Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.408/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_408/2015

Urteil vom 12. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufung, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. Juni 2015.

In Erwägung,
dass die Kollektivgesellschaft A.________ (Beschwerdeführerin) am 4. Juni 2012
beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen die B.________ AG
(Beschwerdegegnerin) auf Zahlung von Fr. 84'015.-- nebst Zins klagte, worauf
die Beklagte Widerklage im Betrag von Fr. 18'582.50 und Fr. 2'705.60, jeweils
zuzüglich Zins, erhob;
dass das Amtsgericht die Klage mit Urteil vom 15. September 2014 im Umfang von
Fr. 11'200.80 zuzüglich Zins guthiess;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn auf die von der Beschwerdeführerin
gegen dieses Urteil erhobene Berufung mit Beschluss vom 19. Juni 2015 nicht
eintrat und die Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin zufolge
Gegenstandslosigkeit abschrieb;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde beantragt, der
Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und die Berufung sei gutzuheissen,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei das Bundesgericht eine allfällige Verletzung
von Grundrechten nicht von Amtes wegen prüft, sondern nur dann, wenn eine
solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die teilweise nur schwer nachvollziehbare Beschwerdebegründung den
erwähnten Anforderungen über weite Strecken nicht genügt, ihr aber immerhin die
Rüge entnommen werden kann, die Vorinstanz habe zu Unrecht und ohne schlüssige
Begründung auf Nichteintreten entschieden, nachdem sie sich materiell mit den
Vorbringen der Parteien auseinander gesetzt habe, was widersprüchlich und daher
willkürlich sei;
dass sich aus den beanstandeten Erwägungen indessen ohne Weiteres die
Auffassung der Vorinstanz ergibt, die Berufung der Beschwerdeführerin enthalte
keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO, weshalb
eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels fehle;
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz insofern im Wesentlichen bloss ihre
eigene, abweichende Auffassung entgegenhält, wonach ihre Berufung genügend
begründet gewesen sei, ohne dies jedoch im Einzelnen und unter Bezugnahme auf
den angefochtenen Entscheid zu begründen;
dass der von der Vorinstanz gezogene Schluss, auf die Beschwerde sei zufolge
mangelhafter Begründung nicht einzutreten, keineswegs widersprüchlich ist,
sondern im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (siehe
Urteile 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; 5A_438/2012 vom 27. August
2012 E. 2.2; 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3);
dass sich die Beschwerdeführerin sodann nicht sachdienlich mit der
überzeugenden Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach mit Bezug auf
die widerklageweise geltend gemachten Forderungen nicht sie, sondern allenfalls
die Beschwerdegegnerin beschwert wäre;
dass die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Rechtsverletzungen unter
diesen Umständen nicht gegeben sind, und ebenso wenig eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz;
dass schliesslich ohnehin nicht erkennbar ist, welches schutzwürdige Interesse
im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG die Beschwerdeführerin an einer 
Abweisung ihrer Berufung durch die Vorinstanz (statt eines
Nichteintretensentscheids) haben könnte;
dass sich die Beschwerde damit, soweit sie überhaupt zulässig ist, als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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