Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.405/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_405/2015

Urteil vom 26. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim
und Rechtsanwältin Eva Gut,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Nicolas Herzog und Jonas Oggier,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zuständigkeit des Handelsgerichts, Prozesskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 5. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) reichte am 7. Mai 2015
beim Bezirksgericht Zürich eine Forderungsklage gegen B.________ (Beklagter 1,
Beschwerdegegner 1) und C.________ (Beklagter 2, Beschwerdegegner 2) ein. Mit
Beschluss vom 10. Juni 2015 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage nicht
ein; es erachtete sich als sachlich nicht zuständig.

A.b. Daher erhob die Klägerin am 17. Juli 2015 mit dem gleichen Rechtsbegehren
Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 5.
August 2015 ebenfalls mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6'000.-- wurden der Klägerin auferlegt
(Ziffer 2 und 3).

B.

B.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht im Wesentlichen, der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. August 2015 sei aufzuheben und das Handelsgericht des Kantons
Zürich sei für die am 17. Juli 2015 eingereichte Klage als zuständig zu
erklären, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Subeventuell seien die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben
und es seien der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Es sei ihr eine
Parteientschädigung für das bisherige Verfahren vor dem Handelsgericht des
Kantons Zürich zu Lasten des Kantons Zürich zuzusprechen. Von der Auferlegung
von Gerichtskosten an sie sei auch im Fall der vollumfänglichen oder teilweisen
Abweisung der Beschwerde abzusehen. Schliesslich sei der Kanton Zürich zu
verpflichten, ihr für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegner
haben sich in der Sache ebenfalls nicht geäussert; sie beantragen lediglich,
ihnen seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weder für das
Beschwerdeverfahren noch für das Verfahren vor der Vorinstanz Kosten
aufzuerlegen.

B.b. Parallel zur vorliegenden Beschwerde hat die Beschwerdeführerin den
Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Juni 2015 beim Obergericht des Kantons
Zürich angefochten. Dieses hat das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 9.
September 2015 bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die vorliegende
Beschwerde sistiert.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt.
Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf
die Beschwerde einzutreten.

2.
Hintergrund des Verfahrens ist nach den von der Vorinstanz wiedergegebenen
Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung betreffend einen
Kaufvertrag über die Mehrheitsbeteiligung an der D.________ AG. Käuferin war
die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte E.________ AG in Liquidation,
Verkäufer die beiden Beschwerdegegner. Die Käuferin habe den Vertrag
angefochten und eventualiter Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Im
Anschluss daran sei die Prozessstandschaft für den entsprechenden Anspruch im
Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen die Käuferin im Sinne von Art. 131 Abs.
2 SchKG an die Beschwerdeführerin abgetreten worden.

3.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO können die Kantone ein Fachgericht bezeichnen, welches
als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig
ist (Handelsgericht). Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz Gebrauch
gemacht und für handelsrechtliche Streitigkeiten ein Handelsgericht eingesetzt
(§ 44 lit. b des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG/ZH; LS 211.1]; BGE 138 III
471 E. 1.1 S. 476). Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als
handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei
betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handelsregister oder
einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c).

3.1. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a
und b ZPO als erfüllt. Namentlich ging sie im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 lit. a
ZPO davon aus, massgeblich sei die geschäftliche Tätigkeit der
Betreibungsschuldnerin (E.________ AG in Liquidation) und nicht jene der
Beschwerdeführerin, denn durch die Forderungsüberweisung gemäss Art. 131 Abs. 2
SchKG werde die Herkunft der Ansprüche aus geschäftlicher Tätigkeit nicht
berührt. Der Gesellschaftszweck der E.________ AG in Liquidation sei die
treuhänderische Vermögensverwaltung, Kapitalberatung sowie Vermittlung von
Geldanlagen aller Art; der Kauf der Aktien der D.________ AG habe somit die
geschäftliche Tätigkeit der E.________ AG betroffen. Die Beschwerdeführerin
schliesst sich dieser Beurteilung an. Darauf ist somit nicht mehr einzugehen (
BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.).

3.2. Die Vorinstanz stellte sodann fest, sowohl die E.________ AG in
Liquidation wie die Beschwerdeführerin seien im Handelsregister eingetragen.
Damit könne offen bleiben, ob der Handelsregistereintrag des
Prozessstandschafters oder derjenige des Betreibungsschuldners massgebend wäre.
Dem ist nichts beizufügen.

3.3. Bezüglich der dritten Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 ZPO, die kumulativ
gegeben sein muss, stellte die Vorinstanz fest, nebst der Beschwerdeführerin
seien auch die beiden Beschwerdegegner als Inhaber der Einzelunternehmen
"F.________" und "G.________" bzw. "H.________" im Handelsregister eingetragen.
Das Bezirksgericht hatte daraus abgeleitet, auch Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO sei
erfüllt, da somit alle Parteien im Handelsregister eingetragen seien.
Demgegenüber vertrat die Vorinstanz die Auffassung, es genüge für sich alleine
nicht, dass eine Person als Inhaber eines Einzelunternehmens eingetragen sei.
Eine Streitigkeit gelte nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO nur dann als
handelsrechtlich, wenn sich  zwei Unternehmen gegenüber stünden. Das
Handelsregister erfasse Rechtseinheiten. Das Einzelunternehmen sei eine 
Rechtseinheit gemäss Art. 2 lit. a der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR
221.411). Gemäss Art. 36 Abs. 1 HRegV sei die natürliche Person verpflichtet 
ihr Einzelunternehmen unter gewissen Voraussetzungen in das Handelsregister
einzutragen. Die Abgrenzung zwischen gewerblichem und privatem Handeln des
Inhabers eines Einzelunternehmens sei sodann auch möglich, namentlich aufgrund
der in Art. 954a OR statuierten Firmengebrauchspflicht. Die Vorinstanz
unterschied somit zwischen der natürlichen Person und der Rechtseinheit
Einzelunternehmen und schloss daraus, der zu beurteilende Sachverhalt müsse
einen Bezug zur Rechtseinheit des Einzelunternehmens aufweisen, damit Art. 6
Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt sei. Vorliegend sei der Kaufvertrag von den
Beschwerdegegnern aber als Privatgeschäft getätigt worden und weise
entsprechend keinen solchen Bezug auf. Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO sei daher nicht
erfüllt und das Handelsgericht nicht zuständig.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass die Beschwerdegegner
die Kaufaktien in ihrem Privatvermögen halten und auch den Verkaufsgewinn
steuerlich im Privatvermögen realisierten, dass sie sodann in den Kaufverträgen
und im Vollzugsprotokoll zum Aktienkaufvertrag als Privatpersonen behandelt
wurden und den Verkauf von Aktien der D.________ AG daher als Privatgeschäft
getätigt haben. Davon ist somit auszugehen.
Sie ist aber der Auffassung, dieser materielle Aspekt sei nicht von Bedeutung.
Massgeblich sei allein das Vorhandensein des Handelsregistereintrags. Das
bleibt zu prüfen.

3.3.2. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz, wenn sie in grundsätzlicher Hinsicht
davon ausgeht, eine Streitigkeit gelte nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO nur dann
als handelsrechtlich, wenn sich  zwei Unternehmen gegenüber stünden. Der Bezug
zur geschäftlichen Tätigkeit wird nicht durch Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, sondern
durch dessen lit. a geregelt. Danach genügt ein Zusammenhang mit der
geschäftlichen Tätigkeit auch nur einer Partei. Eine Streitigkeit kann somit
auch dann eine handelsrechtliche sein, wenn ihr diese Eigenschaft an sich nicht
zukommt (BERNHARD BERGER, Verfahren vor dem Handelsgericht: ausgewählte Fragen,
praktische Hinweise, in: ZBJV 148/2012, S. 467;  derselbe, in: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 21 zu Art. 6 ZPO). Mit
der Formulierung "mindestens einer Partei" unterscheidet sich Art. 6 Abs. 2
lit. a ZPO eben von einschränkenderen Umschreibungen, wie namentlich jener im
früheren Art. 14 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen (ZPO/
SG). Diese Bestimmung setzte eine "gegenseitige geschäftliche Tätigkeit"
voraus, womit eine handelsrechtliche Streitigkeit daher als Geschäftsbeziehung
zwischen Unternehmen verstanden wurde, sodass keine handelsrechtliche
Streitigkeit bestand, wenn es sich um ein Privatgeschäft (auch nur) einer
Partei handelte (CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, Kommentar zur
Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, N. 4a und 4b zu Art. 14 ZPO/
SG; vgl. auch DAVID RÜETSCHI, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2.
Aufl. 2013, N. 21 zu Art. 6 ZPO). Entsprechend hat das Bundesgericht im Rahmen
der Auslegung des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO, welches das
Vorhandensein der Bedingung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a und b ZPO voraussetzt,
Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO so ausgelegt, dass es genügt, wenn der
Prozessgegenstand die Geschäftstätigkeit einer Partei betrifft (BGE 138 III 694
E. 2.3 S. 697).
Es trifft somit zwar zu, dass private Geschäfte nicht von Art. 6 Abs. 1 lit. a
ZPO erfasst werden (BERNHARD BERGER, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 6 ZPO;  derselbe,
a.a.O., S. 468; ULRICH HAAS/MICHAEL SCHLUMPF, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 6 ZPO; DAVID RÜETSCHI, a.a.O., N. 21 zu
Art. 6 ZPO; DOMINIK VOCK/ CHRISTOPH NATER, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 6 ZPO; THEODOR HÄRTSCH,
in: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010,
N. 12 zu Art. 6 ZPO; J ACQUES HALDY, in: CPC, Code de procédure civile
commenté, 2011, N. 5 zu Art. 6 ZPO). Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt,
dass die Sache nicht die Geschäftstätigkeit der andern Partei betrifft
(BERNHARD BERGER, a.a.O., N. 22 zu Art. 6 ZPO).

3.3.3. Die Vorinstanz meint nun aber, etwas Gegenteiliges aus Art. 6 Abs. 2
lit. c ZPO ableiten zu können. Sie argumentiert wie einleitend erwähnt, es
müsse zwischen dem Inhaber des Einzelunternehmens und der im Handelsregister
eingetragenen Rechtseinheit des Einzelunternehmens unterschieden werden. Sie
will damit wie bereits in ihrer in BGE 138 III 694 beurteilten Auffassung zum
Klägerwahlrecht (Art. 6 Abs. 3 ZPO) die Zuständigkeit des Handelsgerichts auf 
Unternehmen beschränken.
Damit weitet sie Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO unzulässig aus. Sie meint, dies sei
nicht der Fall, denn lit. a statuiere eine objektbezogene Voraussetzung,
während lit. c subjektbezogen sei. Letzteres trifft zwar zu; es ist aber nicht
ersichtlich, was sich aus dieser begrifflichen Unterscheidung ergibt. Mit dem
Erfordernis des Handelsregistereintrags wird (subjektiv) vorausgesetzt, dass es
sich um einen Streit zwischen (selbstständigen) Kaufleuten (bzw. Unternehmen)
handelt. Dies grenzt die handelsrechtliche Streitigkeit in subjektiver Hinsicht
von einer gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO durch eine Privatperson eingeleiteten
Streitigkeit ab. Verlangt man aber, dass sich der Streitgegenstand auf das
Einzelunternehmen bzw. das nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe bezieht,
verlangt man nichts anderes, als dass er sich auf die "gegenseitige
geschäftliche Tätigkeit " der beiden im Handelsregister eingetragenen Parteien
beziehen muss, was Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO wie dargelegt gerade nicht
verlangt.
Auch aus dem in Art. 1 und Art. 2 lit. a HRegV verwendeten Begriff der
Rechtseinheit lässt sich nichts für die Auffassung der Vorinstanz ableiten.
Gemäss der Zweckumschreibung in Art. 1 HRegV dient das Handelsregister der
Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten. Art. 2 lit. a HRegV
zählt vierzehn Anwendungen auf - Einzelunternehmen, juristische Personen,
Handelsgesellschaften, Institute des öffentlichen Rechts sowie
Zweigniederlassungen -, die als Rechtseinheit gelten. Damit wird indessen
lediglich ein unabhängiger Oberbegriff als abstrakte Bezeichnung für alle diese
Entitäten geschaffen; Zweck dieses Oberbegriffs ist namentlich, den
Verordnungstext zu straffen und verständlicher zu machen (NICHOLAS TURIN, in:
Siffert/Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], 2013, N. 3 zu Art. 2
HRegV). Dieser Oberbegriff ändert nichts daran, dass die Rechtseinheit
Einzelunternehmen keine Partei im Sinn der Zivilprozessordnung ist; Partei ist
nur der Inhaber des Einzelunternehmens. Dies eben im Gegensatz zur
Kollektivgesellschaft, die "vor Gericht klagen und verklagt werden" kann (Art.
562 OR). Wenn die Vorinstanz auf die Kollektivgesellschaft verweist und meint,
es sei grundsätzlich am "Eintrag der Rechtseinheit anzuknüpfen", verkennt sie,
dass auch dort nicht an der Rechtseinheit Kollektivgesellschaft angeknüpft
wird, sondern an der Kollektivgesellschaft als parteifähige
Handelsgesellschaft.

3.3.4. Schliesslich will sich die Vorinstanz auch auf BGE 140 III 409 stützen,
wo das Bundesgericht den Begriff der handelsrechtlichen Streitigkeit ebenfalls
einschränkend ausgelegt und entschieden habe, die sachliche Zuständigkeit des
Handelsgerichts sei nicht gegeben, wenn der Beklagte lediglich in seiner
Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen sei.
Aus BGE 140 III 409 lässt sich jedoch nichts für den Standpunkt der Vorinstanz
ableiten. Das Bundesgericht bezog sich in diesem Entscheid auf die
Kommentarliteratur, welche einheitlich die Meinung vertritt, dass der Eintrag
nur als Organ nicht genügt. Das entsprach schon der Praxis zu den kantonalen
Zivilprozessordnungen, an denen sich die Regelung der sachlichen Zuständigkeit
des Handelsgerichtes orientierte (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Schweizerischen Zivilprozessordung, BBl 2006 7261; BGE 140 III 355 E. 2.3.2 S.
361). Diese Praxis wurde damit begründet, dass der Eintrag bei Einzelpersonen
als  selbstständige Kaufleuteerfolgen muss (CHRISTOPH LEUENBERGER/ BEATRICE
UFFER-TOBLER, a.a.O., N. 3a zu Art. 14 ZPO/SG; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI,
Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, N. 9 zu § 62 GVG/
ZH; GEORG LEUCH/OMAR MARBACH/FRANZ KELLERHALS/MARTIN STERCHI, Die
Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 2a/aa zu Art. 5 ZPO/
BE; ALFRED BÜHLER/ANDREAS EDELMANN/ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, 1998, N. 1 zu § 404 ZPO/AG). Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO
verlangt zwar nicht - anders als noch die früheren Regelungen in Zürich und
Aargau - den Eintrag der Parteien "als Firmen". Der Eintrag im Handelsregister
weist eine Partei aber als Subjekt aus, die ein Handels-, Fabrikations- oder
ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 934 Abs. 1
OR). Wenn Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO den Zusammenhang mit der geschäftlichen
Tätigkeit einer Partei verlangt, geht es eben um die geschäftliche Tätigkeit,
welche diese Partei als selbstständiger Kaufmann mit ihrem eigenen im
Handelsregister eingetragenen Gewerbe führt (BERNHARD BERGER, a.a.O., S. 472; 
derselbe, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 ZPO). Ein (eingetragenes) Organ betreibt kein
eigenes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, der Inhaber eines
Einzelunternehmens aber schon.

3.3.5. Dass es sich bei den strittigen Kaufgeschäften um Privatgeschäfte der
beiden im Handelsregister mit ihren Einzelunternehmen eingetragenen
Beschwerdegegnern handelte, schliesst daher die Zuständigkeit des
Handelsgerichts nicht aus. Daran vermögen auch die von der Vorinstanz
angeführten praktischen bzw. prozessökonomischen Gründe nichts zu ändern. Es
kann daher auch offen bleiben, inwiefern das streitgegenständliche Kaufgeschäft
in die Zweckumschreibung der drei Einzelunternehmen fällt, was von der
Vorinstanz jedenfalls hinsichtlich des Einzelunternehmens des Beschwerdegegners
2 verneint wurde.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das bisherige Verfahren vor
dem Handelsgericht des Kantons Zürich zu Lasten des Kantons gemäss der in BGE
138 III 471 begründeten Praxis eine Parteientschädigung zuzusprechen und auf
die Erhebung von Gerichtskosten zu ihren Lasten zu verzichten.
In BGE 138 III 471 ging es (ebenfalls) um einen negativen Kompetenzkonflikt
zwischen zwei kantonalen Gerichten; sowohl das Bezirksgericht als auch das
Handelsgericht haben sich als sachlich unzuständig erklärt. Anders als im hier
zu beurteilenden Fall, kam das Bundesgericht in BGE 138 III 471 aber zum
Schluss, das Bezirksgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Damit
wurde das Verfahren vor dem Handelsgericht abgeschlossen und es musste somit
über jene Verfahrenskosten entschieden werden.
Eine solche Konstellation ist im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht
gegeben. Das Bezirksgericht hat sich richtigerweise als nicht zuständig
erachtet. Das Handelsgericht hingegen, hat seine Zuständigkeit zu Unrecht
verneint, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren
insgesamt zur Beurteilung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.
Infolge des negativen Kompetenzkonflikts war die Beschwerdeführerin gezwungen,
den Beschluss des Handelsgerichts vor dem Bundesgericht anzufechten. Dabei
obsiegt sie teilweise, weshalb der Kanton Zürich die Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; BGE 138 III 471 E. 7 a.E. S. 483). Gerichtskosten werden keine
erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 5. August 2015 wird aufgehoben und das Handelsgericht
wird als zuständig erklärt.
Die Sache wird zur Beurteilung an das Handelsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page

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