Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.427/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_427/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Auer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Maklervertrag; Konventionalstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Glarus vom 26. Juni 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Vertrag vom 10. April 2012
mit dem Verkauf von fünf Wohnungen in einer Liegenschaft beauftragte;
dass die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Exklusivvertrag beanstandete,
die Liegenschaft werde auch durch andere Immobilienverkäufer angeboten, worauf
der Beschwerdeführer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigte;
dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Exklusivklausel sei nicht
gültig vereinbart worden, zumal der für die Beschwerdegegnerin handelnden
Person bewusst gewesen sei, dass für die Objekte bereits andere Mäklermandate
bestanden, und die Klausel zudem nur gleichlautende Aufträge (also solche mit
einer Exklusivklausel) erfasse;
dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Betreibung beim
Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Glarus Klage über Fr. 13'759.20 nebst Zins
erhob und den nach Vertrag bei vorzeitigem Auftragsentzug geschuldeten Betrag
von Fr. 2'149.20 einklagte (Fr. 1'990.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) sowie
zusätzlich wegen Verletzung der Exklusivklausel die in Ziff. 10 des
Mäklervertrages vorgesehenene Konventionalstrafe von 2 % des vertraglich
festgelegten Verkaufpreises geltend machte, vorerst nur für eine der fünf
Wohnungen (2 % vom Preis von Fr. 500'000.-- + Fr. 37'000.-- Tiefgarage), wobei
sie auf diesen Betrag (Fr. 10'750.--) Mehrwertsteuer verlangte (zusammen Fr.
11'610.--) und sich die Forderungen für die weiteren Wohnungen vorbehielt;
dass das Kantonsgericht die Klage mit Ausnahme der Mehrwertsteuer auf der
Konventionalstrafe guthiess und den Beschwerdeführer am 7. Januar 2014 unter
Beseitigung des Rechtsvorschlages verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr.
12'899.20 nebst Zins zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Glarus die gegen diesen Entscheid angestrengte
Berufung, mit der der Beschwerdeführer beantragte, die Klage sei in Aufhebung
des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, mit Urteil vom 26. Juni 2015
kostenfällig abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen und
subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt, es sei festzustellen, dass der
Mäklervertrag mangels Konsens nicht rechtsverbindlich abgeschlossen worden sei
und dass Ziff. 10 des von der Beschwerdegegnerin formulierten Mäklervertrages
ungewöhnlich und missverständlich formuliert sei, gegen Bundesrecht verstosse
und daher nicht zur Anwendung gelangen könne;
dass er eventuell eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt zur Feststellung
des Parteiwillens;
dass er um aufschiebende Wirkung nachsucht;
dass der für die Beschwerde in Zivilsachen nötige Streitwert (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) nicht erreicht wird, der Beschwerdeführer aber einerseits geltend
macht, die Beschwerdegegnerin beabsichtige, aus dem bestrittenen Vertrag
insgesamt Fr. 51'289.-- erhältlich zu machen, und andererseits behauptet, es
stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG);
dass es bei der Frage, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Angemessenheit
der Konventionalstrafe die Rechtsprechung des Bundesgerichts missachtet hat,
lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen
konkreten Fall geht, und damit offensichtlich nicht um eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S.
117);
dass die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin sich die Forderungen für die
restlichen Wohnungen vorbehalten hat, nicht genügt, um die Teilklage als
missbräuchlich erscheinen zu lassen, und nicht dazu führt, dass für die
Zulässigkeit der Beschwerde auch der nicht eingeklagte Betrag zu
berücksichtigen wäre;
dass auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist, weil der
erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht
erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, womit die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offensteht;
dass neue Begehren nicht zulässig sind (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG),
weshalb auf die Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist;
dass ein blosser Rückweisungsantrag nur genügt, falls das Bundesgericht, sollte
es der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, nicht selbst in der Sache
entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste
(Art. 42 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3
S. 383 mit Hinweis);
dass diese Voraussetzung erfüllt ist, zumal der Beschwerdeführer diverse
Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt;
dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und die beschwerdeführende Partei
angeben muss, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und
substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit
Hinweis);
dass die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, soweit darin gerügt
wird, gewisse Beweismittel seien in Verletzung verfassungsmässiger Rechte ohne
Durchführung eines Beweisverfahrens berücksichtigt worden, ohne dass in der
Beschwerde aufgezeigt wird, inwiefern die Beweismittel prozessrelevant waren;
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG), und davon nur abweichen kann, wenn
die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was in der Beschwerde präzise
geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E.
3.2 S. 445 mit Hinweis);
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe erkannt
oder hätte erkennen müssen, dass der Inhalt der Urkunde, aus der sie ihre
Rechte ableite (namentlich die Exklusivklausel), nicht gewollt sein konnte, da
ihr bekannt gewesen sei, dass für die entsprechenden Objekte bereits
gewöhnliche Mäklermandate bestanden hätten;
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz ignoriere diese Feststellung
(und habe kein Beweisverfahren durchgeführt), obwohl sie selbst festhalte, dass
sich der Beschwerdeführer darauf berufen habe;
dass bereits das Kantonsgericht (E. 6.3) erkannte, die Behauptung, die
Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung um die übrigen
Immobilienmakler gewusst, sei unbewiesen geblieben, zumal der Beschwerdeführer
zur Abstützung seiner Behauptung nur auf ein Schreiben des Vertreters der
Gegenpartei verweise, wonach über die Exklusivität noch nicht gesprochen worden
sei;
dass in der Beschwerde weder aufgezeigt wird, dass der Beschwerdeführer den
erstinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt vor der Vorinstanz beanstandet
hätte, noch inwiefern aus dem Schreiben zwingend auf ein Wissen des Absenders
um die übrigen Mäkler zu schliessen ist, noch dass er vor den kantonalen
Instanzen weitere Beweismittel angeboten hätte;
dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht darlegt, inwiefern es ein
verfassungsmässiges Recht verletzt, wenn die Vorinstanz den erstinstanzlichen
Entscheid diesbezüglich nicht korrigiert hat;
dass demnach die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass bereits
Mäklermandate bestanden, nicht zu hören ist und auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist, soweit sie sich auf diese Behauptung stützt;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht seine von derjenigen der Vorinstanz
abweichende Auslegung der Vertragsklausel Ziff. 10 vorträgt, damit aber keine
hinreichend begründete Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
erhebt, zumal seine Auslegung allein beim Wortlaut ansetzt und die Klausel
ihres Sinns und Zwecks berauben würde, da daneben weitere Aufträge (ohne
Exklusivklausel) zulässig blieben;
dass der Beschwerdeführer mehrfach eine Verletzung seines Anspruches auf
rechtliches Gehör rügt, weil die Vorinstanz nicht auf seine Argumentation
eingegangen sei;
dass dem rechtlichen Gehör Genüge getan ist, wenn der Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht angefochten werden kann, und nicht verlangt wird, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134
I 83 E. 4.1 S. 88);
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern ihm eine
sachgerechte Anfechtung verunmöglicht wurde;
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, die Konventionalstrafe sei mit Blick
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts übermässig, aber nicht auf die
Argumentation der Vorinstanz eingeht, er habe sich im Berufungsverfahren nicht
hinreichend mit der diesbezüglichen Begründung der Erstinstanz
auseinandergesetzt;
dass die Vorinstanz zudem offenliess, ob die Konventionalstrafe bei allfälligen
weiteren Teilklagen insgesamt zu hoch wäre, so dass nicht beurteilt wurde, ob
eine Konventionalstrafe von 2 % auf dem Gesamtpreis für alle Wohnungen zulässig
wäre;
dass der Beschwerdeführer insgesamt keine zulässige, hinreichend begründete
Rüge erhebt, weshalb auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
a und b BGG nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig
wird, wobei keine Parteientschädigung geschuldet ist, da der Beschwerdegegnerin
kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten vom Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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