Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.413/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_413/2015

Urteil vom 5. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Naegeli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 30. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ fuhr am 14. Dezember 1997 einen Ferrari 328 GTS auf der Autobahn
Gerona-Alicante in Spanien. Sein Vater folgte ihm in einem Range Rover nach.
Beide Fahrzeuge trugen Schweizer Kennzeichen und wurden vom Vater gehalten.
Vor einer langgezogenen Linkskurve wechselte A.________ von der rechten
Fahrspur auf die linke Überholspur, um ein Anhängerfahrzeug zu überholen, wobei
der Vater in seinem Fahrzeug es ihm gleichtat. Wegen eines Seat Cordoba mit
spanischem Kennzeichen, der nach einem vorangegangenen Selbstunfall zu einem
grossen Teil auf der linken Spur liegen geblieben war, musste A.________ abrupt
bremsen, um ein Auffahren auf den Seat Cordoba zu verhindern, was ihm auch
gelang. Der Vater konnte allerdings nicht mehr rechtzeitig bremsen, weshalb es
zu einer Kollision des Range Rovers mit dem Ferrari kam. Der Seat Cordoba wurde
bei diesem Unfall nicht touchiert.
In der Folge begab sich A.________ in Spanien und nach seiner Rückkehr auch in
der Schweiz in ärztliche Behandlung.
Ab dem 1. Oktober 2007 wurde A.________ eine Invalidenrente zugesprochen. Die
Y.________ AG (heute: B.________ AG) als Haftpflichtversicherung der beiden
Fahrzeuge mit Schweizer Kennzeichen zahlte A.________ aus dem Unfallereignis
einen Betrag von Fr. 80'000.-- akonto.

B.

B.a. Mit Teilklage vom 18. April 2011 beantragte A.________ dem Zivilgericht
Basel-Stadt, es sei die B.________ AG zur Zahlung von Fr. 30'000.-- zu
verurteilen.
Der Kläger führte aus, die Teilklage diene zur Klärung der Grundsatzfrage, ob
spanisches oder schweizerisches Recht auf den Fall anwendbar sei; seiner
Ansicht nach sei es das schweizerische Recht.
Mit Klageantwort vom 29. August 2011 beantragte die Beklagte die Abweisung der
Klage.
Nach einem zweiten Schriftenwechsel beschränkte die Instruktionsrichterin des
Zivilgerichts das Verfahren auf die Frage des anwendbaren Rechts.
Nach Durchführung einer Hauptverhandlung hielt das Zivilgericht mit
Zwischenentscheid vom 26. Oktober 2012 fest, dass spanisches Recht anwendbar
sei.

B.b. Dagegen erhob der Kläger Berufung, auf welche das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. März 2013 nicht eintrat.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_183/
2013 vom 29. April 2013 ebenfalls nicht ein.

B.c. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 forderte die Instruktionsrichterin des
Zivilgerichts die Beklagte auf darzulegen, welche Bestimmungen des spanischen
Rechts zur Beurteilung der vorliegenden Klage zur Anwendung kämen. Mit Eingabe
vom 30. September 2013 machte die Beklagte diesbezügliche Angaben und reichte
ein Rechtsgutachten ein. Am 19. März 2014 fand eine Fortsetzungsverhandlung
statt und mit Entscheid vom selben Tag wies das Zivilgericht die Teilklage ab.

B.d. Mit Eingabe vom 18. August 2014 ersuchte der Kläger das
Appellationsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick
auf ein allfälliges Berufungsverfahren.
Mit Verfügung vom 3. September 2014 wies der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit ab.
Am 12. September 2014 erhob der Kläger Berufung, mit der er beantragte, der
Entscheid des Zivilgerichts sei aufzuheben und die Beklagte sei zur Zahlung von
Fr. 30'000.--- zu verurteilen, wobei weitere Forderungen aus dem Ereignis von
14. Dezember 1997 vorbehalten seien; zudem ersuchte er um Wiedererwägung der
Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2014 beantragte die Beklagte die Abweisung
der Berufung und des Wiedererwägungsgesuchs.
Aufgrund der Ausführungen in der Berufung verneinte der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 22. Oktober 2014 nunmehr die Aussichtslosigkeit der Berufung und
bewilligte das Wiedererwägungsgesuch des Klägers um unentgeltliche
Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2015 wies das Appellationsgericht die Berufung ab
und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.

C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Kläger dem Bundesgericht folgende
Anträge:

"1. a. In Gutheissung der Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, an den Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 30'000.00 zu
bezahlen. Weitere Forderungen aus dem Ereignis vom 14. Dezember 1997 sind
ausdrücklich vorbehalten (Teilklage).

b. Eventuell sei die Sache an die erste Instanz (Zivilgericht Basel-Stadt) zur
Beurteilung der Forderung des Beschwerdeführers und Klägers nach den
Bestimmungen des Schweizerischen Rechts zurückzuweisen.

c. Subeventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beurteilung der
Angelegenheit nach Schweizerischem Recht zurückzuweisen.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter o/e-Kostenfolge."

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG), ist
innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren
unterlegenen Partei (Art. 76 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache
handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt
einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG)
einzutreten.

2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Seat
Cordoba mit spanischem Kennzeichen auf der linken Spur der Autobahn
liegengeblieben sei, sei offensichtlich unrichtig. Richtigerweise sei davon
auszugehen, dass dieses Fahrzeug Iediglich teilweise auf die linke Fahrbahn
herausragte.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 264 E.
2.3 S. 266; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 131 I 57 E. 2,
467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn
sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt,
sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 267 E. 2.3 S.
266; 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht erhebliche Beweismittel
übersieht, augenscheinlich missversteht oder grundlos ausser Acht lässt, oder
wenn es aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht (vgl. BGE 140
III 267 E. 2.3 S. 266; 129 I 8 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung
willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (
BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne
Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden
sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung
zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116
Ia 85 E. 2b).

2.2. Was der Beschwerdeführer mit seiner Sachverhaltsrüge bezweckt, erschliesst
sich aus seinen Ausführungen nicht: Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz auf
S. 2 des angefochtenen Entscheids festhielt, dass der Seat Cordoba "nach einem
vorangegangenen Selbstunfall auf der linken Spur liegen geblieben" sei, weshalb
der Beschwerdeführer sein Überholmanöver abrupt habe abbrechen müssen. Auf S. 6
hielt die Vorinstanz dann zur konkreten Lage des Seat Cordoba aber präzisierend
fest, dass dieser "zu einem grossen Teil seiner eigenen Fläche auf der linken
Fahrbahnspur" gestanden und damit das ungehinderte Fahren auf dieser linken
Spur verunmöglicht habe. Worin der Beschwerdeführer in dieser Feststellung eine
Differenz zu seiner eigenen Sicht der Dinge, wonach sich der Seat Cordoba
"lediglich teilweise" auf der linken Spur befunden habe, ausmachen will, ist
unerfindlich. Denn er bestreitet namentlich nicht, dass es die konkrete
Position des Seat Cordoba war, welche ihn zur abrupten Bremsung veranlasst
hatte. Vielmehr gibt er vor Bundesgericht sogar ausdrücklich zu, dass er "ohne
das Vorhandensein des Seat Cordoba keine Bremsung eingeleitet" (Beschwerde, S.
8) hätte. Damit ist aber nicht ersichtlich, worin Willkür liegen soll, wenn die
Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, dass der Seat
Cordoba jedenfalls in einem solchen Ausmass auf die linke Fahrspur hinausragte,
dass ein ungehindertes Passieren unmöglich gewesen wäre.

3. 
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 4 lit. b des Haager
Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle
anzuwendende Recht (SVÜ; SR 0.741.31).

3.1. Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen, wie sie der Beschwerdeführer
vorliegend geltend macht, gilt gemäss Art. 134 IPRG das SVÜ, dessen Art. 3
grundsätzlich das Recht jenes Staates für anwendbar erklärt, in dessen
Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat (  lex loci delicti ). Neben dieser
Grundsatzanknüpfung enthalten die Art. 4 ff. SVÜ Sonderanknüpfungen. Nach Art.
4 lit. a SVÜ ist insbesondere auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeughalter das
Recht des Zulassungsstaates (  lex stabuli ) anzuwenden, wenn nur ein Fahrzeug
an dem Unfall beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat
zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Sind
mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt und alle Fahrzeuge im selben Staat
zugelassen, gelangt ebenso das Recht des Zulassungsstaates zur Anwendung (Art.
4 lit. b SVÜ).

3.2. Im Leitentscheid BGE 135 III 92 E. 3.2.1 S. 94 f. äusserte sich das
Bundesgericht ausführlich zur Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung im
Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ.
Es erwog, dass der Wortlaut der englischen und französischen Originalfassungen
heranzuziehen ist. Der englische Vertragstext verwendet in Art. 4 lit. a und b
SVÜ den Begriff "involved" und der französische Text den Begriff "impliqué".
Während "involved" kein schuldhaftes Mitwirken am Unfallgeschehen voraussetzt,
kann dem Begriff "impliqué" zusätzlich auch die Bedeutung der schuldhaften
Verursachung zukommen. In Art. 4 lit. a und b SVÜ ist der Begriff "impliqué"
jedoch einzig in seiner objektiv neutralen Bedeutung zu verstehen, ohne dass
darin eine Form von Schuldzuweisung zum Ausdruck käme. Der Begriff der
Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ ist daher in einem
weiten Sinn auszulegen. Jede Mitwirkung am Unfallgeschehen gilt in Bezug auf
die Fahrzeuge als Beteiligung, das heisst, beteiligt im Sinne von Art. 4 lit. a
und b SVÜ sind alle in den Unfall aktiv oder passiv verwickelten Fahrzeuge. Zum
Begriff der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ kann auch
die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 51 SVG (SR 741.01) beigezogen werden,
wonach an einem Unfall nicht nur als beteiligt gilt, wer einen Fehler begangen
oder den Unfall direkt verursacht bzw. dazu beigetragen hat, sondern ebenso,
wer in anderer Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfalls
mitgewirkt hat oder aufgrund der Umstände annehmen musste, als
Unfallverursacher in Frage zu kommen (BGE 135 III 92 E. 3.2.1 S. 94 f.).
Schliesslich wies das Bundesgericht auch auf die Rechtsprechung des
österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) hin, der davon ausgeht, dass der
Ausdruck "beteiligt" in Art. 4 lit. a und b SVÜ im objektiven, weiteren Sinn
dahingehend zu verstehen sei, dass das Fahrzeug beim Unfall eine aktive oder
passive, aber nicht bloss eine zufällige Rolle gespielt habe (BGE 135 III 92 E.
3.2.2 S. 96 m.H. auf die Urteile des OGH 2Ob314/97h vom 2. September 1999;
2Ob48/93 vom 16. September 1993; 2Ob59/89 vom 14. November 1989).

3.3. Die Vorinstanz nahm - wie bereits die erste Instanz - auf diese
Rechtsprechung Bezug.
Sie erwog, dass sich der spanische Seat Cordoba auf der linken Überholspur in
einer Position befand, die das ungehinderte Fahren auf der linken Überholspur
verhindert und eine abrupte Bremsung des Beschwerdeführers nötig gemacht habe.
Diese habe wiederum zur Kollision mit dem nachfolgenden Range Rover des Vaters
des Beschwerdeführers geführt. Damit sei der Seat Cordoba im Sinne von Art. 4
lit. b SVÜ am Unfall beteiligt gewesen, zumal der Beschwerdeführer in seiner
Berufungsschrift selbst ausgeführt habe, dass das spanische Fahrzeug für ihn
der Anlass oder Auslöser gewesen sei, eine abrupte Bremsung durchzuführen. Der
Beschwerdeführer gehe also offenbar selbst davon aus, dass das spanische
Fahrzeug einen Teil der Kausalkette gebildet habe, die zum Unfall führte. Den
Einwand des Beschwerdeführers, dass eine lediglich zufällige Rolle des
Drittfahrzeugs für die Annahme einer Unfallbeteiligung nicht ausreiche, verwarf
die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass der Unfallbeitrag des zumindest teilweise
auf der Überholspur stehenden Seat Cordobas eben gerade über eine
untergeordnete oder rein zufällige Rolle hinausgehe. Damit sind nach Auffassung
der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Sonderanknüpfung von Art. 4 lit. b
SVÜ zugunsten des Rechts des Immatrikulationsstaats nicht gegeben, womit auf
den vorliegenden Fall gemäss Art. 3 SVÜ die  lex loci delicti, also das
spanische Recht zur Anwendung gelangt.

3.4. Diese Erwägungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen vor
Bundesgericht nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen:

3.4.1. Sie genügen bereits den formellen Anforderungen an eine
Beschwerdebegründung über weite Strecken nicht.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies bedeutet, dass die
Beschwerde auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im
Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll dabei in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116).
Diese Grundsätze lässt der Beschwerdeführer bei seiner Rüge, die Vorinstanz
habe Art. 4 lit. b SVÜ unrichtig angewendet, nahezu gänzlich unbeachtet. Auf
die Argumentation der Vorinstanz geht er nicht ansatzweise ein und versucht
auch nicht, diese zu widerlegen. Stattdessen beharrt er auf seinen bereits in
erster und zweiter Instanz eingenommenen Standpunkten und trägt diese nunmehr
dem Bundesgericht vor, als ob dem bundesgerichtlichen Verfahren noch keine
kantonalen Verfahren vorangegangen wären. Damit verkennt der Beschwerdeführer,
dass vor Bundesgericht - wie bereits vor dem Berufungsgericht (Urteile 4A_290/
2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E.
4.3) - nicht einfach der vorinstanzliche Prozess fortgeführt oder gar
wiederholt wird, sondern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Lichte
gezielt dagegen formulierter Rügen überprüft werden. Derartige Rügen trägt er
mit der blossen Wiederholung seiner bisherigen Standpunkte nicht vor.

3.4.2. Aber auch inhaltlich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
nicht zu überzeugen:
Soweit er geltend macht, dass der "liegengebliebene inaktive " Seat Cordoba
nicht touchiert worden sei und auch keinen "dynamischen Beitrag an das
Unfallereignis " geleistet habe, verkennt er, dass nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für eine Unfallbeteiligung i.S. von Art. 4 lit. b SVÜ eben
ausreicht, wenn ein Fahrzeug bloss passiv in den Unfall verwickelt ist. Dies
war beim Seat Cordoba der Fall: Der Beschwerdeführer gibt selber zu, dass es
gerade die Position dieses Fahrzeugs war, die ihn zu einer abrupten Abbremsung
veranlasst hatte. Damit stand der Seat Cordoba am Anfang der Kausalkette,
welche zum Auffahrunfall führte, weshalb dieses Fahrzeug als zumindest passiv
in den Unfall verwickelt zu betrachten ist. Einen wie auch immer gearteten
"dynamischen Beitrag" setzt eine Unfallbeteiligung i.S. von Art. 4 lit. b SVÜ
nicht voraus. Unbehelflich ist deshalb, wenn sich der Beschwerdeführer wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren (aber ohne Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid) auf ein Parteigutachten eines Rechtsprofessors beruft,
gemäss welchem es bei "nicht berührten Fahrzeugen (...) einer 'Mitwirkung' und
somit einer aktiven Einwirkung auf die Dynamik des Unfallereignisses" bedürfe,
um von einer Beteiligung i.S. von Art. 4 lit. b SVÜ zu sprechen. Ein solches
Erfordernis lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher
eine passive Verwicklung in den Unfall ausreicht, nicht entnehmen. Schliesslich
ändert an der Unfallbeteiligung des Seat Cordoba auch nichts, wenn - wie der
Beschwerdeführer geltend macht - eine abrupte Abbremsung objektiv betrachtet
allenfalls gar nicht zwingend nötig gewesen wäre. Entscheidend ist, dass sich
der Seat Cordoba auf der linken Fahrbahn in einer Position befand, die den
Beschwerdeführer zum abrupten Abbruch seines Überholmanövers veranlasste, so
dass es zur Kollision mit dem hinter ihm fahrenden Range Rover seines Vaters
kam.
Dem Beschwerdeführerkann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er unter
Hinweis auf die in BGE 135 III 92 E. 3.2.2 S. 96 (vgl. auch oben E. 3.2  in
fine ) zitierte Rechtsprechung des österreichischen OGH geltend machen will,
der Seat Cordoba habe beim Auffahrunfall eine lediglich zufällige Rolle
gespielt, da er ja nicht berührt worden sei. Wie bereits die Vorinstanz
ausgeführt hat, kann von einer zufälligen Rolle keine Rede sein, nachdem der
Beschwerdeführer selber die Position des Seats als  conditio sine qua non
 seines abrupten Abbremsens darstellt.
Soweit auf die Rügen betreffend die Anwendung von Art. 4 lit. b SVÜ überhaupt
einzutreten sind, erweisen sich diese als unbegründet.

4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG).
Damit wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Verfahren kein
Aufwand entstanden, womit ihr kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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