Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.376/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_376/2015

Urteil vom 19. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 16. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 forderten A.________ und B.________ (Kläger,
Beschwerdeführer) von der C.________ - eine Marke der D.________ GmbH
(Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 300'000.--
und verlangten die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, die über den
Vorschuss hinausgehenden Kosten für die Beseitigung der geltend gemachten
Baumängel zu ersetzen. Gleichzeitig ersuchten die Kläger um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Oliver Lücke,
eventualiter von einem anderen Anwalt, als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Mit Entscheid vom 18. Mai 2015 wies der Gerichtspräsident des Regionalgerichts
Emmental-Oberaargau das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Kläger wies das Obergericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Juni 2015 ab.

B.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhoben die Kläger Beschwerde in
Zivilsachen. Sie beantragen dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts
aufzuheben. Es sei ihnen für das Verfahren CIV 15 272 die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Oliver Lücke bzw.
eventualiter teilweise im Umfang der Gerichtskosten und der Kosten der
Beweisführung. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Kanton
aufzuerlegen und es sei ihnen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.--,
eventualiter eine nach Ermessen bestimmte Prozessentschädigung, zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragen
sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG)
über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem
Regionalgericht bzw. über die Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde.
Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV
335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III
380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um eine
Streitigkeit, die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen
Streitwert erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer
rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die
Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen
Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(lit. b). Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen
vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E. 5.1 S.
223; 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich
grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden
Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits
sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; Urteil 5A_761/2014 vom 26.
Februar 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Ein allfälliger Überschuss zwischen den zur Verfügung stehenden finanziellen
Mitteln und dem zivilprozessualen Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit
den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen
(BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; Urteile 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E.
1.5; 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2). Diese zu erwartenden Prozesskosten
setzen sich aus den Gerichts- und Anwaltskosten zusammen (Urteile 6B_413/2009
vom 13. August 2009 E. 1.5; 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2). Die Kosten
der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) sind für die Berechnung der zu
erwartenden Gerichtskosten zu berücksichtigen, wenn damit zu rechnen ist, dass
sie im Verfahren anfallen werden und vom Gesuchsteller zu bevorschussen sein
werden (Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2012, N. 216 zu Art. 117 ZPO; Daniel Wuffli, Die
unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss.
2015, Rz. 321, nach dem zur Entscheidgebühr hinzutretende Gerichtskosten nur
dann zu veranschlagen seien, wenn mit ihnen ernsthaft gerechnet werden müsse).

2.2. Die Erstinstanz, deren Entscheid die Vorinstanz schützte, bejahte die
Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit, verneinte jedoch diejenige der
Bedürftigkeit. Dabei ging sie von einem Gesamteinkommen der Beschwerdeführer in
der Höhe von Fr. 9'734.-- und einem Bedarf von Fr. 6'745.-- aus. Daraus
resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'989.--, was umgerechnet auf
zwei Jahre einen Betrag von Fr. 71'736.-- ergebe. Gehe man, so die Vorinstanz,
von einem von den Beschwerdeführern bezifferten Streitwert von Fr. 400'000.--
aus, würden Gerichtskosten von maximal Fr. 32'000.-- sowie Anwaltskosten von
höchstens Fr. 40'000.-- resultieren. Mit dem ermittelten Überschuss von rund
Fr. 72'000.-- könne deshalb schon ein recht aufwändiger Prozess geführt werden.
Ob der Überschuss der Beschwerdeführer überschritten werde, sei im jetzigen
Zeitpunkt noch nicht absehbar, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass die
Erstinstanz einstweilen auf eine teilweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verzichtet und das Gesuch der Beschwerdeführer abgewiesen habe.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht
(Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe es trotz ihrer Rüge gegen den
erstinstanzlichen Entscheid gänzlich unterlassen, die Thematik der allfälligen
Kosten der Beweisführung, namentlich der Kosten für ein Gutachten, in ihrem
Entscheid zu thematisieren. Es sei ihnen daher nicht möglich, den Entscheid der
Vorinstanz sachgerecht anzufechten.

3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu
begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 I 232 E. 5.1; je mit
Hinweisen).

3.3. Die Rüge geht fehl. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz ihr
Vorbringen betreffend Berücksichtigung der Kosten für ein allfälliges Gutachten
überhaupt nicht beachtet hätte. Sie erwähnt dieses Vorbringen in Erwägung 3 auf
Seite 2 ihres Entscheids. Bei der Bestimmung der mutmasslichen Gerichts- und
Anwaltskosten veranschlagte sie die Kosten für ein allfälliges Gutachten zwar
nicht explizit. Indem sie aber in Kenntnis jenes Vorbringens der
Beschwerdeführer die Maximalbeträge heranzog und anfügte, es lasse sich nach
dem heutigen Kenntnisstand nicht sagen, dass die Prozesskosten den oberen
Rahmen des Üblichen sprengen würden, brachte sie implizit ihre Meinung zum
Ausdruck, dass derzeit nicht davon ausgegangen werden müsse, dass die
mutmasslichen Kosten den ermittelten Überschuss übersteigen würden, selbst wenn
Kosten für ein Gutachten anfallen sollten. Damit genügt der angefochtene
Entscheid den Begründungsanforderungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist nicht dargetan.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung
der mutmasslichen Prozesskosten diejenigen für die Beweisführung ausser Acht
gelassen habe. Ohne die unentgeltliche Rechtspflege seien sie für die
Beweisführung vorschusspflichtig. Die Kosten für ein Gutachten im Umfang der
zahlreich gerügten Baumängel beliefen sich auf mutmasslich einige tausend
Franken, womit die Prozesskosten ihren Selbstbehalt überschreiten würden.
Warum zum massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege schon damit zu rechnen war, dass solche Beweisführungskosten für
ein Gutachten im Prozess anfallen werden, sodass diese Kosten bei der
Berechnung der zu erwartenden Prozesskosten speziell hätten veranschlagt werden
müssen, tun die Beschwerdeführer mit ihrem blossen Hinweis, dass sie für ein
solches allfälliges Gutachten vorschusspflichtig seien und dieses mutmasslich
"einige tausend Franken" kosten würde, nicht, zumindest nicht hinreichend, dar.
Die Beschwerdeführer vermögen damit nicht darzulegen, dass die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt hätte, zumal die Vorinstanz die Maximalbeträge heranzog
und erwog, dass nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand die Prozesskosten den
Rahmen des Üblichen nicht sprengen würden. Dies wird von den Beschwerdeführern
nicht widerlegt.
Ferner ist zu beachten, dass - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - einer
nachträglich eintretenden Entwicklung durch Wiedererwägung eines ablehnenden
Entscheids um unentgeltliche Rechtspflege begegnet werden kann. Sollte sich im
Laufe des Prozesses erweisen, dass Prozesskosten, wie beispielsweise für ein
Gutachten, entstünden, die vom ermittelten Überschuss der Beschwerdeführer in
der Höhe von Fr. 71'736.-- nicht mehr gedeckt wären, können diese ein neues
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen. Die Zulässigkeit eines neuen
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis geänderter Verhältnisse
ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw.
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein prozessleitender Entscheid
ist, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird (vgl. Verfügung
4A_537/2014 vom 2. Februar 2015 E. 1.1; Urteil 4A_79/2014 vom 15. Oktober 2014
E. 1.3; je mit Hinweisen).

4.2. Auch die weiteren Vorwürfe der Beschwerdeführer gehen fehl:

4.2.1. Sie rügen zunächst, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass
nach Art. 9 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [des
Kantons Bern] (Parteikostenverordnung; BSG 168.811) im Hinblick auf die sich
stellenden komplexen Fach- und Rechtsfragen und der Anwendung von ausländischem
Recht ein Zuschlag von bis zu 100% bezüglich der Rechtsvertretungskosten
möglich sei, womit die mutmasslichen Prozesskosten ihren Selbstbehalt
überschreiten würden.
Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Bundesgericht die Anwendung des
kantonalen Rechts durch die kantonale Behörde lediglich auf Willkür prüft (BGE
141 I 105 E. 3.3.1). Dass die Vorinstanz die kantonale Parteikostenverordnung
willkürlich angewandt hätte, als sie den genannten Zuschlag in ihrer Berechnung
der mutmasslichen Prozesskosten nicht berücksichtigte, wird von den
Beschwerdeführern nicht dargelegt. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.

4.2.2. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Vorinstanz festgestellt
habe, dass ihr Selbstbehalt Fr. 71'736.-- betrage. Verglichen mit den möglichen
Verfahrenskosten von Fr. 72'000.-- sei ihr Selbstbehalt bereits an dieser
Stelle überschritten. Indem die Vorinstanz in ihren späteren Erwägungen von
einem Überschuss von rund Fr. 72'000.-- statt vom tatsächlichen Wert in der
Höhe von Fr. 71'736.-- ausgegangen sei, sei dies offensichtlich unrichtig und
damit willkürlich.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz zwar Willkür vor; dabei tun sie
jedoch nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Weise dar, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein soll (BGE 140 III 16 E.
2.1 S. 19). Auf ihre Beanstandungen ist damit nicht einzutreten. Im Übrigen
liegt Willkür bei einer Gegenüberstellung eines Überschusses von "rund Fr.
72'000.--" und mutmasslichen Kosten von "maximal" bzw. "höchstens" Fr.
72'000.-- offensichtlich nicht vor, wird doch auf beiden Seiten nicht mit
absolut exakten Zahlen operiert.

4.2.3. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Unterhaltskosten für ihr
Haus seien in der Berechnung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt worden. Die
mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichte Klage benenne
zahlreiche Baumängel, die am Haus weiterhin vorhanden seien. Die
Beschwerdeführer hätten diese Baumängel einstweilen selbst zu beheben, wodurch
ihnen Kosten entstünden.
Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung
der Unterhaltskosten für das Haus nicht genügend substantiiert hätten, weshalb
sie von der ersten Instanz zu Recht nicht berücksichtigt worden seien. Da die
Vorinstanz auf die Rüge der Beschwerdeführer mangels rechtsgenügender
Substantiierung nicht einging und diesen Punkt mithin materiell nicht
überprüfte, müssten die Beschwerdeführer in der Beschwerde vor Bundesgericht
dartun, dass die Vorinstanz insofern bundesrechtswidrig urteilte, als sie etwa
allzu hohe Anforderungen an die Substantiierung gestellt hätte. Solches rügen
sie aber nicht und legen auch nicht dar, dass sie entgegen der Vorinstanz den
Substantiierungsanforderungen nachgekommen wären. Der blosse Hinweis, dass sie
in der mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Klage
zahlreiche Baumängel beanstandet hätten, genügt hierfür nicht. Die
Beschwerdeführer kommen ihrer Begründungspflicht daher nicht nach, weshalb auf
die Rüge nicht eingetreten werden kann.

4.3. Die Beschwerdeführer beantragen zuletzt die Auferlegung der Kosten für das
vorinstanzliche Verfahren an den Kanton und die Zusprechung einer
Prozessentschädigung. Sie begründen dies aber nur für den Fall der Gutheissung
ihrer Beschwerde. Da die Beschwerde nach dem vorstehend Gesagten nicht
gutgeheissen werden kann, ist auch diesen Anträgen von vornherein nicht zu
entsprechen.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer in
solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG ).
Dem Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die
Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein als aussichtslos erscheint (Art. 64
Abs. 1 BGG; BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; je mit Hinweisen),
wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden
werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- - werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben