Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.401/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_401/2015

Urteil vom 8. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kummer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkvertrag; Mangel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung,
vom 16. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 26. Februar 1999 löste sich in Alt St. Johann der Anhänger eines
Postautos und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem Personenwagen
kollidierte; die Lenkerin wurde schwer verletzt.

A.b. B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) hatte den Anhänger als Prototyp
für die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) aufgrund einer Offerte vom
23. Oktober 1998 hergestellt. Die Auftragsbestätigung der A.________ AG datiert
vom 17. November 1998; am 16. Dezember 1998 nahm die Motorfahrzeugkontrolle der
Klägerin den Sachentransport-Anhänger im Betrieb des Beklagten ab. Mit
Schreiben vom 17. Dezember 1998 erinnerte sie den Beklagten "nochmals daran,
dass der Anhänger in U.________ an verschiedenen Postautos mitgeführt wird, die
einen hinteren Überhang von 3,2 bis 3,6 m aufweisen. Die Garantie der Deichsel
bzw. der 50 mm Durchmesser Kugelkupplung (Albe) am Anhänger muss deshalb auf
den erschwerten Betriebseinsatz durch Sie als Fahrzeughersteller überprüft
werden. Mit diesem Vorbehalt kann der Anhänger am 24.12.1998 in Ihrer
Verantwortung zum Probelauf, dem Postautodienst in U.________, freigegeben
werden." Der Beklagte baute darauf eine stärkere Kupplung - eine 3,5
t-Kugelkupplung - ein, die er bei der C.________ AG in V.________ bezogen
hatte, und lieferte den Anhänger am 24. Dezember 1998 an die Klägerin in
U.________ aus. Am 8. Januar 1999 stellte die Motorfahrzeugkontrolle der
Klägerin den Fahrzeugausweis für den Anhänger mit dem Vermerk "1.
Inverkehrsetzung: 24.12.1998" aus.

A.c. Mit Schreiben vom 8. März 1999 verlangte B.________ von der C.________ AG
eine Berechnung und eine schriftliche Garantie für die Kugelkupplung ALBE 3,5 t
EM 300A. Die A.________ AG meldete am 17. März 1999 gegenüber dem Beklagten
vorsorglich Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 26. Februar 1999 an und erhob
Rüge wegen Mängeln am Anhänger, insbesondere Materialfehler im Bereich der
Kupplung. Am 19. März 1999 rügte der Beklagte vorsorglich gegenüber der
C.________ AG Mängel an der gelieferten Kugelkupplung, insbesondere durch
Materialfehler. Der Beklagte reparierte in der Folge den Anhänger für die
Klägerin und übergab ihr diesen am 16. Juli 1999.

A.d. Es wurden Strafverfahren gegen den Postauto-Chauffeur und den Garagenchef
eröffnet, die am 13. März 2001 wegen Verjährung eingestellt wurden. Im Rahmen
dieses Verfahrens erstellte D.________ vom Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt St. Gallen am 20. April 1999 ein Gutachten und am 19. Juli 2000
ein Zusatzgutachten.

A.e. Am 31. August 2007 stellte die Klägerin ein Vermittlungsbegehren und
gelangte unter Beilage des Leitscheins vom 20. September 2007 an das
Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mit dem Begehren, der Beklagte sei zu
verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 526'199.15 nebst 5 % Zins seit 26. Februar
1999 und Betreibungskosten zu bezahlen; es sei der in Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamts Appenzeller Mittelland erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben.

A.f. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden beschränkte das Verfahren auf
die Grundsatzfrage der Haftung. Es zog die Akten der Strafuntersuchung bei; auf
Anfrage des Gerichts teilte das Untersuchungsamt Flums am 7. Juli 2009 per
E-Mail mit, die Anhängerkupplung sei im November 2008 vom Strassenverkehrsamt
entsorgt worden. Das Kantonsgericht holte bei der E.________ ein gerichtliches
Gutachten ein, das von Dr. Sc. Tech. F.________ am 18. August 2010 erstellt
wurde. Der Experte ergänzte seinen Bericht am 2. Februar 2011 aufgrund der
Foto-Dokumentation des Strassenverkehrsamtes. Am 21. Oktober 2011 fand vor
Kantonsgericht eine mündliche Experteninstruktion statt und am 10. November
2011 lieferte der Gutachter einen weiteren Bericht ab. In der Folge führte er
Belastungstests an Anhängerkupplungen durch, deren Ergebnisse er in einem
Bericht vom 11. Februar 2013 festhielt. Die Parteien nahmen je zum
Beweisergebnis Stellung.

A.g. Das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden wies die Klage mit Urteil
vom 22. August 2013 (schriftlich begründet zugestellt am 20. Dezember 2013) ab.
Es gelangte zum Schluss, der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, dass der
Beklagte eine mangelhafte Kugelkupplung geliefert habe, welche den Unfall
verursacht habe.

B.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies mit Entscheid vom 16. Februar
(zugestellt am 16. Juni) 2015 die Berufung der Klägerin unter Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich ab. Das Obergericht bestätigte die
Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht; es erkannte, dass die Klägerin den
Anhänger am 24. Dezember 1998 abgenommen und in der Folge stillschweigend
genehmigt habe, verneinte die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge und bestätigte,
dass der Klägerin als Bestellerin der Nachweis eines Mangels nicht gelungen
sei.

C.
Mit Eingabe vom 18. August 2015 ficht die Klägerin das Urteil des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden vom 16. Februar 2015 an und beantragt sinngemäss dessen
Aufhebung unter Bejahung der Haftung und Rückweisung der Sache zur Bestimmung
des Schadenersatzbetrages an das Kantonsgericht, eventuell an das Obergericht.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Haftung des
Beschwerdegegners zu Unrecht nicht nach Art. 97 ff. OR, sondern nach Art. 365
ff. OR beurteilt, denn der Probebetrieb des Anhängers sei im Unfallzeitpunkt
noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb eine Werkabnahme und -genehmigung
nicht möglich gewesen sei; eine strassenverkehrsrechtliche Zulassung sei keine
Werkabnahme bzw. -genehmigung. Eventualiter behauptet sie, die rechtzeitige
Mängelrü ge sei bewiesen, und sie beanstandet, dass die Vorinstanz den Beweis
des Mangels nicht als erbracht ansah.
Der Beschwerdegegner schliesst in der Antwort auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil beendet mit der Abweisung der Klage das Verfahren (Art.
90 BGG); es hat eine Zivilstreitigkeit zum Gegenstand (Art. 72 Abs. 1 BGG) und
ist von einem oberen kantonalen Gericht als Rechtsmittelinstanz erlassen worden
(Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art.
76 Abs. 1 BGG) und der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf
die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art.
42 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass die Vorinstanz den
Vertrag, aus dessen angeblicher Verletzung sie ihre Forderung ableitet, als
Werkvertrag qualifiziert hat. Sie rügt, dass die Ablieferung und Genehmigung
des Werks bejaht wurde.

2.1. Die Ablieferung und Abnahme des Werkes setzen dessen Vollendung voraus (
BGE 129 III 738 E. 7.2 S. 748). Abgeliefert wird es durch Übergabe oder durch
die Mitteilung des Unternehmers, es sei vollendet. Eine Abnahme kann auch
stillschweigend dadurch erfolgen, dass das Werk gemäss seinem Zweck gebraucht
wird (BGE 115 II 456 E. 4 S. 459 mit Verweis). Vollendet ist das Werk, wenn
sämtliche vereinbarten Arbeiten - mit allfälligen Bestellungsänderungen -
ausgeführt sind (GAUCH, Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, N. 101 f. mit Hinweisen).

2.2. Im vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien nach den Feststellungen der
Vorinstanz, welche die Beschwerdeführerin insoweit nicht in Frage stellt, die
Erstellung eines Anhängers als Prototyp durch den Beschwerdegegner. Dieser
Prototyp wurde vom Beschwerdegegner hergestellt und von der Beschwerdeführerin
im Betrieb des Beschwerdegegners am 16. Dezember 1998 unter Vorbehalt der
Kupplungsstärke gemäss Schreiben vom 17. Dezember 1998 abgenommen. Nachdem der
Beschwerdegegner die Kupplung durch eine stärkere ersetzt und den Anhänger am
24. Dezember 1998 mit dieser verstärkten Kupplung abgeliefert hatte, liess die
Motorfahrzeugkontrolle der Klägerin den Anhänger am 8. Januar 1999 rückwirkend
per 24. Dezember 1998 als Strassenfahrzeug zu. Die Vorinstanz schliesst
zutreffend, dass damit das vereinbarte Werk geliefert und abgenommen wurde.

2.3. Wenn die Beschwerdeführerin aus dem Verwendungszweck des Anhängers als
Testfahrzeug bzw. Prototyp ableiten will, das Werk sei unvollendet, verkennt
sie, dass sich das Werk und damit auch dessen Vollendung nach der vertraglichen
Vereinbarung bestimmt. Der Anhänger wurde aber nach den Feststellungen der
Vorinstanz vom Beschwerdegegner als Prototyp oder Testfahrzeug so geliefert,
wie ihn die Beschwerdeführerin bestellt hatte. Die Beschwerdeführerin behauptet
denn auch nicht, dass bestimmte vertraglich vereinbarte Teile des Prototyps
noch gefehlt hätten; sie bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegner sämtliche
Arbeiten ausführte, die vertraglich geschuldet waren. Dass sie das -
vertragsgemäss ausgeführte und damit vollendete - Werk zur Grundlage
veränderter oder verbesserter Werkausführungen machen wollte, ändert daran
nichts. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die
Beschwerdeführerin nicht nur zu beweisen hat, dass der Anhänger mangelhaft war
bzw. dessen Mangel den Unfall - dessen Kosten sie zum Ersatz beansprucht -
adäquat-kausal verursachte, sondern dass sie auch die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge beweisen muss (BGE 100 II 30 E. 2 S. 32 f.).

3.
Die Vorinstanz hat mit dem Kantonsgericht den Beweis nicht als erbracht
angesehen, dass die Kupplung des vom Beschwerdegegner hergestellten Anhängers
Mängel aufgewiesen hat. Sie hat aus diesem Grund die Forderung der
Beschwerdeführerin auf Ersatz des behaupteten Mangelfolgeschadens abgewiesen.

3.1. Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die
Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5
S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend
sein kann. Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 134 II 244 E. 2.2
S. 246). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E.
4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

3.2. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin - welche die eingeklagten Ansprüche aus einem angeblichen
Mangel des Anhängers im Bereich der Kupplung ableitet - den behaupteten
Werkmangel zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Sie hat die
behauptete Beweisnot der Beschwerdeführerin mit dem zutreffenden Hinweis
verworfen, dass blosse Beweisschwierigkeiten im Einzelfall nicht zu
Beweiserleichterungen führen können (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324) und sich
die Beschwerdeführerin ausserdem vorhalten lassen muss, dass sie nicht
rechtzeitig ein Begehren auf Edition der Original-Unfallkupplung gestellt hat.
Unbesehen der Umstände der Entsorgung der Originalkupplung besteht hier kein
Grund für eine Beweiserleichterung. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem die
ihr obliegende Beweislast, wenn sie annimmt, sie brauche den technischen Mangel
nicht zu beweisen. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass das Loslösen des
Anhängers während der Fahrt nicht beweist, dass die Ursache dafür ein Defekt
der Kupplung war.

3.3. Die Vorinstanz hat - teilweise mit Verweis auf die Erwägungen der ersten
Instanz - gestützt auf das Gerichtsgutachten den Beweis des Werkmangels nicht
als erbracht angesehen, ohne den Experten des Strassenverkehrsamtes als Zeugen
einzuvernehmen, der im Strafverfahren starke Indizien für Materialalterungen
und Verschleiss-Spuren festgestellt hatte. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz dem von ihr
eingeholten Gerichtsgutachten den Vorzug vor dem Gutachten eingeräumt hat, das
im Verfahren der Strafuntersuchung bei einem Angestellten des
Strassenverkehrsamtes St. Gallen eingeholt wurde. Der Gerichtsexperte ist in
Kenntnis des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens zum Schluss gelangt, dass
die Kupplung mit grosser Wahrscheinlichkeit vor der Unfallfahrt für den
Gebrauch funktionstauglich und in Ordnung war. Was die von der
Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme des Experten des
Strassenverkehrsamtes daran hätte ändern können, wird in der Beschwerde nicht
begründet. Die Vorinstanz hat in vertretbarer Weise auf die vom
erstinstanzlichen Gericht eingeholte Expertenmeinung abgestellt. Danach lässt
sich der Grund, warum sich die Kupplung gelöst hat, nicht mehr eindeutig
feststellen und sind insbesondere Fehlmanipulationen beim Anhängen oder ein
ausgefahrenes Stützrad als Ursache nicht auszuschliessen. Der Schluss, dass die
Beschwerdeführerin damit mit dem ihr obliegenden Beweis gescheitert ist, dass
der Unfall auf einen Mangel des Anhängers bzw. dessen Kupplung zurückzuführen
sei, beruht nicht auf willkürlicher Würdigung der Beweise.

4.
Die Vorinstanz hat weder die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweis
verkannt noch die Beweise willkürlich gewürdigt, wenn sie die Klage mangels
nachgewiesenen Werkmangels abwies. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sie
bundesrechtskonform auch die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge als nicht bewiesen
erachtete. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sie hat dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner überdies dessen Parteikosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Gebühr und
Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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