I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.381/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4A_381/2015 Verfügung vom 18. September 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt, 2. C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Gesellschaftsrecht, Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2015. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2015 mit Rechtsschrift vom 23. Juli 2015 beim Bundesgericht anfocht; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2015 erklärte, dass er die Beschwerde zurückziehe; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG); verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. September 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Huguenin Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben