Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.421/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_421/2015

Urteil vom 11. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte
A.________GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian De Preux,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________AG,
vertreten durch Fürsprecher Mark Ineichen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stellvertretung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 26. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
C.________ ist die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit
Berechtigung zur Einzelunterschrift der A.________GmbH (Mieterin, Klägerin,
Beschwerdeführerin). Zwischen der A.________GmbH und der B.________AG
(Vermieterin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) wurde am 18. Juli 2013 ein
befristeter Mietvertrag, mit der Dauer vom 23. Juli 2013 bis am 15. September
2013 über eine 4-Zimmerwohnung in Silvaplana abgeschlossen. Dieser Vertrag
wurde auf Seiten der Mieterin mit einer Unterschrift versehen, welche als
"C.________" entziffert werden kann.
Am 23. Oktober 2013 führte C.________ mit D.________, Angestellte bei der
Vermieterin, per E-Mail Verhandlungen über die erneute Miete derselben Wohnung
für die Zeit vom 15. Dezember 2013 bis 15. März 2014. C.________ wollte die
Ferienwohnung während der Wintersaison teilweise ihrer Angestellten E.________
zur Verfügung stellen. In der Folge sandte die Vermieterin der Mieterin einen
vorunterzeichneten Mietvertrag zu, welchen sie von der Gegenseite
unterschrieben mit einem vom 20. November 2013 datierten und von der
Angestellten der Mieterin unterschriebenen Begleitschreiben zurück erhielt. Die
Unterschrift auf dem Mietvertrag kann als "C.________" entziffert werden.
Am 29. November 2013 schrieb C.________ per E-Mail an D.________, dass die
Wohnung storniert werden solle. Gleichentags kündigte C.________ ihrer
Angestellten, welche das Begleitschreiben zu der Vertragsrücksendung
unterschrieben hatte. Vier Tage später, am 3. Dezember 2013, bat D.________ per
E-Mail C.________ sie anzurufen. Als D.________ am 13. Dezember 2013 C.________
per E-Mail die Rechnung für die Mietwohnung zukommen liess, erwiderte diese
gleichentags per E-Mail: "I canceled this a while ago as you well know".
Wiederum gleichentags antwortete D.________, dass ein befristeter Mietvertrag
abgeschlossen worden und ein solcher nicht kündbar sei. Kurze Zeit später
antwortete C.________ auf Englisch sinngemäss, dass nicht sie, sondern ihre
Angestellte (E.________) den Vertrag unterzeichnet habe und dass diese nicht
länger für sie arbeiten würde. Zudem bat sie darum, dass die Wohnung an jemand
anderen vermietet werden solle.

B.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 ersuchte die Vermieterin das Regionalgericht
Oberland um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr.
20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. Januar 2014 in der Betreibung Nr.xxx des
Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen. Die Mieterin
reichte im Rechtsöffnungsverfahren keine Stellungnahme ein.
Mit Entscheid vom 28. Februar 2014 erteilte das Regionalgericht die
provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'000.-- nebst Zins seit
dem 7. Januar 2014, da im Zeitpunkt der Betreibung die restlichen Fr. 10'000.--
noch nicht fällig waren.

B.a. Am 24. März 2014 erhob die Mieterin beim Regionalgericht Oberland Klage
(Aberkennungsklage gemäss Art. 83 SchKG) gegen die Vermieterin. Darin stellte
sie folgende Rechtsbegehren:

"       1.       Es sei festzustellen, dass A.________GmbH B.________AG nicht
die                     Summe von CHF 10'000.-- nebst Jahreszins zu 5 % seit 7.
Januar 2014,              die Gegenstand der provisorischen Rechtsöffnung ist,
schuldet.
       2.       Es sei festzustellen, dass A.________GmbH und B.________AG
durch                     keinerlei Recht- und Schuldverhältnis gebunden sind.
       3.       Es sei festzustellen, dass B.________AG keine Forderung
gegenüber                     A.________GmbH zusteht.
       4.       Die Betreibung Nr.xxx vom 16. Januar 2014, die A.________GmbH
aus-                     gehend von B.________AG durch das Betreibungsamt
Oberland Dienst-              stelle Obersimmental-Saanen mitgeteilt worden
ist, sei aufzuheben, da                     ohne jegliche Grundlage.
       5.       Der Entscheid sei dem Betreibungsamt Oberland Dienststelle
Ober-                     simmental-Saanen mitzuteilen und dieses sei
anzuweisen, das Vorhan-                     densein der Betreibung Nr.xxx nicht
zur Kenntnis von Dritten zu bringen.
       6.       B.________AG seien alle Kosten, die eine angemessene
Entschädigung              für Anwaltskosten der Klägerin beinhalten,
aufzuerlegen.
       7.       Alle weiteren Rechtsbegehren von B.________AG seien abzuweisen.
       8.       Der Klägerin sei zu gestatten, die angeführten Tatsachen in der
vorliegen-              den Klage mit allen dienlichen Mitteln zu beweisen."
Am 19. Mai 2014 ergänzte die Mieterin ihre Rechtsbegehren und beantragte zudem
die Sistierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegen den
Rechtsöffnungsentscheid sowie die Verurteilung der Vermieterin zu einer
Ordnungsbusse wegen böswilliger Prozessführung in der Höhe von Fr. 2'000.--.

B.b. Am 25. September 2014 fällte das Regionalgericht Oberland folgenden
Entscheid:

"       1.       Die Aberkennungsklage wird abgewiesen. Die erteilte
provisorische                     Rechtsöffnung für den Betrag von CHF
10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit              07.01.2014 in der Betreibung
Nr.xxx des Betreibungsamtes Oberland,                     Dienststelle
Obersimmental-Saanen, wird zur definitiven.
       2.       Auf die Rechtsbegehren zwei und drei der Klage wird aufgrund
fehlender              Klagebewilligung nicht eingetreten.
       3.       Auf Rechtsbegehren sieben der Klage wird mangels Widerklage und
somit              aufgrund Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.
       4.       Der Antrag auf Ausfällung einer Ordnungsbusse wird abgewiesen.
        (...)."

B.c. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung an das Obergericht des
Kantons Bern. Mit Entscheid vom 26. Juni 2015 trat dieses nicht auf die
Berufung ein, soweit sich diese gegen die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4
richtete und wies die Aberkennungsklage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt
die Klägerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern
vom 26. Juni 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie der Beklagten
die Summe von Fr. 10'000.-- nebst Zins, welche Gegenstand der provisorischen
Rechtsöffnung sei, nicht schulde und es seien alle weiteren Rechtsbegehren der
Beklagten abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen
3-18 aus den Akten zu weisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten;
eventualiter abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2015 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG) und ist
innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren
unterlegenen Partei (Art. 76 BGG) eingereicht worden.
Das kantonale Verfahren hat einen mietrechtlichen Fall im Sinne von Art. 74
Abs. 1 lit. a BGG zum Gegenstand, zumal die Aberkennungsklage zu einem
rechtskräftigen Entscheid über die streitige Forderung aus Mietvertrag führen
kann (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.3 und 5.2). Somit beträgt der erforderliche
Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen Fr. 15'000.--.

1.3. Obwohl die Streitwertangabe im angefochtenen Entscheid mit über Fr.
15'000.-- angegeben wird, auf welche sich die Beschwerdeführerin denn auch
bezieht, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die
erforderliche Streitwertgrenze sei nicht erreicht. Die vor der Vorinstanz
streitig gebliebenen Begehren hätten nur noch Fr. 10'000.-- betragen: Mit ihrer
Klage vom 24. März 2014 habe die Beschwerdeführerin um Aberkennung der
Forderung von Fr. 10'000.-- ersucht, für welche am 28. Februar 2014 die
provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei. Mit ihren Rechtsbegehren 2 und
3 (Feststellungsbegehren) habe sie sodann beantragt, es sei festzustellen, dass
zwischen den Parteien kein Rechts- und Schuldverhältnis bestehe, womit sich die
Beschwerdeführerin auf die weiteren Fr. 10'000.--, für welche die provisorische
Rechtsöffnung nicht erteilt worden sei, bezogen habe. Auf die
Feststellungsbegehren sei das Regionalgericht jedoch mangels Klagebewilligung
nicht eingetreten. Damit habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung mit
keinem Wort auseinandergesetzt, sondern habe sich vielmehr damit begnügt,
nochmals die gleichen Rechtsbegehren wie in ihrer Aberkennungsklage vom 24.
März 2014 zu stellen. Entsprechend habe die Vorinstanz betreffend diesen
Feststellungsbegehren wiederum einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die
Feststellungsbegehren seien somit vor der Vorinstanz gar nicht mehr streitig
gewesen, womit sich der Streitwert gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG nur auf Fr.
10'000.-- belaufe. Überdies erscheine es rechtsmissbräuchlich und
querulatorisch, wenn sich die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren auf den Streitwert der Feststellungsbegehren berufe, obwohl sie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren gewusst habe, "dass diesbezüglich die
Eintretensvoraussetzungen fehlen" würden.

1.4. Der Streitwert bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bei
Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz
streitig geblieben sind. Darunter sind die Anträge zu verstehen, die Gegenstand
des Urteilsspruchs sein sollen und, wenn gutgeheissen, an dessen Rechtskraft
teilnehmen würden; die Begründung gehört nicht dazu (vgl. Urteil 4A_148/2009
vom 25. Juni 2009 E. 1.1.1 mit Hinweis auf BEAT RUDIN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 51 BGG).
Im vorinstanzlichen Verfahren sind die gleichen Rechtsbegehren gestellt worden
wie vor dem Regionalgericht, womit sowohl das Begehren auf Aberkennung der
Forderung in der Höhe von Fr. 10'000.-- als auch die Feststellungsbegehren
strittig waren. Aus dem angefochtenen Entscheid geht denn auch hervor, dass
sich die Vorinstanz mit beiden Begehren auseinandergesetzt hat, wobei sie
festgehalten hat, dass auf die Feststellungsbegehren  mangels Begründung nicht
eingetreten werden könne.
Da auch die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Feststellungsbegehren
einen Streitwert von Fr. 10'000.-- ausgemacht haben, sind zusammen mit der
Aberkennungsklage insgesamt Fr. 20'000.-- vor der Vorinstanz streitig
geblieben, womit das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
erreicht ist und sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig erweist.
Anhaltspunkte, wonach das Vorgehen der Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich
wäre, liegen keine vor.

1.5. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter
Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. E. 2 hiernach; Art. 42 Abs.
2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im
Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen
Feststellungen kann es nur dann abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105
Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet
dabei willkürlich (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; je
mit Hinweisen).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III
350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466). Auf eine Kritik an
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, namentlich auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ist
nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.3. Soweit die Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen nicht genügt
und sich ihre Vorbringen in blosser appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid erschöpfen, ohne dass sie sich in rechtsgenüglicher Hinsicht mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, haben ihre Vorbringen unbeachtet zu
bleiben.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO
und macht geltend, die Vorinstanz habe die im Berufungsverfahren eingereichten
Beilagen nicht aus den Akten weisen dürfen. Denn dabei habe es sich entgegen
der Ansicht der Vorinstanz nicht um Noven gehandelt, sondern um die gleichen
Beilagen wie diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden
seien, nur mit einer neuen Nummerierung und Einfügung der von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Beilagen sowie den vom Regionalgericht
generierten Unterlagen. Waren die Beilagen somit nach eigener Aussage der
Beschwerdeführerin bereits Bestandteil der Akten, ist nicht ersichtlich, was
die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge bezwecken will, zumal die Vorinstanz
festgehalten hat, dass die sich bereits bei den Akten befindlichen Beweismittel
berücksichtigt würden. Eine Verletzung von Art. 317 ZPO ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann auch dem Bundesgericht diese vor der
Vorinstanz neu eingereichten Beilagen nochmals einreicht, haben diese auch im
bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet zu bleiben (vgl. E. 2.2 hiervor). Die
Beschwerdeführerin legt keineswegs dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art.
99 BGG erfüllt wären.

4.
Die Vorinstanz kam anders als das Regionalgericht zum Schluss, dass nicht die
Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin (C.________), sondern die
Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin (E.________) den Vertrag mit "C.________"
signiert habe. Dies wird von keiner Partei in Frage gestellt. Von der
Beschwerdeführerin bestritten wird einzig, dass E.________ zur Vertretung der
Beschwerdeführerin ermächtigt worden sei. Sie rügt eine Verletzung von Art. 16
und Art. 32 ff. OR, Art. 8 ZGB und Art. 9 BV sowie eine falsche
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

4.1. Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, gestützt auf den
E-Mailverkehr zwischen E.________ und C.________ vom 13. November 2013 sei
davon auszugehen, C.________ habe ihre Mitarbeiterin ausdrücklich zum Abschluss
des Mietvertrages bevollmächtigt bzw. habe zumindest geduldet, dass diese den
Vertrag als Vertreterin der Beschwerdeführerin abschliesse. Es sei nicht zu
beanstanden, dass die Mitarbeiterin nicht mit ihrem eigenen Namen, sondern mit
dem Namen der Geschäftsführerin ("C.________") unterschrieben habe. Denn auch
ein Handeln  unter fremdem Namen falle unter das Tatbestandsmerkmal des
Handelns  in fremdem Namen gemäss Art. 32 Abs. 1 OR. Die Mitarbeiterin habe
damit klarerweise nicht für sich, sondern für die Beschwerdeführerin handeln
wollen. Ohnehin sei der Einwand, E.________ habe nicht in ihrem Namen
gehandelt, zu verwehren. Die Offenlegung der Vertretung liege im Interesse der
Dritten (d.h. der Beschwerdegegnerin), weshalb auch nur sie alleine das
Zustandekommen des Vertrages mit diesem Argument bestreiten könne. Da somit
beide Tatbestandselemente der Stellvertretung (Vertretungsmacht; Handeln in
fremdem Namen) gegeben seien, sei als Rechtsfolge nicht E.________, sondern die
Beschwerdeführerin aus dem Mietvertrag berechtigt und verpflichtet worden,
weshalb diese den streitgegenständlichen Mietzins schulde.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen von Art. 32 OR
seien nicht erfüllt, womit keine gültige Stellvertretung vorgelegen habe und
E.________ die Beschwerdeführerin somit mit ihrer gefälschten Unterschrift
nicht habe verpflichten können. E.________ habe auf eigene Rechnung gehandelt.
Entsprechend würde zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
kein schriftlicher Mietvertrag vorliegen.

4.3. Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen
Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter
berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Die Bestimmung setzt somit
voraus, dass der Vertreter im Namen der vertretenen Person handelt und dazu
ermächtigt ist.

4.3.1. Bezüglich der Vertretungsmacht von E.________ macht die
Beschwerdeführerin insbesondere geltend, es sei willkürlich, dass die
Vorinstanz ausschliesslich auf den E-Mailverkehr zwischen C.________ und
E.________ abgestellt habe, ohne dabei die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin bzw. Beweismittel zu würdigen. C.________ habe nämlich in
ihrer Parteiaussage ausgesagt, dass auf den E-Mailverkehr vom 13. November 2013
ein telefonisches Gespräch zwischen ihr und E.________ stattgefunden habe, mit
welchem sie die allenfalls "intern" erteilte Vollmacht mit dem E-Mail "just
sign it" sogleich wieder widerrufen habe. Aus dem angefochtenen Urteil geht
aber hervor, dass auf dieses Vorbringen - nebst der Tatsache, dass dieses erst
an der Hauptverhandlung und damit wohl verspätet vorgebracht wurde - nicht
abgestellt werden könne. Die Vorinstanz hielt fest, diese protokollierten
Aussagen von C.________ würden nur eine sehr geringe Aussagekraft aufweisen, da
diese durch keine weiteren Beweismittel untermauert seien und C.________ ein
offenkundiges Eigeninteresse an einer solchen Aussage gehabt habe. Dazu wendet
die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren ein, es sei eine
"déduction insoutenable" zu behaupten, sie hätte ein Eigeninteresse an einer
solchen Aussage gehabt. Damit würde ihr die Vorinstanz eine falsche Aussage
unterstellen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz die weiteren eingereichten
Beweismittel (Beilagen 7, 9 und 13) nicht gewürdigt habe, denn sonst hätte sie
nicht auf eine Ermächtigung von E.________ schliessen können. Damit vermag die
Beschwerdeführerin aber nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als
willkürlich auszuweisen: Sie zeigt weder auf, dass sie ihre Vorbringen
rechtzeitig vorgebracht hätte, noch, dass sich aus den von ihr genannten
Beweismitteln - soweit überhaupt darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 2.2 und
3 hiervor) - ergeben würde, dass sie ihre "intern" erteilte Vollmacht
telefonisch widerrufen hätte. Die Telefongespräche werden darin nicht einmal
erwähnt.
Nach dem Gesagten, hat die Vorinstanz gestützt auf den E-Mailverkehr zwischen
C.________ und E.________ auf das Vorliegen der Vertretungsmacht geschlossen.
Aus den erwähnten E-Mails geht hervor, dass E.________ der Geschäftsführerin
der Beschwerdeführerin am 13. November 2013 um 12 Uhr mitteilte, dass der
Mietvertrag bis Ende Woche unterschrieben werden müsse, ansonsten die Wohnung
weitergegeben werde ("Hi, please see below, they have another possibility to
rent out this apartment and need a signed contract by the end of this week. Let
me know if this one is ok or if there is anything you would like to have
changed"). 19 Minuten später habe die Geschäftsführerin mit "Ok, bitte
unterschreibe ihn einfach" ("Ok just sign it please") geantwortet. Die
nachfolgende Konversation habe um 13.20 Uhr geendet mit der Bestätigung der
Geschäftsführerin, dass kein Problem bestehe ("There's no problem. Just
asked"). Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz daraus geschlossen hat,
dass E.________ zum Abschluss des Vertrages ermächtigt wurde. Die
Beschwerdeführerin legt denn auch gar nicht dar, dass sich aus diesem
E-Mailverkehr etwas anderes ergeben sollte, geht sie doch selber davon aus,
eine "interne Vollmacht" erteilt zu haben.

4.3.2. Bezüglich dem zweiten Tatbestandsmerkmal von Art. 32 Abs. 1 OR, dem
Handeln in fremden Namen, trägt die Beschwerdeführerin vor, E.________ habe den
Mietvertrag für sich selber und nicht für die Beschwerdeführerin eingehen
wollen. Sie habe ausschliesslich in ihrem eigenen Interesse gehandelt, womit
kein Vertretungsverhältnis vorliege, die Beschwerdeführerin mithin nicht aus
dem Mietvertrag verpflichtet werden könne. Dazu liegen jedoch entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte vor. Es ist erstellt, dass
die Unterschrift im Mietvertrag als "C.________" entziffert werden kann.
E.________ hat damit, wie die Vorinstanz festgehalten hat, (klar) zum Ausdruck
gebracht, dass sie sich nicht selber durch den Mietvertrag hat verpflichten
wollen, sondern diesen für die Beschwerdeführerin abgeschlossen hat. Dies
ergibt sich auch aus dem E-Mail vom 13. November 2013, denn hätte E.________
aus eigenem Interesse den Mietvertrag abschliessen wollen, hätte sie die
Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin wohl kaum darauf aufmerksam gemacht,
dass der Vertrag bis Ende der Woche unterschrieben werden müsse, ansonsten die
Mietwohnung weitergegeben werde.
E.________ hat somit im Interesse der Beschwerdeführerin den Mietvertrag
unterschrieben, wozu sie nach dem Gesagten ermächtigt wurde. Das Rechtsgeschäft
wurde folglich nicht in Offenbarung des Vertretungsverhältnisses  in, sondern 
unter dem Namen der vertretenen Namensträgerin bzw. der Beschwerdeführerin
abgeschlossen (vgl. KARL H. NEUMAYER, Vertragsschluss unter fremdem Namen,
Mélanges Pierre Engel, S. 224), wie die Vorinstanz dies auch angenommen hat.
Ein Handeln  unter fremdem Namen liegt insbesondere dann vor, wenn der
Vertreter, statt bekanntzugeben, dass er den Vertrag für einen anderen
abschliessen wolle, unter dem Namen dieses anderen auftritt, beispielsweise
also mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt. Auch ein Handeln  unter
 fremdem Namen kann unter das Tatbestandsmerkmal des Handelns  in fremdem Namen
gemäss Art. 32 Abs. 1 OR fallen: Für die Entscheidung der Frage, ob tatsächlich
ein Handeln in fremdem Namen i.S.v. Art. 32 Abs. 1 OR vorliegt, ist auf die
Vorstellung des Dritten (und nicht des Vertreters) abzustellen. Es gilt ganz
allgemein die Regel: Hat der Dritte aus dem Verhalten des Vertreters auf ein
Handeln für den Namensträger geschlossen bzw. durfte oder musste er dies nach
den gegebenen Umständen tun, so liegt ein Handeln in fremdem Namen vor (ROGER
ZÄCH, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 68 ff. zu Art. 32 OR). Mithin
kommt es nicht auf den inneren tatsächlichen, sondern auf den nach aussen
kundgegebenen und vertrauenstheoretisch sowie tatsächlich als solchen
verstandenen Vertretungswillen an (BGE 120 II 197 E. 2 b/aa S. 200; vgl. auch
THOMAS KOLLER, Bundesgerichtsentscheide zum Allgemeinen Teil des OR und zum
Kaufrecht, 3. Aufl. 2015, S. 107 f.).
Nach den tatsächlichen Feststellungen war der Wille der Beschwerdegegnerin
darauf gerichtet, den Vertrag mit der als Vertragspartnerin angegebenen
Beschwerdeführerin abzuschliessen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn
auch gar nicht in Frage gestellt. Entsprechend kann der Vorinstanz keine
Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie angenommen hat, dass
der Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
zustandegekommen ist und die Beschwerdeführerin folglich aus dem Mietvertrag
berechtigt und verpflichtet wurde. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf
die weiteren (unbegründeten) Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

4.4. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor, womit sich die Rügen der
Beschwerdeführerin allesamt als unbegründet erweisen.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page

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