Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.411/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_411/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Peter Stadelmann und Cornelio Zgraggen,
Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) führte für die C.________
GmbH, deren einziger Gesellschafter A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist,
diverse Buchhaltungsarbeiten aus. Anfang 2009 fragte der Kläger die Beklagte
an, ob er persönlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Er macht
geltend, die Beklagte habe ihm eine falsche Auskunft erteilt.

B.
Mit Klage vom 1. Mai 2012 verlangte der Kläger von der Beklagten vor dem
Bezirksgericht Luzern Fr. 70'400.-- nebst Zins. In der Replik beanspruchte er
zusätzlich eine Genugtuung von Fr. 6'400.--. Das Bezirksgericht wies die Klage
mit Urteil vom 22. Dezember 2014 ab.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung beim Kantonsgericht Luzern. Im
Verlaufe des Verfahrens vor Kantonsgericht beantragte die Beklagte im Betrag
von Fr. 9'9 00.-- die Sicherstellung ihrer Parteikosten, während der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchte. Mit Entscheid vom
16. Juni 2015 wies der Präsident des Kantonsgerichts das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
im Wesentlichen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
zu gewähren. Diese beantragt er auch für das Verfahren vor Bundesgericht. Es
wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, mit dem
die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wegen
Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131).

2.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV,
die auch mit Bezug auf Art. 117 ZPO ihre Geltung beibehält, Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 138 III 217 E. 2.2.4 S.
218). Wird die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen
Verfahren vor Bundesgericht angefochten, ist es allerdings nicht dessen
Aufgabe, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im
kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht. Bei der
Abklärung, ob die fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für den
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegeben ist, hat das Bundesgericht
lediglich zu prüfen, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im
Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet
erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115). Die prognostische Beurteilung von
Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in
welchen das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit
Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten
Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für
die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt
Überlegungen ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen
(Urteil des Bundesgerichts 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer hat sich mit der Frage an die Beschwerdegegnerin gewandt,
ob er persönlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Mit E-Mail vom
10. März 2009 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Antwort
zu und liess ihm das Merkblatt "Arbeitnehmende in der eigenen AG oder GmbH:
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung? " der kantonalen Dienstsstelle für
Wirtschaft und Arbeit (wira) zukommen. In der E-Mail führte die
Beschwerdegegnerin aus:

"We asked the Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (Arbeitslosenkasse) how you
can get the Arbeitslosenentschädigung. At least you have to do the following
points:
You have to resign as director by C.________ GmbH (erase in Handelsregister!)
You have to sell your shares from C.________ GmbH
I think at the moment this is not possible! I am not sure if the law has
changed. For clarification we send you the documents from Arbeitslosenkasse. If
you need more informations please contact directly the Arbeitslosenkasse Kanton
Luzern:  http://www.wira.lu.ch/index/arbeitslosenkasse.htm."

3.1. Die erste Instanz erkannte im Wesentlichen, die Auskünfte seien korrekt
gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe sich korrekt verhalten, indem sie den
Beschwerdeführer auf ihre Unsicherheit bezüglich der Rechtslage hingewiesen
habe, ihm das Merkblatt der wira habe zukommen lassen und ihn angewiesen habe,
sich für weitere Auskünfte zu diesem Thema nicht mehr an sie, sondern direkt an
die Arbeitslosenkasse zu wenden. Wenn der Beschwerdeführer dies unterlassen
habe, falle dies in seine Verantwortung. Dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer nicht explizit auf die Möglichkeit der Liquidation hingewiesen
habe, stelle ebenfalls keine Sorgfaltswidrigkeit dar, da im Merkblatt auf diese
Option hingewiesen werde und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
ausdrücklich an die Arbeitslosenkasse verwiesen habe. Die geltend gemachte
Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Nichtvertrautsein mit der
schweizerischen Rechtsordnung waren nach Auffassung der Erstinstanz nicht
geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

3.2. Im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hielt
die Vorinstanz fest, soweit sich der Beschwerdeführer in der Berufung überhaupt
substanziiert mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils
auseinandersetze, vermöge er diesem nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Die
Vorinstanz war nicht der Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei zu weiteren
Abklärungen verpflichtet gewesen, nachdem sie den Beschwerdeführer auf das
Merkblatt verwiesen hatte. Die Beschwerdegegnerin habe durchaus erwarten
können, dass sich der Beschwerdeführer in seiner geschäftsführenden Position
nötigenfalls selber an die Arbeitslosenkasse wende.

4.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe
den ihr übertragenen Auftrag nicht korrekt erfüllt. Er ist der Auffassung, die
Beschwerdegegnerin hätte weitere Abklärungen vornehmen und detaillierte Angaben
über die Handlungsschritte abgeben müssen, und er verweist für den Umfang der
Abklärungspflichten des Beauftragten unter anderem auf das Urteil des
Bundesgerichts 4C.316/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2, publ. in: AJP 2003 S. 713
ff. Er bemängelt, dass er in der E-Mail vom 10. März 2009 nicht über die
Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft informiert,
sondern in den Glauben versetzt worden sei, es bestehe keine Möglichkeit,
Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Der Hinweis auf das Informationsblatt
und weitere Informationsmöglichkeiten erachtet er mit Blick auf seine
Sprachkenntnisse für ungenügend. Ausserdem sei er nicht auf die Möglichkeit
hingewiesen worden, seine Stammanteile unter Umständen bloss zu reduzieren. Der
Beschwerdeführer bemängelt zudem, seinem Antrag auf Anhörung sei nicht
stattgegeben worden. Diese hätte ergeben, dass die Beschwerdegegnerin ihrer
Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei, da dem Beschwerdeführer die Annahme
vermittelt worden sei, er könne ohnehin nichts tun, nachdem er die Stammanteile
nicht verkaufen könne. Der Hinweis, "I'm not sure, if the law has changed",
vermöge die Beschwerdegegnerin nicht zu entlasten, da sie durch das Merkblatt
im Besitze der relevanten Informationen gewesen sei, und dennoch eine
ungenügende Auskunft abgegeben habe.

4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid in diversen
Punkten. Um im Ergebnis erfolgreich zu sein, genügt es indessen nicht, den
angefochtenen Entscheid als fehlerhaft auszugeben. Vielmehr ist aufzuzeigen,
inwiefern die Vorinstanz die Prozesschancen im Ergebnis falsch eingeschätzt
hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in seiner damaligen
Situation keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt hat. Er
bemängelt, dass ihm die Beschwerdegegnerin in ihrer Auskunft nicht alle gemäss
dem Merkblatt vorhandenen Möglichkeiten aufgezeigt hat, wie er in den Genuss
von Arbeitslosenentschädigung hätte kommen können. Er behauptet zwar, die
Liquidation der Firma wäre in seinem Fall wohl die einzig vernünftige Lösung
gewesen. Er zeigt aber nicht rechtsgenüglich auf, weshalb die
Beschwerdegegnerin dies erkennen musste und welche Beweismittel er im Einzelnen
dafür angeboten hat. Auch legt er in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich dar, dass er behauptet und Beweismittel dafür angeboten hätte,
dass eine massive Reduktion der Stammanteile (im Gegensatz zu einem integralen
Verkauf) möglich gewesen wäre. Bereits insoweit erweist sich die Beschwerde als
nicht hinreichend begründet.

4.2. Hinzu kommt ein weiterer Punkt:

4.2.1. Gemäss dem in der Beschwerde zitierten Urteil 4C.316/2001 hat der
Beauftragte nach 398 Abs. 1 OR das ihm übertragene Geschäft sorgfältig
auszuführen und die berechtigten Interessen des Auftraggebers in guten Treuen
zu wahren. Dabei hat der berufsmässige Steuerberater den Rahmen von Gesetz und
Praxis zu beachten. Der Klient darf voraussetzen, dass er die massgebenden
Gesetze, die publizierte höchstrichterliche Rechtsprechung und die
Standardliteratur kennt. Soweit erforderlich, hat er sich durch zweckgerichtete
Abklärungen, sei es durch Studium von Literatur und Rechtsprechung oder durch
die Einholung von Auskünften bei Fachpersonen oder Behörden über die in der
Praxis massgeblichen Regeln in Kenntnis zu setzen. Der Steuerberater muss dem
Steuerpflichtigen entsprechende Ratschläge erteilen, wenn er zur Auffassung
gelangt, eine andere Gestaltung der massgebenden rechtlichen Verhältnisse würde
wesentliche Steuerersparnisse mit sich bringen (zit. Urteil 4C.316/2001 E. 2b/
aa).

4.2.2. Es ist offensichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin in der E-Mail
vom 10. März 2009 getätigte Abklärung dem im zitierten Entscheid für
professionelle Steuerberater in Steuerfragen aufgestellten Standard nicht
entspricht. Zu prüfen wäre allerdings, ob der Beschwerdeführer insoweit an die
Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung dieselben
Ansprüche stellen kann, wie an einen professionellen Steuerberater auf dessen
Fachgebiet (zumal nicht festgestellt ist, die Beschwerdegegnerin sei
professionelle Beraterin in sozialversicherungsrechtlichen Belangen). Das ist
aber nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Massgebend ist vielmehr, dass aus
der E-Mail selbst hervorgeht, dass keine diesem Standard entsprechende
Abklärung erfolgt ist. Aus der Wendung "I am not sure if the law has changed"
geht deutlich hervor, dass objektiv keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der
Auskunft besteht. Die E-Mail ist in Englisch verfasst, so dass sich der
Beschwerdeführer insoweit nicht auf Verständigungsprobleme berufen kann. Damit
stellt sich aber die Frage, ob er nach Treu und Glauben ohne weitere
Abklärungen auf die Auskunft vertrauen durfte, obwohl für ihn erkennbar war,
dass die Beschwerdegegnerin keine verlässliche Abklärung vorgenommen hatte und
obwohl sie ihn an die in ihren Augen für die Auskunft zuständige Stelle
verwies. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die gesamten
Umstände nicht zuzumuten wäre, die Abklärungen selbst vorzunehmen, würde daraus
(auch mit Blick auf die Schadenminderungspflicht) nicht zwingend folgen, dass
er sich ohne Weiteres auf die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft
verlassen durfte, deren Unzulänglichkeit er erkennen konnte. Er hätte
beispielsweise von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die behauptete
Unzumutbarkeit ausdrücklich verlangen können, dass sie selbst weitere
Abklärungen vornimmt oder ihm zumindest das Informationsblatt übersetzt, wenn
er es nicht verstehen konnte. Dass er Entsprechendes im kantonalen Verfahren
behauptet hätte, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf. Der blosse Hinweis auf die
beantragte Befragung des Beschwerdeführers und die Behauptung, daraus hätte
sich ergeben, dass er mit den erhaltenen Auskünften nichts anfangen konnte,
belegt nicht, dass dies prozesskonform behauptet wurde. Überhaupt setzt sich
der Beschwerdeführer mit diesem Aspekt in seiner Beschwerde an das
Bundesgericht nicht hinreichend auseinander. Entsprechend zeigt er nicht auf,
dass er sich in der kantonalen Berufung damit auseinandergesetzt hätte. Hat er
dies nicht getan, verletzt die Vorinstanz aber im Ergebnis ihren
Ermessensspielraum nicht, wenn sie die Prozessaussichten der Berufung als
ungenügend einschätzt.

5.
In der Beschwerde an das Bundesgericht wird der angefochtene Entscheid zwar
kritisiert, aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass die konkret erhobene
Berufung entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfolgversprechend ist. Daher
ist die Beschwerde nicht nur abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, sie
erscheint deswegen auch als von Vornherein aussichtslos, weshalb dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche
Prozessführung nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da keine
Vernehmlassung eingeholt wurde, schuldet er keine Parteientschädigung.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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