Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.382/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
4A_382/2015; 4A_404/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
4A_382/2015
A.________, Advokat,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht.

und

4A_404/2015
B.________,
vertreten durch Advokat A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Haftung aus unerlaubter Handlung;
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 9. August 2000, um rund 22.00 Uhr, kam es zwischen den damaligen Eheleuten
B.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) und C.________ (Beklagter,
Beschwerdegegner) in der gemeinsamen Wohnung im Rahmen eines ehelichen
Beziehungskonflikts zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die eine stationäre
Behandlung von B.________ im Kantonsspital Liestal zur Folge hatte. Am 22. Juli
2002 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2003 wurde C.________ der mehrfachen einfachen
Körperverletzung und der mehrfachen Drohung und der Urkundenfälschung schuldig
gesprochen. B.________ nahm als Opfer an diesem Verfahren teil. Der zwischen
C.________ und B.________ geschlossene Vergleich, wonach ersterer gestü?zt auf
das Ereignis vom 9. August 2000 anerkenne, seiner (vormaligen) Ehefrau à conto
Gesamtschaden einen Betrag von Fr. 7'000.-- sowie als Genugtuung per Saldo
aller Ansprüche einen Betrag von Fr. 10'000.-- zu schulden und eine allfällige
Mehrforderung unter dem Titel Schadenersatz auf dem Wege eines Zivilprozesses
geltend gemacht werden müsse, wurde gerichtlich genehmigt.
Mit Verfügung vom 30. März 2006 gewährte die SUVA B.________ rückwirkend ab 1.
November 2005 eine Invalidenrente auf Grund einer 17%igen Erwerbsunfähigkeit
sowie eine Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse. Daran hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 fest. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern wies die hiegegen mit dem Begehren um Zusprache einer mindestens
50%igen Invalidenrente erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2008 ab.
Mit Urteil vom 2. Juni 2009 (8C_704/2008) wurde die gegen dieses Urteil
erhobene Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen.

B.

B.a. Mit Klage vom 8. August 2005 beantragte die Klägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt A.________ (Rechtsbeistand, Beschwerdeführer), der Beklagte sei zu
verpflichten, ihr mindestens Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 9. August
2000 zu bezahlen. Es sei ihr zu gestatten, die Forderung im Anschluss an das
Beweisverfahren definitiv zu beziffern, soweit die Forderung dannzumal
ziffernmässig überhaupt nachweisbar sei, und das Urteil sei während zweier
Jahre der Abänderung vorzubehalten. In der Klagebegründung machte sie geltend,
der Vorfall vom 9. August 2000 habe sie psychisch derart schwer traumatisiert,
dass sie seither an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide,
weshalb sie wiederkehrend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sei. Der bisherige
und künftige Schaden betrage Fr. 887'989.--. Der Beklagte stellte die Anträge,
die Klage sei abzuweisen und widerklageweise sei festzustellen, dass die
Forderung der Klägerin, von der sie teilklageweise Fr. 30'000.-- nebst Zins
eingeklagt habe, nicht bestehe; eventualiter sei er zu verpflichten, der
Klägerin Fr. 1'822.50 nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung zu bezahlen. Auf
Begehren der Klägerin legte der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg mit
Arrestbefehl vom 24. April 2007 auf die im Eigentum des Beklagten befindliche
Liegenschaft, Parzelle xxx im Grundbuch Waldenburg, Arrestbeschlag für eine
Forderung von Fr. 300'000.--. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2010 verurteilte
das Bezirksgericht Waldenburg den Beklagten in teilweiser Gutheissung der
Klage, der Klägerin Fr. 11'785.45 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2000 zu
bezahlen. Der Arrestbefehl wurde für diesen Betrag für definitiv erklärt.
Mit Eingabe vom 2. März 2011 erhob die Klägerin Berufung gegen dieses Urteil
beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie beantragte, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und der Beklagte zu Schadenersatz in Höhe von mindestens Fr.
350'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 9. August 2000 zu verurteilen. Ihr Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Kantonsgericht mit
Verfügung vom 31. Mai 2011 zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Die
gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Bundesgericht
erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil 4A_384/2011 vom 4. August 2011).
Nach durchgeführtem Schriftenwechsel und einer Einigungsverhandlung beschränkte
das Kantonsgericht mit Verfügung vom 29. März 2012 die Hauptverhandlung auf die
Frage der Kausalität zwischen Ereignis und Schaden. Mit Urteil vom 10. April
2012 schützte es die Berufung teilweise, da das Bezirksgericht von einem
falschen (sozialversicherungsrechtlichen) Adäquanzbegriff ausgegangen sei. Es
hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung eines
Beweisverfahrens und Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Es legte die
Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 7'500.-- fest. Über
die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens habe das Bezirksgericht im
Rahmen der Neubeurteilung der Sache zu befinden.

B.b. Mit Entscheid vom 10. Februar 2014 verurteilte das Bezirksgericht
Waldenburg den Beklagten, der Klägerin Fr. 14'299.35 zu bezahlen. Es berechnete
nach Abzug der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen einen bisherigen
Schaden (Erwerbsausfall und Haushaltschaden) bis zum Stichtag vom 10. Februar
2014 von Fr. 16'280.85. In Anwendung von Art. 43 Abs. 1 OR kürzte es aufgrund
der schwachen Adäquanz bzw. des Kürzungsfaktors Zufall den
Schadenersatzanspruch. Den künftigen Lohnausfall beschränkte es unter dem
Aspekt der Schadenminderungspflicht (Zumutbarkeit einer Therapie) auf zwei
Jahre ab Urteilsdatum und kam so auf einen Betrag von Fr. 4'877.30. Einen
Rentenschaden verwarf es, und es anerkannte demzufolge insgesamt einen
Schadenersatzanspruch von Fr. 21'299.35 (inkl. einem Schadenzins von Fr.
141.15). Von diesem Betrag zog es den vom Beklagten im Vergleich vom 31.
Oktober 2003 vor dem Strafgericht anerkannten Betrag von Fr. 7'000.-- ab und
sprach der Klägerin einen Betrag von Fr. 14'299.35 zu. Der Arrestbefehl vom 24.
April 2010 wurde in diesem Umfang für definitiv erklärt. Die Gerichtskosten von
insgesamt Fr. 47'500.-- (Fr. 20'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren bis
25. Oktober 2010; Fr. 7'500.-- für das Verfahren vor Kantonsgericht; Fr.
20'000.-- für das weitergeführte erstinstanzliche Verfahren) auferlegte es der
Klägerin, wobei die Kosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung vorläufig vom Staat getragen wurden. Dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter der Klägerin wurde ein Honorar von Fr. 46'542.05 (Fr. 20'000.--
für das erstinstanzliche Verfahren bis 25. Oktober 2010; Fr.19'350.35 für das
Verfahren vor Kantonsgericht; Fr. 7'191.70 für das weitergeführte
erstinstanzliche Verfahren) zugesprochen.

B.c. Mit Entscheid vom 19. Mai 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft
die von der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 10.
Februar 2014 erhobene Berufung ab (Dispositiv-Ziff. 1). Es auferlegte die
Entscheidgebühr von Fr. 15'000.-- der Berufungsklägerin; zufolge
unentgeltlicher Prozessführung sei sie aber vorläufig vom Staat zu tragen
(Dispositiv-Ziff. 2). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen
(Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Berufungsklägerin wurde eine Entschädigung von Fr. 8'881.90 zugesprochen. Diese
Entschädigung wurde jedoch mit der durch das Bezirksgericht Waldenburg
ausgerichteten Entschädigung von Fr. 19'350.35 für das erste Verfahren vor
Kantonsgericht verrechnet. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der
Berufungsklägerin wurde verpflichtet, den restlichen Ausstand von Fr. 10'468.45
der Gerichtskasse bis Ende Juni 2015 zu erstatten (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2).
Schliesslich wurde der Berufungsklägerin die Entscheidgebühr aus dem ersten
Berufungsverfahren von Fr. 7'500.-- erlassen und sie zur Nachzahlung der
Leistungen aus unentgeltlicher Rechtspflege für das zweite Berufungsverfahren
verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sei (Dispositiv-Ziff. 4).

C.
Gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 haben sowohl die Beschwerdeführerin (in
der Hauptsache) als auch der Beschwerdeführer (bezüglich seines Honorars
beziehungsweise der Honorarrückforderung) eine Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A_382/2015) beantragt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen, Ziffer 3 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids
sei aufzuheben. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auf
Fr. 12'000.-- inkl. MWST und inkl. Auslagen festzusetzen und Ziffer 3 Abs. 2
des Urteils des Bezirksgerichts Waldenburg vom 10. Februar 2014, wonach ihm für
das erste kantonsgerichtliche  Berufungsverfahren Fr. 19'350.35 als Honorar
auszurichten sei, verrechnungs- und lastenfrei zu bestätigen. Eventuell sei die
Sache im Umfange der gestellten Anträge ganz oder teilweise zur neuen
Beurteilung und im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das
Kantonsgericht zurückzuweisen. Alle Gerichtskosten seien dem Kanton
Basel-Landschaft aufzuerlegen und dieser sei unabhängig vom Ausgang des
Beschwerdeverfahrens zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 6'000.-- zuzüglich MWST zu bezahlen. Das
Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat
unaufgefordert eine Replik eingereicht.

C.b. Mit Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A_404/2015) beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2015 sei aufzuheben. Der
Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihr Fr. 300'000.--, mindestens jedoch Fr.
200'000.-- zu bezahlen. Entsprechend sei Ziffer 2 des bezirksgerichtlichen
Urteils-Dispositivs vom 10. Februar 2014 aufzuheben und der Arrestbefehl vom
24. April 2010 (recte vom 24. April 2007) zu bestätigen oder dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend betraglich anzupassen. Die Sache sei zur Neuregelung
der Parteientschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren je nach Ausgang des
bundesgerichtlichen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Für den
Fall, dass der gegenüber ihrem Rechtsbeistand verfügte Verrechnungsvorgang
gestützt auf dessen separate Beschwerde bestätigt werden sollte, sei die
Vorinstanz anzuweisen, Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 2 respektive Ziffer 1 des
angefochtenen Entscheids zu ergänzen und der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren, dortige Dispositiv-Ziffer
2, nach dem ordentlichen Tarif in Höhe von mindestens Fr. 39'000.--
zuzusprechen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin betreffend die
Entscheidgebühr von Fr. 7'500.-- aus dem ersten Berufungsverfahren sei
vorbehaltlos aufzuheben. Eventuell sei der angefochtene Entscheid ganz oder
teilweise aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung respektive neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 24. August 2015
abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Das Kantonsgericht hat jedoch dem
Bundesgericht unaufgefordert ein Schreiben an den Vertreter der
Beschwerdeführerin zugestellt, mit dem es sich gegen dessen Missachtung der
Aktenrückgabepflicht verwahrte sowie den mit der Beschwerde erhobenen Vorwurf
der nicht ordnungsgemässen Aktenführung zurückwies. Die Beschwerdeführerin
verlangte mit Eingabe vom 8. und 28. November 2015, das Schreiben des
Kantonsgerichts sei aus dem Recht zu weisen.

Erwägungen:

1.
Beide Beschwerden beziehen sich auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Mai
2015. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren 4A_382/2015 und
4A_404/2015 zu vereinigen.
Beschwerde des Rechtsbeistands (4A_382/2015)

2.
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz über die Höhe
des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in einem Forderungsprozess
betreffend unerlaubte Handlung. Der Entscheid über die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist öffentlich-rechtlicher Natur. Da der
Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilverfahrens als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist das angefochtene Urteil ein im Sinne von
Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG unmittelbar mit Zivilrecht in Zusammenhang stehender
öffentlich-rechtlicher Entscheid, so dass es grundsätzlich der Beschwerde in
Zivilsachen unterliegt (Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 1 mit Hinweis).
Diese ist vorliegend indessen nur gegeben, wenn der Streitwert die Grenze von
30'000 Franken erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) :

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Streitwert der Beschwerde
betreffend Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung richte sich nach
dem Streitwert in der Hauptsache, der Fr. 300'000.-- betrage. Dem ist indessen
nicht so:
Die Rechtsprechung, welche hinsichtlich der Nicht-Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf den Streitwert der Hauptsache abstellt, wenn
diese noch strittig war (Urteile 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 1.2;
5A_459/2014 vom 29. Juli 2014 E. 1; beide unter Hinweis auf BGE 137 III 380),
ist vorliegend nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der
Überlegung, dass mit der Nicht-Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als
Zwischenentscheid im Hauptverfahren der Zugang zur Justiz zur Beurteilung der
Hauptsache betroffen ist, weshalb auch der Streitwert dieser Hauptsache
massgeblich sein muss (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Gestützt auf diese
Überlegung hat denn auch das Bundesgericht in Fällen, wo die Hauptsache im
vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr strittig und nur zu beurteilen war, ob
die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat, nicht
auf den Streitwert der Hauptsache abgestellt, sondern nur auf den
Interessenwert an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urteile
4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 1.2; 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E.
1.2). Aus der gleichen Überlegung kann es auch im vorliegenden Fall, wo nach 
abgeschlossenem vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Endentscheids nur noch
die Höhe des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands strittig und somit
der Zugang zur Justiz zur Beurteilung der Hauptsache nicht mehr in Frage steht,
nur auf den Streitwert des Anwaltshonorars ankommen.
Nicht einschlägig ist sodann auch jene Rechtsprechung, nach welcher Nebenpunkte
eines Urteils, wie namentlich der Kosten- und Entschädigungspunkt oder eine
Prozessbusse, mit dem für die Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten
werden können, also gestützt auf den Streitwert der vor Vorinstanz noch
strittigen Hauptsache (BGE 137 III 47 E. 1.2.2 S. 48; Urteile 5A_261/2013 vom
19. September 2013 E. 1; 4A_146/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1.3; 4A_420/2008 vom
9. Dezember 2008 E. 1.1). Entscheidend ist hier, dass es sich um  Nebenpunkte
 der  Zivilrechtsstreitigkeit handelt. Demgegenüber ist die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands kein Nebenpunkt der zivilrechtlichen
Streitigkeit zwischen den Parteien, sondern ein selbstständiger
öffentlich-rechtlicher Anspruch. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt
es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und
Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat
begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber
und nicht der verbeiständeten Partei zu (BGE 140 V 116 E. 4 S. 121);
entsprechend ist die verbeiständete Partei nicht berechtigt, die amtliche
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzufechten (BGE 131 V 153 E.
1 S. 155 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1
und 4.2; 5A_39/2014 vom 12. Mai 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 III 167).
Dass der öffentlich-rechtliche Anspruch dem Beistand im Rahmen eines
Zivilverfahrens zugesprochen wird, ändert nichts daran, dass es sich um einen
selbstständigen Anspruch und nicht um einen Nebenpunkt im Zivilverfahren
handelt. Soweit in vereinzelten nicht publizierten Entscheiden auch die Höhe
der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands als Nebenpunkt analog der
Parteientschädigung behandelt wurde (Urteil 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013 E.
1.1 und 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.1, publ. in Pra 98/2009 Nr. 114 S.
779), ist daran nicht festzuhalten.

2.2. Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer sodann geltend, der
Streitwert betrage über Fr. 30'000.--, auch wenn man nur die Höhe des Honorars
berücksichtige. Der Rückforderungsbetrag betrage Fr. 19'350.35 und das vor
Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragte UP-Honorar habe sich auf Fr.
16'000.-- belaufen, wovon mindestens Fr. 12'000.-- gefordert worden seien.
Der Streitwert bemisst sich bei einem Endentscheid nach den Begehren, die vor
der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III
47). Das Bezirksgericht hatte in seinem Entscheid vom 10. Februar 2014 dem
Beschwerdeführer für das erste Verfahren vor Kantonsgericht eine Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsbeistand von Fr. 19'350.35 zugesprochen und dabei
nicht berücksichtigt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2011 das
Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hatte, was vom Bundesgericht
bestätigt wurde (zit. Urteil 4A_384/2011). Die Vorinstanz ging daher davon aus,
der Betrag von Fr. 19'350.35 sei rechtsgrundlos gezahlt worden und mit der im
endgültigen Berufungsentscheid festgesetzten Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands zu verrechnen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Verrechnung
gewährte sie den Parteien und dem amtlichen Rechtsbeistand das rechtliche
Gehör. Letzterer stellte sich dabei nach den Feststellungen der Vorinstanz auf
den Standpunkt, das besagte Thema sei nicht prozessrelevant und beschlage
lediglich das Verhältnis zwischen ihm und den Justizbehörden. Der Antrag des
Beschwerdeführers lautete auf Zahlung von mindestens Fr. 12'000.--. Die Fr.
19'350.35 wurden als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zur
Verrechnung gebracht und im Restbetrag zurückgefordert. Ob insoweit, wie der
Beschwerdeführer annimmt, eine Zusammenrechnung zu erfolgen hat (Art. 52 BGG)
oder ob die Beurteilung des Bereicherungsanspruchs Analogien zu einer
Widerklage aufweist, deren Streitwert nicht mit demjenigen der Hauptklage
zusammengerechnet wird (Art. 53 BGG), kann offen bleiben, da die Beschwerde als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde im gleichen Masse gutzuheissen ist, wie wenn
sie als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen würde.

2.3. Bezüglich der Verfassungsbeschwerde gilt eine qualifizierte Rügepflicht.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn
diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG
ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 136 I 332
E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). In einer
Verfassungsbeschwerde muss rechtsgenügend dargelegt werden, welche
verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht inwiefern verletzt
worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen (vgl. BGE 135 III
232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).

3.
Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Reduktion des geltend gemachten
Honorars von Fr. 12'000.-- auf Fr. 8'881.90 (Honorar Fr. 8'000.--, Barauslagen
Fr. 224.-- und MWST) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Begründungspflicht, Art. 29 Abs. 2 BV).

3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 S.
355; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch
auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwendung findet
(Urteile 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E.
3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel
nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine
gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und
das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der
Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a
S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann
angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote
der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss
gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall
kann nicht mehr davon gesprochen werden, die Anwältin vermöge die Überlegungen,
die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne
Begründung zu erkennen (Urteile 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/
2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; I 308/1998 vom 28. Juli
1999 E. 3b, in: Pra 89/2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem
solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es
zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die
Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009
E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen: Urteil 5D_15/2012 vom 28. März 2012
E. 4.2.2; zit. Urteil 5D_178/2012 E. 2.3).

3.2. Diesen Anforderungen genügt die vorinstanzliche Begründung. Die Vorinstanz
ging von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus. Sie kürzte, weil sie den vom
Beschwerdeführer in seiner Kostennote ausgewiesenen Aufwand von 97 Stunden,
namentlich die geltend gemachten 85 Stunden für die Berufungsschrift, als der
Sache nicht angemessen erachtete. Entschädigungspflichtig sei nur der im
Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der
Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand. Sie
erachtete im Ergebnis somit 40 Stunden als vertretbar. Damit hat die Vorinstanz
die Kürzung mit einem unverhältnismässigen Aufwand für die Berufungsschrift
begründet. Das Bundesgericht hat die Begründung einer Kürzung unter Bezugnahme
auf Rechtsschriften als genügend erachtet (zit. Urteil 5D_15/2012 E. 4.6).
Die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich
demnach als unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 9 BV.

4.1. Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht
greift nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen
willkürlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E.
2b S. 134; 109 Ia 107 E. 2c S. 109; vgl. auch BGE 137 III 185 E. 5.3 S. 189).
Willkürlich ist der angefochtene Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist, das heisst, wenn die der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin zugesprochene Entschädigung gesamthaft gesehen als willkürlich
erscheint (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134; 109 Ia 107 E. 3d S. 112), was die
beschwerdeführende Person in ihrer Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 131 I 217 E.
2.1 S. 219; 123 III 261 E. 4 S. 270).
Bei der Beurteilung einer konkreten Festsetzung der Entschädigung ist auf die
Umstände des Einzelfalles abzustellen, damit insbesondere auf die Bedeutung und
Schwierigkeit der Sache sowie auf die für den Anwalt verbundene Verantwortung
und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2
f.; 118 Ia 133 E. 2b S. 134; 117 Ia 22 E. 3a).

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege eine klare
Ermessensüberschreitung und damit Willkür vor, wenn die Vorinstanz angenommen
habe, für die Berufungsschrift von 86 Seiten genügten dreissig Stunden. Es
handelt sich zwar um einen Prozess wegen Personenschaden, doch allein deswegen
ist - wie sich auch aus der Beurteilung der Beschwerde im Verfahren 4A_404/2015
ergibt - entgegen dem Beschwerdeführer nicht von einem komplexen Fall
auszugehen. Der Beschwerdeführer bemängelt das von der Vorinstanz erwähnte
Kriterium der "Verhältnisse der Person". Es ist offensichtlich, dass die
Vorinstanz damit nicht die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
gemeint hat, wie dieser vermutet, sondern sich diese Formulierung an den Text
von § 3 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom
17. November 2003 (SGS 178.112) anlehnt ("...und finanziellen Verhältnisse der
zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person"). Einzuwenden ist einzig,
dass dieses Kriterium bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
- anders als bei der gewöhnlichen Entschädigung nach Stundenansatz - bereits
mit dem gesetzlich vorgesehenen Honorar von Fr. 200.-- berücksichtigt ist. Dass
ein Kriterium zu Unrecht erwähnt wird, genügt indessen nicht, um Willkür zu
bejahen. Es muss vielmehr Willkür im Ergebnis vorliegen. Die Vorinstanz kürzte
die Entschädigung, weil sie den für die Berufungsschrift geltend gemachten
Aufwand für übersetzt erachtete. Da der Beschwerdeführer nicht anhand des
konkreten Falles aufzeigt, dass die von der Vorinstanz für angemessen erachtete
Stundenanzahl für eine erfolgreiche Berufung offensichtlich ungenügend ist,
gelingt es ihm nicht, im Ergebnis eine Ermessensüberschreitung aufzuzeigen
(daran würde auch die Behandlung der Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen
nichts ändern; BGE 137 III 185 E. 5.3 S. 189). Willkür kann entgegen dem
Beschwerdeführer namentlich nicht daraus abgeleitet werden, dass die Vorinstanz
im ersten Berufungsurteil vom 10. April 2012 dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
des Beklagten eine Entschädigung von Fr. 14'662.80 zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer zusprach und einen Aufwand von 100 Stunden als angemessen
erachtete, nämlich 44,04 Stunden für den Anwalt selber und 56,13 Stunden für
den von diesem beigezogenen Substituten. Es ist offensichtlich, dass der
Aufwand für eine erneute Berufung, nachdem bereits eine erste vollumfängliche
Berufungsschrift erstellt worden war, mit bedeutend weniger Aufwand verbunden
sein muss. Dabei durfte die Vorinstanz auch berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer mit dem Verfahren von Anbeginn an vertraut war und ihm
entsprechend für das erstinstanzliche Verfahren bereits Fr. 27'191.70 (Fr.
20'000.-- für den ersten Teil bis 25. Oktober 2010 und Fr. 7'191.70 für das
nach der Rückweisung weitergeführte Verfahren) entschädigt worden war. Der
Vorinstanz kann somit keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie das geltend
gemachte Honorar von Fr. 12'000.-- auf Fr. 8'000.-- kürzte. Dass der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eigentlich einen Aufwand von Fr.
16'000.-- - an einem anderen Ort spricht er von tatsächlich angefallenen Kosten
von rund Fr. 21'500.-- - hatte, ist nicht erheblich, nachdem er selber nur Fr.
12'000.-- in Rechnung stellte.

5.
Der Beschwerdeführer rügt sodann die von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3
Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgenommene Verrechnung mit der vom Bezirksgericht für das
erste Berufungsverfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 19'350.35 sowie
die Rückforderung des Restbetrages. Die Vorinstanz verletze Art. 318 ZPO und
verstosse gegen den Grundsatz der res iudicata und das Verbot der reformatio in
peius und damit das Willkürverbot.

5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 129 I 65, wo das Bundesgericht
ausführte, eine obere Instanz handle willkürlich, wenn sie die für das
erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Entschädigung eines Offizialanwalts von
Amtes wegen kürze, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe und die
entsprechende Entscheidziffer von keiner Partei angefochten worden sei. Denn
die nicht angefochtenen Ziffern des Dispositivs würden in Rechtskraft erwachsen
und die Herabsetzung des Honorars bedeute für den amtlichen Anwalt eine
reformatio in peius. Entsprechend hob es einen Entscheid auf, mit dem das
kantonale Obergericht eine von der Erstinstanz im Rahmen eines
Scheidungsverfahrens zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'152.-- auf Fr.
1'400.-- gekürzt hatte.
Andererseits erachtetees das Bundesgericht in einem nicht publizierten
Entscheid als zulässig, dass ein Obergericht als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (in einem Verfahren betreffend
Kindesschutz) von Amtes wegen die von der ersten Instanz zugesprochene
Entschädigung reduzierte. Es stellte fest, grundsätzlich sei die
Dispositiv-Ziffer betreffend Parteientschädigung in Rechtskraft erwachsen.
Allerdings könnten nach dem kantonalen Recht Verfügungen und Entscheide, die
der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die
erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgehoben werden,
wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Insofern sei eine reformatio
in peius zulässig; das aufsichtsrechtliche Einschreiten begrenze das Verbot der
reformatio in peius. Jedoch sei Voraussetzung für ein solches Einschreiten,
dass die vorinstanzliche Rechtsanwendung qualifiziert falsch sei. Blosse
Unangemessenheit genüge nicht. Es nahm an, eine Entschädigung an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand, die mehr als das Doppelte über dem liege, was
angemessen ist, sei in diesem Sinn qualifiziert falsch (Urteil 5D_1/2009 vom
13. Februar 2009 E. 1.3 und 1.4.3 unter Hinweis auf MICHAEL MERKER,
Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 1998, N. 18/19 zu § 43 VRPG, S. 206
f.).
Diese Entscheide betreffen unterschiedliche Konstellationen. BGE 129 I 65
betrifft die Überprüfung eines unterinstanzlichen Entscheids im Rahmen der
Kognition als Rechtsmittelbehörde. Bei einer Reduktion des von der ersten
Instanz zugesprochenen Honorars von Fr. 2'152.-- auf Fr. 1'400.-- stand auch
offensichtlich nicht ein qualifiziert falscher Entscheid zur Diskussion, der
ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gerechtfertigt hätte. Die Reduktion der
Entschädigung im dem Urteil 5D_1/2009 zugrunde liegenden Verfahren erfolgte
andererseits zwar auch im Rahmen eines zivilprozessualen Rechtsmittels in der
Hauptsache, jedoch gestützt auf die aufsichtsrechtlichen Befugnisse des
Obergerichts.

5.2. Die Vorinstanz durfte die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung
somit von Amtes wegen nur aufheben, sofern die Voraussetzungen für ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten gegeben waren:

5.2.1. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist qualifiziert unrichtig. Denn
unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin auch im ersten Berufungsverfahren
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte, weil ihre Berufung sich
im Nachhinein als nicht aussichtslos herausstellte, war das Bezirksgericht
jedenfalls nicht zuständig, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Verfahren vor Obergericht zu entscheiden und für das (erste)
obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.
Es trifft im Übrigen offensichtlich nicht zu, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, dass das Bezirksgericht deshalb nicht fehlerhaft entschieden hätte, weil
es ihm die Entschädigung gar nicht gestützt auf die seiner Mandantin nicht
bewilligte unentgeltliche Rechtspflege erteilt hätte. Grundlage sei nämlich
die  dem Beklagtenerteilte unentgeltliche Rechtspflege gewesen. Das
Bezirksgericht ging vielmehr unmissverständlich und zu Recht davon aus,
aufgrund der Widerklage sei eine Forderung von Fr. 800'000.-- zur Diskussion
gestanden und da der Mandantin des Beschwerdeführers lediglich Fr. 14'299.35
zuzusprechen seien, sei sie vollumfänglich unterlegen. Dementsprechend seien
ihr sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten aufzuerlegen.

5.2.2. Nun legt die für die Berufung zuständige zivilrechtliche Abteilung des
Obergerichts aber nicht dar - auch nicht im Rahmen der Vernehmlassung -
inwiefern ihr aufsichtsrechtliche Befugnisse gegenüber dem Bezirksgericht
zukommen würden. Das ist denn auch nicht ersichtlich. Nach § 87 Abs. 3 der
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (SGS 100) übt das
Kantonsgericht die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus. Nach § 12 Abs. 2
des Gesetzes über die Organisation der Gerichte vom 22. Februar 2001
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BL; SGS 170) übt die Geschäftsleitung die
Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte aus. Die Geschäftsleitung besteht
aus einem Präsidium aus jeder Abteilung des Kantonsgerichts, sowie einem
Mitglied und einem Ersatzmitglied aus dem Kreise der erstinstanzlichen
Präsidien (§ 12 Abs. 1 und 2 GOG/BL). Die von Amtes wegen vorgenommene
Aufhebung der vom Bezirksgericht zugesprochenen Entschädigung von Fr. 19'350.35
und deren Verrechnung mit der für das (zweite) Berufungsverfahren
zugesprochenen Entschädigung war somit willkürlich.

6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen; Ziffer 3 Abs. 2 Satz zwei und Satz
drei des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer obsiegt
zu rund 85 %. Entsprechend hat er im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von Fr.
300.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft
ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Hingegen hat der Kanton Basel-Landschaft den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren praxisgemäss zu entschädigen. Eine darüber
hinausgehende Umtriebsentschädigung ist nicht geschuldet.
Beschwerde der Klägerin (4A_404/2015)

7.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt.
Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf
die Beschwerde der Klägerin einzutreten.

8.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweis).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116).

9.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr seitens der Vorinstanz im Hinblick auf
die Beschwerdeerhebung die amtlichen Verfahrensakten nur verzögert bzw.
überhaupt nicht zugestellt worden seien. Es ist nicht klar, was sie daraus
ableiten will; eine rechtsgenügliche Rüge erhebt sie nicht.

10.
Die Vorinstanz beurteilte in den Erwägungen fünf bis dreizehn zahlreiche
formelle Rügen der Beschwerdeführerin. Darauf bzw. auf die diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorweg einzugehen.

10.1. Das Bezirksgericht Waldenburg hatte im nach der Rückweisung durch das
Kantonsgericht weitergeführten Verfahren fälschlicherweise die schweizerische
ZPO anstelle des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts angewendet (Art. 404
Abs. 1 ZPO; vgl. Urteile 4A_327/2013 vom 13. November 2013 E. 1.2 mit
Hinweisen). Die Vorinstanz stellte eine Verletzung von Art. 404 Abs. 1 ZPO
fest. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 5A_241/2012 vom 3.
Mai 2012 E. 2.2) sei dies aber nur zu sanktionieren, wenn eine Partei einen
konkreten Nachteil erlitten habe. In der Folge verglich die Vorinstanz die aus
ihrer Sicht relevanten Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts mit jenen der
schweizerischen ZPO und konnte keine solchen Nachteile erkennen.

10.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass
vorliegend nicht nur in Bezug auf eine einzelne Norm fälschlicherweise
Bundesrecht statt kantonales Recht angewendet worden sei, sondern in Bezug auf
ein ganzes Gesetz. Damit könne von einem justizförmigen Verfahren nicht mehr
die Rede sein; es genüge nicht, einzelne Bestimmungen zu vergleichen. Das von
der Vorinstanz zitierte Urteil 5A_241/2012 betreffe sodann eine andere
Prozessrechtslage; namentlich sei dort kantonales statt eidgenössisches
Verfahrensrecht angewendet worden und nicht umgekehrt wie hier. Die Vorinstanz
begründe sodann die Auswahl der von ihr verglichenen Normen des kantonalen und
des eidgenössischen Verfahrensrechts nicht, weshalb sie auch die
Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt
habe.

10.1.2. Es ist offensichtlich, dass durch die Anwendung der schweizerischen ZPO
eine Bundesrechtsverletzung vorlag. Die diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdeführerin stossen daher ins Leere. Die Frage ist aber, inwieweit sie
ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer solchen
Bundesrechtswidrigkeit und der Kassation des Urteils gestützt darauf hat. Auf
dieser Überlegung fusst das von der Vorinstanz zitierte Urteil 5A_241/2012.
Wenn der gerügte Rechtsfehler "ohne praktische Relevanz" ist und der
Beschwerdeführer nicht darlegt, dass er durch die Anwendung des falschen
Prozessrecht "einen konkreten Nachteil erlitten hat" (zit. Urteil E. 2.2 a.E.)
fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse.
Offensichtlich unbehelflich ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs einerseits gegenüber dem Bezirksgericht, weil
dieses mit der Anwendung der schweizerischen ZPO ein "Überraschungsurteil "
gefällt habe und andererseits gegenüber der Vorinstanz durch deren
überraschende "Vorgehensweise einer bloss selektiven Gegenüberstellung
einzelner gesetzlicher Wortlaute ". Das erstinstanzliche Urteil ist nicht
Anfechtungsgegenstand (Art. 75 Abs. 1 BGG); auf diesbezügliche Rügen tritt das
Bundesgericht nicht ein. Und im vorinstanzlichen Verfahren hat die
Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Darstellung eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch das Bezirksgericht nicht (jedenfalls nicht
ausdrücklich) geltend gemacht. Im Übrigen kann von einer überraschenden
Beurteilung der intertemporalrechtlichen Frage durch die Vorinstanz nicht die
Rede sein. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren darlegen müssen, welche konkreten Nachteile sie durch das
Zugrundelegen des falschen Prozessrechts erlitten hat, d.h. jene kantonalen
Normen nennen, die ihres Erachtens zu ihrem Vorteil hätten berücksichtigt
werden müssen. Der Vorwurf gegenüber der Vorinstanz, diese habe die Auswahl der
von ihr verglichenen Bestimmungen nicht begründet, stösst daher ins Leere.

10.2. Konkret rügt die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des
(anwendbaren) kantonalen Verfahrensrechts, weil das Bezirksgericht eine
Beweisabnahme von Amtes wegen vorgenommen habe. Ohne dass seitens des
Beschwerdegegners eine substanziierte Einwendung vorgelegen habe, habe es dem
Gutachter eine Ergänzungsfrage zur Schadenminderungspflicht gestellt, nämlich
ob die Beschwerdeführerin diese Pflicht verletzt habe, weil sie sich keiner
Traumatherapie unterzogen habe. Sie rügt in diesem Zusammenhang auch eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der
Begründungspflicht.
Darauf muss nicht weiter eingegangen werden. Das Bezirksgericht hat zwar den
künftigen Lohnausfall gestützt auf die Schadenminderungspflicht zeitlich auf
zwei Jahre nach dem Urteil beschränkt, die Vorinstanz folgte dieser Begründung
aber nicht. Sie stellte vielmehr fest, es würden keine genügenden Anhaltspunkte
bestehen, um überhaupt von einem künftigen Lohnausfall ausgehen zu können.
Mithin war eine (allfällige) Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht
entscheidwesentlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).

10.3. Unter dem Titel "Säumnisfolgen" legt die Beschwerdeführerin umfangreich
die theoretischen Säumnisfolgen nach dem früheren Prozessrecht des Kantons
Basel-Landschaft dar. Konkret bezieht sie sich dann wieder darauf, dass das
Gericht nicht von sich aus dem Gutachter hätte Ergänzungsfragen stellen dürfen,
nachdem sich die Gegenpartei nicht mehr am Prozess beteiligte und daher selber
keine Ergänzungsfragen stellte. Um welche unzulässigen Fragen es ging,
präzisiert sie nicht. Soweit es erneut um die bereits erwähnten Fragen zur
Schadenminderung geht, kann auf das bei der vorstehenden Erwägung Ausgeführte
verwiesen werden. Im Übrigen anerkennt die Beschwerdeführerin die Feststellung
im angefochtenen Urteil, dass Säumnis keine Klageanerkennung beinhalte, womit
es Sache der Vorinstanz war, das Beweisergebnis, namentlich die gerichtlich
eingeholte Expertise, zu würdigen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
der Beschwerdegegner habe zufolge Säumnis auch die Schadenberechnung anerkannt,
wird darauf bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruchs eingegangen.

10.4. Auch die Ausführungen unter dem Titel "rechtswidrig erlangte respektive
beschlossene Beweiserhebungen" beziehen sich auf die Beweisergänzung betreffend
Schadenminderung bzw. den Beschluss dazu. Auch diesbezüglich kann auf das unter
Erwägung 10.2 Ausgeführte verwiesen werden.

11.
Die Beschwerdeführerin erhebt ausführliche Rügen hinsichtlich der Feststellung
des Ereignisses vom 9. August 2000 durch das Bezirksgericht und in der Folge
dessen Beurteilung durch das Kantonsgericht. Die entsprechenden
Sachverhaltsfeststellungen seien entscheidwesentlich, denn das Bezirksgericht
und mit ihm das Kantonsgericht hätten im Rahmen der Schadenersatzbemessung die
angeblich geringe Intensität der Unfallursache berücksichtigt.

11.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen
und erheblich sind (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit sie
den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E.
2 S. 90 mit Hinweisen).

11.2. Die Vorinstanz verwies auf die Feststellung des Sachverhalts durch das
Bezirksgericht. Danach habe die Beschwerdeführerin unbestritten nur eine
einfache Körperverletzung erlitten. Die physischen Unfallfolgen seien weder
ihrer Art noch ihrer Schwere nach besonders bedeutungsvoll gewesen, und es
hätten sich im Heilungsverlauf keine Komplikationen ergeben. Die
Beschwerdeführerin sei bereits ab dem 9. September 2000, d.h. einen Monat nach
der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann, wieder uneingeschränkt arbeitsfähig
gewesen. Eher dramatisch und seelisch einschneidend sei hingegen die Tatsache
gewesen, dass der Beschwerdegegner als ihr damaliger Ehemann sie geschlagen und
gewürgt habe. Die Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin dagegen
erhobene Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als zu wenig
substanziiert. Sie gebe vielmehr ihr subjektives Empfinden der (vermeintlichen)
Dramatik der tätlichen Auseinandersetzung wieder. Mit ihrer pauschal gehaltenen
Kritik lege sie nicht dar, in welchen Punkten konkret das Bezirksgericht seinem
Entscheid falsche oder aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt habe.

11.3. Die Beschwerdeführerin legt vorerst dar, dass und inwieweit das
Bezirksgericht von ihrer Darstellung des Sachverhalts abgewichen sei, obwohl
der Beschwerdegegner diese nicht bestritten habe. Sie macht dann geltend, sie
habe im Verfahren vor Vorinstanz mit "detaillierten Verweisen und Zitaten"
diese "spezifizierten und belegten Sachverhalte" gerügt. Nachdem im
Berufungsverfahren die schweizerische ZPO anwendbar war und das Kantonsgericht
somit sowohl bezüglich Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen freie und
uneingeschränkte Kognition besessen habe, habe dieses erkennen können und
müssen, was unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten gerügt worden sei. Mit
ihrem der Beschwerdeführerin gegenüber erhobenen Vorwurf der unsubstanziierten
Kritik am erstinstanzlichen Urteil gehe die Vorinstanz von einer
Rügeobliegenheit aus, wie sie für die Beschwerde vor Bundesgericht gelte, nicht
jedoch im Berufungsverfahren nach ZPO. Sie habe damit bundesrechtswidrig ihre
Kognition beschränkt, die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt, den
Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.

11.3.1. Zwar wendet das Gericht auf die Berufung das Recht von Amtes wegen an
(Art. 57 ZPO), es obliegt aber der Partei, die Berufung erhebt, diese
rechtsgenüglich zu begründen (Art. 311 ZPO), ansonsten nicht darauf einzutreten
ist. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern
der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und
die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Das vorinstanzliche
Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt (BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375; Urteil 4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2 mit
Hinweisen).

11.3.2. Die Vorinstanz ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die
Beschwerdeführerin müsste somit darlegen, dass sie vor Vorinstanz nicht nur
ihre andere (subjektive) Würdigung der Schwere der Ereignisse kritisiert hat,
sondern konkret auf falsch festgestellte Tatsachen im erstinstanzlichen Urteil
hingewiesen hätte. Aber auch in der Beschwerdeschrift legt sie nicht dar, wo
konkret in ihrer Berufungsschrift sie "detaillierte Verweise und Zitate" zu
"spezifizierten und belegten Sachverhalten" gemacht habe, sodass die Vorinstanz
hätte konkrete Einwände prüfen können. Damit genügt sie den oben dargestellten
Beschwerdeanforderungen nicht.

12.
Materiell führte die Vorinstanz einleitend aus, die Tatbestandsmerkmale der
Widerrechtlichkeit, der Kausalität und des Verschuldens gemäss Art. 41 Abs. 1
OR seien erfüllt. Hinsichtlich des Schadens bzw. der Schadenersatzbemessung
schützte sie im Ergebnis das Bezirksgericht, jedoch mit einer anderen
Begründung.

12.1. Sie monierte, das Bezirksgericht habe für den  bisherigen Erwerbsausfall
 ohne weiteres auf die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Schadentabellen
abgestellt. Im Gerichtsgutachten vom 13. September 2013 werde der
Beschwerdeführerin eine Einschränkung für die bis Dezember 2012 ausgeübte
Tätigkeit in der Kurklinik Eden AG von 40 % und für die Tätigkeit im Bed &
Breakfast-Betrieb eine Einschränkung von 30 % attestiert. Das Bezirksgericht
sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin auch vor ihrer Tätigkeit in
der Kurklinik zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Bezüglich der jeweiligen
Lohnhöhe bzw. dem Valideneinkommen habe es unbesehen und ohne jegliche
Begründung auf die Aufstellung der Beschwerdeführerin in deren Eingabe vom 12.
Januar 2014 abgestellt, welche dem Bezirksgericht "glaubhaft" erschienen sei.
Das sei nicht zulässig. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ihren Schaden
genügend zu substanziieren. Es finde sich in der Klagebegründung aber nur eine
tabellarische Aufstellung, die nach Zeitraum, Arbeitgeber, Einkommen
durchschnittlich und brutto sowie nach Arbeitsunfähigkeit gegliedert sei. Der
Beschwerdegegner habe mit seiner Klageantwort vom 1. Februar 2007 die
Darstellungen der Beschwerdeführerin einlässlich bestritten. Die Vorinstanz
bemängelte insbesondere die fehlende Substanziierung des Valideneinkommens. Es
fehle jede Darlegung zum mutmasslichen Erwerbstätigkeitsgrad oder einer
mutmasslichen Validenkarriere mit Verdiensten, welche der abschliessenden
Nach-Berechnung vom 12. Januar 2014 zugrunde gelegt worden seien. Aus den Akten
lasse sich vielmehr schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor dem
schädigenden Ereignis in verschiedenen Branchen, so etwa dem Gastgewerbe oder
im Detailhandel, stundenweise oder auf Abruf tätig war. Die Beschwerdeführerin
möge zwar fraglos medizinisch-theoretisch eingeschränkt arbeitsfähig sein, in
wirtschaftlicher Hinsicht fehle es allerdings am konkreten Nachweis eines
Erwerbsausfalls. Entsprechend verneinte das Kantonsgericht einen
Schadenersatzanspruch für bisherigen Lohnausfall.
Mit der im Wesentlichen gleichen Begründung verneinte es auch einen Anspruch
für  künftigen Lohnausfall. Die Behauptungen in den Rechtsschriften vom 10.
November 2006 und 7. Juni 2007, die Beschwerdeführerin würde heute ohne Unfall
als Verkäuferin ein Einkommen von Fr. 49'275.-- erzielen, finde keine Stütze in
den Prozessakten. Auch in allen weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin würden
lediglich tabellarische Aufstellungen vorgelegt, die als unbelegte Annahmen zu
werten seien. Entsprechend könne offen bleiben, ob aufgrund einer Verletzung
der Schadenminderungspflicht der Schaden selber bzw. der Schadenersatz zu
beschränken wäre. Vielmehr sei insgesamt kein künftiger Erwerbsausfall
nachgewiesen und ein solcher könne mangels genügender Angaben auch nicht gemäss
Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden.

12.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese
Beurteilung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen:

12.2.1. Vorerst rügt sie, dass das Bezirksgericht und mit ihm das
Kantonsgericht die weiteren von ihr ab 1. Oktober 2005 ins Recht gelegten
ärztlichen Berichte und Zeugnisse nicht berücksichtigt hätten. Nachdem die
Vorinstanz einen bisherigen und künftigen Erwerbsschaden vor allem mangels
Substanziierung verneinte, ist nicht ersichtlich, inwieweit die zusätzlichen
Arztberichte, die wohl nach Auffassung der Beschwerdeführerin - aber auch das
präzisiert sie nicht weiter - eine höhere medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit belegen sollen, entscheiderheblich sein sollen. Darauf ist
nicht weiter einzugehen.

12.2.2. Erneut unter dem Titel "Säumnis" beruft sich die Beschwerdeführerin
darauf, die Schadenberechnung sei vom Beschwerdegegner anerkannt worden, da er
auf die Nachberechnungen nicht geantwortet und nichts einzuwenden gehabt habe.
Es geht bei diesen zum Teil schwer verständlichen und kaum zusammenhängenden
Ausführungen wohl um den später erhobenen Einwand, der Beschwerdegegner habe
den Schaden gar nicht bestritten und daher habe die Beschwerdeführerin ihn auch
nicht nachweisen müssen. Wie schon vor Vorinstanz verweist sie auf ihre seit
Ende 2007 eingereichten Noveneingaben. Gegen die Feststellung der Vorinstanz,
der Beklagte habe in der Klageantwort vom 1. Februar 2007 die Darstellungen der
Beschwerdeführerin einlässlich bestritten, kommt sie damit aber nicht an.
Bereits die Vorinstanz hat ihr entgegengehalten, dass die später eingereichten
Berechnungen nichts daran änderten, das das ursprünglich lückenhafte (und
bestrittene) Klagefundament nicht vervollständigt wurde. Selbst im
Berufungsverfahren habe es die Beschwerdeführerin versäumt, eine konkrete
Schadenberechnung vorzubringen. Mit dieser Begründung setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Es liegt damit keine
genügende Rüge vor (vgl. E. 8 hiervor). Und selbst wenn darauf eingetreten
werden könnte, wäre die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Bleibt
es bei einem lange dauernden Verfahren in verschiedenen Eingaben stets bei der
gleichen Art des Schadennachweises und wurden die ursprünglichen Vorbringen
bestritten, so bleiben diese bestritten, auch wenn zu späteren Eingaben nicht
mehr Stellung genommen wird. Die Beschwerdeführerin scheint die Begründung der
Vorinstanz nicht zu verstehen, wenn sie ausführt, es sei bei den sog.
Nachrechnungen darum gegangen, der zeitlichen Prozessdauer und dem
Bezifferungsvorbehalt Rechnung zu tragen.

12.2.3. Unbehelflich ist schliesslich die Rüge, die Vorinstanz hätte das
richterliche Fragerecht (Art. 56 ZPO) ausüben müssen. Dieses entbindet nicht
vor der gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (Urteile 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1 mit
Hinweisen.).

12.2.4. Schliesslich kann darauf verzichtet werden, auf die Einwände der
Beschwerdeführerin zum künftigen Erwerbsausfall bzw. dessen Befristung auf zwei
Jahre nach dem rechtskräftigen Urteil durch das Bezirksgericht einzugehen,
nachdem die Vorinstanz die Abweisung der Berufung betreffend den Erwerbsschaden
mit dem mangelnden Schadennachweis begründete und die Beschwerde gegen den
angefochtenen Entscheid insoweit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Im Übrigen ist der Vorwurf der Widersprüchlichkeit gegenüber dem angefochtenen
Urteil, weil dieses die "zeitliche Befristung des rechnerisch durch die erste
Instanz ermittelten Ergebnisses trotzdem stehen lässt", nicht gerechtfertigt.
Mangels Anschlussberufung konnte die Vorinstanz das vom Bezirksgericht
insgesamt Zugesprochene nicht kürzen.

12.3. Unter dem Titel Haushaltschaden stellte die Vorinstanz fest, jedenfalls
sei nicht mehr zuzusprechen als vom Bezirksgericht errechnet. Das
Bezirksgericht war einerseits gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt der
IV-Stelle Bern vom 20. Juni 2006 von einer 10%igen Einschränkung in der
Haushaltführung ausgegangen. Andererseits stellte sie in Bezug auf den nötigen
Stundenaufwand für die Führung eines Ein-Personen-Haushalts auf die
entsprechenden SAKE-Werte ab. Die Vorinstanz bemängelte zwar dieses Abstellen
auf die abstrakten SAKE-Werte und war der Auffassung, die Beschwerdeführerin
habe auch den Haushaltschaden ungenügend substanziiert, da konkrete Vorbringen
zum Haushalt der Beschwerdeführerin und zu den Aufgaben, die darin ohne
Schädigung angefallen wären, fehlten. Sie änderte aber wie erwähnt nichts am
erstinstanzlich errechneten Betrag. Auch die erstinstanzliche Befristung per
13. September 2013 sei nicht zu beanstanden, stütze sich diese doch auf das vom
Gericht eingeholte psychiatrische Gutachten vom 13. September 2013, welches die
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für Haushaltstätigkeiten als Folge der
Tätlichkeit vom 9. August 2000 auf Null schätze.
Die Rüge der Beschwerdeführerin zum Haushaltschaden ist vor diesem Hintergrund
nicht nachvollziehbar. Sie beanstandet die Ausführungen der Vorinstanz zur
ungenügenden Substanziierung. Diese waren aber wie dargelegt nicht
entscheiderheblich, nachdem es die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin
beantragt, bei den erstinstanzlichen Berechnungen aufgrund der SAKE-Daten
beliess.

12.4. Die Verneinung eines Renten (ausfall) schadens durch die Vorinstanz wird
in der Beschwerde nicht mehr in Frage gestellt. Damit hat es somit sein
Bewenden.

12.5. Damit bleibt zu prüfen, ob die im angefochtenen Urteil bestätigte
Herabsetzung der Ersatzpflicht vor Bundesrecht standhält.

12.5.1. Das Bezirksgericht stellte fest, der Kausalzusammenhang zwischen dem
schädigenden Ereignis und dem Schaden habe im Verlaufe der Zeit stark an
Intensität verloren. Für den heutigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seien neben der Tätlichkeit vom 9. September 2000 noch weitere Umstände
ursächlich gewesen, insbesondere das ausgeprägte Vermeidungsverhalten der
Beschwerdeführerin, deren bisher anscheinend unzweckmässige ärztliche
Behandlung, namentlich die fragliche Diagnose von ADHS und die deshalb
erfolglose Behandlung mit Ritalin, der Zufall der Entwicklung einer
posttraumatischen Belastungsstörung an sich, die Umstände, welche die
Beschwerdeführerin zur Kündigung gewisser Stellen veranlasst hätten, sowie
deren eingeschränkte Selbstdisziplin, regelmässig zur Arbeit zu erscheinen.
Schliesslich habe auch die lange Verfahrensdauer die Beschwerdeführerin
belastet. All diese Umstände könnten nicht dem Beschwerdegegner angelastet
werden, weshalb der Schadenersatz in Anwendung von Art. 43 OR aufgrund der
schwachen Adäquanz bzw. dem Kürzungsfaktor Zufall angemessen zu reduzieren sei.
Sie rechnete daher die Folgen der schädigenden Tätlichkeit bis Ende 2002
vollumfänglich dem Beschwerdegegner an. Danach setzte sie den Anspruch jedes
Jahr um 10 % herab bis zu einer haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit des
Beschwerdegegners von 30%. In diesem Umfang sprach sie der Beschwerdeführerin
den Schadenersatzanspruch bis zum Urteilsdatum zu. Die Vorinstanz bezog sich
auf diese Feststellungen und schützte die darauf gestützte Bemessung des
Schadenersatzes, wobei sie zur Methodik des Bezirksgerichts (Reduktion um
jährlich 10 %) mangels entsprechender Auseinandersetzung damit in der
Berufungsschrift nicht Stellung nahm.

12.5.2. Die Bemessung der Herabsetzung beruht weitgehend auf der Ausübung
gerichtlichen Ermessens im Sinne von Art. 4 ZGB. Bei solchen Entscheiden steht
dem kantonalen Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das
Bundesgericht gemäss ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 130
III 182 E. 5.5.2 S. 191; 128 III 390 E. 4.5 S. 399). Es schreitet nur ein, wenn
die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift
ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich
unbillig und als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 669 E. 3.1
S. 671; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; je mit Hinweisen).
Das Bezirksgericht und mit ihm die Vorinstanz gingen grundsätzlich zutreffend
davon aus, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der geringen
Intensität einer schädigenden Ursache im Rahmen der Ersatzbemessung Rechnung
getragen werden kann. Auf diese Weise könne das Gericht, das in einem Grenzfall
zugunsten des Geschädigten zwar die Adäquanz bejahe, den Schadenersatz aber
herabsetze, eine ausgewogene Lösung finden (BGE 123 III 110 E. 3c S. 115;
Urteil 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 5.4 mit Hinweisen, publ. in: JdT
2007 I 543). Die Beschwerdeführerin rügt, die Reduktion sei mit den
tatsächlichen Verhältnissen unvereinbar. Insbesondere lasse sich ihre Situation
nicht mit der im Urteil 4C.201/2006 (gemeint wohl: 4C.402/2006) beurteilten
vergleichen. Unter anderem bringt sie vor, dass " falsche Feststellungen zum
Schadenereignis selbst (...) Eingang" gefunden hätten. Dass dem nicht so ist,
wurde vorne (E. 11) dargelegt. Im Übrigen laufen ihre Einwände auf eine Kritik
an der Billigkeit des Ermessensentscheids hinaus. Von einem offensichtlich
unbilligen und stossend ungerechten Entscheid kann aber nicht die Rede sein.
Nachdem das Bundesgericht in seinem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
gefällten Urteil vom 27. Juni 2008 (8C_704/2008; vgl. Sachverhalt A.) aufgrund
der Schwere der Vorfälle vom 9. August 2000 sogar die Adäquanz verneinte, haben
das Bezirksgericht und mit ihm das Kantonsgericht ihr Ermessen nicht
überschritten, wenn sie sich an diese Beurteilung anlehnten und dabei aufgrund
der haftpflichtrechtlichen Kriterien von einer "schwachen Adäquanz" ausgingen.
Insbesondere durften sie im Hinblick auf die bundesgerichtlichen Ausführungen
den "Zufall der Entwicklung einer PTBS an sich" berücksichtigen.

13.
Damit ist die Beschwerde in der Sache abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Mit dem heutigen Urteil im Verfahren 4A_382/2015 wird sodann das
Eventualbegehren gemäss Ziffer 1.3 der Beschwerde gegenstandslos, da die
Verrechnung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht
geschützt wurde. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, was die
Beschwerdeführerin mit dem Begehren Ziffer 1.4 ihrer Beschwerde beantragt. Sie
verlangt, die Nachzahlungspflicht gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Urteils
betreffend die Entscheidgebühr von Fr. 7'500.-- aus dem ersten
Berufungsverfahren sei aufzuheben. Offensichtlich hat sie das Dispositiv des
angefochtenen Urteils nicht verstanden. Ihr wurde die Entscheidgebühr von Fr.
7'500.-- für das erste Berufungsverfahren erlassen. Die in Ziffer 4 verfügte
Nachzahlungspflicht betrifft nur die Entscheidgebühr von Fr. 15'000.-- und die
ihrem Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung für das zweite
Berufungsverfahren. Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

14.
Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren
vor Bundesgericht ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE
139 III 396 E. 1.2 S. 397 mit Hinweisen).

15.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1). Der Beschwerdegegner wurde nicht zu einer
Stellungnahme eingeladen. Entsprechend schuldet die Beschwerdeführerin ihm
keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A_382/2015 und 4A_404/2015 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Verfahren 4A_382/2015), die als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen wird, wird teilweise
gutgeheissen und Ziffer 3 Abs. 2 Satz zwei und drei des Urteils des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2015 werden aufgehoben.

3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (4A_404/2015) wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

5.
Von den Gerichtskosten im Verfahren 4A_382/2015 wird ein Betrag von Fr. 300.--
dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'125.-- zu entschädigen.

7.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- im Verfahren 4A_404/2015 werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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