Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.377/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_377/2015

Urteil von 18. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergleich, Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juni 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2014 vor dem Einzelgericht des
Arbeitsgerichts Dielsdorf einen Vergleich mit der Beschwerdegegnerin
unterzeichnete, nach dem die eingeklagte Forderung auf Fr. 20'000.-- reduziert
und die Forderung von der Beschwerdeführerin in diesem Umfang anerkannt wurde;
dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 beim Einzelgericht die Revision
des Vergleichs beantragte, und das Einzelgericht das Revisionsgesuch am 22.
März 2015 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2015 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Juli
2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit der
Begründung nicht eintrat, dass die Beschwerde den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht genüge, dass darin unzulässige neue Behauptungen
enthalten seien und dass darin Gründe vorgebracht würden, die nicht Gegenstand
eines Revisionsverfahrens sein können;
dass die Eingabe vom 15. Juli 2015 den vorstehend genannten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die
Beschwerdeführerin darin nicht unter Auseinandersetzung mit dieser Begründung
der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem
Bundesgericht bloss ihren Standpunkt in der Sache unterbreitet;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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