Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.395/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_395/2015

Urteil vom 2. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Marti,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mayer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 16. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) bezweckt die Entwicklung, die
Fabrikation und den Handel von und mit elektronischen Baugruppen und Software,
die Übernahme und die Übergabe von Vertretungen, Patenten und Lizenzen.
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war seit dem 1. August 2012 bei der
Beklagten als Mitarbeiterin in der Produktion angestellt. Am 21. Mai 2013
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin "fristlos und mit
sofortiger Wirkung". In der Folge entstand zwischen den Parteien ein Streit
über die Ansprüche der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.

B.
Mit Klage vom 5. Dezember 2013 beim Kantonsgericht Zug beantragte die Klägerin,
die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 30'000.-- zu
bezahlen. Das Kantonsgericht (Einzelrichter) führte mehrere Zeugeneinvernahmen
durch und befragte die Klägerin und den VR-Präsidenten bzw. CEO der Beklagten
als Parteien. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 wies es die Klage ab und
verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr.
11'124.-- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zug schützte die dagegen
erhobene Berufung mit Urteil vom 16. Juni 2015 teilweise. Es reduzierte die
Parteientschädigung auf Fr. 7'414.20 (inkl. A uslagen und MWST). Im Übrigen
wies es die Berufung ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Juni 2015
sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr
einen Betrag von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, welches sie mit Eingabe vom
16. September 2015 ergänzte.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt.
Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf
die Beschwerden einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der
Beschwerdeführerin (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S.
18 mit Hinweisen) und erheblich sind (BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 393
E. 7.1 S. 398). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.;
129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).

3.
Strittig ist insbesondere, ob die fristlose Entlassung vom 21. Mai 2013
gerechtfertigt war. Das Obergericht ging mit dem Kantonsgericht davon aus, die
Beschwerdeführerin habe am 12. und 23. April 2013 sowie am 6. Mai 2013 das
Zeiterfassungssystem der Beklagten manipuliert. Gemäss den Feststellungen der
Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin an den genannten Daten gemäss dem
Originalprotokoll des Zeiterfassungssystems der Beschwerdegegnerin um 20.41
bzw. 20.34 bzw. 20.15 Uhr "ausgestempelt". Dabei habe es sich um
Originalbuchungen gehandelt, das heisst mit dem (einzigen) Badge der
Beschwerdeführerin zu diesen Zeiten am Terminal erfasste Zeiten. Aufgrund der
Zeugen- und Parteiaussagen sei davon auszugehen, dass die Angestellten der
Beschwerdegegnerin nach jedem vergessenen Ausstempeln ein Meldeblatt
auszufüllen und abzugeben hatten. Ohne Stempelung am Arbeitstag sei am
folgenden Tag eine Fehlermeldung erschienen, wenn sich eine Person beim
Zeiterfassungssystem anmelden wollte. Die Vorinstanz schloss daher mit dem
Kantonsgericht ein bloss vergessenes Ausstempeln aus. Das Kantonsgericht habe
sodann auch davon ausgehen dürfen, dass das Zeiterfassungssystem der
Beschwerdegegnerin nicht fehlerhaft war, da es seit Jahren offenbar fehlerfrei
funktioniert habe und auch im fraglichen Zeitraum keine anderen "falschen"
Zeiterfassungen bekannt geworden seien. Im Zusammenhang mit der Abrechnung des
Zeitguthabens stellte die Vorinstanz sodann fest, die Beschwerdeführerin selber
habe zugegeben, dass sie an diesen drei Tagen "das Ausstempeln wahrscheinlich
vergessen" habe und davon ausgegangen werden könne, dass sie an diesen drei
Tagen zwischen 16.00 und 17.00 Uhr nach Hause gegangen sei. Sie schützte daher
die Auffassung des Kantonsgerichts, wonach aufgrund all dieser Umstände
erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die Zeiterfassung manipuliert habe;
sei es, dass sie ihren Badge einer andern Person zum Ausstempeln überlassen
habe oder dass sie nach dem frühen Nachhausegehen (ohne Ausstempeln) nochmals
zum Ausstempeln zurückgekommen sei. Diese Manipulationen seien eine besonders
schwere Verfehlung und folglich ein wichtiger Grund, der die fristlose
Entlassung rechtfertige.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung vorbringt, ist nicht
geeignet, diese als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen:

3.1. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil
die von ihr offerierte Zeugin C.________ zufolge deren Ferienabwesenheit nicht
einvernommen worden sei. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin
lege nicht dar, inwieweit die Befragung dieser Zeugin zu neuen Erkenntnissen
hätte führen können. Vielmehr belege die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der
Zeiterfassungsprotokolle ausgeschlossen werden könne, dass C.________ die
Anwesenheit der Klägerin zu den fraglichen Zeiten, d.h. am 12. und 23. April
2013 sowie am 6. Mai 2013, bestätigen könnte. Auf diese Begründung geht die
Beschwerdeführerin nicht ein. Es liegt daher eine ungenügend begründete Rüge
vor, auf die nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor).
Im Übrigen ist die Argumentation der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Sie
hat nach den für das Bundesgericht massgeblichen Feststellungen der Vorinstanz
zwar für die Tage vom 21. und 27. März sowie vom 2. und 3. April 2013 geltend
gemacht, dass sie tatsächlich länger gearbeitet hat und daher die vom
Zeiterfassungssystem ausgewiesenen späteren Ausstempelzeiten von 19.54 bzw.
19.36 bzw. 20.07 bzw. 19.23 Uhr zutreffen. Diese Ausführungen erfolgten im
Zusammenhang mit dem Restanspruch aus dem Gleitzeitsaldo. Zu den für die
fristlose Kündigung massgeblichen Tagen vom 12. und 23. April 2013 sowie vom 6.
Mai 2013 hat sie dagegen nach den Feststellungen der Vorinstanz selber
angegeben, es könne davon ausgegangen werden, dass sie an diesen Tagen zwischen
16.00 und 17.00 Uhr nach Hause gegangen sei und das Ausstempeln vergessen habe.
Diese Feststellung ist zentral und dazu äussert sich die Beschwerdeführerin
nicht. Hat sie aber nach eigenen Angaben nicht länger gearbeitet, ist
unerfindlich, was die beantragte Zeugenaussage soll.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt vor allem eine willkürliche Beweiswürdigung
und damit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sie
behauptet überdies eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 152 Abs. 1 ZPO. Art.
8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen
Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum
Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. Art. 152 ZPO;
Urteile 4A_558/2014 vom 20. Mai 2015 E. 1.3 und 4A_56/2013 vom 4. April 2013 E.
4.4). Die allgemeine Beweisvorschrift ist daher insbesondere verletzt, wenn der
kantonale Richter Behauptungen einer Partei, unbekümmert darum, dass sie von
der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über
rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 133 III 295
E. 7.1 S. 299). Art. 8 ZGB wird auch verletzt, wenn der Richter taugliche und
formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt,
obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt
erachtet. Wo der Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung
gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die
Beweislastverteilung gegenstandslos und liegt Beweiswürdigung vor. Art. 8 ZGB
schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären
und wie das Ergebnis zu würdigen ist. Bundesrechtlich ist auch eine
antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 130 III 591 E. 5.4 S.
601 f.). Mithin gibt Art. 8 ZGB keinen Anspruch auf Weiterungen eines
erfolgreichen Beweisverfahrens, weil die Bestimmung stets an den Begriff und
die Folgen der Beweislosigkeit anknüpft.
Was die Beschwerdeführerin unter dem Titel einer Verletzung von Art. 8 ZGB und
Art. 152 Abs. 1 ZPO vorbringt, erschöpft sich denn auch in der Rüge einer
willkürlichen Beweiswürdigung.

3.3. Ein erster Rügekomplex betrifft die vom Zeiterfassungssystem für den 12.
und 23. April 2013 sowie den 6. Mai 2013 ausgewiesenen Ausstempelzeiten um
20.41 bzw. 20.34 bzw. 20.15 Uhr.

3.3.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ergeben sich die genannten
Zeiten aus einer von der Beschwerdegegnerin eingereichten Tabelle, einem
Printscreen der von der Beschwerdegegnerin geführten elektronischen
Zeiterfassung. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor Kantonsgericht und
erneut im Berufungsverfahren die Originalkonformität dieses Dokumentes
bestritten mit dem Hinweis, eine solche Excel-Tabelle könne jedermann
erstellen. Die Vorinstanz erachtete diese Bestreitung als derart allgemein,
dass sie den Anforderungen von Art. 178 ZPO nicht genüge. Die
Beschwerdeführerin vermöge nicht darzulegen, aus welchen Gründen das Dokument
nicht echt sein soll. Vielmehr seien die ebenfalls eingereichten und
unbestrittenen Mitarbeiterprotokolle der Beschwerdeführerin, welche die
gleichen Zeiten enthielten, ein starkes Indiz für die Echtheit des
Printscreens. Das ist nicht zu beanstanden und die Beschwerdeführerin erhebt
diesbezüglich auch keine genügende Rüge. Sie wiederholt lediglich ihren
Einwand, dass es um technische Vorgänge gehe. Daraus will sie offenbar
ableiten, dass eine unsubstanziierte Bestreitung genüge. Mit keinem Wort geht
sie auf die Feststellung der Vorinstanz ein, dass die sogenannten
Mitarbeiterprotokolle unbestritten seien und diese die gleichen Zeiten
enthielten wie der Printscreen. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.

3.3.2. Aus der Tatsache, dass der Printscreen die elektronisch erfassten Daten
korrekt wiedergibt, folgt aber nicht ohne weiteres, was die Vorinstanz am
Schluss ihrer soeben wiedergegebenen Ausführungen zusammenfasst, nämlich: "Mit
dem Printscreen wird belegt, dass die auf dem Mitarbeiterprotokoll ausgewiesene
Zeit der tatsächlichen Ausstempelzeit  mit dem Badge der Klägerinentspricht"
(Herv. beigefügt). Diese Aussage trifft nur zu, wenn nicht davon auszugehen
ist, dass das Zeiterfassungssystem fehlerhaft war oder auf Seiten der
Beschwerdeführerin im elektronischen Erfassungssystem selber eine Manipulation
vorgenommen wurde. Beides wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht:

3.3.2.1. Die Vorinstanz schloss mit dem Kantonsgericht ein blosses Vergessen
des Ausstempelns aus, weil der Printscreen Ausstempelzeiten ausweise und solche
nur durch das Hinhalten des Badges ausgelöst werden konnten, jedoch nicht durch
eine Manipulation im System selber seitens der Arbeitgeberin. Sie stützte sich
dabei namentlich auf die Zeugenaussagen von D.________ sowie die Parteiaussage
von E.________ zur technischen Funktionsweise des Zeiterfassungssystems. Die
Beschwerdeführerin rügt, es sei eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung, diesbezüglich lediglich auf die Aussagen von der
Beschwerdegegnerin nahestehenden Personen abzustellen. Sie habe zu allen
technischen Fragen ein Gutachten verlangt.
Das Interesse einer zeugnispflichtigen Person am Streitausgang schliesst ihre
Teilnahme als Zeuge nicht aus. Allfälligen besonderen persönlichen
Verhältnissen ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen
(Urteil 4A_181/2012 vom 10. September 2012 E. 3), wobei auch von Bedeutung sein
kann, zu welchen Tatsachen die Aussage erfolgt. Vorliegend ging es nicht um
subjektive Wahrnehmungen, die nicht weiter hätten überprüft werden können.
Vielmehr mussten sich die Einvernommenen bewusst sein, dass ihre Angaben zum
objektiven Funktionieren des elektronischen Systems auch noch mittels eines
entsprechenden Gutachtens hätten überprüft werden können. Deshalb und
angesichts der Tatsache, dass die Aussagen ordnungsgemäss unter Strafandrohung
erfolgten, durfte die Vorinstanz auf diese Aussagen abstellen. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass ein elektronisches Zeiterfassungssystem, das aufgrund
seiner Funktionsweise Manipulationen seitens des Arbeitgebers zulasten des
Arbeitnehmers zuliesse, seinen grundsätzlichen Zweck verfehlen würde. Es ist
nicht davon auszugehen, dass ein solches System auf dem Markt verkauft werden
könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht - sinngemäss
in antizipierter Beweiswürdigung - nicht noch zusätzlich ein Gutachten
einholte. Unter diesen Umständen muss auf die Argumentation der Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe erstinstanzlich kein Gutachten beantragt und das
Gericht sei im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO
nicht gehalten das Beweisverfahren beliebig auszudehnen, nicht weiter
eingegangen werden.

3.3.2.2. Einen Funktionsfehler des Zeiterfassungssystems schloss die Vorinstanz
sodann aus, weil das Zeiterfassungssystem offenbar seit Jahren fehlerfrei laufe
und auch im fraglichen Zeitpunkt keine anderen "falschen" Zeiterfassungen
bekannt gewesen seien. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen der Zeugen
D.________, F.________ und G.________, den Produktionsleiter der
Beschwerdegegnerin. Der Zeuge D.________ führte dazu konkret aus, seine
Arbeitgeberin, welche die Personalleitung auch für die Beschwerdegegnerin
ausführe, verwende das System seit 2010 oder 2011 für 300 Mitarbeitende in drei
Firmen. In dieser Zeit habe es nie eine Fehlermeldung gegeben. Die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Zeugin F.________ keine Aussage zur
Fehlerlosigkeit des ganzen Systems gemacht bzw. aufgrund ihrer Stellung im
Betrieb machen konnte, sondern nur bestätigt habe, bei  ihr sei bisher kein
Fehler aufgetaucht. Diesbezüglich hätten somit entgegen der Vorinstanz keine
übereinstimmenden Zeugenaussagen vorgelegen und die Vorinstanz habe in
willkürlicher Weise verkannt, dass ein Gutachten auch hinsichtlich dieser Frage
notwendig gewesen wäre.
Auch diese Rüge ist unbehelflich. Die Vorinstanz hat entgegen der Behauptung
der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fehlerlosigkeit des Systems keine
übereinstimmenden Zeugenaussagen angenommen. Angesichts der Hinweise namentlich
des Zeugen D.________ und nachdem auch die Zeugin F.________ angab, bei der
"Klägerin" sei nie ein Fehler aufgetaucht, konnte die Vorinstanz in Würdigung
dieser Aussagen die Fehlerfreiheit willkürfrei bejahen.

3.3.3. Somit durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die auf dem Printscreen
enthaltenen Arbeitsendzeiten mit dem Badge der Beschwerdeführerin erfasst
wurden.

3.4. Demzufolge ist von Bedeutung, ob nur ein Badge existierte, wie die
Vorinstanz annahm, oder allenfalls ein zweiter, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht. In diesem Zusammenhang rügt sie als willkürlich die Würdigung
der Zeugenaussage von F.________ bzw. die entsprechende
Sachverhaltsfeststellung. Diese Zeugin habe lediglich "vermutet", dass nur eine
Stempelkarte pro Mitarbeiter existiere. Nach den Feststellungen im
angefochtenen Urteil stützte das Kantonsgericht seinen Schluss, dass nur ein
Badge pro Mitarbeiter existiere, "auf die übereinstimmenden Aussagen" der
Zeugen D.________, G.________ und F.________. Auch wenn die Zeugen D.________
und G.________ der Beschwerdegegnerin nahe stehen, ist es nicht willkürlich,
aus allen drei Aussagen zu schliessen, es bestehe nur ein Badge pro
Mitarbeiter. Dies umso mehr, als die Zeugin F.________ an der von der
Beschwerdeführerin erwähnten Stelle ihrer Aussage einerseits bestätigte, dass
sie selber nur einen Badge habe, und andererseits darauf hinwies, dass sie -
als ihr Schlüssel einmal nicht funktioniert habe - ihre Zeiten habe von Hand
aufschreiben müssen und sie daher davon ausgehe, dass nur ein Schlüssel pro
Mitarbeiter existiere.

3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz rechtsfehlerfrei eine
Manipulation des Zeiterfassungssystems durch die Beschwerdeführerin an den drei
erwähnten Tagen als erwiesen erachten durfte. Offensichtlich unbehelflich sind
daher auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur sogenannten
Verdachtskündigung. Von einer solchen kann man nur sprechen, wenn eine
Kündigung aufgrund eines ursprünglichen, berechtigten Verdachts auf ein
vertragswidriges oder sogar strafbares Verhalten erfolgt, dieser Verdacht sich
im Nachhinein aber als nicht begründet erweist.

3.6. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als
wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem
Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR).
Über das Vorhandensein eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung
entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR).
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht bei Beschwerden in Zivilsachen
grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn
die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen.
Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese
als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE
130 III 28 E. 4.1 S. 32; 129 III 380 E. 2 S. 382; je mit weiteren Hinweisen).
Eine Stempeluhrmanipulation ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die
Treuepflicht des Arbeitnehmers (Urteil 4C.114/2005 vom 4. August 2005 E. 2.5).
Die Vorinstanz ging sodann zu Recht davon aus, dass es vorliegend keine
Umstände gibt, die - anders als im zitierten Urteil - die Schwere der
Treuwidrigkeit entscheidend zu relativieren vermögen. Sie berücksichtigte
zutreffend als massgebliche Gesichtspunkte, dass das Arbeitsverhältnis nur
gerade knapp zehn Monate gedauert hatte, dass die Manipulation wiederholt
vorkam und der Beschwerdeführerin auch bekannt sein musste, dass keine
Manipulationen toleriert würden. Wenn die Beschwerdeführerin entgegenhält, es
habe sich nur um einen Bagatellbetrag gehandelt, verkennt sie, dass
entscheidend nicht die Höhe des Schadens, sondern der damit verbundene
Treuebruch ist. Das Bundesgericht hat daher in einem kürzlich ergangenen
Entscheid auch den Diebstahl einer Flasche Wein durch einen
Restaurantangestellten als wichtigen Grund qualifiziert (Urteil 4A_228/2015 vom
29. September 2015 E. 5). Der Vorinstanz ist somit keine
Ermessensüberschreitung vorzuwerfen.

3.7. Die fristlose Entlassung vom 21. Mai 2013 war somit gerechtfertigt. Damit
sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Lohn und Entschädigung nach der
fristlosen Entlassung abzuweisen.

4.
Die Beschwerdegegnerin zog vom Zeitguthaben der Beschwerdeführerin pauschal 20
Stunden ab, damit die von der Beschwerdeführerin "erschlichene Arbeitszeit "
nicht als Mehrarbeit in der Endabrechnung erscheine. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, der Korrekturbetrag von 20 Stunden sei in Anbetracht der Anzahl
Tage, an denen sie das Stempeln vergessen habe, viel zu hoch. Ihr seien deshalb
pauschal zehn Arbeitsstunden gutzuschreiben, was gemäss Mitarbeiter-Protokoll
einen Saldo von abgerundet fünf Stunden ergebe. Diese fünf Stunden seien als
Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten, was einen Brutto-Betrag
von Fr. 126.95 zu ihren Gunsten ergebe.

4.1. Aufgrund des oben Dargelegten kann ohne weiteres ein Abzug von zwölf
Stunden für die Tage vom 12. und 23. April 2013 sowie vom 6. Mai 2013 als
berechtigt eingestuft werden.

4.2. Die restlichen acht Stunden betreffen die von der Beschwerdegegnerin
monierten Arbeitsendzeiten am 21. und 27. März 2013 sowie am 2. und 3. April
2013. An diesen Daten sind im Mitarbeiterprotokoll der Beschwerdeführerin die
Arbeitsendzeiten von 19.54, 19.36, 20.07 und 19.23 Uhr registriert. Die
Vorinstanz verneinte mit dem Kantonsgericht einen Anspruch für den hierfür
geltend gemachten höheren Gleitzeitsaldo.

4.2.1. Die Vorinstanz begründete dies einerseits u.a. mit Hinweis auf BGE 123
III 469 damit, dass die Beschwerdeführerin die Verantwortung dafür trage, dass
solche Gleitzeitsaldi innert der ordentlichen Kündigungsfrist abgebaut werden
können. Sei dies aufgrund ihres Umfangs nicht mehr möglich, würden sie
entschädigungslos verfallen. Die Beweislast dafür liege beim Arbeitnehmer. Die
Beschwerdeführerin trage also die Beweislast dafür, dass es sich hier nicht um
entschädigungslos verfallende Gleitzeitsaldi handle.
Die Beschwerdeführerin rügt diese Auffassung zu Recht. Das Bundesgericht hat im
zitierten Entscheid ausgeführt, der Sinn der Gleitzeit liege darin begründet,
dass der Arbeitnehmer in deren Rahmen zeitautonom bestimmen kann, die
Soll-Arbeitszeit zu über- oder zu unterschreiten. Umgekehrt liege es in seinem
Verantwortungsbereich, fristgerecht für einen Ausgleich der Mehrarbeit zu
sorgen. Da Arbeitsverhältnisse innert vertraglich vereinbarter oder gesetzlich
normierter Kündigungsfrist grundsätzlich jederzeit aufgelöst werden können,
sollten Gleitzeitsaldi kein derartiges Ausmass erreichen, dass sie nicht
innerhalb des für die ordentliche Kündigungsfrist definierten Zeitrahmens
wieder ausgeglichen werden können (BGE 123 III 469 E. 3.b S. 471; vgl. auch
Urteil 4A_611/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2). Die Verantwortung, welche die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Zeitautonomie übernahm, bedeutet also, dass
sie keinen Gleitzeitsaldo aufsummieren lassen durfte, der in der  ordentlichen
 Kündigungszeit nicht mehr hätte abgebaut werden können. Die Auffassung der
Vorinstanz würde dagegen bedeuten, dass im Fall einer fristlosen Kündigung, bei
der ja keine Gleitzeitsaldi mehr abgebaut werden können, überhaupt nie Anspruch
auf geleistete Mehrarbeit bestünde.

4.2.2. Mit einer zweiten Begründung stellte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin trage die Beweislast, dass sie überhaupt die von ihr geltend
gemachte Zeit gearbeitet habe. Diesbezüglich könne auf die Begründung des
Kantonsgerichts verwiesen werden, welche die Beschwerdeführerin auch nicht
ansatzweise zu widerlegen vermöge.
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Würdigung der Zeugeneinvernahmen durch das
Kantonsgericht und in der Folge durch die Vorinstanz. Die Zeugin F.________
habe auch ausgesagt, es sei "durchaus auch mal länger gearbeitet worden ". Es
erscheine daher "nicht als unwahrscheinlich", dass die Beschwerdeführerin auch
an den Tagen vom 21. März, 27. März, 2. April und 3. April 2013 länger
gearbeitet habe. Das habe die Vorinstanz einfach übergangen. Abgesehen davon,
dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Aussagen der Zeugin F.________
auseinandergesetzt hat, behauptet die Beschwerdeführerin damit selber nicht
einmal Willkür, denn "nicht als unwahrscheinlich" genügt nicht, um eine
Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.2 zweiter Abs.
hiervor).
Konkret rügt die Beschwerdeführerin einzig die Beurteilung der Arbeitszeit am
21. März 2013. Bezüglich dieses Tages habe der Zeuge G.________ die Mehrarbeit
explizit bestätigt. Hierfür sei daher der Beweis erbracht und die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig und
willkürlich. An der von der Beschwerdeführerin angegebenen Stelle beantwortete
der Zeuge die Frage, ob wegen (der Dringlichkeit) des Zusammenbaus von sog.
RN3-Geräten (RN-Sprinter) die Beschwerdeführerin länger arbeiten musste. Er
antwortete: "An diesen Tagen nicht. (...) Bei den RN-Sprintern waren es zwei
Tage, an denen die Klägerin diese Sprinter montierte. Dies betrifft den 20.
sowie den 21. März 2013 um 19.10 Uhr und 19.55 Uhr, als die Klägerin RN-Sprint
montierte ". Er fuhr dann aber fort, aus der Tatsache, dass die Geräte erst am
26. März 2013 ans Lager gingen und erst am 4. April 2013 ausgeliefert wurden,
ergebe sich, dass die Arbeit nicht dringend gewesen sei. Die Tatsache, dass der
Zeuge die Dringlichkeit auch für diese beiden Tage verneinte, lässt eher darauf
schliessen, dass er die ausgewiesene längere Arbeitszeit in Frage stellt und
die beiden Endarbeitszeiten an diesen Tagen nur deshalb erwähnt, um sich so auf
die beiden Einträge im Mitarbeiterprotokoll zu beziehen. Jedenfalls ist es
nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz bzw. das Kantonsgericht dieser Aussage
keine Bestätigung der vom System erfassten Endarbeitszeit entnahm. Im Übrigen
würde sich im Ergebnis ohnehin nichts ändern. Die Beschwerdegegnerin zog beim
Schlusssaldo 20 Korrekturstunden ab, womit ein Minus-Saldo zu Lasten der
Beschwerdeführerin von (gerundet) 5 Stunden verblieb. Die Beschwerdeführerin
will wie erwähnt nur einen Abzug von 10 Stunden akzeptieren und gelangt so zu
einem positiven Saldo von 5 Stunden, deren Rückvergütung sie verlangt. Die
Differenz zwischen der am 21. März 2013 vom System erfassten Endarbeitszeit um
19.54 Uhr und der üblichen (und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen)
Endarbeitszeit um 16.30 Uhr beträgt rund dreieinhalb Stunden. Damit wäre also
der ausgewiesene Minussaldo gemäss Mitarbeiterprotokoll noch nicht kompensiert
und würde auch nach der Berechnungsweise der Beschwerdeführerin kein Anspruch
auf Rückvergütung bestehen.

5.
Das vor Vorinstanz noch umstrittene Ferienguthaben ist nicht mehr Gegenstand
der Beschwerde.

6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben
werden, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet,
da der Beschwerdegegnerin noch kein Aufwand entstand.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page

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