Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.424/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_424/2015

Verfügung vom 28. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Herrn Dr. Balz Gross und/oder
Herrn Dr. Claudio Bazzani und/oder
Frau Dr. Stefanie Pfisterer,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Herrn Michael Kramer und/oder Frau Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schiedsgerichtsverfahren,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid vom 30. Juni 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Schiedsentscheid vom 30. Juni 2015 mit
Beschwerde vom 1. September 2015 beim Bundesgericht anfocht;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2015 erklärte, sie
ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG
abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Schweizerischen
Handelskammer mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben