Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.425/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_425/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
SAirGroup in Nachlassliquidation,
vertreten durch den Liquidator
Rechtsanwalt Karl Wüthrich,
dieser vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Michael Werder und Sven Lüscher,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Heeb,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Waldburger,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Peter R. Isler und/oder Dr. Ernst F. Schmid,
5. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Heeb,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 1. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich
("alte Swissair") wurde in den Jahren 1996/97 in einen Konzern mit
Holdingstruktur überführt. Als dessen herrschende Konzernobergesellschaft
fungierte die SAirGroup AG [nachfolgend: SAirGroup].
A.________, B.________, C.________ und D.________ (Beklagte 1-4,
Beschwerdegegner 1-4) waren Verwaltungsräte der SAirGroup. Der Beklagte 1
amtete ab 27. April 2000 als Verwaltungsrat und zudem ab 15. März 2001 als
Verwaltungsratspräsident und Delegierter des Verwaltungsrats. Der Beklagte 2
war seit 1989 im Verwaltungsrat und ab Frühjahr 1999 Mitglied der
Finanzkommission. Die Beklagten 3 und 4 traten 1995 in den Verwaltungsrat ein.
E.________ (Beklagte 5, Beschwerdegegnerin 5) war ab Juni resp. 1. Juli 2001
oberste Finanzchefin ("CFO") der gesamten Swissair-Gruppe und Mitglied der
Konzernleitung.
In der Jahresrechnung 2000 wies der SAirGroup-Konzern Verluste in der Höhe von
Fr. 2'885 Mio. aus, die zu einem grossen Teil auf Rückstellungen im
Zusammenhang mit den in den Vorjahren erworbenen ausländischen
Airline-Beteiligungen zurückzuführen waren. Die Jahresrechnung der SAirGroup
schloss mit einem Verlust von Fr. 1'069 Mio. und einem Eigenkapital von Fr. 904
Mio. bei einem Aktienkapital von Fr. 877 Mio.; sie wurde anlässlich der
Generalversammlung vom 25. April 2001 genehmigt. Der Verwaltungsrat der
SAirGroup beschloss in der Folge die Aufgabe der sog. Hunter-Strategie und den
geordneten Ausstieg aus den ausländischen Airline-Beteiligungen, leitete
Devestitionen ein, traf Massnahmen zur Liquiditätssicherung und zog
verschiedene Beratungsfirmen bei.
Am 11. September 2001 kam es in den USA zu mehreren Terroranschlägen, die zu
erheblichen Beeinträchtigungen des Flugverkehrs und der flugnahen Unternehmen
führten. In der Zeit danach fanden bei der SAirGroup zahlreiche
Konzernleitungs- und Verwaltungsratssitzungen statt; es wurden Gespräche mit
den Grossbanken geführt und die Konzernleitung wandte sich an den Bundesrat.
Mangels ausreichender Liquidität wurde der Flugverkehr der Swissair am 2.
Oktober 2001 eingestellt ("Grounding"). Die SAirGroup reichte am 4. Oktober
2001 ein Gesuch um Nachlassstundung ein, das am Folgetag provisorisch bewilligt
wurde. Am 20. Juni 2003 bestätigte der Nachlassrichter den Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung vom 26. Juni 2002. Der Genehmigungsentscheid wurde am 26.
Juni 2003 rechtskräftig. Seither befindet sich die SAirGroup in
Nachlassliquidation.
In der Zeit vor Einreichung des Nachlassstundungsgesuchs, d.h. zwischen dem 10.
September und dem 1. Oktober 2001, leistete die SAirGroup unter anderem
folgende Zahlungen an Dritte:

10.09.01       F.________ Ltd.                     GBP       107'082
14.09.01       Rückzahlung Optionsanleihe              CHF       102'215'000
17.09.01       G.________ S.A.                     BEF       1'051'440'219
25.09.01       H.________                            GBP       7'206'410
27.09.01       H.________                            CHF       28'235'239
28.09.01       F.________ Ltd.                     GBP       810'852
01.10.01       F.________ Ltd.                     CHF       282'850

B.
Am 27. Juni 2012 erhob die Nachlassmasse der SAirGroup (Klägerin,
Beschwerdeführerin) im Zusammenhang mit diesen Zahlungen beim Handelsgericht
des Kantons Zürich eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Beklagten wegen
Gläubigerbegünstigung. Sie stellte das mit Eingabe vom 2. Juli 2012 korrigierte
Rechtsbegehren, die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin die Beträge
von Fr. 92'673'106.-- (A.1), EUR 25'719'244.-- (A.2) sowie GBP 751'788.-- (A.3)
nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen, unter solidarischer Haftung,
wobei die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen
sei. Weiter sei festzustellen, dass bei einer allfälligen Leistung der
Forderungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer A.2 und A.3 in Schweizer Franken
gestützt auf Art. 84 OR für die Forderung A.2 Fr. 38'174'045.-- und für die
Forderung A.3 Fr. 1'796'623.--, je nebst Zins, geschuldet seien.
Das Handelsgericht trat mit Beschluss vom 1. Juli 2015 auf das
Feststellungsbegehren nicht ein. Im Übrigen wies es die Klage mit gleichzeitig
gefälltem Urteil ab.

C.
Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Handelsgerichts vom 1. Juli 2015 aufzuheben und die Klagebegehren A.1 - A.3
gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht
zurückzuweisen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde im vorliegenden
Fall verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt und
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A uf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ersatzansprüche aus
aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) im Zusammenhang mit den
vorstehend genannten sieben, von der SAirGroup zwischen dem 10. September und
dem 1. Oktober 2001 an Dritte geleisteten Zahlungen. Da die belangten
Gesellschaftsorgane der SAirGroup ihren Wohnsitz teilweise im Ausland haben,
liegt ein internationaler Sachverhalt vor.
Die Vorinstanz beurteilte die geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche
gestützt auf Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 lit. g IPRG nach schweizerischem
Recht. Der Entscheid über die Anwendbarkeit von Schweizer Recht wird von keiner
der Parteien in Frage gestellt und erscheint ohne weiteres als richtig. Demnach
ist die Beurteilung auch vorliegend nach schweizerischem Recht vorzunehmen
(vgl. dazu BGE 137 III 481 E. 2.1; vgl. auch Urteil 4A_77/2014 vom 21. Mai 2015
E. 3.1).

3.

3.1. Nach Art. 754 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der
Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der
Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den
Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung
ihrer Pflichten verursachen.
Ausser Konkurs sind neben der Gesellschaft auch die einzelnen Aktionäre
berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch
des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft (Art. 756 Abs. 1 OR und
Marginalie B.I.).
Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger
berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst
steht es jedoch der Konkursverwaltung (bzw. bei Gesellschaften in
Nachlassliquidation der Nachlassverwaltung [Art. 325 SchKG; BGE 122 III 166 E.
3b/aa S. 169 f. und E. 3b/ee S. 172 ff.]) zu, die Ansprüche von Aktionären und
Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen (Art. 757 Abs. 1 OR). Von diesem
Recht hat die Nachlassverwaltung der SAirGroup Gebrauch gemacht; es geht
vorliegend um eine Verantwortlichkeitsklage der Nachlassmasse.

3.2. Die Beschwerdeführerin warf den Beschwerdegegnern im handelsgerichtlichen
Verfahren im Wesentlichen vor, sie hätten im Zeitpunkt der Zahlungen objektiv
und ernsthaft mit der Möglichkeit der Insolvenz der SAirGroup rechnen müssen.
Es sei ihnen bewusst gewesen, dass diese ohne neue Fremdmittel in Kürze
illiquid sein würde. Hoffnung habe nur noch auf einen Zuschuss vom Bund
bestanden. Sie hätten sich deshalb auch bewusst sein müssen, dass Zahlungen an
einzelne Gläubiger zu einer  Schädigung der übrigen Gläubiger führen würden.
Vor diesem Hintergrund hätten sie spätestens ab September 2001 keine Zahlungen
mehr ausführen oder zulassen dürfen, sondern einen Zahlungsstopp für nicht
betriebsnotwendige Zahlungen veranlassen müssen. Auch sei die Erstellung einer
Liquidationsbilanz unterlassen worden. Die beklagten Verwaltungsräte
(Beschwerdegegner 1 - 4) hätten die organschaftliche Oberverantwortung getragen
und seien eng in das laufende Geschehen eingebunden gewesen. Sie hätten die
notwendigen Massnahmen zur Vermeidung der Gläubigerbegünstigung nicht
eingeleitet und keine klaren Weisungen an die Beschwerdegegnerin 5 gegeben.
Diese sei sich von allen der nahenden Illiquidität am meisten bewusst gewesen.
Sie habe den selbst verhängten Zahlungsstopp aktiv und selektiv unterlaufen.

3.3. Das in der entsprechend motivierten Klage gestellte Leistungsbegehren wies
die Vorinstanz mit einer doppelten Begründung ab. Zum einen habe die
Beschwerdeführerin keinen im Rahmen der erhobenen Verantwortlichkeitsklage
relevanten Schaden der Gesellschaft durch eine negative Veränderung des
Gesellschaftsvermögens substanziiert. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin
auch kein gegen aktienrechtliche Pflichten verstossendes Verhalten der
Beschwerdegegner dargelegt. Die blosse Ungleichbehandlung von Gläubigern
begründe mangels einer allgemeinen aktienrechtlichen Pflicht zur
Gläubigergleichbehandlung keine Verantwortlichkeit. Unter den konkret gegebenen
Umständen habe keine Pflicht zur gänzlichen Einstellung von Zahlungen bestanden
und erweise sich auch die Ausrichtung der konkret bezeichneten Zahlungen an
verschiedene Gläubiger nicht als pflichtwidrig.
Die Beschwerdeführerin ficht korrekterweise (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.;
ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735) beide
Begründungen der Vorinstanz an. Nachfolgend wird zunächst geprüft, ob die
Vorinstanz zu Recht erkannte, die Beschwerdeführerin habe keinen relevanten
Schaden substanziiert. Sollte sich diese Begründung als stichhaltig erweisen,
erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob eine Pflichtverletzung der
Beschwerdegegner vorliegt.

4.
Zur Frage des Vorliegens eines "relevanten" Schadens führte die Vorinstanz aus,
die Beschwerdeführerin mache die Ansprüche der Gläubigergemeinschaft geltend.
Dabei gehe es um den Schaden der Gesellschaft. Für den vorliegenden
Verantwortlichkeitsanspruch könne nur die Differenz des Vermögens der
Gesellschaft mit oder ohne die beanstandeten Zahlungen den (allfälligen)
Schaden bilden und nicht die blosse Differenz im Haftungssubstrat (d.h. die
isoliert betrachtete Abnahme der Aktiven in Form von flüssigen Mitteln). Denn
das Vollstreckungssubstrat bestehe allein aus den Aktiven der konkursiten
Gesellschaft, während sich der Vermögensstand der Gesellschaft aus den Aktiven
und den Passiven ergebe. Die Bezahlung einer fälligen Schuld bewirke
grundsätzlich keinen Schaden im Vermögen der Gesellschaft, würden doch die
Aktiven um den gleichen Betrag reduziert wie die Passiven.
Nicht Thema der vorliegenden Klage sei, so die Vorinstanz weiter, ein direkter
Gläubigerschaden, der für den einzelnen Gläubiger im Fall der Erfüllung des
Tatbestands der Gläubigerbevorzugung dem Betrag der (infolge der Verminderung
des Haftungssubstrats) entgangenen Konkursdividende entsprechen könnte. Die
Beschwerdeführerin könne vorliegend den Schaden somit nicht mit der Höhe der
geleisteten Zahlungen begründen. Mit der Darlegung des Betrags der geleisteten
Zahlungen, abzüglich der hypothetischen Maximaldividende und der geleisteten
Vergleichszahlungen habe sie keinen im Rahmen der erhobenen
Verantwortlichkeitsklage relevanten Schaden substanziiert; der Schaden der
durch die Zahlungen nicht befriedigten Gläubiger infolge einer Verminderung des
ihnen zur Verfügung stehenden Haftungssubstrats könnte von der Konkursmasse
bloss mit einer paulianischen Anfechtung gegen die Zahlungsempfänger (Art. 285
Abs. 1 und 2 Ziff. 2 und Art. 288 Abs. 1 SchKG) geltend gemacht werden. Auch
einen anderen Schaden der Gesellschaft habe die Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht, insbesondere keinen Fortführungs- bzw.
Konkursverschleppungsschaden im Sinne von BGE 136 III 322 E. 3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit ihrem Standpunkt, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrer Verantwortlichkeitsklage einzig eine Reduktion des
Gesellschaftsvermögens (und nicht des den Nachlassgläubigern zur Verfügung
stehenden Verwertungssubstrates) als Schaden hätte geltend machen können, gegen
Art. 754 und 757 Abs. 1 OR verstossen, indem sie von einem falschen
Schadensbegriff und damit von einer falschen Definition der Aktivlegitimation
ausgegangen sei. Ihr Standpunkt stehe auch im Widerspruch zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht der Schaden im
Recht über die Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane, gleich wie im
übrigen Haftpflichtrecht, der ungewollten Verminderung des Reinvermögens des
Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und
dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte
(Differenztheorie; BGE 132 III 564 E. 6.2 S. 575 f.; s. allgemein: BGE 139 V
176 E. 8.1; 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.; 129 III 331 E. 2.1, je mit
Hinweisen; eingehend dazu: BERNARD CORBOZ, Le dommage dans les actions en
responsabilité contre les organes sociaux, in: Développements récents en droit
commercial II, Flavio-Gabriel Chabot [Hrsg.], 2013, S. 93 ff.; CLAUDIA SUTER,
Der Schaden bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, 2010, S. 13 ff.).
Dies ist vorliegend unumstritten.
Kontrovers ist hingegen, welches Vermögen im Rahmen einer
Verantwortlichkeitsklage der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse gegen die
Gesellschaftsorgane für den Vergleich des Vermögensstandes vor und nach den
behauptet pflichtwidrigen Handlungen heranzuziehen ist. Mit anderen Worten ist
strittig, welcher Schaden (in welchem Vermögen) Gegenstand einer
Verantwortlichkeitsklage der Nachlassverwaltung sein kann.
Die Nachlassmasse ist, vertreten durch ihren Liquidator, in analoger Anwendung
der für den Konkurs aufgestellten Regeln aktivlegitimiert, einen Schaden der
sich in Nachlassliquidation befindlichen Gesellschaft aus einem pflichtwidrigen
Organverhalten geltend zu machen (Art. 757 Abs. 1 Satz 2 OR; Art. 325 SchKG;
BGE 122 III 166 E. 2b/aa S. 169 f. und E. 2b/cc S. 172 ff.). Dies gilt
unabhängig davon, ob Gläubiger der Gesellschaft durch dieses Verhalten bloss
mittelbar (s. BGE 132 III 564 E. 3.1.2) oder unmittelbar (s. BGE 132 III 564 E.
3.1.3) geschädigt wurden (BGE 132 III 342 E. 2.3.3, 564 E. 3.2.2 und 3.2.3;
Urteil 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet
nicht, dass sie in ihrer Klage keinen solchen Schaden der Gesellschaft
substanziiert hat und dass die vor Einreichung des Nachlassstundungsgesuchs
erfolgten Zahlungen an Dritte sowohl die Gesellschaftsaktiven als auch die
Gesellschaftspassiven der SAirGroup verminderten und damit das
Gesellschaftsvermögen nicht beeinträchtigten.
Sie ist indessen der Auffassung, sie sei als die durch die Nachlassliquidation
mit Vermögensabtretung gebildete Nachlassmasse nicht nur zur Geltendmachung der
Verantwortlichkeitsansprüche der ursprünglichen Gesellschaft (SAirGroup),
sondern auch der Verantwortlichkeitsansprüche der Gläubigergesamtheit
legitimiert. Die Schädigung der Gläubigergesamtheit könne dabei auch in der
ungerechtfertigten Verminderung des Verwertungssubstrats bestehen, wie das
Bundesgericht im Urteil 5C.29/2000 vom 19. September 2000 (sog.
"Raichle-Entscheid") festgehalten habe.

4.2. Im Urteil 5C.29/2000 E. 4b/c hielt das Bundesgericht fest, dass in der
damals streitbetroffenen Darlehensrückzahlung kurz vor dem Konkurs der
Gesellschaft eine Pflichtverletzung der in Anspruch genommenen Organe lag.
Diese habe zu einer Schädigung der Gläubiger geführt, die darin bestand, dass
durch die vollumfängliche Tilgung einer einzelnen Schuld und der damit
einhergehenden Verminderung des Verwertungssubstrats die Werthaltigkeit ihrer
Forderungen (im Konkurs) beeinträchtigt worden sei. Die Konkursverwaltung sei
diesfalls befugt, das zur Masse gehörende Vermögen im Interesse der Gesamtheit
der Gesellschaftsgläubiger durch Verantwortlichkeitsklage erhältlich zu machen.
Mit anderen Worten erkannte das Bundesgericht der Konkursverwaltung die
Aktivlegitimation zu, den Schaden, der den Gläubigern durch Verminderung des
Verwertungssubstrats entstanden war, mittels Verantwortlichkeitsklage gegen die
fehlbaren Organe geltend zu machen, unabhängig davon, ob bei der Gesellschaft
(bzw. im Konkurs bei der Konkursmasse) eine Vermögensverminderung, mithin ein
Schaden vorlag.
Dieser Entscheid muss allerdings vor dem Hintergrund der damaligen, sehr
restriktiven Praxis über die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von
Gläubigerschäden im Konkurs bzw. im Nachlassverfahren gesehen werden. Im Lichte
der seitherigen Entwicklung der Praxis erscheint er als überholt, wie
nachfolgend aufzuzeigen ist.

4.2.1. In der dargestellten Erwägung 4c des Urteils 5C.29/2000 verwies das
Bundesgericht zur Befugnis der Konkursverwaltung, den Schaden geltend zu
machen, der den Konkursgläubigern durch die blosse Verminderung des
Verwertungssubstrats der Gesellschaft entstanden war, auf den Entscheid BGE 117
II 432 E. 1b/ee S. 439. Es bezog sich mithin auf die zur Zeit des Ergehens des
Urteils geltende Praxis zur Aktivlegitimation der Gläubiger einer konkursiten
Gesellschaft, den Schaden, der ihnen durch pflichtwidriges Verhalten der
Gesellschaftsorgane entstanden war, geltend zu machen.
Im zitierten BGE 117 II 432 und im später, im Jahre 1996, ergangenen - in 5C.29
/2000 E. 4c allerdings nicht zitierten - BGE 122 III 176 E. 7 wurde angestrebt,
die Verantwortlichkeitsansprüche der Gläubiger weitgehend der ausschliesslichen
Herrschaft der Konkursverwaltung zu unterstellen. Damit sollte ein Wettlauf
zwischen Gläubigern, die durch die Pflichtverletzungen direkt in ihrem Vermögen
(d.h. unmittelbar) geschädigt wurden, einerseits und zwischen solchen, die
durch die Pflichtverletzungen bloss indirekt, durch Beeinträchtigung des Werts
ihrer Forderungen infolge der Schädigung der Gesellschaft in ihrem Vermögen
(d.h. mittelbar), geschädigt wurden, andererseits um Befriedigung aus der bei
den verantwortlichen Organen beschränkt vorhandenen Vermögenssubstanz
verhindert werden (vgl. BGE 122 III 176 E. 7c S. 194; PETER BÖCKLI, Schweizer
Aktienrecht, 4. Aufl. 2000, § 18 Rz. 302; BUFF/VON DER CRONE, Aktienrechtliche
Verantwortlichkeit im Konkurs: Einschränkung der Klageberechtigung, SZW 2015 S.
269 ff., 273 f.). In diesem Bestreben schränkte das Bundesgericht die
Legitimation der in ihrem Vermögen geschädigten Gesellschaftsgläubiger zur
Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkurs weitgehend ein, was
es in zwei Schritten erreichte: Zum einen wurde der Begriff des unmittelbaren
und des mittelbaren Schadens neu definiert und für die Unterscheidung nicht
mehr danach unterschieden, in welcher Vermögensmasse der Schaden unmittelbar
eingetreten war (herkömmliche Definition [BGE 122 III 176 E. 7b S. 190]),
sondern danach, auf welcher Rechtsgrundlage die Klage beruhte (BGE 122 III 176
E. 7b/c; vgl. dazu; für viele: THOMAS REBSAMEN, Die Gleichbehandlung der
Gläubiger der Aktiengesellschaft, 2004, S. 270 Rz. 865; GERICKE/WALLER, in:
Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 19 zu Art. 754;
BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 303). Zum anderen wurde ein unmittelbarer Schaden der
Gläubiger, zu dessen Geltendmachung die Gläubiger im Konkurs der Gesellschaft
gegen die Organe unabhängig vom Vorgehen der Konkursverwaltung geltend zu
machen einzig befugt sind (BGE 122 III 176 E. 7a; Art. 757 Abs. 1 Satz 2 OR),
nur angenommen, wenn die Verletzung von Rechtsnormen durch die belangten Organe
geltend gemacht wurde, welche ausschliesslich die Gläubiger, nicht aber
gleichzeitig die Gesellschaft schützen (vgl. dazu BGE 122 III 176 E. 7b-d S.
190 ff.; bestätigt in: BGE 125 III 86 E. 3a; 127 III 374 E. 3a/b S. 377 f.; 128
III 180 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch: BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 301).
Dadurch wurde die Legitimation von Gläubigern nach weit verbreiteter Auffassung
faktisch auch dann eingeschränkt, wenn durch ein pflichtwidriges Organverhalten
allein diese in ihrem Vermögen geschädigt waren, nicht aber die Gesellschaft
bzw. die Konkursmasse (GERICKE/WALLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 754 OR; vgl. auch
BGE 128 III 180 E. 2c; 127 III 374 E 3a/b S. 377). Angesichts dieser
Einschränkungen erschien es dem Bundesgericht im Raichle-Entscheid angebracht,
der Konkursverwaltung die Aktivlegitimation zuzugestehen, einen Schaden geltend
zu machen, der nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern ausschliesslich in
jenem der Gläubiger entstanden war (vgl. in diesem Sinn auch THOMAS REBSAMEN,
Die Gleichbehandlung der Gläubiger durch die Aktiengesellschaft, Jusletter vom
22. Mai 2006, Rz. 12 ff.; THOMAS KRIZAJ, Yin und Yang. Oder das Verhältnis der
Verantwortlichkeitsklage zur paulianischen Anfechtungsklage, AJP 2013 819 ff.,
S. 832). Offenbar bestand die Befürchtung, der eingeklagte Schaden könnte
andernfalls überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden, was im Raichle-Fall
besonders stossend gewesen wäre, da sich das eine der belangten Organe durch
die beanstandete Darlehensrückzahlung selber begünstigt hatte.

4.2.2. Die aufgezeigten Einschränkungen der Gläubigerbefugnis, gegen die
Gesellschaftsorgane vorzugehen, wenn das beanstandete Verhalten ausschliesslich
zu einem direkten Schaden im Vermögen der Gläubiger, nicht aber in demjenigen
der konkursiten Gesellschaft geführt hat, wurden vom Bundesgericht in der Folge
indessen aufgegeben (festgehalten wurde einzig an den - hier nicht
interessierenden - Einschränkungen für den seltenen Fall, dass gleichzeitig
Gläubiger und die Gesellschaft direkt in ihrem Vermögen geschädigt wurden [vgl.
dazu BGE 132 III 564 E. 3.2.3; 141 III 112 E. 5.2.3]).
So erwog es zunächst in zwei Urteilen aus den Jahren 2000 und 2002, in denen,
wie vorliegend, nur eine Schädigung der Konkursgläubiger in ihrem Vermögen,
nicht aber eine solche der Gesellschaften vorlag, diese Einschränkungen bzw.
die Unterscheidung, wer (Gesellschaft, Gläubiger oder Aktionäre) Ersatz des
erlittenen Schadens verlangen könne, seien in einer solchen Konstellation nicht
sachgerecht ("ne sont pas pertinentes"), da die Gesellschaft keinen Schaden
erlitten habe (Urteile 4C.200/2002 vom 13. November 2002 E. 3, nicht publ. in:
BGE 129 III 129 und 4C.198/2000 vom 28. September 2000 E. 4b). Wie REBSAMEN
(a.a.O., 2004, S. 279 Rz. 892) und SUTER (a.a.O., S. 198) in ihren Ausführungen
zu 4C.200/2002 zutreffend bemerken, zog das Bundesgericht in den zitierten
Entscheiden allerdings nicht den sich aus dieser Erwägung eigentlich ergebenden
Schluss, die Klage mangels Aktivlegitimation der damals klagenden
Abtretungsgläubiger im Sinne von Art. 757 Abs. 2 und 3 OR abzuweisen.
In BGE 131 III 306 und - deutlich - in BGE 132 III 564 nahm das Bundesgericht
die herkömmliche Definition des mittelbaren und unmittelbaren Gläubigerschadens
wieder auf (BGE 131 III 306 E. 3.1.1/3.1.2; 132 III 564 E. 3.1) und bestätigte,
dass die Klagemöglichkeit der Gläubiger aus Pflichtverletzungen, die nur zu
deren unmittelbaren Schädigung in deren Vermögen, nicht aber in demjenigen der
Gesellschaft geführt hat, keinerlei Einschränkungen unterworfen ist (BGE 131
III 306 E. 3.1.2; 132 III 564 E. 3.2.1; vgl. zur dargestellten Entwicklung der
Rechtsprechung: REBSAMEN, a.a.O., 2004, S. 271 ff.; GERICKE/WALLER, a.a.O., N.
17 ff. zu Art. 754 OR; BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 299 ff.; BÄRTSCHI, Die Klage
aus unmittelbarem Schaden im Verantwortlichkeitsrecht, in: Verantwortlichkeit
im Unternehmensrecht V, Weber/Isler [Hrsg.], 2010, S. 232 f., 250 f., 267 ff.;
STEPHAN HARTMANN, Die Unterscheidung zwischen dem unmittelbaren und dem
mittelbaren Schaden im Konkurs der Aktiengesellschaft, SZW 2006 S. 321 ff., 323
ff.; SUTER, a.a.O., S. 68 ff.). Dies wurde neuestens in einem in der amtlichen
Entscheidsammlung veröffentlichten Urteil bestätigt (BGE 141 III 112 E. 5.2.1).

4.3. Bei dieser Rechtslage, nach der die Gläubiger, die in ihrem Vermögen
geschädigt sind, unbeschränkt gegen die Gesellschaftsorgane vorgehen können,
wenn nicht auch die Gesellschaft durch die geltend gemachte Pflichtverletzung
einen Schaden erlitten hat, rechtfertigt es sich von vornherein nicht mehr,
auch der Konkurs- bzw. Nachlassmasse die Aktivlegitimation zur Geltendmachung
des ausschliesslich den Gläubigern entstandenen Schadens zuzugestehen (vgl. in
diesem Sinne KRIZAJ, a.a.O., S. 820 und 831 f.). Dafür bietet das
Verantwortlichkeitsrecht denn auch keine Handhabe (vgl. REBSAMEN, a.a.O., 2004,
S. 302 Rz. 963 f.). Die Klage der Gesellschaft bzw. der Nachlassmasse (action
sociale), setzt voraus, dass im Vermögen der Gesellschaft bzw. deren Masse ein
Schaden im Sinne der Differenztheorie eingetreten ist. Denn nur ein solcher
Gesellschaftsschaden ist nach nun ganz herrschender Auffassung Gegenstand der
Klage der durch die Konkursverwaltung vertretenen Masse (vgl. BGE 132 III 342
E. 2.3.3, 564 E. 3.2.2 und 3.2.3) bzw. der aktienrechtlichen Sonderregelung
nach Art. 756 - 758, was sich ausdrücklich aus der Marginalie zu diesen
Bestimmungen ergibt, die von "Schaden der Gesellschaft" spricht (CORBOZ,
a.a.O., S. 103;  derselbe, in: Commentaire Romand, Code des Obligations, Bd.
II, 2008, N. 53, 55 und 78 zu Art. 754 OR;  derselbe, SJ 2005 I S. 392; BÖCKLI,
a.a.O., § 18 Rz. 364 und 365; REBSAMEN, a.a.O., 2004, S. 270 Rz. 866, S. 295
Rz. 942, S. 307 Rz. 982; BÄRTSCHI, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, 2001, S.
129 f.; KRIZAJ, a.a.O., S. 833 und 835 f.; HARTMANN, a.a.O., S. 326 Ziff. 3;
PETER R. ISLER, Fragen der Aktiv- und Passivlegitimation in
Verantwortlichkeitsprozessen, in: Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht IV,
Weber/Isler [Hrsg.], 2008, S. 94 f.; SUTER, a.a.O., S. 70; BUFF/VON DER CRONE,
a.a.O., S. 271 unten; RETO THOMAS RUOSS, Die Verantwortlichkeit der
geschäftsführenden Organe, in: Managerhaftung, Ulf-Jochen Romberg und andere
[Hrsg.], 2002, S. 215 ff., 249; DANIEL GLASL, Praxisänderung zu Schaden und
Aktivlegitimation in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Jusletter vom
27. Juni 2005, Rz. 20 f.).
Ist ausschliesslich ein Schaden im Vermögen von Konkursgläubigern eingetreten,
wird dieser nach dem Gesagten von der gesetzlichen Regelung, die der
Konkursmasse eine Befugnis zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen
einräumt, nicht erfasst. Er kann ausschliesslich und ohne Einschränkungen von
den nicht befriedigten Gläubigern geltend gemacht werden. Verschiedene Autoren
stellen insoweit mit guten Gründen in Frage, ob die Klage, mit welcher ein
Gläubiger einen entsprechenden Schaden individuell geltend macht, überhaupt
einen Anwendungsfall des körperschaftlichen Verantwortlichkeitsrechts darstellt
(BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 311, 361; HANS PETER WALTER, Ungereimtheiten im
Verantwortlichkeitsrecht, in: Aktuelle Fragen zur aktienrechtlichen
Verantwortlichkeit, Charlotte M. Baer [Hrsg.], 2003, S. 80 Fn. 17; FORSTMOSER/
MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 36 Rz. 16; a.M.
offenbar KRIZAJ, a.a.O., S. 827 f.).
Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als Nachlassmasse nicht legitimiert,
den von ihr vorliegend eingeklagten Schaden, bestehend in einer blossen
Verminderung des Verwertungssubstrats, mit Verantwortlichkeitsklage gegen die
Gesellschaftsorgane geltend zu machen.
Wenn das Bundesgericht im Raichle-Entscheid vom 19. September 2000 und im
nachfolgenden, von der Beschwerdeführerin weiter angerufenen Urteil 4C.200/2002
vom 13. November 2002 (E. 3, nicht publ. in BGE 129 III 129; vgl. auch das
bereits früher ergangene Urteil 4C.198/2000 vom 28. September 2000 E. 4b)
anders entschied, lässt sich dies - wie vorstehend (Erwägung 4.2.1) dargelegt -
mit der damals aktuellen, restriktiven Praxis zur Aktivlegitimation von direkt
in ihrem Vermögen geschädigten Gläubigern zur Erhebung der
Verantwortlichkeitsklage erklären. Sachverhaltsmässig lag im Raichle-Fall
überdies - vereinfacht dargestellt - die besondere Situation vor, dass sich
eines der zwei in Anspruch genommenen Organe (Lebenspartner) durch die
streitbetroffene, kurz vor dem Konkurs der Gesellschaft erfolgte Rückzahlung
eines Darlehens, das es der Gesellschaft gewährt hatte, gegenüber den anderen
Gesellschaftsgläubigern selber begünstigte; das Organ hätte daher wohl auch im
Rahmen einer paulianischen Anfechtung dieser Rückzahlung, zu der die
Konkursmasse befugt war, belangt werden können (s. Urteil 5C.29/2000 vom 19.
September 2000 E. 3 in fine). Im Urteil 4C.200/2002 vom 13. November 2002 war
sodann die Bejahung der Aktivlegitimation nicht entscheiderheblich, da die
Klage letztlich aus anderen Gründen abgewiesen wurde.

4.4. Der Beschwerdeführerin hilft nicht weiter, wenn sie unter Bezugnahme auf
den im Raichle-Entscheid zitierten BGE 117 II 432 betont, sie sei nicht die
Gesellschaft SAirGroup, sondern deren Nachlassmasse und als solche zur
Geltendmachung der Ansprüche der Gläubigergesamtheit legitimiert, deren
Schädigung auch in einer Verminderung des Verwertungssubstrats bestehen könne.
In BGE 117 II 432 (E. 1b/ee S. 439; s. dazu auch BGE 122 III 176 E. 7a S. 190
f. und BGE 132 III 342 E. 2.3.1) führte das Bundesgericht diesbezüglich bloss
aus, es könne im Konkurs einzig noch darum gehen, im Interesse der
Gesellschaftsgläubiger  das zur Masse gehörende Vermögenerhältlich zu machen,
wobei die Durchsetzung der Verantwortlichkeitsansprüche nicht den einzelnen
Gläubigern der Gesellschaft überlassen werden könne, zumal diese keine
unmittelbaren Ansprüche gegen die verantwortlichen Organe, sondern bloss einen
Anspruch gegen die Konkursmasse auf anteilsmässige Befriedigung ihrer
Forderungen aus deren Aktiven hätten. Es entschied, dass im Konkurs der
Gesellschaft der  Anspruch aus dem Recht der Gesellschaft durch einen
einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit abgelöst wird, den primär die
Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, geltend zu machen befugt
ist (sog. "Raschein-Doktrin"; vgl. dazu GERICKE/WALLER, a.a.O., N. 4 ff. zu
Art. 757 OR); die Konkursmasse stützt sich dabei auf einen einheitlichen
Anspruch der Gläubigergesamtheit, nicht auf den Anspruch der Gesellschaft oder
auf individuelle Rechte der einzelnen Gläubiger, was insoweit von erheblicher
Bedeutung ist, als dem Anspruch keine persönlichen Einreden gegen die
Gesellschaft (z.B. aus einem Dechargebeschluss) oder gegen die einzelnen
Gläubiger entgegenhalten werden können (vgl. BGE 132 III 342 E. 4.1; BÄRTSCHI,
a.a.O, 2010, S. 232; GERICKE/WALLER, a.a.O, N. 14 und 28 zu Art. 757 OR;
BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 287 ff.).
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der einheitliche Anspruch der
Gläubigergesamtheit, den die Konkursmasse nach der Sonderregelung im
Verantwortlichkeitsrecht geltend zu machen befugt ist, auch nach diesen
Erwägungen bloss Ansprüche umfasst, die sich aus dem Recht  der Gesellschaft 
(bzw. im Konkurs der Konkursmasse) aus einer  Schädigung im Sinne der
Differenztheorie ableiten ("das zur Masse gehörende Vermögen", "Anspruch der
Gesellschaft"). Nicht darunter fallen dagegen Ansprüche der Gläubiger aus einer
Schädigung, die allein sie im Konkurs wegen einer blossen Verminderung des
Verwertungssubstrats infolge Bezahlung einer fälligen Schuld durch die
Gesellschaft erlitten haben, ohne dass gleichzeitig eine Schädigung der
Gesellschaft vorliegt, da bei ihr der Abnahme von Aktiven eine gleichzeitige
Abnahme der Passiven gegenübersteht.
Eine solche, die Stellung der nicht befriedigten Gläubiger im
Vollstreckungsverfahren verschlechternde Verminderung des Verwertungssubstrats
in der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse (Verminderung der flüssigen Mittel der
Gesellschaft) kann Gegenstand einer gegen den Zahlungsempfänger gerichteten
paulianischen Anfechtung durch die Masse sein (Art. 285 Abs. 1 und 2 Ziff. 2
und Art. 288 Abs. 1 sowie Art. 325 SchKG; BGE 101 III 92 E. 4a), nicht indessen
einer Verantwortlichkeitsklage der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse gegen die
Gesellschaftsorgane (RUOSS, a.a.O., S. 250). Die Beschwerdeführerin geht daher
fehl, wenn sie das Massevermögen mit dem Verwertungssubstrat gleichsetzen will.
Bei der Erhältlichmachung des zur Masse gehörenden Vermögens geht es einzig
darum, zur Masse zu ziehen, was im Vermögen der konkursiten bzw. sich in
Nachlassliquidation befindlichen Gesellschaft fehlt (REBSAMEN, a.a.O., 2004, S.
297 Rz. 947). Entsprechend hat das Bundesgericht in BGE 117 II 439 der
Gläubigergesamtheit bzw. der Konkursmasse nicht die Befugnis zuerkannt, einen
Gläubigerschaden aus Pflichtverletzungen der Organe geltend zu machen, wenn
nicht zugleich ein Schaden der Gesellschaft besteht.

5.
Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz zu Recht, dass die
Beschwerdeführerin zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer
ausschliesslichen Schädigung der durch die streitbetroffenen Zahlungen nicht
befriedigten Gläubiger befugt ist, die diese infolge der mit den Zahlungen
einhergehenden blossen Verminderung des Verwertungssubstrats der SAirGroup
(d.h. der sich in der Nachlassmasse befindlichen Aktiven) erlitten haben.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz überdies entgegen den
Bestreitungen der Beschwerdeführerin zu Recht angenommen hat, die Zahlung an
die H.________ vom 27. September 2001 habe ohnehin zu keiner Verminderung des
Verwertungssubstrats geführt, weil sie mit keinem Abfluss von
Gesellschaftsmitteln verbunden gewesen sei und in der Bilanz der SAirGroup
einen blossen Passiventausch ausgelöst habe; auf die in diesem Zusammenhang
erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin ist demnach nicht einzugehen.

6.
Die Vorinstanz wies die Klage (Leistungsbegehren) somit zu Recht mit der
Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe keinen im Rahmen der erhobenen
Verantwortlichkeitsklage relevanten Schaden der Gesellschaft durch eine
negative Veränderung des Gesellschaftsvermögens substanziiert. Bei dieser
Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob
die Vorinstanz auch die weitere Haftungsvoraussetzung zutreffend verneinte,
dass in der Leistung der strittigen Zahlungen überhaupt eine Pflichtverletzung
der belangten Gesellschaftsorgane lag.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen
Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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