Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.384/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_384/2015

Urteil vom 24. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietvertrag; unentgeltliche Rechtspflege.

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 22. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und B.A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) reichten am 4.
Mai 2015 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Bremgarten
ein Schlichtungsbegehren betreffend Anfechtung einer Kündigung wegen
Zahlungsverzugs ein. Zugleich ersuchten sie für das Schlichtungsverfahren um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Der Präsident der Schlichtungsbehörde lehnte das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Mai 2015 ab.
Eine von den Gesuchstellern dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Juni 2015 ab. Zugleich wies es ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche
Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ab und auferlegte
den Gesuchstellern eine Entscheidgebühr von Fr. 200.--.

B.
Die Gesuchsteller beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. August 2015,
es sei der Entscheid vom 22. Juni 2015 aufzuheben und ihnen für die Verfahren
vor der Mietschlichtungsstelle und vor dem Obergericht die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen. Gleichzeitig ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Beschwerdeführer bekräftigten ihren Standpunkt in einer zusätzlichen
Eingabe vom 19. August 2015 sowie mit einem weiteren Schreiben vom 17.
September 2015.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde im vorliegenden
Fall verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1).

1.1. Wie aus den kantonalen Akten hervorgeht, wurde das Verfahren betreffend
Feststellung der Ungültigkeit der Mietvertragskündigung und Erstreckung des
Mietverhältnisses von der Schlichtungsstelle mit Entscheid vom 12. Mai 2015
durch Abschreibung infolge Anerkennung der Ungültigkeit der streitbetroffenen
Kündigung seitens der Vermieterschaft erledigt. Der angefochtene Entscheid des
Obergerichts, mit dem nur darüber entschieden wurde, ob die Schlichtungsbehörde
die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe, stellt unter diesen
Umständen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (BGE 139 V 600 E. 2.2
S. 603), gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich offen
steht (Urteil 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.1).

1.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz belief sich der Streitwert im
kantonalen Verfahren auf mehr als Fr. 15'000.--. Das Bundesgericht kann den
objektiven Streitwert, wie er sich den Akten entnehmen lässt, ermitteln und ist
dabei weder an die Schätzung der Beschwerdeführer noch an übereinstimmende
Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung der
Vorinstanz gebunden (BGE 140 III 571 E. 1.2 S. 574; 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).
Bei Beschwerden gegen Endentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den
Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG). Im vorinstanzlichen Verfahren war nur noch der Anspruch auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren umstritten. Die
Abschreibung des Schlichtungsverfahrens blieb unangefochten und es ging daher
mit der Beschwerde nicht mehr um den Zugang zur Justiz zur Beurteilung der
Hauptsache. In dieser Situation ist die Rechtsprechung über die Anfechtung von
Entscheiden über Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend anzuwenden, nach
der in Fällen, in denen eine Beschwerde an das Bundesgericht einzig die Kosten
des kantonalen Verfahrens zum Gegenstand hat und es schon im vorinstanzlichen
Verfahren allein um die Kosten ging, sich der Streitwert nach dem Betrag
bestimmt, in dem diese vor der Vorinstanz strittig waren (BGE 137 III 47 E.
1.2.2; Urteil 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).
Vorliegend kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass der
Interessenwert an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das durch
Abschreibung erledigte Schlichtungsverfahren, wie von der Vorinstanz
festgestellt, den Betrag von Fr. 15'000.-- übersteigt. Der von Art. 74 Abs. 1
lit. a BGG geforderte Mindeststreitwert für die Zulässigkeit der Beschwerde in
Zivilsachen in mietrechtlichen Fällen ist somit als nicht erreicht zu
betrachten.

1.3. Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, die Beschwerde in
Zivilsachen sei dennoch zulässig, weil sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stelle. Dazu
verweisen sie bloss pauschal auf die Beschwerdebegründung sowie auf eine
bestimmte Stelle der Beschwerde, an der geltend gemacht wird, es bestünde
Klärungsbedarf, falls "tatsächlich bei einer Anfechtung einer
ausserordentlichen Kündigung gemäss Art. 257d OR infolge Zahlungsverzugs trotz
anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege bestehen" sollte. Damit begründen sie nicht hinreichend, warum
sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entsprechend der
von der Praxis entwickelten Begriffsumschreibung stellen soll, weshalb die
Beschwerde in Zivilsachen unzulässig bleibt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; vgl.
zum Ganzen BGE 140 III 501 E. 1.3 mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach nicht einzutreten und die Eingabe
vom 3. August 2015 ist, wie eventualiter beantragt, als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG).

1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde erfüllt sind, ist auf dieselbe - unter Vorbehalt ihrer
rechtsgenüglichen Begründung (nachfolgende Erwägung 2) - grundsätzlich
einzutreten.

2.
Einziger Beschwerdegrund bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine
qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und
detailliert begründet wird (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332
E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). In einer
Verfassungsbeschwerde muss rechtsgenügend dargelegt werden, welche
verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht inwiefern verletzt
worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen (BGE 135 III 232 E.
1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen,
wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend
gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den
Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese
verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2;
133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.).

3.
Strittig ist einzig, ob im Schlichtungsverfahren die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer
notwendig gewesen wäre.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich
vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Beschwerdeführer rügen grösstenteils bloss eine unrichtige, nicht aber eine
willkürliche, mithin verfassungswidrige, Anwendung der zitierten Bestimmungen
(Erwägung 2 vorne). Allerdings stimmen die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO mit denjenigen der Minimalgarantie von Art.
29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher
Hinsicht mit freier Kognition prüft (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 129 I
129 E. 2.1). Die zu dieser Garantie ergangene Rechtsprechung ist daher für die
Auslegung von Art. 117 f. ZPO zu berücksichtigen (Urteile 4A_537/2013 vom 29.
November 2013 E. 4.1; 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.2; 5A_565/2011 vom
14. Februar 2012 E. 2.3; vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III 217
E. 2.2.4), insbesondere auch die vom Bundesgericht zur Notwendigkeit der
Verbeiständung einer Partei entwickelte Praxis (Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli
2012 E. 4.1). Demnach stellt eine Verletzung von Art. 117 f. ZPO zugleich auch
eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar. Es kann daher auch im Rahmen einer
subsidiären Verfassungsbeschwerde als genügend betrachtet werden, wenn die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 117 f. ZPO rügen.

4.
Die bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das
in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren
zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Dabei
sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu
berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und
allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E.
2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147, je mit Hinweisen).
Massgebend ist schliesslich auch das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia
27 E. 2 S. 28), hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, es
bestehe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, "wenn dies zur Wahrung der
Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten
ist" (Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3; s. ferner das Urteil 4P.316/
1994 vom 19. Mai 1995 E. 5a).
Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen
des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich
fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in
Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner
Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Auch für das
Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO kann ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt
insoweit jedoch ein strenger Massstab (BGE 122 I 8 E. 2c S. 10; 119 Ia 264 E.
4c S. 268 f.; 114 Ia 29 E. 4 S. 30; vgl. auch BGE 134 I 12 E. 2.5 S. 15), wobei
die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben (vgl. zum
Ganzen Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.1 und 4.4.3).

4.1. Die Vorinstanz verneinte, dass die Schlichtungsbehörde die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung hätte bewilligen müssen, weil die Interessen der
Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren nicht in schwerwiegender Weise
betroffen gewesen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
keine Schwierigkeiten geboten habe, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erforderlich gemacht hätten.
Die schwerwiegende Betroffenheit der Beschwerdeführer in ihren Interessen
verneinte die Vorinstanz unter Hinweis auf die schlichtende und beratende
Funktion der Schlichtungsbehörde sowie darauf, dass die Schlichtungsbehörde im
strittigen Fall keine Entscheidkompetenz gehabt habe. Die Beschwerdeführer
gehen mit keinem Wort auf diese Erwägungen ein, fechten diese mithin nicht
rechtsgenügend an. Sie stellen ihr bloss ihren Standpunkt gegenüber, dass es
bei der Wohnungskündigung um einen schwerwiegenden Eingriff gehe, der für sie
als Sozialhilfeempfänger noch viel schwerer wiege. Darauf ist mangels Erfüllung
der Begründungsanforderungen nicht einzutreten (Erwägung 2).
Zur Frage, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gegeben waren, denen
die Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen gewesen wären,
erwog die Vorinstanz, es sei nicht dargetan, dass die konkrete Streitsache eine
besondere Komplexität hinsichtlich der Tat- und Rechtsfragen aufweise. So
hätten die Beschwerdeführer, wie sie selbst erklärten, lediglich zu beweisen,
dass die Mietzinszahlung rechtzeitig erfolgt sei. Mit Rücksicht auf den
strengen Massstab, der im Schlichtungsverfahren an die Notwendigkeit einer
Rechtsverbeiständung anzulegen ist, verletzte die Vorinstanz damit
offensichtlich kein Bundesrecht. Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt
werden, wenn sie bloss darauf beharren, es sei eine besondere Komplexität und
die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung zu bejahen, da die Anfechtung
einer Zahlungsverzugskündigung nur Aussicht auf Erfolg haben könne, wenn der
Mieter innerhalb der Zahlungsfrist bezahle und dann auch rechtzeitig eine
Anfechtung bei der Schlichtungsstelle einreiche. Soweit sie überdies geltend
machen, die Vermieterin habe mit dem Aussprechen einer ungerechtfertigten
Kündigung gehofft, dass die Beschwerdeführer in eine formelle Falle tappten, um
sie auf die Strasse stellen zu können, ergänzen sie überdies den im
angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise, weshalb sie
damit nicht gehört werden können (Erwägung 2 vorne).

4.2. Die Beschwerdeführer rügten vor der Vorinstanz, die Schlichtungsbehörde
hätte ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Rücksicht auf den
Grundsatz der Waffengleichheit gewähren müssen. Die Vorinstanz erwog dazu, die
Beschwerdeführer hätten in ihrem Schlichtungsbegehren keine Vertretung der
Beklagten aufgeführt. Sie könnten daher der Schlichtungsbehörde nicht
vorwerfen, diese hätte aufgrund der ihr bekannten Vorgeschichte damit rechnen
müssen, dass die Beklagte anwaltlich vertreten werde, da sie, die
Beschwerdeführer, offensichtlich entgegen ihrer Behauptung selbst nicht davon
ausgegangen seien; massgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie
dafür gehalten habe, mit einer anwaltlichen Vertretung sei vorliegend nicht zu
rechnen gewesen. Darauf kann nicht eingetreten werden, da sich die
Beschwerdeführer dabei hinsichtlich einer der Schlichtungsbehörde angeblich
"bekannten Vorgeschichte" auf verschiedene Sachverhaltselemente stützen, zu
denen die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat; die
Beschwerdeführer erheben dazu keine Sachverhaltsrüge, die dem Bundesgericht
allenfalls eine Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten
Sachverhalts erlauben könnten (Erwägung 2 vorne).
Unabhängig davon könnte der Rüge ohnehin nicht gefolgt werden. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, sind für die Beurteilung des Anspruchs auf
unentgeltliche Verbeiständung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs
massgebend (Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.2; vgl. für die
Beurteilung der Erfolgsaussichten bzw. der Bedürftigkeit: BGE 139 III 475 E. 22
S. 477; 135 III 221 E. 6.1 S. 223). Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht,
wenn sie bezogen auf diesen Zeitpunkt dafür hielt, die Schlichtungsbehörde habe
nicht damit rechnen müssen, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten würde,
nachdem die Beschwerdeführer im - durch ihren Anwalt eingereichten -
Schlichtungsgesuch keinen Vertreter angegeben hatten. Dies gilt unabhängig
davon, ob sich die Gegenpartei in anderen Verfahren gegen die Beschwerdeführer
anwaltlich vertreten liess. Wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass im
Schlichtungsgesuch keine Vertretung der Gegenpartei angegeben worden war,
schloss, die Beschwerdeführer seien selber nicht davon ausgegangen, dass sich
die Gegenpartei vertreten lasse, ist sie nicht in Willkür verfallen.
Fehl geht schliesslich das sinngemäss vorgebrachte Argument der
Beschwerdeführer, es sei im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nie
möglich zu wissen, ob die eine Partei anwaltlich vertreten werde, weshalb eine
unentgeltliche Rechtspflege wegen Waffengleichheit nie bewilligt werden könnte,
wenn der vorinstanzlichen Auffassung gefolgt würde. Bevor für die
Beschwerdeführer feststand, dass die Gegenpartei sich anwaltlich vertreten
lässt, wäre es ihnen im vorliegenden Fall, in dem die Interessen der
Beschwerdeführer nicht in schwerwiegender Weise betroffen waren und der keine
besondere Komplexität aufwies, zumutbar gewesen, zunächst ohne anwaltliche
Vertretung an die Schlichtungsbehörde zu gelangen und ein Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung zu stellen, sobald feststand, dass die
Gegenpartei einen Anwalt beigezogen hat.

5.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde als aussichtslos betrachtete
(zum Begriff der Aussichtslosigkeit vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476) und den
Beschwerdeführern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
vorinstanzliche Verfahren verweigerte.

6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Da sie von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind
somit den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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