Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.407/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_407/2015

Urteil vom 27. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 14. Juli 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht March den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Juli 2014
zur Zahlung von Fr. 10'000.-- nebst Zins an die Beschwerdegegnerin
verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangte, das mit Urteil
vom 14. Juli 2015 dessen Berufung abwies, soweit es darauf eintrat, und das
erstinstanzliche Urteil bestätigte;
dass in den Urteilserwägungen erklärt wurde, warum die Rügen des
Beschwerdeführers unbegründet sind, wonach das erstinstanzliche Gericht
widerrechtlich vom Rechtsöffnungsverfahren in das ordentliche Verfahren
"umgestiegen" sei und wonach es widerrechtlich die Namensänderung der
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen festgestellt habe, ohne dass entsprechende
Behauptungen und Belege der Beschwerdegegnerin vorgelegen hätten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine undatierte, am 20. August 2015
der Post übergebene Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil
des Kantonsgerichts vom 14. Juli 2015 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde und
Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu
begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117
BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 20. August 2015 die
Anforderungen an die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde bzw.
einer Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt, weil damit bloss die Rügen
wiederholt werden, welche bereits vom Kantonsgericht für unbegründet befunden
worden sind, das heisst in der Rechtsschrift gar nicht dargelegt wird, weshalb
die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts gegen Bundesrecht verstossen
sollen;
dass demnach auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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