Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.409/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_409/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch C.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrenssistierung,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich, II. Kammer, vom 11. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) beantragte beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Teilklage vom 30. April 2015
bzw. mit erweitertem (Teil-) Rechtsbegehren vom 3. Juni 2015, die B.________ AG
(Beklagte, Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm Fr. 20'000.-- nebst
Zins als Anteil des ihm zwischen dem 1. Februar 2015 und dem 31. Mai 2015
entstandenen Anspruchs auf Taggeldleistungen zu bezahlen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2015 stellte die Beklagte den
Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu sistieren. Der
Kläger sprach sich gegen die beantragte Sistierung aus. Die
Krankentaggeldversicherung habe den sofortigen Erwerbsausfall zu decken. Er sei
seit Ende Januar ohne Einkommen und das Abwarten des Gutachtens könne noch
Monate dauern.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 gewährte die Einzelrichterin des
Sozialversicherungsgerichts dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht.
Gleichzeitig ordnete sie die Sistierung des Prozesses an, bis ein im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in Auftrag gegebenes medizinisches
Gutachten vorliegt.

B.
Der Kläger beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. August 2015, diese
Verfügung betreffend der Verfahrenssistierung aufzuheben und die Vorinstanz zu
verpflichten, das Verfahren fortzusetzen. Gleichzeitig ersuchte er für das
bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde im vorliegenden
Fall verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid über die Verfahrenssistierung stellt einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 138 III 190 E. 6). Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 134 V 138 E.
3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.).
In der Hauptsache geht es um die Leistungspflicht aus einer
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (Urteil 4A_680/2014
vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.1/1.2 S.
3 f.). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3
KVG (SR 832.10) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen
Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das
Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht
kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer oberen kantonalen
Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in
diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138
III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1).
Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über
die Verfahrenssistierung die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt
sein, wenn die beschwerdeführende Partei - wie vorliegend - mit hinreichender
Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, indem sie
aufzuzeigen versucht, dass die strittige Sistierung dazu führt, dass in
Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener
Frist mit einem Urteil gerechnet werden kann (BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.;
138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2; 134 IV 43 E. 2.5, je mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde des im Verfahren vor der Vorinstanz mit seinem Antrag auf
Fortsetzung des Verfahrens unterlegenen Beschwerdeführers ist somit
grundsätzlich einzutreten (Art. 76 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/
2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht
publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in:
BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der
Beschwerde näher darzulegen ist, wobei das Vorbringen von Tatsachen, die sich
erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven),
vor Bundesgericht unzulässig ist (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 134 V 223 E. 2.2.1;
133 III 393 E. 3).

3.
Die Vorinstanz begründete die Verfahrenssistierung damit, es sei nicht
auszuschliessen, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
angeordnete Gutachten, das sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch über
die Zeit ab Februar 2015 aussprechen werde, zu einer Klärung der im
vorinstanzlichen Verfahren streitigen Fragen beitragen könne. Denn Anlass zum
vorinstanzlichen Verfahren sei die strittige medizinische Aktenlage. Ein von
der IV-Stelle veranlasstes Gutachten erscheine nicht von vornherein als für die
Fragestellungen gemäss VVG ungeeignet. Wie an der Hauptverhandlung erläutert,
betrage die Verfahrensdauer bei der Vorinstanz aufgrund der hohen Pendenzenzahl
rund ein- bis eineinhalb Jahre. Bis im vorliegenden Verfahren mit einem
Entscheid gerechnet werden könne, werde das besagte Gutachten voraussichtlich
vorliegen, wovon auch der Beschwerdeführer ausgehe. Somit würde das Verfahren
voraussichtlich auch nicht verzögert. Es rechtfertige sich daher, das Verfahren
gestützt auf § 28 des Gesetzes vom 7. März 1993 des Kantons Zürich über das
Sozialversicherungsgericht (GSVGer; GS 212.81) in Verbindung mit § 53a Abs. 1
aZPO/ZH (recte wohl: Art. 126 ZPO) bis zum Vorliegen des von der IV-Stelle
veranlassten Gutachtens zu sistieren.
Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art.
6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Anspruch, dass seine Angelegenheit innert
angemessener Frist beurteilt wird. Er bestreitet die Zweckmässigkeit der
Sistierung und rügt, der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren bis zum
Vorliegen des invalidenversicherungsrechtlichen Gutachtens zu sistieren, führe
aller Wahrscheinlichkeit nach dazu, dass im Krankentaggeldprozess nicht mehr
innert angemessener Frist entschieden werde.

4.
Zur Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
zählen der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und
das Verbot der Rechtsverzögerung (BGE 133 I 270 E. 1.2.2; 133 IV 158 E. 8). Der
Anspruch wird im Verfahrensrecht teilweise konkretisiert, indem das
Bundeszivilprozessrecht für gewisse Sachgebiete mit dem Ziel der Raschheit des
Verfahrens ein vereinfachtes Verfahren vorsieht, so namentlich auch für
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach
dem KVG (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO), wie hier eine vorliegt (Botschaft vom 28.
Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 S. 7245 f.
Ziff. 3.2.2 und S. 7248 Ziff. 3.4.3). Der Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt
wird und die Dauer des gesamten Verfahrens nicht mehr angemessen ist (BGE 135 I
265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f.; s. zum Ganzen: GEROLD STEINMANN, in:
St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Ehrenzeller und
andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 22 f., 25 zu Art. 29 BV; BERNHARD WALDMANN,
in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 26 zu Art. 29 BV).
Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich dabei nicht abstrakt
bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten; ihre Beurteilung entzieht sich
starrer Regeln. Für die Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit sind die
Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 130 I 312 E. 5.2;
127 II 297 E. 3d S. 300 f.). Es ist dabei vor dem Hintergrund eines fairen
Verfahrens unter gesamthafter Beachtung spezifischer Sachverhalts- und
Verfahrensverhältnisse für Fallgruppen und Einzelfälle zu konkretisieren und zu
differenzieren (BGE 130 I 269 E. 3.1, 312 E. 5.1 S. 331 f.). Ausgangspunkt ist
dabei die Art des Verfahrens und des Streitgegenstandes. Zu gewichten sind der
tatsächliche und rechtliche Umfang und die Schwierigkeit des Falles. Die
Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des
Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens,
Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen),
Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die
Behörden (135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 I 312 E. 5.2; 119 Ib 311 E. 5b S. 325,
je mit Hinweisen; s. zum Ganzen auch: STEINMANN, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 29
BV; WALDMANN, a.a.O., N. 27 zu Art. 29 BV). Eine Rechtsverzögerung ist nicht
allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen
mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten,
ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig
durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze
Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27; 127 III 385 E. 3a
S. 389; Urteil 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2).
Auch in einem bundesrechtlich vorgeschriebenen einfachen und raschen Verfahren
ist eine Verfahrenssistierung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 123 II 1
E. 2b; 122 II 211 E. 3e S. 216). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das
Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die Aussetzung des
Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines
anderen Verfahrens abhängig ist. Eine ähnliche Regelung gilt auch im Verfahren
vor Bundesgericht (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP). Nach der Rechtsprechung ist
die Sistierung eines Verfahrens allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Im
Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGE 135 III 127 E.
3.4 S. 134; 119 II 386 E. 1b S. 389; Urteile 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014
E. 4.2; 1P.178/1995 vom 28. Juli 1995 E. 2a, in: Pra 1996 Nr. 141). Dem
verfahrensleitenden Richter kommt beim Sistierungsentscheid ein
Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift
(BGE 119 II 386 E. 1b S. 389; 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f.; Urteile 1B_21/2015
vom 1. Juli 2015 E. 2.2; 4A_683/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2; 5A_454/2013
vom 16. Oktober 2013 E. 3.1; 4A_119/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1; 4P.64/2004 vom
2. Juni 2004 E. 3.2; zur Kognition des Bundesgerichts: BGE 141 III 97 E. 11.2;
138 III 443 E. 2.1.3., 669 E. 3.1 S. 671, je mit Hinweisen).
Wird, wie vorliegend, eine Sistierungsverfügung wegen Verletzung des Verbots
der Rechtsverzögerung zu einem Zeitpunkt angefochten, in dem eine angemessene
Verfahrensdauer noch nicht überschritten wurde, ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots nur anzunehmen, wenn die Verfahrenssistierung ohne
sachliche Gründe erfolgte, mithin dazu führt, dass unnütz Zeit verstreicht,
oder wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die
Sistierung zu einer unangemessenen Dauer des gesamten Verfahrens führt (vgl.
BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 134 IV 43 E. 2.3 S. 46 und E. 2.5).

5.
Der Beschwerdeführer will zunächst der vorinstanzlichen Annahme widersprechen,
dass die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Gutachtens aus dem
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vorliegend zu keiner
Verfahrensverzögerung führe; es sei bei Abwarten des Gutachtens mindestens mit
einer Verzögerung bis Frühling 2017 oder 2018 oder länger zu rechnen. Auch bei
einer von der Vorinstanz angekündigten Verfahrensdauer von ein bis eineinhalb
Jahren, die ohnehin kaum mit dem Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens
nach Art. 243 ff. ZPO vereinbar erscheine, ergäbe sich unter Berücksichtigung
der Folge der Sistierung eine erhebliche Verzögerung.
Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer dabei gegen die Feststellung der
Vorinstanz, wonach auch er damit rechne, dass das Gutachten im Herbst 2015
erstattet werde. Er unterlässt es indessen darzulegen und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die Korrektur dieser Feststellung für den
Verfahrensausgang entscheidend sein könnte, weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist (Erwägung 2.2 vorne).
Im weiteren stützt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bezüglich des
Zeitpunkts, in dem mit der Erstattung des Gutachtens gerechnet werden kann,
durchwegs auf tatsächliche Elemente, die nach Ergehen des angefochtenen
Entscheids entstanden sind, und mit denen er nicht gehört werden kann. Auf die
entsprechenden Ausführungen und die Vorbringen über die aus dem Abwarten des
Gutachtens resultierende Verzögerung kann daher nicht eingetreten werden
(Erwägung 2.2 vorne).

6.
Mit seinen weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer sodann nicht
darzutun, dass die angefochtene Verfahrenssistierung dazu führen würde, dass
unnütz Zeit verstreicht oder mit einer unangemessen langen Verfahrensdauer zu
rechnen ist.

6.1. Er betont zunächst, dass es sich beim sistierten Verfahren über eine Klage
aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG um ein vereinfachtes
Verfahren handle; dieses solle ein rasches und einfaches Verfahren sein, was
der Natur der Krankentaggeldversicherung entspreche, die den kurz und
mittelfristigen Erwerbsausfall des Versicherten decken solle, weshalb der
Versicherte auf eine rasche Ausrichtung der Taggelder angewiesen sei; bei
Einstellung der Taggeldleistungen seien viele Versicherte - wie in casu der
Beschwerdeführer - sehr schnell existenziell bedroht. Es sei fraglich, ob
überhaupt die ohne Sistierung geschilderte Prozessdauer von ein bis eineinhalb
Jahren noch als angemessen gelten könne.
Damit macht der Beschwerdeführer indessen nicht substanziiert geltend, dass
eine Verfahrensdauer von ein bis eineinhalb Jahren, wie sie von der Vorinstanz
geschätzt wurde, für die Behandlung seiner Klage nach den gesamten gemäss der
Rechtsprechung (Erwägung 4 vorne) massgeblichen Umstände als nicht mehr
angemessen qualifiziert werden müsste, wenn es abstrakt betrachtet auch
zutreffen mag, dass im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens über
Taggeldleistungen, dem Zweck der Verfahrensart entsprechend, besonders auf eine
beförderliche Behandlung der Sache zu achten ist.

6.2. Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, mit der Sistierung
zum Abwarten des invalidenversicherungsrechtlichen Gutachtens lasse die
Vorinstanz unnütz Zeit verstreichen. Denn zum einen entfalle entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung unter den gegebenen Umständen die Notwendigkeit
weiterer medizinischer Abklärungen zur Erstellung des Sachverhalts, was im
Ergebnis einem relativ einfachen Sachverhalt gleichkomme. Und zum anderen sei
fraglich, inwiefern ein IV-Gutachten in einem VVG-Krankentaggeldfall überhaupt
dienlich sein könne, und der Nutzen eines solchen Gutachtens dürfte auch durch
die zeitliche Distanz der Begutachtung zum massgebenden Zeitraum in Frage
gestellt sein. Auch damit geht er fehl.
Die Vorinstanz hält dafür, Anlass für das vorinstanzliche Verfahren sei die
strittige medizinische Aktenlage und es sei nicht auszuschliessen, dass das von
der IV-Stelle vorgesehene Gutachten, das sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch über die Zeit seit Februar 2015 aussprechen werde, zur
Beantwortung der hier strittigen Fragen beitragen könne. Die Würdigung der
medizinischen Beurteilung im Hinblick auf einen Anspruch auf VVG-Taggelder
obliege dem Gericht, weshalb ein von der IV-Stelle veranlasstes Gutachten nicht
von vornherein für die Fragestellungen gemäss VVG als ungeeignet erscheine.
Damit führt die Vorinstanz sachliche Gründe an, die es als zweckmässig und
zulässig erscheinen lassen, das Verfahren bis zum Eingang des
invalidenversicherungsrechtlichen Gutachtens einzustellen, soweit dies aus der
Sicht im Zeitpunkt des Sistierungsentscheids aller Wahrscheinlichkeit nach
nicht dazu führt, dass das Verfahren insgesamt über Gebühr verzögert wird, was
hier nicht dargetan ist. In dieser Weise vorzugehen, statt - sofern notwendig -
sofort eigene gutachterliche Abklärungen einzuleiten, wie dies der
Beschwerdeführer fordert, erscheint aus Gründen der Prozessökonomie sachgerecht
(vgl. BGE 130 V 90 E. 5 S. 95). Überdies ist nach allgemeiner Erfahrung kaum
davon auszugehen, dass das Verfahren rascher abgewickelt werden könnte, wenn
die Vorinstanz eigene gutachterliche Abklärungen an die Hand nähme.
Es ist unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer dies in Frage stellen will,
indem er der Ansicht der Vorinstanz widerspricht, dass überhaupt eine strittige
medizinische Aktenlage und daher Bedarf nach weiteren medizinischen Abklärungen
bestehe, weil er die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit
medizinischen Gutachten von zwei unabhängigen Ärzten bescheinigt habe und die
Beschwerdegegnerin dem bloss mit vertrauensärztlichen Beurteilungen entgegnet
sei, die keine erheblichen Zweifel am erbrachten Hauptbeweis des
Beschwerdeführers zu wecken vermöchten. Einerseits weist er mit seinen
entsprechenden Vorbringen die vorinstanzliche Würdigung der bestehenden
Aktenlage und den daraus resultierenden Schluss auf weiteren Klärungsbedarf
nicht als willkürlich aus, so dass das Bundesgericht an diesen Schluss gebunden
ist (Erwägung 2.2 vorne). Andererseits ist es auch nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, der späteren Würdigung der heute bereits vorhandenen
Beweismittel durch den Sachrichter im Rahmen der Beurteilung einer
Sistierungsverfügung vorzugreifen.
Das eben Ausgeführte gilt sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer der
vorinstanzlichen Ansicht widersprechen will, dass das von der IV-Stelle
vorgesehene Gutachen im Rahmen der Klärung der strittigen Fragen gewürdigt
werden und zur Beantwortung der im VVG-Verfahren strittigen Fragen beitragen
könne.

7.
Zusammenfassend ist nicht dargetan, dass der angefochtene Sistierungsentscheid
das angerufene Verbot der Rechtsverzögerung verletzen bzw. auf einer
fehlerhaften Ermessensausübung beruhen würde. Die Beschwerde ist unbegründet,
soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie von vornherein als aussichtslos
erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht
vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11.
April 2011 E. 7.2.2), nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die
Gerichtskosten sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
Abs. 1 - 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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