Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.379/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_379/2015

Urteil vom 27. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Juni 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom
4. Februar 2015 eine als "Zivil-Forderungsklage" bezeichnete Rechtsschrift samt
Beilagen einreichte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 10. März 2015 Frist ansetzte, um mittels beigelegtem Antwortblatt
schriftlich mitzuteilen, wie ihre Eingabe vom 4. Februar 2015 zu verstehen sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht mit Eingabe vom 31. März 2015
mitteilte, sie halte an ihrer Eingabe vom 4. Februar 2015 fest und erhebe damit
eine erstinstanzliche Klage gegen den Beschwerdegegner;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juni 2015 mangels
Zuständigkeit auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eintrat und das Gesuch
um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Juli 2015
erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2015
mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2015
auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2015 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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