Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.41/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_41/2015

Urteil vom 28. Januar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf und Dr. Oliver
Kaufmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältinnen
Nadja Jaisli Kull und Dr. Anne Florence Bock und
Rechtsanwalt Dr. Mani Reinert,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
Dezember 2014.

In Erwägung,
dass die A.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) und die B.________
AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) im Nachgang der Kündigung des
Servicevertrags vom 1. Januar 2005 durch die Beschwerdegegnerin darüber
stritten, inwiefern und inwieweit diese verpflichtet sei, aus
kartellrechtlichen Gründen auch nach Juli 2014 geschäftliche Beziehungen zur
Beschwerdeführerin einzugehen bzw. diese fortzusetzen;
dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe
vom 28. Juli 2014 verschiedene Massnahmebegehren stellte, die sie im
Verfahrensverlauf anpasste;
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich die Begehren um Erlass vorsorglicher
Massnahmen mit Urteil vom 17. Dezember 2014 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Januar 2015
beantragte, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
Dezember 2014 aufzuheben;
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein
Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache
stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche
Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3;
134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2015 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem lediglich die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beantragt wird und auch aus der Beschwerdebegründung
nicht klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert
werden soll (vgl. BGE 134 III 235 E. 2 S. 236);
dass in der Beschwerdeschrift auch in keiner Weise dargetan wird, inwiefern das
Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache
entscheiden könnte (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.2 S.
490);
dass aus diesem Grund auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
a BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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