Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.387/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_387/2015

Urteil vom 16. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Zustelladresse:
Rechtsanwalt Gian A. Danuser,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juli 2015.

In Erwägung,
dass die Parteien seit dem 25. März 2015 in einem arbeitsrechtlichen
Forderungsprozess vor dem Arbeitsgericht Zürich stehen;
dass das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihm
eine Frist von 10 Tagen ansetzte, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen
Kostenvorschuss von Fr. 17'400.-- zu leisten;
dass die Präsidentin des Arbeitsgerichts mit Verfügung vom 1. Juli 2015 dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist von 5 Tagen ansetzte, um den Kostenvorschuss zu
leisten;
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich
gelangte, das mit Urteil vom 14. Juli 2015 die Beschwerde abwies, soweit es
darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts mit einer vom 3. August
2015 datierten Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;
dass mit Präsidialverfügung vom 6. August 2015 das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift das Urteil des Arbeitsgerichts kritisiert wird, weil es sich
dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75
Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass die Rechtsschrift vom 3. August 2015 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei
gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die
Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne
rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
inwiefern verletzt haben soll;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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