Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.38/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_38/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankentaggeld,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 22. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1976 geborene A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) betrieb als
selbständiger Garagist einen Autohandel in U.________. Am 4. Mai 2011 schloss
er mit der Versicherung B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine
Unfall- und Krankentaggeldversicherung ab ("Personenversicherung Professional",
Police Nr. xxx). Als Versicherter wurde darin A.________ angegeben. Die Police
enthielt zudem folgende Angaben:
Unfallversicherung                     Summen CHF
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Taggeld       730 Tage       100 %       84'000
(Summenversicherung)       abzüglich Wartefrist       30 Tage

Krankenversicherung                     Summen CHF
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Taggeld       730 Tage       100 %       84'000
(Summenversicherung)       abzüglich Wartefrist       30 Tage

A.b. Am 8. Juli 2011 verunfallte A.________. Ihm wurde daraufhin eine
Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 8. Juli bis zum 15. September 2011 attestiert.
Im Anschluss an die vertraglich vereinbarte Wartefrist von 30 Tagen wurden
A.________ vom 7. bis zum 11. August 2011 Taggelder aus der Unfallversicherung
ausbezahlt.

A.c. Aufgrund psychischer Probleme begab sich A.________ am 11. August 2011 in
Behandlung. Ihm wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ab dem 11. August 2011
attestiert. Nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen leistete die Versicherung
B.________ AG vom 10. September 2011 bis zum 10. Januar 2012 Krankentaggelder.

A.d. Am 11. Januar 2012 trat A.________ eine Haftstrafe in der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg an. Ab diesem Zeitpunkt stellte die Versicherung
B.________ AG die Taggeldzahlungen ein und teilte A.________ mit Schreiben vom
31. Mai 2012 mit, ihm würden während des Gefängnisaufenthalts keine
Taggeldleistungen ausgerichtet.

A.e. Mit Schreiben vom 17. August 2012 forderte A.________ die Versicherung
B.________ AG auf, die Taggelder auch während seines Gefängnisaufenthalts
auszubezahlen. Die Versicherung B.________ AG hielt mit Schreiben vom 12.
September 2012 an ihrer Leistungseinstellung fest.

B.
Am 8. Oktober 2012 erhob A.________ Klage beim Versicherungsgericht des Kantons
Aargau und beantragte, die Versicherung B.________ AG sei zu verpflichten,
trotz seines Gefängnisaufenthalts die Taggelder aus der Versicherungspolice Nr.
xxx vom 11. Januar 2012 bis zur Klageeinleitung zu bezahlen, ausmachend Fr.
62'595.35 nebst Zins. Die Versicherung B.________ AG sei zudem zu verpflichten,
auch nach der Klageeinleitung die Taggelder in Zukunft bis zur vollständigen
Heilung des Klägers oder bis zur Ausschöpfung des Taggeldanspruches von 730
Tagen zu erbringen.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau die Klage ab. Es kam zum Schluss, die Versicherung B.________ AG habe
nur für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
einzustehen; diese seien mit Antritt der Haftstrafe weggefallen, da ab diesem
Zeitpunkt kein Erwerbsausfall mehr vorgelegen habe, dessen Ursache die
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers gewesen sei.

C.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 wandte sich A.________ persönlich an das
Bundesgericht und erklärte, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau anfechten zu wollen. Am 6. Februar 2015 reichte der Anwalt von
A.________ für diesen eine Beschwerde in Zivilsachen ein; er beantragt die
Aufhebung des Urteils des Versicherungsgerichts und wiederholt die
erstinstanzlich gestellten Klagebegehren. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem
um unentgeltliche Rechtspflege und um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in
der Person von Rechtsanwalt Tobias Figi.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben Replik und Duplik eingereicht.

D.
Mit Verfügung vom 13. März 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gutgeheissen
und es wurde ihm Rechtsanwalt Tobias Figi als Rechtsbeistand beigegeben.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat in ihrem Rubrum als Beklagte die "Versicherung B2.________
AG", im Sachverhalt aber die " Versicherung B.________ AG" aufgeführt. Aus den
Akten ergibt sich, dass sich die Beklagte selbst stets als "Versicherung
B.________ AG" bezeichnet hat. Auch im Handelsregister ist einzig die "
Versicherung B.________ AG" eingetragen. Das Rubrum ist daher dahingehend zu
berichtigen, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin als "Versicherung
B.________ AG" bezeichnet wird.

2.
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss
Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über
den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen
Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, womit als Rechtsmittel an das
Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht
kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweis).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat als einzige kantonale Instanz im
Sinne von Art. 7 ZPO und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden, weshalb die
Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b
BGG unabhängig vom Erreichen der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 BGG
zulässig ist (vgl. BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 ff., 799 E. 1.1 S. 800). Die
Beschwerdefrist ist sowohl durch die Eingabe vom 20. Januar 2015 als auch durch
die Eingabe vom 6. Februar 2015 eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt
rechtsgenügend begründeter Rügen auf die Beschwerde einzutreten.

3.
Zwischen den Parteien ist die Auslegung des Versicherungsvertrags
"Personenversicherung Professional" umstritten. Während der Beschwerdeführer
geltend macht, es liege eine Summenversicherung vor und die Beschwerdegegnerin
habe die Taggelder unabhängig vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens zu
erbringen, behauptet die Beschwerdegegnerin, sie müsse nur Leistungen für einen
tatsächlichen krankheitsbedingten Erwerbsausfall erbringen. Ein solcher liegt
nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht vor, weil die Ursache für den
Erwerbsausfall des Beschwerdeführers in seinem Gefängnisaufenthalt liege.

3.1. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen
bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der
Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III
659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148). Während das Bundesgericht
die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die
subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen
ist (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Für die Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich.
Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung; es kann aber - im
Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien
schliessen lassen und damit für die subjektive Auslegung relevant sein (BGE 138
II 659 E. 4.2.1; 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 132 III 626 E. 3.1 S. 632).
Individuelle Abreden gehen allfällig abweichenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor (BGE 135 III 225 E. 1.4 S. 228; 125 III 263 E. 4b/bb
S. 266 f.; 123 III 35 E. 2c/bb S. 44).

3.2. Im Gegensatz zur Schadensversicherung ist bei der Summenversicherung die
Leistung beim Eintritt des Versicherungsfalls unabhängig davon geschuldet, ob
der Versicherte effektiv einen Schaden erlitten hat (BGE 133 III 527 E. 3.2.4
S. 532 f.; 119 II 361 E. 4 S. 364 f.; 104 II 44 E. 4c f. S. 49 ff.; Urteil
4A_642/2014 vom 29. April 2015 E. 2).

3.3. Die Vorinstanz hat ausgeführt, gemäss der Police gehörten zu den
Vertragsgrundlagen die AVB in der Ausgabe 07.2010. In deren Rubrik "E Spezielle
Bedingungen für die Krankentaggeldversicherung für den Betriebsinhaber und für
das Personal" stehe unter dem Titel "Inhalt" Folgendes: "Die Versicherung
B.________ AG erbringt die in der Police aufgeführten Leistungen für die
wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit" (Art. E 1
Ziff. 1 AVB). Dieser Wortlaut spreche für das Vorliegen einer
Schadensversicherung. Diese Bestimmung stehe damit grundsätzlich im Widerspruch
mit dem zwischen den Parteien Vereinbarten, hätten die Parteien doch
festgehalten, dass sie eine Summenversicherung abgeschlossen hätten. Allerdings
führe der Beschwerdeführer selber aus, dass die Leistungspflicht an den
Eintritt des versicherten Ereignisses anknüpfe und das versicherte Ereignis
erst dann bestehe, wenn die Krankheit einen Erwerbsausfall bewirke. Er stütze
sich dabei auf Art. E 1 Ziff. 1 AVB. Damit könne offengelassen werden, ob es
sich vorliegend um eine Summen- oder eine Schadensversicherung handle oder um
eine Versicherung mit verschiedenen Elementen. Denn der Beschwerdeführer und
die Beschwerdegegnerin gingen nach dem Gesagten übereinstimmend davon aus, dass
diese nur zu leisten habe, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
wirtschaftliche Folgen habe. Diese wirtschaftlichen Folgen seien weggefallen,
als der Beschwerdeführer seine Haftstrafe habe antreten müssen. Denn ab diesem
Zeitpunkt habe kein Erwerbsausfall mehr vorgelegen, dessen Ursache die
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gewesen sei.
Vielmehr sei ab diesem Zeitpunkt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
während des Strafvollzugs nicht habe arbeiten können, Grund für den
Erwerbsausfall gewesen.

3.4. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei krass
willkürlich von der Tatsache abgewichen, dass beide Parteien übereinstimmend
von einer Summenversicherung ausgingen. Absolut unhaltbar und aktenwidrig sei
zudem die Feststellung der Vorinstanz, wonach er selbst anerkannt habe, dass
die Beschwerdegegnerin nur leistungspflichtig sei, wenn die krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit wirtschaftliche Folgen habe. Er habe mehrfach geltend
gemacht, dass ein Schaden nicht nachgewiesen werden müsse (u.a. Ziff. 4.2 der
Klage, Ziff. 2.2 der Replik). Die Vorinstanz habe zudem Art. 18 OR verletzt,
indem sie Art. E 1 Ziff. 1 AVB falsch ausgelegt habe. Dieser widerspreche dem
Sinn und Zweck einer Summenversicherung und höhle diese aus.

3.5. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen geht der Beschwerdeführer in
seiner Klage davon aus, die Leistungspflicht knüpfe an den Eintritt des
versicherten Ereignisses an und das versicherte Ereignis bestehe erst dann,
wenn die Krankheit einen Erwerbsausfall bewirke. Die Vorinstanz gibt die
Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht korrekt wieder. Was den ersten
Teilsatz angeht, so hat der Beschwerdeführer in der Klage ausgeführt, die
Leistungspflicht knüpfe  ausschliesslich an den Eintritt des versicherten
Ereignisses an  und ein besonderer Schaden brauche nicht nachgewiesen zu werden
 (Hervorhebungen hinzugefügt). Was den zweiten Teilsatz angeht, so lässt sich
diese Aussage der Klage nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat lediglich den
Wortlaut von Art. E 1 Ziff. 1 AVB wiedergegeben und hat ausgeführt, die
Erkrankung des Beschwerdeführers bewirke einen krankheitsbedingten
Erwerbsausfall, weshalb die Beschwerdegegnerin Krankentaggelder vom 10.
September 2011 bis und mit 10. Januar 2012 geleistet habe. Gleich im Anschluss
an diesen Satz wies der Beschwerdeführer wiederum darauf hin, dass bei einer
Summenversicherung ein besonderer Schaden nicht nachgewiesen werden müsse.
Dieses (wiederholte) Vorbringen hat die Vorinstanz komplett ausgeblendet. Unter
diesen Voraussetzungen hat die Vorinstanz gegen das Willkürverbot verstossen,
indem sie festgestellt hat, die Parteien (und damit auch der Beschwerdeführer)
seien übereinstimmend der Meinung, die Beschwerdegegnerin habe (bloss) für die
wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einzustehen.
Die Rüge des Beschwerdeführers ist mithin begründet. Im Hinblick auf die
Auslegung des Vertrags muss daher davon ausgegangen werden, dass eine
tatsächliche Willensübereinstimmung in Bezug auf die Frage, ob die
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin einen effektiv erlittenen Schaden
voraussetzt, unbewiesen ist.

3.6. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien nach
dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Police enthält sowohl bei der Unfall- als
auch bei der Krankentaggeldversicherung den Hinweis, dass es sich um eine
Summenversicherung handle. Wie auch die Vorinstanz ausführt, zeichnet sich eine
Summenversicherung gegenüber einer Schadensversicherung gerade dadurch aus,
dass die Ausrichtung eines Taggeldes nicht davon abhängig ist, dass der
Versicherte tatsächlich einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat (vgl. oben
E. 3.2). Dies verkennt die Beschwerdegegnerin, wenn sie ausführt, es liege zwar
tatsächlich eine Summenversicherung vor, aber eine Leistungspflicht setze
trotzdem eine krankheitsbedingte wirtschaftliche Einbusse voraus. In der Tat
ergibt sich durch die Angabe "Summenversicherung" ein gewisser Widerspruch mit
Art. E 1 Ziff. 1 AVB, wonach die Beschwerdegegnerin die in der Police
aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit erbringt. Nach den allgemeinen Auslegungsregeln gehen
individuelle Abreden indessen allfällig abweichenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor (vgl. oben E. 3.1). Die individuelle Abrede
"Summenversicherung" durften und mussten die Parteien so verstehen, dass die
Ausrichtung des Taggeldes nicht vom Nachweis eines konkreten Schadens abhängt.
Damit ändert die Haftstrafe des Beschwerdeführers nichts an der
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet.

3.7. Da sich dem vorinstanzlichen Urteil keine Feststellungen zur Höhe des
geschuldeten Taggelds entnehmen lassen, ist die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2014 ist aufzuheben
und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist zwar nur teilweise gutzuheissen, weil das Bundesgericht
gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen im vorinstanzlichen Urteil nicht
reformatorisch entscheiden kann. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rügen
indessen voll durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese zu
verpflichten, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu entschädigen (Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2014 wird aufgehoben
und die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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