Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.400/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_400/2015

Urteil vom 18. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AB,
Zustelladresse: Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13.
August 2015.

In Erwägung,
dass die A.________ AB, in U.________, ( Beschwerdeführerin) dem Handelsgericht
des Kantons Zürich (Beschwerdegegner) beantragte, es sei bei der B.________
A.G., in V.________, eine Generalversammlung mit von der Beschwerdeführerin
formulierten Traktanden einzuberufen;
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 21. Juli 2015 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2015 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte mit der Begründung, ihr Aktionariat sei
mittellos und ihr gesamtes Vermögen bestehe aus den Aktien der B.________ A.G.;
dass das Handelsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 13. August 2015 abwies und der
Beschwerdeführerin eine letzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
ansetzte;
dass das Handelsgericht die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person (BGE 119 Ia 337 E. 4c
und e) als nicht erfüllt ansah, wobei es die Mittellosigkeit der angeblichen
Aktionäre der Beschwerdeführerin als nicht belegt und die klägerischen
Rechtsbegehren als aussichtslos erachtete;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. August 2015
erklärte, die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August
2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur
Mittellosigkeit auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die entsprechenden
Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen, wobei sie auch mit ihrem nicht weiter
begründeten Hinweis auf die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO)
offensichtlich nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz diese mit
ihrem Entscheid verletzt hätte;
dass sie zudem gegen die vorläufige Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die
Beschwerdeführerin aufgrund der im Recht liegenden Urkunden sowie
widersprüchlicher Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Organe nicht in
der Lage sei, den Erwerb der Aktien an der B.________ A.G. glaubhaft zu machen,
keine hinreichenden Rügen erhebt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt
unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht,
ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG
zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. August 2015 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Handelsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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