Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.391/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_391/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom
15. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

 A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) arbeitete gemäss schriftlicher
Vereinbarung vom 11. Dezember 2009 von Januar bis März 2010 für die B.________
AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Die Zusammenarbeit wurde anschliessend
fortgesetzt, bis die Beklagte am 29. September 2010 das Vertragsverhältnis
fristlos auflöste.

B.

 Die Klägerin forderte mit Klage vom 27. Juni 2011 beim Bezirksgericht
Einsiedeln von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 29'988.53 für ausstehenden
Lohn, nicht abgegoltene Überstunden und Schadenersatz wegen Kündigung zur
Unzeit. Der Einzelrichter qualifizierte das Vertragsverhältnis als Auftrag und
wies die Klage mit Urteil vom 7. November 2012 ab. Auf Berufung der Klägerin
hin hob das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 dieses
Urteil auf. Es beurteilte das Vertragsverhältnis als arbeitsrechtlichen Vertrag
und wies die Sache betreffend die arbeitsrechtlichen Forderungen zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurück.

 Mit Urteil vom 11. Februar 2015 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht
Einsiedeln die Klage erneut ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
dass gemäss Vereinbarung der Parteien eine Entschädigung in US-Dollar
geschuldet sei, die Klägerin aber ein Begehren in Schweizer Franken gestellt
habe. Der Richter könne ein auf Schweizer Franken lautendes Rechtsbegehren
nicht in ein solches auf US-Dollar umwandeln.

 Dagegen erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht Schwyz, mit der sie
primär die Aufhebung und Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts und
Neubeurteilung verlangte, eventualiter die Zusprechung des Betrags von Fr.
29'988.53 nebst Zins und die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Nachdem die
Beklagte mit der Berufungsantwort ein Kautionsbegehren gestellt hatte, ersuchte
die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von
der Pflicht zur Kautionsleistung. Zudem reichte sie in der Hauptsache eine
Klageänderung ein, mit der sie neu die Zusprechung von USD 35'429.427 nebst
Zins und Vorbehalt des Nachklagerechts sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags
beantragte.

 Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch
der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Berufung ab und setzte der Klägerin Frist zur Leistung
einer Sicherheit von Fr. 2'500.--. Er befand die erstinstanzliche
Klageabweisung wegen des auf Schweizer Franken anstatt auf US-Dollar lautenden
Rechtsbegehrens für korrekt und die im Berufungsverfahren beantragte
Klageänderung für unzulässig, womit die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg
haben werde.

C.

 Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 15. Juli 2015 sei aufzuheben, und es sei ihr für
das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Schwyz die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Sie ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

 Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege
für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Ein
solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I
129 E. 1.1 S. 131).

 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III
380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache handelt es
sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, die den für die Beschwerde in
Zivilsachen erforderlichen Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt
rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf
die Beschwerde einzutreten.

2.

 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Berufung zu Unrecht als
aussichtslos angesehen.

 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt
(lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern
es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht ein Anspruch auf gerichtliche
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

 Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit nach Art. 29 Abs. 3
BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu
berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III
217 E. 2.2.4).

 Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ist
es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob
das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte
Begehren zu schützen sei oder nicht. Die prognostische Beurteilung der
Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den
das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit
Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten
Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für
die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 4A_576
/2014 vom 25. März 2015 E. 3; 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1; 4A_402/
2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2; 4A_336/2008 vom 2. September 2008 E. 2.1; je
mit Hinweisen).

3.

 Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger zwar gehalten, eine Zahlung in
Schweizer Franken anzunehmen; die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung
(Art. 84 Abs. 2 OR) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger.
Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung, und er kann
gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung
fordern (BGE 134 III 151 E. 2.2 S. 154). Entsprechend darf das Gericht im
Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung
zusprechen (BGE 134 III 151 E. 2.4 S. 155).

 Weiter hat das Bundesgericht erkannt, dass der Richter eine gemäss dem
Obligationenrecht in Fremdwährung geschuldete Geldleistung nicht in dieser
Währung zusprechen darf, wenn das klägerische Rechtsbegehren
(fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Dies würde dem
Dispositionsgrundsatz gemäss dem im zitierten Fall noch anwendbaren kantonalen
Prozessgesetz (Art. 3 Zivilprozessordnung des Kantons Waadt) widersprechen
(Urteil 4A_555/2014 vom 12. März 2015 E. 4.2).

 Gleiches muss unter der Herrschaft der im vorliegenden Fall anwendbaren
Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO gelten. Danach darf das Gericht einer
Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht
weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Hat die Partei Bezahlung in
Schweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der
geschuldeten Fremdwährung etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung bedeuten
und ist daher nicht statthaft (gleicher Ansicht MARZIA SCHILLECI, ius.focus 5/
2015 S. 7).

4.

4.1. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung vom 11.
Dezember 2009 ("End of every months B.________ AG will receive an invoice of
US-$ 7'000.00...") und dem Mail vom 6. Juli 2010, wonach die Entschädigung auf
USD 8'000.00 erhöht worden sein soll, hätten die Parteien eine monatliche
Zahlung von USD 7'000.00 vereinbart. Danach und gemäss den folgerichtigen
eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Klageschrift vom 6. Juli
2011, S. 7, sei die geschuldete Währung (für die zu beurteilenden
arbeitsrechtlichen Forderungen) US-Dollar. Indem sie indessen im Rechtsbegehren
eine Zahlung in Schweizer Franken fordere, verlange sie etwas, was ihr gemäss
Wortlaut des Vertrages nicht zustehe.

4.2. Diese Beurteilung ist im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Erwägung 3) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt
sich mit dieser für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung
entscheidenden Erwägung nicht sachdienlich auseinander. Weder zeigt sie auf,
dass die Vorinstanz bei ihrer Feststellung, dass gemäss der Vereinbarung vom
11. Dezember 2009 die geschuldete Währung US-Dollar ist, in Willkür verfallen
wäre, noch legt sie dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt hätte, indem sie
das auf Schweizer Franken anstatt auf die geschuldete Währung (US-Dollar)
lautende Leistungsbegehren abwies. Namentlich vermag sie mit ihrem nicht weiter
begründeten Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dessen
Pflicht, dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung zu geben und die
Sozialversicherungsbeiträge weiterzuleiten, nicht dagegen aufzukommen, dass die
Parteien vorliegend die Bezahlung in US-Dollar vereinbart haben. Eine solche
Abrede ist durchaus zulässig, auch wenn der Vertrag vom 11. Dezember 2009 als
arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis (und nicht als Auftrag) qualifiziert
wurde. Denn die Regelung von Art. 323b Abs. 1 OR, wonach Geldlohn dem
Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszuzahlen ist,
ist dispositiver Natur. Sie greift nur, sofern nichts anderes verabredet oder
üblich ist. Abreden der Auszahlung in anderer Währung kommen denn auch vor,
beispielsweise für im Ausland tätige oder wohnhafte Arbeitnehmende (Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 323b OR), wie dies für die
Beschwerdeführerin als Amerikanerin denn auch (weitgehend) zutraf.

 Die Beschwerdeführerin beklagt, dass sie auf einer Vereinbarung behaftet
werde, die bis März 2010 befristet gewesen sei. Dies stehe im Widerspruch zum
ersten Berufungsurteil vom 6. Oktober 2014, in dem das Kantonsgericht
ausgeführt habe, dass sich aus der Korrespondenz ergebe, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr auf jener Basis habe weiter arbeiten wollen und
sich um einen neuen Vertrag bemüht habe. Damit weist sie die Feststellung der
Vorinstanz, dass geschuldete Währung US-Dollar sei, nicht als widersprüchlich
aus. Denn sie zeigt nicht auf, dass im ersten Berufungsurteil festgestellt
worden wäre, dass gerade die Währungsabrede neu hätte geregelt werden sollen.
Vielmehr räumt sie selbst ein, dass sie auch nach Ende März 2010 Zahlungen in
US-Dollar entgegennahm. Zudem stützte die Vorinstanz ihre Annahme, geschuldete
Währung sei US-Dollar, auch auf das spätere Mail vom 6. Juli 2010, in dem
wiederum von US-Dollar für die angebliche Erhöhung der Entschädigung auf
8'000.-- die Rede ist, und auf die eigenen Bezifferungen in US-Dollar in der
Klageschrift.

 Die Beschwerdeführerin manifestiert sodann ihren aufgrund des bisherigen
Verfahrensverlaufs gewonnenen Eindruck, dass sich "die gerichtlichen Instanzen
am liebsten nicht mit ihren Anliegen und ihrem Rechtsbegehren beschäftigen"
wollten. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zielführend. Folgt die
Klageabweisung bereits wegen des auf Schweizer Franken anstatt auf US-Dollar
lautenden Rechtsbegehrens, erübrigt sich eine weitere Prüfung.

 Schliesslich hilft ihr auch der Hinweis auf die Grundsätze des "fair trial"
sowie von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) nicht weiter. Zum einen ist es der
Beschwerdegegnerin unbenommen, sich auf die unzutreffende Währung im
Klagebegehren zu berufen, zum andern hat das Bezirksgericht die Frage der
geschuldeten Währung schon im ersten Entscheid vom 7. November 2012 (E. 12 in
fine) aufgeworfen und dort noch offen gelassen. Unter diesen Umständen
verneinte die Vorinstanz eine Überraschung der Beschwerdeführerin mit guten
Gründen.

 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht gegen
die vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten der Berufung durch die
Vorinstanz aufzukommen.

5.

 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht befreit
eine bedürftige Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf
Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der
Parteientschädigung. Nötigenfalls bestellt es ihr einen Anwalt (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
aussichtslos ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Verfahren vor Bundesgericht ist daher abzuweisen, wobei darüber unter den
gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

 Die Gerichtskosten sind damit von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr
mangels Einholung von Vernehmlassungen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren
kein Aufwand entstanden ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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