Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.389/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_389/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Taggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,

II. Kammer, vom 15. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Versicherter, Kläger, Beschwerdeführer) wurde von der
Personalverleihung C.________ AG als EDV-Fachmann seit dem 1. Oktober 2013 bei
der D.________ AG in einem befristeten Einsatzvertrag bis 31. März 2014
eingesetzt und war dadurch bei der B.________ AG (Versicherung, Beklagte,
Beschwerdegegnerin) im Rahmen einer Kollektiv-Krankenversicherung nach dem
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsausfall bei
Krankheit versichert. Mit Krankenmeldung vom 31. Oktober 2013 wurde der
Versicherung mitgeteilt, dass der Versicherte aufgrund einer psychischen
Erkrankung seit dem 25. Oktober 2013 vollständig arbeitsunfähig sei. In der
Folge richtete die Versicherung ihm Taggelder aus, welche sie jedoch nach
durchgeführten Abklärungen, insbesondere gestützt auf ein psychiatrisches
Gutachten, per 18. Mai 2014 einstellte.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 11. August 2014 erhob der Versicherte beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Teilklage gegen die Beklagte und
verlangte:

"       1.       Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 20'000.--
nebst Zins zu 5 % p.a. ab 19. Mai 2014 (ein Anteil des dem Kläger zwischen dem
19. Mai 2014 und dem 31. August 2014 entstandenen Anspruchs auf Tag-
geldleistungen) zu bezahlen.
       2.       Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der
vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des dem Kläger zwischen dem
19. Mai 2014 und dem 31. August 2014 entstandenen Anspruchs auf Taggeld-
leistungen) handelt und dass weitere Forderungen aus der Police Nr. xxx
vorbehalten bleiben.
       3.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."

Die Klagebegründung und die Klageantwort wurden an der mündlichen
Hauptverhandlung vorgetragen. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 15. Oktober
2014 nannte der Kläger neu als relevanten Zeitraum die Zeit zwischen dem 19.
Mai 2014 und dem 15. Oktober 2014.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 änderte der Kläger seine Teilklage erneut in
zeitlicher Erweiterung dahingehend ab, dass die Beklagte zu verpflichten sei,
ihm Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2014 als ein Anteil des ihm
zwischen dem 19. Mai 2014 und dem 23. Januar 2015 entstandenen Anspruchs auf
Taggeldleistungen zu bezahlen.

B.b. Die Beklagte richtete dem Kläger noch während dem hängigen Verfahren
gestützt auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. August
bis 19. August 2014 und gestützt auf eine solche von 60 % vom 22. September bis
9. Dezember 2014 Taggelder im Betrag von insgesamt Fr. 16'737.90 aus.

B.c. Mit Urteil vom 15. Juli 2015 schützte die Einzelrichterin des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich die Klage im Betrag von Fr.
3'262.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 18. September 2014. Sie erachtete die
vorgenommene Erweiterung des massgeblichen Zeitraums als zulässig und nahm an,
der Kläger sei vom 8. August bis 9. Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig
gewesen und habe somit Anspruch auf 124 Taggelder à Fr. 281.78, somit insgesamt
Fr. 34'940.70. Damit habe er Anspruch auf Taggelder im eingeklagten Betrag von
Fr. 20'000.--. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Beklagte für den genannten
Zeitraum bereits Taggelder im Umfang von Fr. 16'737.90 ausgerichtet habe,
weshalb sich der klägerische Anspruch auf Fr. 3'262.10 reduziere.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
im Wesentlichen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Juli 2015 sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr.
20'000.-- nebst Zins als Anteil seines Taggeldanspruchs im Zeitraum vom 19. Mai
2014 bis zum 23. Januar 2015 zu bezahlen, sowie davon Vormerk zu nehmen, dass
es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage handelt. Eventuell sei das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens,
insbesondere zur Erstattung der Replik im mündlichen, eventuell im
schriftlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor der Vorinstanz mit einer
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin von Fr. 10'078.34 und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Bundesgericht zu
Lasten der Beschwerdegegnerin, evtl. der Vorinstanz.
Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat
auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt.
Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf
die Beschwerden einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs.
1 ZPO) und der Bestimmungen über die Klageänderung (Art. 227 Abs. 1 ZPO).

2.1. Er macht geltend, er habe am 22. Januar 2015 eine gemäss Art. 227 Abs. 1
ZPO zulässige Klageänderung vorgenommen. Diese sei erfolgt,  nachdem die
Beklagte die Zahlung über Fr. 16'737.90 geleistet habe. Am 22. Januar 2015 sei
somit Streitgegenstand gewesen, dass die Beklagte Fr. 20'000.-- unter
Berücksichtigung der bereits bezahlten Fr. 16'737.90 leiste. Nachdem sich
gemäss Feststellung der Vorinstanz sein Anspruch auf 124 Taggelder bzw.
insgesamt Fr. 34'940.70 belaufen und die Zinsrechnung per Urteilstag einen
Betrag von Fr. 3'024.50 ergeben habe, hätte daher die Klage im gesamten Umfang
von Fr. 20'000.-- geschützt werden müssen.

2.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht
festgestellt, dass die Klageänderung  nacherfolgter Zahlung des Betrages von
Fr. 16'737.90 erfolgte. Sie hat in Ziffer 1.4 zum Sachverhalt lediglich auf die
Klageänderung vom 22. Januar 2015 hingewiesen und unter Hinweis auf act. 55
ausgeführt, die Beklagte habe eine Zahlung von Fr. 16'737.90 geleistet. Bei
act. 55 handelt es sich um eine Taggeldabrechnung der Beklagten vom 26. Januar
2015 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, denen der Beschwerdeführer seine
Ansprüche abgetreten hatte und die den Hinweis enthält, der Betrag werde in den
nächsten Tagen überwiesen.
Die Vorinstanz musste das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vom 22. Januar
2015 so auffassen, wie er es formuliert hatte, nämlich dass die Beklagte für
die Zeit vom 19. Mai 2014 bis zum 23. Januar 2015 Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5
% seit dem 19. Mai 2014 leisten müsse. Aufgrund dieses Wortlauts musste sie
nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Klage nicht nur zeitlich
erweitert hatte, sondern auch hinsichtlich des verlangten Betrages. Dafür gaben
auch die weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 22. Januar 2015 keinen
Anlass. Der Beschwerdeführer verlangte nicht, die Beschwerdegegnerin sei zu
einer Zahlung von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2014 über
 allenfalls vor der Urteilsfällung bereits geleistete Teilzahlungen bzw.
anerkannte Ansprüche hinaus zu verpflichten. Mit andern Worten konnte sie davon
ausgehen, die Klage sei in Bezug auf den zugrunde gelegten Lebenssachverhalt,
nicht jedoch in Bezug auf das Rechtsbegehren geändert worden.
Indem die Beschwerdegegnerin im Laufe des Verfahrens für bestimmte zeitliche
Abschnitte eine ganze bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeit anerkannte und ihre
Verpflichtung aus der Taggeldversicherung im Betrag von Fr. 16'737.90 erfüllte,
wurde die Klage in diesem Betrag gegenstandslos (GEORG NAEGELI/ROMAN RICHERS,
in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 242 ZPO;
DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2.
Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 242 ZPO; PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 242 ZPO). Die Vorinstanz hat denn auch
lediglich entschieden, dass die Klage in dem Sinn gutgeheissen wird, dass die
Beklagte zur Zahlung von Fr. 3'262.10 zuzüglich Zins verpflichtet wird; sie hat
aber nicht die Klage im Mehrbetrag abgewiesen. Richtigerweise hätte sie
zusätzlich festhalten müssen, dass die Klage im Mehrbetrag gegenstandslos
geworden ist. Dass sie dies im Dispositiv unterliess - es ergibt sich aber aus
der Begründung -, ändert nichts daran, dass die Dispositionsmaxime und auch
Art. 227 Abs. 1 ZPO betreffend Klageänderung nicht verletzt wurden.

3.
Offensichtlich unbehelflich ist vor diesem Hintergrund auch die Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Replikrechts
gemäss Art. 228 Abs. 1 ZPO, weil dem Beschwerdeführer nach der an der
Hauptverhandlung mündlich vorgetragenen Klageantwort keine Gelegenheit geboten
worden sei, zu den dort gemachten Ausführungen und Beilagen und weiteren im
Laufe des Verfahrens eingebrachten Unterlagen Stellung zu nehmen, insbesondere
zu den Berichten von Dr. E.________ und Dr. F.________.
Wenn ein gerügter Rechtsfehler ohne praktische Relevanz ist, fehlt es an einem
Rechtsschutzinteresse (Urteil 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.2 a.E.). Nachdem
der Beschwerdeführer mit seiner Klage durchgedrungen ist, soweit sie nicht
gegenstandslos wurde, besteht daher kein Rechtsschutzinteresse mehr. Seinem
Eventualbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die
Vorinstanz zur Erstattung der Replik ist nicht stattzugeben.

4.
Die Vorinstanz hat die Kostennote des Beschwerdeführers über Fr. 10'078.34 im
Rahmen der Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 3'500.-- gekürzt. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Begründungspflicht; Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9
BV).

4.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

4.1.1. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

4.1.2. Diesen Anforderungen genügt die vorinstanzliche Begründung. Die
Vorinstanz stellte fest, die Entschädigung richte sich nach § 34 des Gesetzes
über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) des Kantons Zürich. Gemäss § 34
Abs. 3 GSVGer sei die Höhe der Entschädigung nach der Bedeutung der
Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch
ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen. Sie ging von einem
Stundenansatz von Fr. 200.-- bzw. ab 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- aus, den sie
als gerichtsüblich bezeichnete. Sie kürzte, weil sie den vom Beschwerdeführer
in seiner Kostennote ausgewiesenen Aufwand von 30.2 Stunden als der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen erachtete.
Gerichtsüblich sei für die Mandatseröffnung und das erste Instruktionsgespräch
eine Stunde. Überhöht sei auch ein Aufwand von sechs Stunden für die
unbegründete Klageschrift, der Aufwand für das Aktenstudium und eine Beschwerde
gegen die Vorinstanz. Ebenfalls unnötig seien Erinnerungsschreiben an das
Gericht. Schliesslich kürzte sie den Aufwand für die Hauptverhandlung von vier
auf zwei Stunden. Sie erachtete im Ergebnis somit ungefähr die Hälfte des
geltend gemachten Aufwands als vertretbar. Diese Begründung genügt den
dargelegten Grundsätzen. Die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör erweist sich demnach als unbegründet.

4.2. Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht
greift nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen
willkürlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E.
2b S. 134).

4.2.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, das heisst, wenn
die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zugesprochene Entschädigung gesamthaft
gesehen als willkürlich erscheint (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134; 109 Ia 107 E.
3d S. 112), was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE
131 I 217 E. 2.1 S. 219; 123 III 261 E. 4 S. 270).

4.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet als willkürlich, dass die Vorinstanz nicht
den vom ihm geltend gemachten Honoraransatz von Fr. 300.-- zugrunde legte,
sondern Fr. 200.-- bzw. Fr. 220.--. Er macht geltend, das Bundesgericht (Urteil
4A_429/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4.2.1) habe in einem Personenschadenfall im
Kanton Basel-Landschaft einen Ansatz von Fr. 300.-- als ortsüblich bezeichnet.
Daraus lässt sich indessen nichts ableiten. In jenem Verfahren ging es um eine
vorsorgliche Beweisführung in einem komplexen Fall einer möglichen ärztlichen
Fehlbehandlung. Das Bundesgericht hielt denn auch fest - namentlich im Hinblick
auf die damals noch nicht ausgebildete Praxis zum neuen Institut der
vorsorglichen Beweisführung -, der Ansatz sei ortsüblich "für derartige
Verfahren mit nicht tagtäglich auftretenden Fragestellungen". Demgegenüber ging
es hier um einen vor der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren (Art. 243
Abs. 2 lit. f ZPO) durchgeführten wenig komplexen Fall. Wenn die Vorinstanz
ebenfalls den - in ihren Worten - "gerichtsüblichen" Stundenansatz für ein
solches Verfahren anwendete, ist dies nicht willkürlich.

4.2.3. Es kann offen bleiben, inwiefern die einzelnen Begründungen der
Vorinstanz zu bestimmten Kürzungen zutreffen. Denn insgesamt ist die Kürzung
auf rund 15 Stunden nicht willkürlich. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung
des vereinfachten Verfahrens bewusst auch verfahrensökonomische Ziele verfolgt.
Der Prozess sollte einfach und kostengünstig sein (Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7237; LAURENT KILLIAS, in:
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 1 und 3 Vorb. zu
Art. 243 ff. ZPO). Entsprechend einfach gestaltete er sich auch vorliegend. Das
eigentliche Verfahren beschränkte sich auf die mündliche Verhandlung, an der
die Klage begründet wurde, eine Stellungnahme zu einem Eventualantrag der
Beschwerdegegnerin und das Studium einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
zu medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3). Hinzu kam ein Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, das jedoch sehr einfache
finanzielle Verhältnisse betraf. Auch wenn rund fünfzehn Stunden hierfür als
sehr knapp erscheinen, so kann die vorinstanzliche Einschätzung doch nicht als
geradezu willkürlich bezeichnet werden.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens wird der Beschwerdeführer dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdegegnerin ist
praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4
S. 446; ferner das Urteil 4A_678/2011 vom 2. Mai 2012 E. 4, nicht publ. in: BGE
138 III 453; je mit Hinweisen).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page

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