Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.375/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_375/2015

Urteil vom 26 Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte
A.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Freivogel,
Beschwerdeführerin, Beklagte und Streitverkündungsklägerin,

gegen

1.       B.________AG,
       vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Rosat,
2.       C.________AG,
       vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
3.       D.________AG,
Beschwerdegegnerinnen und Streitverkündungsbeklagte,

E.________AG,
F.F.________,

G.F.________,
H.H.________. und I.H.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sven Rüetschi,
Kläger.

Gegenstand
Streitverkündungsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 23.
Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Klage vom 10. Februar 2014 beim Handelsgericht des Kantons Bern
forderten die E.________AG (Klägerin 1), F.F.________ und G.F.________ (Kläger
2a und 2b) sowie I.H.________ und H.H.________ (Kläger 3) von der A.________AG
(Beklagte im Hauptverfahren, Streitverkündungsklägerin, Beschwerdeführerin)
Zahlungen in der Höhe von Fr. 112'566.30, Fr. 52'075.10 bzw. Fr. 61'961.30
nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2012 sowie die entsprechende Beseitigung der
von der Beklagten erhobenen Rechtsvorschläge in den jeweiligen Betreibungen. Es
handelt sich um Ansprüche aus Kaufpreisminderung für ein von den Klägern
erworbenes Mehrfamilienhaus inklusive Einstellhalle zufolge Mängel der
Einstellhalle sowie um Forderungen für Mangelfolgeschäden, insbesondere
vorprozessuale Gutachtens- und Anwaltskosten sowie die Kosten einer
vorsorglichen Beweisführung.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 stellten die Kläger im Rahmen einer
Klageänderung zusätzliche Forderungsbegehren, namentlich verlangten sie die
Bezahlung von weiteren Fr. 75'717.70, Fr. 35'557.40 bzw. Fr. 35'557.50 nebst
Zins sowie die Beseitigung der entsprechenden Rechtsvorschläge. Sie begründeten
ihre Forderungen gemäss Klageänderung damit, dass auch die Dachkonstruktion
erhebliche Mängel aufweise, deren fachgerechte Sanierung Kosten in der geltend
gemachten Höhe nach sich ziehe, weshalb eine Kaufpreisminderung in eben diesem
Umfang erfolge.
Im Einverständnis mit den Parteien wurde die mit Verfügung vom 21. August 2014
auf den 18. und 19. Februar 2015 angesetzte Hauptverhandlung trotz dieser
kurzfristig vorgebrachten Klageänderung durchgeführt. Allerdings wurde die
Verhandlung auf den Inhalt der Klage und der Klageantwort eingeschränkt und der
Beklagten seitens des Gerichts zugesichert, dass sie nach der Verhandlung eine
schriftliche Antwort zur Klageänderung vom 30. Januar 2015 einreichen könne.

A.b. Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort zur Klageänderung deren
Abweisung und reichte gleichzeitig drei Gesuche um Zulassung von
Streitverkündungsklagen ein. Diese richten sich gegen die B.________AG
(Streitverkündungsbeklagte 1, Beschwerdegegnerin 1), die C.________AG
(Streitverkündungsbeklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) und die D.________AG
(Streitverkündungsbeklagte 3, Beschwerdegegnerin 3), die Arbeiten im
Zusammenhang mit der Dachkonstruktion erbrachten. Die in Aussicht gestellten
Rechtsbegehren lauten in allen drei Zulassungsgesuchen identisch, nämlich:

"1.       Es sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der
Streitver-       kündungsklägerin den Betrag zu bezahlen, der den Hauptklägern
im       Prozess gegen die Hauptbeklagte/Streitverkündungsklägerin
zuge-       sprochen worden ist.
2.        (Kosten) "

A.c. Mit Entscheid vom 23. Juni 2015 liess das Handelsgericht des Kantons Bern
die drei Streitverkündungsklagen nicht zu. Es erachtete es als unzulässig, im
Rahmen einer Streitverkündungsklage ein unbeziffertes Rechtsbegehren zu stellen
und war überdies der Auffassung, die Streitverkündungsklägerin habe die
Abhängigkeit der Streitverkündungsklageansprüche von den Hauptklageansprüchen
unzureichend begründet.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, der Entscheid des Handelsgerichts Bern vom 23. Juni 2015 sei
vollumfänglich aufzuheben und es seien die drei Streitverkündungsklagen
zuzulassen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 - 3 seien je zu verpflichten, ihr den
Betrag zu bezahlen, der den Klägern im Hauptverfahren gegen sie zugesprochen
worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen.
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerin 2 trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 3 liess sich nicht vernehmen. Die
Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, mit dem die Zulassung
dreier Streitverkündungsklagen verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen
Teilentscheid i.S. von Art. 91 lit. b BGG, gegen den die Beschwerde an das
Bundesgericht zulässig ist (vgl. Urteil 4A_435/2012 vom 4. Februar 2013 E. 1.1,
nicht publ. in BGE 139 III 67; BGE 134 III 379 E. 1.1 S. 381 f.). Der
angefochtene Entscheid ist von einem oberen kantonalen Gericht ergangen, das
als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 ZPO) und einzige
kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Bei Beschwerden
gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte besteht kein Streitwerterfordernis (
BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69 f.). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist
(Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76
Abs. 1 BGG) eingereicht worden.
Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nicht-Zulassung der
Streitverkündungsklagen richtet und unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden
Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Begehren, mit denen verlangt wird, die
Beschwerdegegnerinnen 1 - 3 seien je zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
den Betrag zu bezahlen, der den Klägern im Hauptverfahren zugesprochen worden
sei. Dabei handelt es sich um das Rechtsbegehren der Streitverkündungsklagen
selber, über das erst zu entscheiden ist, wenn diese zugelassen werden und das
daher nicht Gegenstand des angefochtenen Teilentscheids ist.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die
Streitverkündungsklagen zu Unrecht nicht zugelassen und damit Art. 56, 81, 82,
84, 85 und Art. 132 ZPO sowie Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

3.
Die Zulässigkeit einer Streitverkündungsklage steht unter den besonderen
Voraussetzungen gemäss den Art. 81 und 82 ZPO; zudem müssen die allgemeinen
Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO, die für alle Klagen gelten,
eingehalten sein (BGE 139 III 67 E. 2.4 S. 73). Zu den allgemeinen
Prozessvoraussetzungen gehört auch, dass ein Begehren um Zahlung eines
Geldbetrages zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Davon kann nur unter
bestimmten Umständen abgewichen werden, nämlich, wenn es der klagenden Partei
unmöglich oder unzumutbar ist, bereits zu Beginn des Prozesses ihre Forderung
zu beziffern. In diesem Fall kann eine unbezifferte Forderungsklage erhoben
werden, wobei jedoch ein Mindestwert angegeben werden muss, der als vorläufiger
Streitwert gilt (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO).

3.1. Mit der Streitverkündungsklage können nur Ansprüche geltend gemacht
werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen (BGE 139 III 67 E.
2.4.3 S. 74; Urteil 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3.3). Daraus folgt,
dass es sich dann um einen unmittelbaren Anwendungsfall von Art. 85 ZPO
(unbezifferte Forderungsklage) handelt, wenn die Hauptklage ihrerseits die
Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllt. Kann der Hauptkläger seine Forderung
nicht beziffern, weil diese von einem Beweisverfahren oder von Auskünften der
Gegenpartei abhängt (Art. 85 Abs. 2 ZPO), muss dies gleichermassen für den
Streitverkündungskläger gelten. Um einen solchen Fall handelt es sich
vorliegend aber nicht; die Hauptklage wurde beziffert.

3.2. Der Streitverkündungskläger kann sodann auf eine Bezifferung verzichten,
wenn seine Klage selber die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllt, wenn also
beispielsweise unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens für die Beurteilung
der Ansprüche gegenüber dem Streitverkündungsbeklagten ein Beweisverfahren
erforderlich und  deswegen die Bezifferung unzumutbar ist. Dass es sich
vorliegend um einen solchen Fall handelt, wurde aber nicht behauptet.

3.3. Mit ihrer Klageänderung vom 30. Januar 2015 stellten die Kläger
zusätzliche Forderungsbegehren von Fr. 75'717.70, Fr. 35'557.40 und Fr.
35'557.50 nebst Zins (insgesamt Fr. 146'832.60) wegen Mängel der
Dachkonstruktion. Auf diese Mängel der Dachkonstruktion beziehen sich die drei
Gesuche um Zulassung der Streitverkündungsklagen. Die Beschwerdeführerin kennt
also den Betrag, der von ihr im Hauptverfahren gefordert wird. Da sie einen
Schaden nur insoweit erleidet, als sie im Hauptverfahren zur Zahlung verurteilt
wird, macht sie ihre Forderung im Streitverkündungsprozess vom Ergebnis im
Hauptverfahren abhängig. Die strittige Frage ist somit, ob  allein desw egen,
dass der Streitverkündungskläger noch nicht weiss, ob bzw. in welcher Höhe er
im Hauptverfahren zur Zahlung verpflichtet wird, eine Bezifferung der
Streitverkündungsklage unterbleiben kann.

4.
Ob eine Streitverkündungsklage grundsätzlich als unbezifferte Forderungsklage
gestellt werden kann, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet. Ein Teil
der Lehre will die unbezifferte Streitverkündungsklage zulassen, da die
streitverkündende Partei oft nicht voraussehen könne, zu welchem Betrag sie
selber verurteilt werde bzw. weil ihre Forderung im Streitverkündungsprozess
vom Ausgang des Erstprozesses abhänge (BALZ GROSS/ROGER ZUBER, in: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 34 zu Art. 82 ZPO; so
wohl auch ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 183;
FABIENNE HOHL, Procédure civile, Tome I, 2001, Rz. 650 i.V.m. 644, letztere
bezogen noch auf die früheren kantonalen Zivilprozessordnungen der Kantone
Waadt, Wallis und Genf, welche dieses Institut vor der schweizerischen ZPO
kannten; vgl. dazu BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71). Im Ergebnis gleich aber mit
einer andern Begründung (Anwendungsfall einer Stufenklage) will auch MARKUS
(ALEXANDER R. MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
2012, N. 19 zu Art. 85 ZPO) die unbezifferte Streitverkündungsklage gestatten.
Jedenfalls wenn es sich bei der Streitverkündungsklage um eine Regressklage
handelt und die streitverkündende Partei noch nicht weiss, zu welchem Betrag
sie im Hauptprozess verpflichtet wird, befürworten auch SCHWANDER, FREI und
HALDY (DANIEL SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 14 zu
Art. 82 ZPO; NINA J. FREI, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 f. zu Art. 82 ZPO; JACQUES HALDY,
L'appel en cause, in: Bohnet [Hrsg.], Procédure civile suisse, Les grands
thèmes pour le praticien, 2010, S. 160 ff., Rz. 29 i.V.m. Rz. 6) die
Formulierung des Rechtsbegehrens der Streitverkündungsklage in Abhängigkeit des
Ausgangs des Hauptprozesses und verzichten damit auf eine Bezifferung.
Für eine Bezifferung und gegen die Anwendung von Art. 85 ZPO spricht sich
namentlich DROESE aus (LORENZ DROESE, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81
f. ZPO, in: SZZP 2010, S. 315 f.; ihm ausdrücklich folgend: SABINE BAUMANN WEY,
Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, Rz. 444; ebenso wohl
auch: TANJA DOMEJ, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 4
zu Art. 82 ZPO).

5.
Ein Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der Regelung verstanden werden.
Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die das Gericht allerdings
nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den
Vorgaben und Regelungsabsichten des Gesetzgebers aufgrund der herkömmlichen
Auslegungselemente zu ermitteln hat. Das Bundesgericht befolgt bei der
Gesetzesauslegung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es
namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen
Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 139 III 201 E. 2.5.1 S. 205, 457 E. 4.4
S. 461; 134 V 131 E. 5.1 S. 134; 133 V 450 E. 8.1 S. 463).

5.1. Die Bezifferung ist bei der Streitverkündungsklage nicht - wie es Art. 85
Abs. 2 ZPO gemäss seinem Wortlaut voraussetzt - nach Abschluss des
Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei
möglich, sondern erst bei Erledigung des Hauptprozesses und dies auch nur dann,
wenn der Hauptprozess vor dem Streitverkündungsprozess erledigt wird, was aber
nicht das Ziel dieses vom Gesetzgeber angestrebten  Gesamtverfahrens (Botschaft
vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7284; BGE
139 III 67 E. 2.1 S. 71) ist. Die Streitverkündungsklägerin hat denn auch
keinen Anspruch darauf, dass das Gericht solchermassen zweistufig vorgeht. Im
vom Gesetzgeber vorgesehenen Normalfall kommt es daher gar nie zu einer
späteren Bezifferung durch den Streitverkündungskläger (ebenso: LORENZ DROESE,
a.a.O., S. 315 f.).
Die Bezifferung der Minderungsansprüche gegenüber den
Streitverkündungsbeklagten ist auch nicht unmöglich oder unzumutbar, wenn es
den Klägern im Hauptprozess möglich und zumutbar war, ihre Minderungsansprüche
zu beziffern. Dass das Prozessrisiko durch die Streitverkündungsklage
allenfalls erhöht wird, weil das Prozessergebnis im Hauptprozess noch nicht
bekannt ist, kann - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht zu einer
Unzumutbarkeit führen, wie sie Art. 85 Abs. 1 ZPO voraussetzt. Denn es ist die
Streitverkündungsklägerin selber, die sich freiwillig dafür entschieden hat,
trotz ungewissem Ausgang des Hauptverfahrens bereits jetzt prozessual gegen die
Streitverkündungsbeklagten vorzugehen. Wäre sie nicht bereit gewesen, die damit
verbundenen Risiken auf sich zu nehmen, hätte sie sich mit einer einfachen
Streitverkündung begnügen können.
Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass bei der
Streitverkündungsklage die Voraussetzungen gemäss dem Wortlaut von Art. 85 ZPO 
als solche nicht erfüllt sind.

5.2. Weder aus der Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (a.a.O., 7284 f.) noch aus den parlamentarischen Beratungen
ergeben sich eindeutige Anhaltspunkte zu der vorliegenden Streitfrage.
Allerdings wurden in den Vernehmlassungen seitens des Kantons Genf, des Genfer
Anwaltsverbandes und der Universität Genf sowie in der Lehre (NINA J. FREI, Die
Interventions- und Gewährleistungsklagen im Schweizer Zivilprozess, 2004, S.
98) verschiedene Präzisierungen gefordert, u.a. es sei festzulegen, dass der
Streitverkündungskläger seine Anträge nicht beziffern müsse und sich darauf
beschränken könne, die Zahlung jenes Betrages zu fordern, zu dem er seinerseits
im Hauptverfahren verpflichtet werde (vgl. Zusammenstellung der
Vernehmlassungen zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2004, S. 215, 218, 220 f. [abrufbar unter: https://
www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/9/Ergebnisse_d_f_i.pdf]). Eine solche
Präzisierung unterblieb aber. Zwar lassen nicht aufgenommene Anregungen in den
Vernehmlassungen keinen zwingenden Schluss auf den historischen Willen des
Gesetzgebers zu, sind aber doch ein gewisses Indiz dafür, dass der Gesetzgeber
für die Streitverkündungsklage keine Sonderregelung schaffen wollte (ebenso
wohl LORENZ DROESE, a.a.O., S. 315).

5.3. Zu prüfen bleibt, ob bei der Streitverkündungsklage aufgrund dem mit der
Klagebezifferung verfolgten Zweck und der Rechtsnatur der
Streitverkündungsklage eine Bezifferung der Rechtsbegehren entfallen kann. Die
Streitverkündungsklägerin macht in diesem Sinn geltend, die
Streitverkündungsklage als bedingte Klage lasse sich grundsätzlich nicht
beziffern. Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO sei die Abhängigkeit von der Hauptklage
gerade das Wesen der Streitverkündungsklage. Eine dem Wortlaut entsprechende
Anwendung von Art. 85 f. ZPO widerspreche demnach der teleologischen Auslegung
von Art. 81 ZPO, "weil es sonst keinen Anwendungsfall für die
Streitverkündungsklage gäbe".

5.3.1. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei
Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf
Geldzahlung muss es deshalb beziffert werden (Art. 84 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III
617 E. 4.3 S. 619 mit Hinweisen; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/MYRIAM GEHRI,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, § 33 Rz. 55 ff.; CHRISTOPH HURNI, in: Berner
Kommentar, a.a.O., N. 36 und N. 39 zu Art. 58 ZPO). Die Bezifferung dient
darüber hinaus der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie der
Verfahrensart und sie ist erforderlich im Hinblick auf die Wahrung des
rechtlichen Gehörs der Gegenpartei; diese muss wissen, gegen was sie sich
verteidigen muss (Urteil 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER,
in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 85 ZPO; ALEXANDER R. MARKUS, a.a.O.,
N. 1 zu Art. 85 ZPO; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl.
1979, S. 193 f.).
Im Hinblick auf diese mit der Bezifferung verfolgten Zwecke könnte bei der
Streitverkündungsklage in der Tat auf eine Bezifferung verzichtet werden,
jedenfalls wenn es um eine Regressklage geht. Wenn mit der
Streitverkündungsklage - wie vorliegend - verlangt wird, die
Streitverkündungsbeklagte sei zur Zahlung jenes Betrages zu verpflichten, der
den Hauptklägern im Prozess gegen die Hauptbeklagte/Streitverkündungsklägerin
zugesprochen wird, so steht dieser Betrag zwar noch nicht fest, wird aber mit
dem Urteil im Hauptprozess feststehen und kann zum Urteil im
Streitverkündungsverfahren erhoben werden. Diesbezüglich unterscheidet sich die
vom Ergebnis im Hauptprozess abhängige Streitverkündungsklage von der
eigentlichen unbezifferten Forderungsklage, deren Rechtsbegehren nicht zum
Urteil erhoben werden kann. Auch im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen
Gehörs und die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit und der Verfahrensart
ist eine Bezifferung bei einer Regressklage nicht zwingend. Die Klagesumme für
die Hauptklage stellt in diesem Fall den Maximalbetrag dar für die
Streitverkündungsklage (DANIEL SCHWANDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 ZPO) und ist
daher auch massgeblich für die sachliche Zuständigkeit/Verfahrensart der
Streitverkündungsklage. Die streitverkündungsbeklagte Partei weiss damit auch,
gegen welche Forderung sie sich maximal verteidigen muss.

5.3.2. Nicht zu folgen ist der vorne (E. 4) zitierten Lehrmeinung, nach der es
sich bei der Streitverkündungsklage um eine Spielart der  Stufenklage handelt,
weil der zu fordernde Betrag - wie bei der Klage auf Auskunft im Rahmen einer
Stufenklage - erst mit dem Urteil im Hauptprozess feststeht. Art. 85 Abs. 1 ZPO
regelt sowohl die  unbezifferte Forderungsklage  im engeren Sinneeinerseits wie
die Stufenklage andererseits. Die Stufenklage ist dadurch charakterisiert, dass
ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer
unbezifferten Forderungsklage verbunden wird. Eine Stufenklage liegt somit
definitionsgemäss nicht vor, wenn kein selbständiger Hilfsanspruch auf
Auskunftserteilung besteht, der mit der unbezifferten Forderungsklage verbunden
werden kann (BGE 140 III 409 E. 4.3 S. 416 mit Hinweisen). Die
Streitverkündungsklage ist prozessrechtlicher Natur und setzt als solche keinen
solchen materiellrechtlichen selbstständigen Hilfsanspruch auf
Auskunftserteilung voraus.
Es trifft sodann entgegen der Beschwerdeführerin und einem Teil der Lehre
(ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2.
Aufl. 2013, § 13 Rz. 71 und 72; DANIEL SCHWANDER, a.a.O., N. 24 zu Art. 81 ZPO;
BALZ GROSS/ROGER ZUBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 81 ZPO; URS BERTSCHINGER,
Streitverkündungsklage und aktienrechtliche Verantwortlichkeit, in: Franco
Lorandi/Daniel Staehelin [Hrsg.], Innovatives Recht, Festschrift für Ivo
Schwander, 2011, S. 819 f.; NINA J. FREI, a.a.O., S. 153 f.;  dieselbe, in:
Basler Kommentar, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 81 ZPO und N. 10 zu Art. 82 ZPO;
GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kurzkommentar, 2.
Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 81 ZPO) nicht zu, dass die Streitverkündungsklage
eine  bedingte Klage ist, weil sie nur für den Fall erhoben werde, dass die
streitverkündende Partei den Hauptprozess verliert. Zu Recht wird dem
entgegengehalten, nicht die Klage sei bedingt, sondern der Anspruch, der mit
der Streitverkündungsklage geltend gemacht wird (TANJA DOMEJ, a.a.O., N. 3 zu
Art. 81 ZPO i.V.m. N. 11 zu Art. 82 ZPO). Vielmehr handelt es sich wie bereits
erwähnt (E. 5.1 hiervor) um ein Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren mit zwei je
selbstständigen Klagen (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71). Die
Streitverkündungsklage wird daher bereits mit dem Antrag gemäss Art. 82 Abs. 1
ZPO rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO) und nicht etwa erst mit dem
Prozessverlust der streitverkündenden Partei im Hauptprozess (TANJA DOMEJ,
a.a.O., N. 3 zu Art. 81 ZPO); sie unterbricht auch die Verjährung (Art. 135
Abs. 2 OR) wie jede Klage.

5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar aufgrund des mit der
Bezifferung verfolgten Zwecks auf eine solche bei der von der Hauptklage
abhängigen Streitverkündungsklage verzichtet werden könnte. Jedoch lässt sich
die Streitverkündungsklage weder als Stufenklage noch als unbezifferte Klage im
engern Sinn unter Art. 85 ZPO subsumieren; eine spezifische Regelung für die
Bezifferung der Streitverkündungsklage wurde andererseits nicht geschaffen und
auch aufgrund ihrer Rechtsnatur ist nicht ersichtlich, dass eine Ausnahme von
Art. 85 ZPO gerechtfertigt sein könnte. Die Vorinstanz ging somit zu Recht
davon aus, dass eine Bezifferung notwendig ist.

6.
Mit den vorliegend in Aussicht gestellten Streitverkündungsklagen will die
Beschwerdeführerin von jedem der drei Streitverkündungsbeklagten den Betrag
fordern, der den Klägern im Hauptverfahren zugesprochen wird und maximal den
von den Hauptklägern geforderten Minderungsbetrag, d.h. Fr. 146'832.60, wovon
auch die Vorinstanz zu Recht ausging. Die blosse Bezugnahme auf die Hauptklage,
womit die Beschwerdeführerin letztlich einen Betrag zwischen Fr. 0.-- und Fr.
146'832.60 verlangt, ist keine Bezifferung, wie sie Art. 84 Abs. 2 ZPO
voraussetzt.
Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich geltend, zumindest im 
Zulassungsstadium müsse das Rechtsbegehren nicht beziffert werden. Sie
begründet dies indessen nicht weiter; es ist daher fraglich, ob überhaupt eine
genügende Rüge vorliegt. Jedenfalls wäre sie aber unbegründet. Im
Zulassungsentscheid wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine
Streitverkündungsklage gegeben sind. Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die
Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene
Person zu stellen gedenkt, zu nennen und kurz zu begründen. Ist für die
Streitverkündungsklage ein beziffertes Rechtsbegehren erforderlich, muss auch
das im Zulassungsgesuch gestellte Rechtsbegehren dem entsprechen.

7.
Für den Fall, dass das Bundesgericht mit der Vorinstanz davon ausgeht, die
Rechtsbegehren gemäss Zulassungsgesuchen würden die Anforderungen an die
Bezifferung nicht erfüllen, macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der
gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
BV (überspitzter Formalismus) sowie Art. 132 Abs. 1 ZPO geltend.

7.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder
offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende
Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO).
Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung
für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen
gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei
nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter
bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung
der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht
zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen.
Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale
Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen
soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der
Unbeholfenheit der betroffenen Partei (Urteil 4A_78/2014 vom 23. September 2014
E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die
richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile
4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2;
4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2).
Vorliegend war das Rechtsbegehren weder unklar, noch widersprüchlich,
unbestimmt oder unvollständig. Namentlich kann von Unvollständigkeit nur
gesprochen werden, wenn eine eigentliche Lücke vorliegt; bei Rechtsbegehren
kann dies etwa der Fall sein, wenn eine ursprünglich unbezifferte
Forderungsklage nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht beziffert wird
(CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 17 und N. 22 zu Art. 56
ZPO). Die Beschwerdeführerin musste sich aber aufgrund der unterschiedlichen
Auffassungen in der Literatur und nachdem das Bundesgericht sich zur Frage noch
nicht geäussert hatte, bewusst sein, dass die Vorinstanz allenfalls ein
beziffertes Begehren verlangen wird, dass also ihr Begehren möglicherweise
ungenügend sei. In dieser Situation hätte ein Nachfragen des Gerichts - bzw.
genau genommen eine Aufforderung zur Bezifferung - eine einseitige Bevorzugung
der Beschwerdeführerin dargestellt.

7.2. Nach Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift oder
fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf diese Bestimmung und macht geltend, die
fehlende Bezifferung sei vergleichbar mit einer fehlenden Unterschrift oder
einer fehlenden Vollmacht. Indem die Vorinstanz ihr nicht eine Nachfrist
angesetzt habe, um eine Bezifferung vorzunehmen, habe sie gegen das aus Art. 29
Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus verstossen.
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet
sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein
schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und
die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
gar verhindert (BGE 132 I 249 E. 5 S. 253; 128 II 139 E. 2a S. 142; je mit
Hinweisen). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus folgt namentlich die
Pflicht des Gerichts, den Parteien eine Verbesserungsmöglichkeit auch bei
andern als den in Art. 132 Abs. 1 ZPO beispielhaft erwähnten Mängeln zu
gewähren (Urteil 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2). Solche weiteren
Mängel müssen jedoch mit den Art. 132 Abs. 1 ZPO erwähnten vergleichbar sein.
Das Bundesgericht hat betreffend ungenügende Rechtsbegehren in einer
Berufungsschrift festgestellt, dass es sich hierbei nicht um verbesserliche
Mängel i.S. von Art. 132 Abs. 1 ZPO handelt (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622;
Urteile 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 und 4A_203/2013 vom 6. Juni
2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Das muss auch gelten, wenn es sich um das
Rechtsbegehren in einer Klageschrift handelt. Anders als die fehlende
Unterschrift oder die fehlende Vollmacht beruht die Nicht-Bezifferung der
Streitverkündungsklage auch nicht auf einem Versehen.

8.
Die Vorinstanz hat die Streitverkündungsklage somit zu Recht nicht zugelassen.
Auf ihre Eventualbegründung (ungenügende Begründung) muss daher ebenso wie auf
den Einwand der Beschwerdegegnerin 1, das Gesuch sei verspätet gestellt worden,
nicht mehr eingegangen werden.

9.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin dafür
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdegegnerin 3 liess sich im Verfahren vor Bundesgericht nicht
vernehmen und stellte keine Anträge. Sie hat daher keinen
Entschädigungsanspruch.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für das
bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der E.________AG, F.F.________, G.F.________,
H.H.________. und I.H.________ sowie dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page

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