Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.372/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_372/2015

Urteil vom 19. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 9. Juni 2015.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Kreisgericht Rheintal A.________ (Beschwerdeführer)
mit Entscheid vom 26. November 2014 in einem Prozess betreffend Forderung aus
Arbeitsrecht verurteilte, B.________ (Beschwerdegegnerin) "Fr. 6'910.80 netto
und Fr. 3'000.00 netto" zu bezahlen und ihr eine Arbeitsbestätigung sowie
Lohnabrechnungen auszustellen sowie die geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Stellen abzuführen und sich
darüber gegenüber B.________ auszuweisen;
dass das Kantonsgericht St. Gallen die dagegen gerichtete Berufung von
A.________ mit Entscheid vom 9. Juni 2015 abwies;
dass A.________ diesen Entscheid am 13. Juli 2015 mit Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten hat, wobei
er dem Bundesgericht zusätzlich eine vom gleichen Tag datierte, erweiterte
Fassung der Beschwerdeschrift einreichte, von der er behauptet, er habe sie
unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist "unter Beizug eines Zeugen" in den
Briefkasten der Post eingeworfen, und anbot, auf entsprechende Anfrage Namen
und Adresse des Zeugen mitzuteilen;
dass der vom Kantonsgericht mit Fr. 13'000.-- ausgewiesene Streitwert die nach
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in arbeitsrechtlichen Fällen geltende Grenze nicht
erreicht und daher die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2
BGG; BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1);
dass der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerde sei von grundlegender
Bedeutung, da sich die Vorinstanz "unter Berufung auf das Arbeitsrecht" über
Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) hinweggesetzt habe, er damit jedoch nicht
aufzuzeigen vermag, inwiefern sich im Zusammenhang mit seiner Beschwerde eine 
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll;
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist,
womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (Art. 113 BGG),
mit der die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art.
116 BGG);
 dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern
dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116,
86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine
solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG), und das Bundesgericht
namentlich im Zusammenhang mit der Willkürrüge auf rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 II 396 E.
3.2 S. 399 mit Hinweisen);
dass das Bundesgericht seinem Urteil überdies den Sachverhalt zugrundelegt, den
die Vorinstanz festgestellt hat (118 Abs. 1 BGG), und die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer - auch in der erweiterten Fassung seiner
Beschwerdeschrift - bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Beurteilung übt, wobei er den Sachverhalt und die Rechtslage frei aus eigener
Sicht würdigt und von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach
Belieben abweicht, ohne die an verschiedenen Stellen erwähnten
Verfassungsbestimmungen (Art. 6, 9 und 27 BV) nachvollziehbar und mit
hinreichender Begründung als verletzt zu rügen;
dass die Begründung damit den oben erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht
genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass beurteilt
werden muss, ob die ergänzte Beschwerdeschrift überhaupt unter Einhaltung der
Beschwerdefrist im Sinne von Art. 48 BGG eingereicht wurde;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mit dem
Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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