Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.423/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_423/2015

Urteil vom 28. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Georg Rauber
und Kaspar Ulmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ LLC,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vor- und Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Bundespatentgerichts vom 4. August 2015.

In Erwägung,
dass vor dem Bundespatentgericht eine Klage der B.________ LLC
(Beschwerdegegnerin) gegen die A.________ Inc. (Beschwerdeführerin) hängig ist;
dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren beantragte, es sei "auf das neu
gestellte Rechtsbegehren Ziff. 2 der Replik nicht einzutreten";
dass das Bundespatentgericht mit Verfügung vom 4. August 2015 "die
Klageänderung" zuliess (Dispositiv-Ziffer 1), die von der Beschwerdegegnerin zu
leistende Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin um Fr.
80'000.-- erhöhte (Dispositiv-Ziffer 2) und der Beschwerdeführerin Frist zur
Erstattung der Duplik ansetzte (Dispositiv-Ziffer 4);
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. August 2015
verlangt, die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 der Verfügung seien aufzuheben, und es
sei "auf die in der Replik mit dem dortigen Rechtsbegehren 2 neu eingereichte
Nichtigkeitsklage wegen unzulässiger Klageänderung nicht einzutreten";
dass die Beschwerdeführerin sodann mit Eingabe vom 4. September 2015 um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, worauf der Beschwerde mit
Formularverfügung vom 9. September 2015 in Bezug auf die angefochtene
Dispositiv-Ziffer 4 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gewährt wurde;
dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
beantragt;
dass Vor- und Zwischenentscheide wie der vorliegende gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG
nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden
Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die
Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III
426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 633);
dass die Beschwerdeführerin einerseits behauptet, bei Zulassung der
Klageänderung müsse "ein neuer Nichtigkeitsprozess mit ungleich langen Spiessen
geführt werden, was den fundamentalen Grundsatz der prozessualen
Waffengleichheit verletzen und für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bedeuten würde", da ihr grundsätzlich nur noch ein
einziger Vortrag zur Verteidigung gegen die Nichtigkeitsklage zustehen würde;
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch
durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt
werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung
oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E.
1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
dass nicht erkennbar ist, weshalb der angebliche Nachteil mit einem für die
Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht beseitigt werden könnte;
dass die Beschwerdeführerin andererseits hinsichtlich von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG geltend macht, die Gutheissung der Beschwerde hätte - wie beantragt - das
Nichteintreten auf die neu erhobene Nichtigkeitsklage zur Folge, womit
vermieden würde, "dass über die Fragen der Neuheit und des angeblichen
Naheliegens der strittigen Erfindungslehren Beweis abgenommen" werden müsse;
dass indessen die Beschwerdegegnerin gemäss den Feststellungen in der
angefochtenen Verfügung bereits mit der Klagebegründung (eventualiter) die
Feststellung der Nichtigkeit der Streitpatente beantragt hatte und die
Vorinstanz erwog, die Sachverhalte, auf die sich die Beschwerdegegnerin für die
Nichtigkeit berufe, seien weitgehend schon Thema der Begründung der
Abtretungsklage gewesen;
dass unter diesen Umständen das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 93 Abs.
1 lit. b BGG nicht in die Augen springt und es somit an der Beschwerdeführerin
läge, im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche
weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen oder kostenmässigen Umfang
erforderlich sind (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2);
dass die Beschwerdeführerin die "Würdigung des geltend gemachten Standes der
Technik, insbesondere der Replikbeilagen 64 bis 82" sowie die "Notwendigkeit
eines Sachverständigengutachtens" erwähnt und pauschal behauptet,
"Beweisverfahren über die Gültigkeit von Streitpatenten" seien
"gerichtsnotorisch aufwändig", jedoch nicht im Einzelnen darlegt, über welche
konkreten rechtserheblichen und streitigen Behauptungen der Parteien aufgrund
des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO ein Beweisverfahren
stattfinden muss, das bei Gutheissung der Beschwerde unterbleiben könnte;
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb
im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht
einzutreten ist;
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache der Antrag um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos wird;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
zu äussern hatte, eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben