Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.380/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_380/2015

Urteil vom 13. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Exmission,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
15. Juni 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Höfe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März
2015 dazu verurteilte, die 4.5-Zimmerwohnung im 2. Stock an der Strasse
U.________ sowie das Parkfeld xxx in der zur Liegenschaft gehörenden UN-Garage
zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zurückzugeben;
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangte, das mit
Beschluss vom 15. Juni 2015 seine Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Juli 2015 datierte
Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts
vom 15. Juni 2015 mit Beschwerde anzufechten, und das Gesuch stellte, ihm sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über
Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit.
a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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