Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.420/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_420/2015

Urteil vom 15. März 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Plüss,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenauflage an Dritte,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen die A.________ AG betreffend
Organisationsmängel entschied der Handelsgerichtspräsident des Kantons St.
Gallen am 2. Oktober 2012, dass für die A.________ AG ein Sachwalter eingesetzt
und dieser beauftragt werde, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung
einzuladen, an der die Neuwahl des Verwaltungsrates zu traktandieren sei. Er
habe eine ausserordentliche Generalversammlung durchzuführen, an welcher der
gesamte Verwaltungsrat neu zu bestellen sei. Die Vollstreckung des Entscheids
wurde aufgeschoben, bis die Person des Sachwalters bestimmt sei.
Am 29. November 2012 führte C.________, damals noch Verwaltungsratspräsident
der A.________ AG, eine ausserordentliche Generalversammlung der A.________ AG
durch. Im Protokoll derselben wurde u.a. festgehalten, dass C.________ als
Präsident des Verwaltungsrats einstimmig bestätigt und D.________ als Mitglied
des Verwaltungsrats neu gewählt worden sei.
Bereits am 26. November 2012 hatte der Handelsgerichtspräsident
Organisationsmängel der A.________ AG festgehalten und das Handelsregisteramt
des Kantons St. Gallen angewiesen, die im Handelsregister eingetragenen
Verwaltungsräte C.________, E.________ und F.________ aus dem Handelsregister
zu streichen und G.________ als Sachwalter mit den Befugnissen eines
Verwaltungsrates in das Handelsregister einzutragen. Dieser Entscheid wurde
rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde
nicht eingetreten war (Urteil 4A_695/2012 vom 15. Januar 2013). Am 25. Januar
2013 wurde G.________ als Sachwalter der A.________ AG im Handelsregister
eingetragen.

B.
Mit Klage vom 3. Dezember 2012 beantragte die B.________ AG, die gemäss
Vorinstanz spätestens seit dem 15. Juni 2012 Aktionärin der A.________ AG ist,
beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen, die am 29. November 2012
durchgeführte Generalversammlung über die A.________ AG bzw. die am 29.
November 2012 gefällten Beschlüsse seien für ungültig zu erklären bzw. es sei
deren Nichtigkeit festzustellen. Zudem verlangte sie betreffend die Beschlüsse
vom 29. November 2012 eine Registersperre.
Am 11. Dezember 2012 lud das Handelsgericht die A.________ AG zur Einreichung
einer Klageantwort ein. C.________ reagierte darauf mit einer Eingabe vom 15.
Dezember 2012, in der er verschiedene Anträge stellte. Am 12. Januar 2013
reichte er als damals noch im Handelsregister eingetragener
Verwaltungsratspräsident der A.________ AG eine als Klageerwiderung bezeichnete
Klageantwort ein.
Nachdem die Einsetzung des Sachwalters rechtskräftig geworden war, teilte das
Handelsgericht C.________ am 22. Januar 2013 mit, dass von ihm unaufgefordert
eingereichte Eingaben oder Korrespondenz nicht mehr berücksichtigt würden. Mit
anderen Worten, betrachtete ihn das Handelsgericht nicht mehr als für die
A.________ AG vertretungsberechtigte Organperson. Am 29. Mai 2013 wurde den
Verfahrensparteien und C.________ mitgeteilt, C.________ werde im Rahmen der
gerichtlichen Abklärungspflichten angehört. Da er aber nicht Verfahrenspartei
sei, könne er keine Anträge stellen.
Am 19. Dezember 2013 liess die A.________ AG, vertreten durch ihren Sachwalter,
mitteilen, sie enthalte sich eines Antrags zur Sache. In ihrer Duplik
distanzierte sie sich von der Eingabe ihres ehemaligen
Verwaltungsratspräsidenten vom 12. Januar 2013 und bekräftigte, keinen Antrag
in der Sache zu stellen, dies im Bestreben, Kostenfolgen für die Gesellschaft
zu verhindern. Sie beantragte, die Prozesskosten seien der B.________ AG oder
C.________ aufzuerlegen und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen. C.________ wurde die Möglichkeit einer abschliessenden Stellungnahme
eingeräumt, wovon er am 15. August 2014 Gebrauch machte.
Mit Entscheid vom 16. Juni 2015 entschied das Handelsgericht, die Beschlüsse
der Generalversammlung der A.________ AG vom 29. November 2012 seien ungültig,
soweit sie nicht aufgrund der Erwägungen ohnehin nichtig seien. Es wies das
Handelsregisteramt an, die Beschlüsse definitiv nicht in das Handelsregister
einzutragen. Es erkannte im Wesentlichen, dass die B.________ AG den Beweis für
ihre seit dem 15. Juni 2012 bestehende Aktionärseigenschaft zumindest für 380
Aktien zweifelsfrei erbracht habe. Sie hätte somit nicht von der
ausserordentlichen Generalversammlung ausgeschlossen werden dürfen. Die Kosten
auferlegte das Handelsgericht der A.________ AG und verpflichtete diese, der
obsiegenden B.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- zu
bezahlen. Den Antrag der A.________ AG, die Prozesskosten C.________ persönlich
aufzuerlegen, wies es ab.

C.
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen,
in Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids des Handelsgerichts
vom 16. Juni 2015 seien die Gerichts- und die Parteikosten statt der
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 C.________ aufzuerlegen.
Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2015, 17. November 2015 und 4. Januar 2016
wurde das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund übereinstimmender Anträge der
Parteien im Hinblick auf laufende Vergleichsgespräche sistiert. Am 21. Januar
2016 teilte die B.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) mit, dass sich die
Parteien nicht haben einigen können. Daraufhin wurde das Verfahren fortgeführt.
Die Beschwerdegegnerin 1 und die Vorinstanz verzichteten auf eine
Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner 2 wurde mit Formularverfügung vom 22.
Januar 2016 zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert. Er liess sich nicht
vernehmen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Kostenspruchs eines verfahrensabschliessenden Endurteils
(Art. 90 BGG). Gegen Entscheide der als einzige kantonale Instanzen im Sinne
von Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG urteilenden Handelsgerichte (Art. 6 ZPO) ist die
Beschwerde an das Bundesgericht streitwertunabhängig gegeben (BGE 139 III 67 E.
1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher zulässig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Auflage der Prozesskosten an sie als
formell unterliegende Partei, obwohl sie bzw. ihr Sachwalter sich nicht gegen
die Klage gewehrt habe. Stattdessen hätte C.________ als kosten- und
entschädigungspflichtig erklärt werden sollen. Er sei der massgebliche Akteur
im zu beurteilenden Geschehen und als angeblicher Aktionär wie auch als
angebliche Organperson persönlich interessiert gewesen. Wer in einer solchen
Stellung am Prozess teilnehme, müsse gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO in
den Kreis derer einbezogen werden, die ein Prozesskostenrisiko trügen.
C.________ sei die einzige am Verfahren beteiligte Person gewesen, die der
Klage opponiert habe. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht getan.
Die Prozesskosten könnten C.________ auch gestützt auf Art. 108 ZPO auferlegt
werden. Wäre er nicht (völlig treuwidrig) in Erscheinung getreten, wäre
überhaupt kein Verfahrensaufwand entstanden. Dass die Beschwerdeführerin, die
einzig durch das Verhalten von C.________ Partei dieses Prozesses geworden sei
und selbst nichts beigetragen habe, Fr. 30'000.-- Prozesskosten tragen müsse,
und C.________, ohne dessen missbilligendes Verhalten kein Prozess entstanden
wäre, nichts, sei derart stossend, dass sich eine Korrektur aufgrund der
genannten gesetzlichen Bestimmungen aufdränge.

3.

3.1. Art. 106 ZPO sieht als Regel die Kostenverteilung unter den
Prozessparteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen im Prozess vor (vgl. BGE
141 III 426 E. 2.3; 140 III 30 E. 3.5 S. 34, 501 E. 4.1.1). Im Anschluss daran
erlaubt die Bestimmung von Art. 107 ZPO, aus besonderen Gründen vom
Unterliegerprinzip abzuweichen, wobei Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine solche
abweichende Kostenverteilung ermöglicht, wenn "andere besondere Umstände" (als
die in lit. a-e aufgezählten) vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang
des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
Wie das Bundesgericht kürzlich in einem publizierten Entscheid dargelegt hat,
können einem Dritten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO keine Verfahrenskosten
auferlegt werden. Diese Bestimmung regelt einzig die vom Grundsatz gemäss Art.
106 ZPO abweichende Verteilung der Kosten unter den Prozessparteien (BGE 141
III 426 E. 2.3).

3.2. Da C.________ nicht formell Prozesspartei war, wie die Beschwerdeführerin
selber zugesteht, konnte die Vorinstanz ihm als Dritten die Prozesskosten von
vornherein nicht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO auferlegen. Soweit die
Beschwerde eben dies verlangt, ist ihr kein Erfolg beschieden.

4.

4.1. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie
verursacht hat. Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten das
Verursacherprinzip. Gestützt auf diese Bestimmung mit ihrer offenen
Umschreibung des Normadressaten ("wer"; im französischen Gesetzestext: "à la
charge de la personne"; im italienischen Text: "a carico di chi") können auch
Dritte, die nicht Parteien des Prozesses waren, zur Bezahlung von Prozesskosten
verpflichtet werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.2).
Unnötige Kosten sind in erster Linie solche, die durch das Verhalten einer
Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin
entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen. Unter den Begriff der
unnötigen Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO können aber auch solche fallen, die
durch ein Verhalten eines Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden (
BGE 141 III 426 E. 2.4.3).
Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht die vorinstanzliche Kostenauflage
an einen Dritten geschützt, der den Prozess betreffend Nichtigkeit von
Generalversammlungsbeschlüssen zwischen einem Aktionär und der Gesellschaft
provozierte, für die er als Aussenstehender ohne Vertretungsbefugnis eine
Anwaltsvollmacht ausstellte, indem er sich eine Alleinaktionärsstellung
anmasste und indem er sich in der (rechtlich gar nicht stattgefundenen)
Universalversammlung vom 15. August 2011 selber, unter Abwahl der bisherigen
Verwaltungsräte, zum alleinigen Verwaltungsrat der Gesellschaft wählte. In
dieser Situation sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
sämtliche Prozesskosten als unnötige Kosten betrachtete und sie diesem Dritten
statt der unterliegenden Gesellschaft auferlegte (BGE 141 III 426 E. 2.4.3).

4.2. Die Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin, die Prozesskosten
C.________ persönlich aufzuerlegen, mit der Begründung ab, dieser habe die
Klageantwort als Verwaltungsrat der A.________ AG eingereicht und sei im
späteren Verfahren nicht mehr Partei oder Parteivertreter gewesen. Auch habe er
mit seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. August 2014 keine unnötigen
Prozesskosten verursacht, die er nach Art. 108 ZPO zu tragen hätte.

4.3. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Erwägungen lediglich geprüft, ob
C.________ aufgrund seines Verhaltens  im Prozess unnötige Kosten verursacht
hat, nicht jedoch, ob solches wegen seines Verhaltens  ausserhalb des Prozesses
zutreffe. Die Beschwerdeführerin macht aber just dies geltend, wenn sie
vorbringt, allein C.________ habe verursacht, dass es zum Prozess habe kommen
müssen. Es seien seine "persönlichen Machenschaften" gewesen, welche die
B.________ AG gezwungen hätten, zu klagen. Dass C.________ dabei in
vorwerfbarer Manier eigene Interessen verfolgt habe, habe die Vorinstanz selbst
zu Recht hervorgehoben. Diese Umstände hätte die Vorinstanz als Verursachung
unnötiger Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO berücksichtigen müssen.

4.4. Letzterer Vorwurf ist grundsätzlich insofern berechtigt, als - wie oben
ausgeführt - auch ein Verhalten eines Dritten ausserhalb des Prozesses als
Verursachung unnötiger Prozesskosten in Betracht kommt. Nun hat aber die
Beschwerdeführerin sich vor der Vorinstanz nicht darauf berufen. In ihrer
Eingabe vom 19. Dezember 2013 beantragte ihr Rechtsvertreter für den Fall, dass
C.________ aufgrund seiner Interventionen nicht als Nebenintervenient zu
betrachten sei, ihm im Falle des Unterliegens die gesamten Prozesskosten
aufzuerlegen. Eine Begründung dieses Antrags fehlt. In der Duplik vom 14. März
2014 wiederholte sie den Antrag auf Kostenauflage an C.________ (oder an die
B.________ AG), wiederum ohne diesen Antrag zu begründen. Von daher entbehrt
jener Vorwurf eines konkreten Tatsachenvortrags. Die Vorinstanz konnte und
musste nicht berücksichtigen, was nicht vorgetragen worden war.

4.5. Fragt sich einzig, ob die Vorinstanz von Amtes wegen das Verhalten von
C.________ im Vor- und Umfeld der Generalversammlung vom 29. November 2012,
deren Beschlüsse wegen Ausschlusses der Aktionärin B.________ AG für ungültig,
soweit nicht nichtig, erklärt wurden, wie sie es in ihrem Urteil Ziff. III
2.c.cc S. 14 schilderte, zum Anlass einer Kostenauflage an C.________ gestützt
auf Art. 108 ZPO hätte nehmen müssen.
Die Frage ist zu verneinen. Auch wenn das dort geschilderte Verhalten kein
gutes Licht auf das Vorgehen von C.________ wirft, und sich gestützt darauf
allenfalls eine Kostenauflage vertreten liesse, kann umgekehrt nicht gesagt
werden, die Vorinstanz habe Art. 108 ZPO verletzt, indem sie davon absah. Nicht
jedes zweifelhafte Verhalten einer Drittperson ausserhalb eines Prozesses
verursacht unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO. Dazu muss klar und
eindeutig feststehen, dass das ganze Verfahren nur wegen des betreffenden
Verhaltens der Drittperson veranlasst wurde. Ob dies auf das Vorgehen von
C.________ zutrifft, erschliesst sich aus dem doch recht komplexen
vorinstanzlichen Urteil mit eingehender Würdigung betreffend die
Aktionärseigenschaft der B.________ AG nicht mit hinreichender Klarheit. Die
Beschwerdeführerin selbst bleibt zu unbestimmt, wenn sie ausführt, es seien die
"persönlichen Machenschaften" von C.________ gewesen, welche die B.________ AG
zum Prozess veranlasst hätten. Es fehlen substantiierte Angaben, die schlüssig
aufzeigen, dass der Prozess einzig durch das Verhalten von C.________
veranlasst wurde. Es besteht demnach für das Bundesgericht keine genügende
Handhabe, die anbegehrte Kostenauflage gestützt auf Art. 108 ZPO anzuordnen.
Die Beschwerde muss daher abgewiesen werden.

5.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet, nachdem sich die
Beschwerdegegner nicht vernehmen liessen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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