USD 2'033'711.50 respektive
USD 1'442'748.50, jeweils zuzüglich Zins, als Schaden geltend. Sodann fordern
sie die Rückzahlung von Schuldzinsen und Kreditkommissionen, gemäss
(geändertem) Rechtsbegehren im Betrag von mindestens USD 250'000.-- respektive
von USD 254'293.87. Ausserdem verlangen sie Rechtsöffnung im Umfang der
Klagegutheissung. Diese Ansprüche begründen sie zusammengefasst damit, der für
sie zuständige Kundenbetreuer, Z.________, habe selbständig und ohne
Ermächtigung riskante Börsengeschäfte getätigt.
Mit Urteil vom 20. November 2014 wies das Handelsgericht die Klage ab (Ziffer
1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen (Ziffern
2-6). Bezüglich der in der Klage ausserdem erhobenen Editionsbegehren schrieb
es den Prozess mit Beschluss vom gleichen Tag als durch Klagerückzug erledigt
ab.

C.
Die A.________Trust Corporation und die B.________Corporation verlangen mit
Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben, und
ihre (im Antrag an das Bundesgericht ausdrücklich genannten) Klagebegehren
seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die X.________Bank AG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG)
einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG, gegen
den die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht. Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt
zulässiger und hinreichend begründeter Rügen (siehe Erwägung 2) - auf die
Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt
wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S.
89). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf Ausführungen in anderen
Rechtsschriften oder auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil
Bundesrecht verletzt, ist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (BGE 133
II 396 E. 3.1; 131 III 384 E. 2.3; 126 III 198 E. 1d).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig,
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern
diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2,
nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht
publ. in: BGE 134 III 570).

2.3. Die Beschwerdeführerinnen verkennen diese Grundsätze, wenn sie in den
Randziffern 66-69 und 71-72 ihrer Beschwerdeschrift unter Verweis auf ihre
gesamte Klageschrift und Replik pauschal rügen, die Vorinstanz habe "die von
den Parteien offerierten Beweise" nicht abgenommen und damit ihr Recht auf
Beweis gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 8 ZGB verletzt. Die Beschwerde ist
nicht hinreichend begründet, wenn darin bloss behauptet wird, das Urteil
enthalte zu verschiedenen "Tatbestandselementen" keine Feststellungen, diese
allerdings bloss stichwortartig genannt werden ("Tatsächlicher Konsens
betreffend mündliche Abreden zwischen C.________ und Z.________",
"Vertragsverletzung [insbesondere fehlende Auftragserteilung, mangelhafte
Überwachung von Z.________ sowie Verletzung von Risikoaufklärungspflichten]",
"Schaden", "Adäquater Kausalzusammenhang" und "Verschulden"). Die Kritik
erweist sich in dieser Form als unzulässig, und auf die Beschwerde ist insoweit
nicht einzutreten.
Ferner können die Beschwerdeführerinnen wie auch die Beschwerdegegnerin im
Folgenden generell in dem Umfang nicht gehört werden, als sie ihre
Argumentation auf einen Sachverhalt stützen, der von den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne im Einzelnen
hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten
Bestimmungen zu formulieren.

3.

3.1. Im kantonalen Verfahren war zunächst die rechtliche Qualifikation der
Vertragsbeziehungen zwischen den Beschwerdeführerinnen und der
Beschwerdegegnerin umstritten. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, es
liege jeweils ein Vermögensverwaltungsvertrag vor, eventualiter ein
Anlageberatungsvertrag. Demgegenüber folgte die Vorinstanz mit ausführlicher
Begründung der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass es sich um reine Konto-/
Depotbeziehungen (sogenannte execution only-Verhältnisse) handle. Sie schloss,
die von der Beschwerdegegnerin getätigten Transaktionen seien somit nicht im
Rahmen eines Vermögensverwaltungs- oder eines Anlageberatungsvertrages erfolgt.
Hiervon ist auszugehen, nachdem die Beschwerdeführerinnen die entsprechende
Vertragsqualifikation in der Beschwerde zwar noch beiläufig "bestreiten", sie
jedoch nicht - hinreichend begründet - anfechten.

3.2. Streitig bleibt demgegenüber, ob die Beschwerdeführerinnen die
beanstandeten Transaktionen tatsächlich in Auftrag gegeben haben. Das
Handelsgericht liess die Frage offen, da es zum Schluss kam, dass sie sie
jedenfalls durch ihr Verhalten nachträglich genehmigt hätten.
Diese Auffassung stützte es auf die AGB der Beschwerdegegnerin, welche die
Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen erhalten und zur Kenntnis genommen
hätten. Deren Art. 7 laute wie folgt:

-- ..] If the Bank fails to send a communication which the client expects, the
client must nevertheless lodge his complaint as if he had received the
communication by ordinary mail. [...]

Objections concerning account or safekeeping account statements must be
submitted within one month of receipt. Upon expiry of this period the statement
is deemed to have been approved."

Das Handelsgericht erwog, gemäss dieser Bestimmung müsse sich ein Kunde
beschweren, "wie wenn er die Korrespondenz per Post erhalten hätte, auch wenn
die Bank die Zustellung der Korrespondenz unterlassen hat, welche der Kunde
erwartet hat". Weiter müsse der Kunde innerhalb eines Monats seit Erhalt der
Bankauszüge allfällige Beanstandungen anbringen, ansonsten sie als genehmigt
betrachtet würden. Ebenfalls - so das Handelsgericht weiter - sei unbestritten,
dass auf den von der Beschwerdegegnerin ausgestellten Vermögensausweisen
jeweils auf der letzten Seite ein Hinweis angebracht worden sei, wonach der
Kunde seine Beanstandungen innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des
Bankauszugs mitzuteilen habe.
Ferner zitierte das Handelsgericht in seinem Urteil das  Agreement for the
Opening of a Client Relationship vom 9. Mai 2008, in dessen Ziffer 7.3
folgendes vereinbart worden sei:

"Correspondence retained on instructions of the Client is deemed to have been
received once it has been filed electronically or physically, regardless of
whether it is dispatched or collected at a later date. The Client therefore
accepts liability for all consequences and any loss that may arise from the
retention of the correspondence."

Demnach - so das Handelsgericht - gelte banklagernde Korrespondenz als
zugestellt, sobald sie elektronisch oder physisch abgelegt worden sei.

3.3. Mit Bezug auf die  Beschwerdeführerin 1erwog die Vorinstanz, die Parteien
hätten Zustellung der Korrespondenz per Post an die D.________SA in Genf
vereinbart. Die Beschwerdeführerin 1 habe nur behauptet, dass sie teilweise die
Vermögensausweise, Kontoauszüge und Belege betreffend Optionsgeschäfte nicht
erhalten habe, nicht aber, dass sie "während der vorliegend betreffenden
Periode" irgendeinmal bei der Beschwerdegegnerin reklamiert hätte, sie habe die
erwarteten Unterlagen nicht erhalten. Die Unterlagen gälten damit als
(monatlich) zugestellt, womit die Genehmigungsfiktion zur Anwendung gelange.
Weiter befand die Vorinstanz, aus den zugestellten Vermögensausweisen,
Kontoauszügen und Belegen betreffend Optionsgeschäfte gehe hervor, welche
Transaktionen getätigt worden seien. Das diesbezügliche Argument der
Beschwerdeführerinnen gehe fehl. Obwohl aus den Bankunterlagen hervorgehe, dass
bereits ab Herbst 2007 Optionsgeschäfte getätigt worden seien, habe die
Beschwerdeführerin 1 "angeblich erst nach Erhalt der Vermögensausweise per Ende
Juni 2008 und dies bestenfalls einmal, telefonisch und mit unklarem Inhalt"
reklamiert. Ein solches Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben, da die
Beschwerdeführerin 1 nach ihren Angaben mit den Optionsgeschäften von November
2007 bis Januar 2008 nur Gewinne, in den nachfolgenden Monaten Gewinne und
Verluste erwirtschaftet habe. Das Faxschreiben, mit dem sich C.________ am 4.
Dezember 2008 beschwert habe, sei nicht innerhalb der vereinbarten Frist
erfolgt und überdies erst, nachdem insbesondere mit den Optionsgeschäften nach
anfänglichen Gewinnen seit längerem nur noch Verluste eingetreten seien.
Ohnehin sei aber die Reklamation nicht im Namen der Beschwerdeführerin 1
erhoben worden.
Was die  Beschwerdeführerin 2anbelangt, erwog die Vorinstanz, es sei
banklagernde Korrespondenz vereinbart gewesen, weshalb "die Zustellung" als
erstellt zu betrachten sei und hier ebenfalls grundsätzlich die
Genehmigungsfiktion gelte. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich nie über die
getätigten Transaktionen beschwert. Die angebliche Beschwerde nach Erhalt der
Vermögensausweise per 27. Juni 2008 könne sich - wenn überhaupt - nur auf die
Beschwerdeführerin 1 beziehen, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Transaktionen
zu Lasten der Beschwerdeführerin 2 getätigt worden seien, die zu einem
behaupteten Schaden geführt hätten. Das Faxschreiben vom 4. Dezember 2008 sei
schliesslich ohnehin - auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben - zu spät
erfolgt und habe sich überdies nicht auf die Beschwerdeführerin 2 bezogen.
Darüber hinaus prüfte die Vorinstanz ausführlich, ob es seitens der
Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich sei, sich auf die Genehmigungsfiktion
zu berufen, verneinte die Frage aber.

4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, eine Berufung auf die Genehmigungsfiktion sei
bereits wegen ungenügender Risikoaufklärung "nicht statthaft". Die Vorinstanz
verkenne die Aufklärungs- und Warnpflicht, welche die Beschwerdegegnerin
angesichts des massiven Risikos der getroffenen Anlagen gehabt habe, und
verletze damit Art. 398 Abs. 2 OR.

4.1. Die Vorinstanz führte aus, bei einem execution-only-Verhältnis müsse die
Bank den Kunden nicht über mögliche Folgen der gewählten Anlagen aufklären,
sondern lediglich die in Auftrag gegebenen Transaktionen ausführen. Überdies
hätten die Beschwerdeführerinnen je eine Erklärung (  Agreement regarding
Option and Forward Transactions ) unterzeichnet, wonach sie über die Risiken
von Options-Geschäften aufgeklärt worden seien und daher mit deren Risiken als
vertraut gelten würden.

4.2. Die Beschwerdeführerinnen vermögen diese Auffassung der Vorinstanz nicht
als bundesrechtswidrig auszuweisen: In der Beschwerde zitieren sie BGE 133 III
97. Gemäss der in diesem Urteil zusammengefassten bundesgerichtlichen Praxis
ist die Bank, wenn sie nur punktuell Börsengeschäfte für den Kunden ausführt,
nicht zu einer generellen Interessenwahrung verpflichtet und muss diesen
deshalb in der Regel nur auf Verlangen aufklären. Das Ausmass der
Aufklärungspflicht richtet sich nach den Kenntnissen und dem Stand der
Erfahrung des Auftraggebers. Kennt dieser die Risiken der
Spekulationstätigkeit, braucht er keine Aufklärung. Ist ohne weiteres
ersichtlich, dass der Kunde von den Risiken keine Ahnung hat, muss ihn die Bank
darauf hinweisen. Die Anforderungen an ihre Aufklärungspflicht sind jedoch
höher, wenn der Auftraggeber nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit
von der Bank gewährten Krediten spekuliert (E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Grundsätzlich besteht im Rahmen gezielter Weisungen des Kunden zu
kontorelevanten Verfügungen keine Beratungspflicht der Bank, wenn der Kunde
durch die unbedingte Erteilung entsprechender Aufträge oder Weisungen zu
erkennen gibt, dass er Aufklärung und Beratung seitens der Bank weder benötigt
noch wünscht. Eine Warnpflicht besteht hier nur in Ausnahmefällen, etwa wenn
die Bank bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass der Kunde eine
bestimmte, mit der Anlage verbundene Gefahr nicht erkannt hat, oder wenn sich
in der andauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein
besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus dem der Kunde nach Treu und
Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (E. 7.1.2 mit
Hinweisen).

4.3. Dass in den hier zu beurteilenden Bankbeziehungen (reine Konto-/
Depotverträge von zwei in der Vermögensverwaltung tätigen Gesellschaften)
entsprechende Umstände vorlagen, die eine - über die unterzeichnete Erklärung
hinausgehende - besondere Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet
hätten, ergibt sich nicht aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil und
wird in der Beschwerde nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdeführerinnen
stellen der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz im Wesentlichen bloss ihre
eigene Behauptung gegenüber, es habe eine entsprechende Aufklärungspflicht
bestanden. In der Beschwerde wird lediglich behauptet, nicht aber
nachvollziehbar gemacht, dass es in diesem Zusammenhang auf die fehlende
Bevollmächtigung C.________s ankommen soll, entsprechende Aufträge für Optionen
und Futures zu erteilen. Damit ist in diesem Punkt keine Bundesrechtsverletzung
dargetan, und es bleibt bei der Beurteilung der Vorinstanz.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren die Anwendung der
Genehmigungsfiktionsklausel im Verhältnis zur  Beschwerdeführerin 1. Sie
meinen, die Vorinstanz habe zu Unrecht nur im Verhältnis zur Beschwerdeführerin
2 geprüft, ob die Anwendung der Genehmigungsfiktion mangels guten Glaubens der
Beschwerdegegnerin zu einem unbilligen Ergebnis führe.

5.2. Mit der in Bankverträgen regelmässig enthaltenen Genehmigungsfiktion
vereinbaren die Parteien, dass ein passives Verhalten des Bankkunden als
Annahme des Kontoauszugs im Sinne von Art. 6 OR zu werten ist (Urteil 4C.175/
2006 vom 4. August 2006 E. 2.1). Gemäss der Rechtsprechung ist die dahingehende
Vereinbarung zulässig und hat zur Folge, dass der Bankkunde, der eine von der
Bank ohne Instruktion vorgenommene Transaktion nicht innert Frist beanstandet,
diese genehmigt (BGE 127 III 147 E. 2d; Urteil 4A_488/2008 vom 15. Januar 2009
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Indessen kann das Gericht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zu Fällen, wo
die banklagernde Zustellung vereinbart worden war, unter dem Aspekt des
Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) auf Unverbindlichkeit der
Genehmigungsfiktion erkennen, wenn diese nach den Umständen des Falles zu einem
unbilligen, das Rechtsempfinden verletzenden Ergebnis führt. So darf sich die
Bank nicht auf die Genehmigungsfiktion berufen, wenn sie diese benutzt, um den
Bankkunden absichtlich zu schädigen. Sodann setzt die Genehmigungsfiktion
voraus, dass dem Kunden die Reklamation objektiv möglich und zumutbar sein
muss; sie kann durch den Nachweis umgestossen werden, dass die Bank um die
tatsächliche Nichtgenehmigung wusste (Urteile 4A_548/2013 und 4A_550/2013 vom
31. März 2014 E. 3.6; 4A_262/2008 vom 23. September 2008 E. 2.3; 4C.378/2004
vom 30. Mai 2005 E. 2.2; 4C.81/2002 vom 1. Juli 2002 E. 4.3; 4C.278/1996 vom
25. Februar 1998 E. 3b).

5.3. Die Vorinstanz warf der Beschwerdeführerin 1, also der  Bankkundin, ein
treuwidriges Verhalten vor und äusserte sich nicht ausdrücklich dazu, ob sich
das angebliche Wissen der  Bank auf die Genehmigungsfiktion auswirken könnte.
Dabei berief sie sich unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.194/
2005 vom 28. September 2005, das ebenfalls die Frage der Wirksamkeit der
Genehmigungsfiktion zum Gegenstand hatte. Gemäss Erwägung 3.2.3.1 dieses
Entscheids hätte dem Kläger im damals zu beurteilenden Fall schon nach Erhalt
des Depotauszugs für das erste Quartal 1998, spätestens aber desjenigen für das
zweite Quartal 1998 klar sein müssen, dass mündliche Reklamationen an seinen
Kundenberater nichts fruchteten und von diesem schlicht ignoriert würden. Das
Bundesgericht befand, in dieser Situation dränge sich jeder vernünftig und
korrekt handelnden Partei auf, sich entweder schriftlich oder gegebenenfalls
auch telefonisch an den Vorgesetzten ihres Kundenberaters zu wenden, wenn sie
die zu beanstandenden Transaktionen, im Verhältnis zu ihrer Vertragspartnerin,
der Bank, nicht gegen sich gelten lassen wolle. Der Kläger habe sich aber
weiterhin damit begnügt, bloss beim Kundenberater telefonisch gegen die
auftragslos getätigten Geschäfte zu monieren und sei erst am 22. Dezember 1998,
d.h. rund zweieinhalb Monate nach Erhalt des Quartalsauszugs von Ende September
1998, schriftlich an die Direktion der Beklagten gelangt, wobei er in seinem
Schreiben die beanstandeten Geschäfte nicht einmal bezeichnet habe. Das
Bundesgericht schloss in seinem Urteil 4C.194/2005, unter diesen Umständen
könne nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger die strittigen Geschäfte
gegenüber der Beklagten in tunlicher Weise beanstandet hätte, bevor die
Genehmigungswirkung gemäss den AGB eingetreten sei. Vielmehr stelle sich die
Frage, ob der Kläger nicht gegen Treu und Glauben verstossen habe, indem er
erst an die Direktion der Beklagten gelangt sei, nachdem die Verluste aus den
beanstandeten Geschäften fest gestanden hätten.
Dieses Urteil ist in der Literatur teilweise auf Kritik gestossen (siehe Gauch,
Die Vertragshaftung der Banken und ihre AVB, in: Bankhaftungsrecht, 2006, S.
221 f. Fn. 91; Giovanoli, Journée 2006 de droit bancaire et financier, 2007, S.
140 f.; Schwander, Pra 2006 Nr. 119 S. 841 f.; differenzierend Sibbern/von der
Crone, Genehmigungsfiktion und Nebenpflichten der Bankkunden, SZW 2006 S.
71-78). Ob und inwieweit dieser in anderen Konstellationen Rechnung zu tragen
ist, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Denn wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, ist die Berufung der Beschwerdegegnerin auf die
Genehmigungsfiktion und somit der Schluss der Vorinstanz, die fraglichen
Transaktionen seien genehmigt worden, angesichts  der konkret gegebenen
Umständen jedenfalls im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt von Treu und
Glauben nicht zu beanstanden:

5.4. Die umstrittenen Transaktionen zu Lasten der Beschwerdeführerin 1
erfolgten ab Oktober 2007 bis Oktober 2008. Gemäss den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz machten die Beschwerdeführerinnen im kantonalen
Verfahren geltend, dass sich C.________ nach Erhalt der Vermögensausweise der
Beschwerdeführerinnen per 25. Juni 2008 bzw. per 27. Juni 2008, welche ihm
Z.________ mit E-Mail vom 30. Juni 2008 geschickt habe, "umgehend" telefonisch
bei diesem beschwert habe. In Randziffer 179 der Klageschrift führten sie dazu
wörtlich was folgt aus:

"Nach Erhalt der Vermögensausweise wurde [C.________] skeptisch, da
[Z.________] offensichtlich zahlreiche Investitionen getätigt hatte, ohne ihn
darüber zu orientieren. [C.________] rief [Z.________] daher auch umgehend an
und beschwerte sich darüber. [Z.________] teilte [C.________] aber mit, dass er
die Portfolios nur diversifiziert habe, um das Risiko zu vermindern, und dass
er alles unter Kontrolle habe. [C.________], der [Z.________] seit über 10
Jahren kannte und ihm vertraute, verliess sich zwar auf die Zusicherungen von
[Z.________], untersagte ihm aber angesichts der getätigten Optionsgeschäfte,
weitere Transaktionen mit Optionen zu machen."

In der Folge - so die Vorinstanz weiter mit Bezug auf Beschwerdeführerin 1 -
hätten die Beschwerdeführerinnen nicht mehr reklamiert, obwohl gemäss ihren
eigenen Behauptungen weisungswidrig weitere Optionsgeschäfte getätigt worden
seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten es jedenfalls unterlassen, nach Erhalt
der per Ende Juli 2008 ausgestellten Kontounterlagen zu reklamieren, aber auch
nach Erhalt der per Ende August, September und Oktober 2008 ausgestellten
Kontounterlagen. Überhaupt hätten sie gemäss ihrer eigenen Darstellung (sonst)
nie reklamiert. So hätten sie lediglich einen E-Mail-Austausch vom 13. August
2008 mit früheren E-Mails ins Recht gelegt, aus denen hervorgehe, dass
C.________ einmal nach einem "vereinbarten Auszug" nachgefragt und sich einmal
"überrascht" gezeigt habe von der "ereigneten negativen Abweichung" im
Hauptportfolio der Beschwerdeführerin 1. Eine Reklamation sei dies aber
unbestrittenermassen nicht gewesen. Insbesondere nach Zustellung des
Vermögensausweises per Juli 2008 sei keine Reklamation erfolgt, obwohl daraus
ersichtlich sei, dass im Subportfolio der Beschwerdeführerin 1 in bedeutend
grösserem Umfang als noch vor einem Monat in Optionen investiert worden sei.
Eine Rückabwicklung der Transaktionen hätten die Beschwerdeführerinnen
unbestrittenermassen ebenfalls nicht gefordert.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerinnen in der Klage richtete C.________
dann am 4. Dezember 2008 "[a]ufgrund der plötzlich aufgetretenen, drastischen
Vermögensverminderung" ein Faxschreiben an die Bank und teilte ihr mit, er habe
die Transaktionen weder je autorisiert noch Kenntnis davon gehabt.

5.5. Unter den eben dargestellten Umständen kann sich die Beschwerdeführerin 1
von vornherein nicht auf ein angeblich rechtsmissbräuchliches Verhalten der
Beschwerdegegnerin berufen:
Wer als Kunde in einer reinen Konto-/Depotbeziehung (execution only-Verhältnis)
in den Bankauszügen Transaktionen findet, die er nicht in Auftrag gegeben hat
und nicht gegen sich gelten lassen will, darf sich nicht mit einer einmaligen
telefonischen Reklamation beim Kundenbetreuer begnügen, es bei einem mündlichen
"Verbot" zukünftiger unautorisierter Transaktionen bewenden lassen und die
weitere Entwicklung abwarten, um dann mehrere Monate später ausserhalb der
Rügefrist gemäss den AGB, wenn Verluste eingetreten sind, sämtliche angeblich
nicht autorisierten Transaktionen zu beanstanden. Soweit der Kunde die
Transaktionen durch sein Verhalten nicht ohnehin bewusst genehmigt hat, muss er
jedenfalls mangels eigenen guten Glaubens die Genehmigungsfiktion gegen sich
gelten lassen, unabhängig davon, ob sich der Kundenbetreuer absichtlich nicht
an die Kundeninstruktionen gehalten hat.

5.6. Die Beschwerdeführerin 1 hat die fraglichen, ihre Konto-/Depotbeziehung
betreffenden Transaktionen somit durch die unterlassene fristgerechte
Beanstandung genehmigt. Die Vorinstanz hat dies gestützt auf den von ihr
verbindlich festgestellten Sachverhalt zutreffend erkannt und nicht gegen
Bundesrecht verstossen, wenn sie die Klage hinsichtlich der Ansprüche der
Beschwerdeführerin 1 abwies. Die von den Beschwerdeführerinnen gerügten
Rechtsverletzungen liegen nicht vor.

6.

6.1. Hinsichtlich der Klage der  Beschwerdeführerin 2, zu deren Lasten erst
zwischen August 2008 und Oktober 2008 angeblich unautorisierte Transaktionen
erfolgten, rügen die Beschwerdeführerinnen eine offensichtlich unrichtige und
in falscher Rechtsanwendung erfolgte Sachverhaltsfeststellung betreffend den
Zeitpunkt der Zustellung der Bankunterlagen. Sie beanstanden die
zusammenfassende Feststellung der Vorinstanz, "wonach der Beschwerdeführerin 2
monatlich banklagernd Konto- und Depotauszüge zugestellt worden seien". Falle
diese weg, könne aber auch die Genehmigungsfiktion keine Anwendung finden.

6.2. Im kantonalen Verfahren hatten die Beschwerdeführerinnen gemäss der
Vorinstanz (unter anderem) ausgeführt, der Beschwerdeführerin 2 seien aufgrund
der Abrede betreffend banklagernde Korrespondenz nie irgendwelche Bankauszüge
zugestellt worden. Zudem seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der
Genehmigungsfiktion nicht gegeben, da "die C.________ nur teilweise
zugestellten Dokumente über die zu genehmigenden Transaktionen lediglich
ungenügend Aufschluss geben würden (d.h. es sei nur eine Bestandsaufnahme, aber
es seien nicht sämtliche Transaktionen ersichtlich [...]), weshalb diese gar
keine Genehmigung zulassen würden".

6.3. Zustellungsfiktionen dienen in der Regel dazu, Zustellungsvereitelungen
oder- verzögerungen durch den Adressaten, in dessen Interesse die banklagernde
Zustellung meist liegt, zu verhindern, beziehungsweise dem
Verantwortungsbereich des Empfängers zuzuweisen, wenn anzunehmen ist, dieser
sei seiner Obliegenheit, den Empfang der Sendung zu ermöglichen, nicht
nachgekommen. Der Annahmefiktion kommt dann die Bedeutung zu, einen bestimmten
Fristenlauf auszulösen, der andernfalls auf unbestimmte Zeit aufgeschoben
bliebe. In diesem Sinne ist die  Ablage im Dossier des Kunden unmittelbar
fristauslösend (Urteile 4A_262/2008 vom 23. September 2008 E. 2.3; 4C.81/ 2002
vom 1. Juli 2002 E. 4.3 mit Hinweis auf den die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen betreffenden BGE 124 II 124 E. 2d).

6.4. Die Vorinstanz erwog, gemäss Ziff. 7.3 des  Agreement for the Opening of a
Client Relationship vom 9. Mai 2008 gelte banklagernde Korrespondenz als
zugestellt, sobald sie elektronisch oder physisch abgelegt worden sei. Es
spiele dabei keine Rolle, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt zugeschickt oder
abgeholt werde. Der Kunde trage diesbezüglich für sämtliche Folgen und
Verluste, die aus der Zurückbehaltung der Korrespondenz entstehen könnten, die
Verantwortung. Diese Rechtsauffassung ist nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden: Es kommt im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der
Beschwerdegegnerin auf den Zeitpunkt der Ablage der Korrespondenz im
Kundendossier an.

6.5. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nun aber in der Tat nicht hervor,
wann die Beschwerdegegnerin welche massgeblichen Konto- und Depotauszüge im
Dossier der Beschwerdeführerin 2 abgelegt hat. Im Einzelnen fehlen verbindliche
Sachverhaltsfeststellungen dazu, an welchen Daten die Beschwerdegegnerin die
fraglichen - angeblich unautorisierten - Transaktionen der Beschwerdeführerin 2
ausgewiesen hat und gemäss den AGB überhaupt erst der Genehmigungsfiktion
zugänglich machte. Ebensowenig ist festgestellt, wann die fraglichen Dokumente
gemäss dem Konto-/Depotvertrag hätten abgelegt werden müssen und für die
Beschwerdeführerin 2 somit gemäss den AGB bereits aus diesem Grund Anlass
bestand, bei der Beschwerdegegnerin zu intervenieren. Das gilt namentlich mit
Bezug auf das "Subkonto" der Beschwerdeführerin 2, das Z.________ gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerinnen ohne das Wissen der Beschwerdeführerin 2
eröffnet und zu dessen Lasten er eigenmächtig und weisungswidrig vier
Optionsgeschäfte mit einem Verlust von USD 703'966.21 und einen Kontoübertrag
getätigt haben soll. Die Beschwerdeführerinnen rügen, eine banklagernde
Zustellung von Konto- oder Depotauszügen (vor dem 4. Dezember 2008), aus denen
diese Transaktionen ersichtlich gewesen wären und welche die Genehmigungsfrist
ausgelöst hätte, werde durch die Akten widerlegt und sei auch nicht behauptet
worden.
Wohl hielt die Vorinstanz "[z]usammenfassend" fest, dass "die Bankunterlagen
sowohl gegenüber der [Beschwerdeführerin 1] als auch [der Beschwerdeführerin 2]
als monatlich zugestellt gelten" würden. In der Folge geht die
Urteilsbegründung ohne nähere Erörterung von der monatlichen Zustellung der
Bankunterlagen und infolgedessen von der Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion
aus. Worauf sich die Vorinstanz dabei hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2
konkret stützte, ist indessen nicht erkennbar. So zitiert sie die
Beschwerdegegnerin in der "Sachverhaltsübersicht" zwar mit der Behauptung,  den
Beschwerdeführerinnen seien "monatlich die Konto- und Depotauszüge zugestellt
worden" Die Beschwerdeführerinnen bestreiten indessen eine entsprechende
Parteibehauptung betreffend die Periodizität der banklagernden Zustellung an
die Beschwerdeführerin 2, und tatsächlich ist eine solche an den vom
Handelsgericht zitierten Stellen in den Rechtsschriften nicht ersichtlich. Wenn
die monatliche Zustellung dann ohne weiteres der rechtlichen Würdigung zugrunde
gelegt wird, ist die Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar. Die
Beschwerdeführerinnen beanstanden dies zu Recht.

6.6. Im Urteil fehlen somit insofern tatsächliche Feststellungen zum Zeitpunkt
der fristauslösenden banklagernden Zustellung der relevanten Bankunterlagen.
Unter diesen Umständen durfte das Handelsgericht aber nicht beurteilen, wann
die Beschwerdeführerin 2 die Transaktionen aus der Zeitperiode zwischen August
2008 und Oktober 2008 hätte beanstanden müssen, um sie nicht stillschweigend zu
genehmigen. Entgegen der Beschwerdegegnerin ist die entsprechende Tatsache
nicht irrelevant für den Ausgang des Verfahrens. Vielmehr setzt die Anwendung
der Genehmigungsfiktion in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, wann
der Bankkunde die relevanten Bankunterlagen erhalten hat respektive hätte
erhalten müssen. Erst wenn dies feststeht, kann geprüft werden, ob und wann die
Beschwerdeführerin 2 die fraglichen Transaktionen beanstanden musste.
Mangels entsprechender Feststellungen braucht in diesem Zusammenhang nicht auf
die von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls kritisierte Ausführung der
Vorinstanz eingegangen zu werden, wonach C.________ mit seinem Faxschreiben vom
4. Dezember 2008 bloss im eigenen Namen und nicht in demjenigen der
Beschwerdeführerin 2 reklamiert habe. Immerhin liegt nicht auf der Hand, dass
sich die Vorinstanz bei der Auslegung dieses Faxschreibens nach dem
Vertrauensprinzip ausschliesslich auf dessen - nur teilweise wiedergegebenen -
Wortlaut stützen durfte und nicht auch weitere prozesskonform vorgebrachte
Umstände hätte berücksichtigen müssen, wie die Beschwerdeführerinnen monieren.
Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Zustellung der die
Genehmigungsfrist auslösenden Bankunterlagen als begründet, zumal im Gegensatz
zur Konto-/Depotbeziehung der Beschwerdeführerin 1 (dazu Erwägung 5.4) nicht
festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin 2 schon zu einem früheren
Zeitpunkt Kenntnis von unautorisierten Transaktionen betreffend ihr Konto oder
Depot hatte.

6.7. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Kritik der
Beschwerdeführerinnen einzugehen, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin im
Rahmen der Rechtsmissbrauchsprüfung zu Unrecht das Wissen von Z.________ sowie
die Erkenntnisse aus der internen Untersuchung, die sie angeordnet habe, nicht
angerechnet respektive sich mit den Parteivorbringen betreffend diese
Wissenszurechnung nicht auseinandergesetzt und sei deshalb in Bezug auf die 
Beschwerdeführerin 2zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die
Beschwerdeführerinnen weder eine Schädigungsabsicht noch positives Wissen der
Bank um die Nichtgenehmigung der beanstandeten Transaktionen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erwägung 5.2) dargetan hätten.

7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Das angefochtene
Urteil ist aufzuheben, Ziffer 1 insoweit, als sich die Abweisung der Klage auf
die Ansprüche der Beschwerdeführerin 2 bezieht. Die Sache ist im Sinne von Art.
107 Abs. 2 BGG zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Nach Art. 66 Abs. 1 BGG sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss im Verhältnis
drei zu zwei, das heisst im Umfang von Fr. 12'000.-- unter solidarischer
Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG) den Beschwerdeführerinnen und im Umfang von
Fr. 8'000.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Nach Verrechnung der
gegenseitigen Ansprüche schulden die Beschwerdeführerinnen der
Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von
insgesamt Fr. 5'000.-- (siehe Art. 68 Abs. 2 BGG), unter solidarischer
Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 20. November 2014 wird aufgehoben, Ziffer 1 insoweit, als
sich die Abweisung der Klage auf die Ansprüche der Beschwerdeführerin 2
bezieht. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 12'000.-- unter solidarischer
Haftbarkeit den Beschwerdeführerinnen und im Umfang von Fr. 8'000.-- der
Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen, unter
solidarischer Haftbarkeit.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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