Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.371/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_371/2015

Urteil vom 11. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Merz,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin C.B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkvertrag; Rücktritt,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 9. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
B.B.________ und C.B.________ (Bauherrschaft, Beklagte, Beschwerdegegner 1 und
2) schlossen am 2. Mai 2011 als Bauherrschaft mit der A.________ GmbH
(Unternehmerin, Klägerin und Beschwerdeführerin) einen Werkvertrag für
Generalunternehmer betreffend den Neubau eines Einfamilienfertighauses, wobei
die SIA-Norm 118 (1977/1991) zum ergänzenden Vertragsbestandteil erhoben wurde.
Mit Schreiben vom 28. August 2011 beriefen sie sich auf die Unverbindlichkeit
des Werkvertrages und traten ausserdem vorsorglich vom Vertrag zurück.

B.
Am 18. Mai 2012 reichte die Unternehmerin Klage beim Bezirksgericht March ein
und verlangte von den Beklagten unter solidarischer Haftung Fr. 77'811.45 und
EUR 21'683.75, jeweils nebst Zins. Mit Urteil vom 2. Juni 2014 wies das
Bezirksgericht die Klage ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das
Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 9. Juni 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen die
erstinstanzlich gestellten Begehren. Ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2015 ab.
Die Beschwerdegegner schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, während das Obergericht auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

1.1. Grundsätzlich unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Entscheides richten. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266).

1.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je
mit Hinweisen).

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse
nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Es genügt daher nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte
Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach
einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil
abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen. Ein
derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an
die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105
BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische
Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen
bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem
Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (
BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.
Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung hatte die
Beschwerdeführerin die Baueingabe bis spätestens am 16. Mai 2011 bei der
Bauverwaltung einzureichen. Als Termin für das Aufstellen des Hauses war die KW
35/2011 (29. August bis 2. September 2011) vorgesehen. Sofern die
Baugenehmigung bis zum 30. Juni 2011 vorliege, wurde als Fixtermin für die
Bezugsbereitschaft der 16. Dezember 2011 vereinbart, andernfalls sollte sich
der Fixtermin um den Zeitraum, den die Baufreigabe länger dauere, verschieben.
Die Termine wurden sodann unter Vorbehalt der Freigabe durch die Baubehörde und
nicht von der Unternehmerin zu vertretender Einflüsse, Vorkommnisse und
Beeinträchtigungen durch Dritte garantiert.

3.
Die Vorinstanz hielt den Rücktritt der Beschwerdegegner nach Art. 366 Abs. 1 OR
für zulässig. Danach kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten,
vom Vertrage zurücktreten, wenn der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig
beginnt oder die Ausführung in vertragswidriger Weise verzögert oder damit ohne
Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande ist, dass die rechtzeitige
Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist. Die Vorinstanz erkannte, die
rechtzeitige Vollendung des Werks sei nicht mehr vorauszusehen gewesen. Das
Ansetzen einer Nachfrist erachtete sie als überflüssig. Sie berücksichtigte,
dass die Hausaufstellung nicht in der Kalenderwoche 35/2011 erfolgen konnte und
die Beschwerdeführerin keine Anpassung der Termine verlangen könne, da sie
selbst für die Verzögerung der Baubewilligung verantwortlich sei. Da bereits
zwei Monate Bauzeit verstrichen waren, ohne dass die Beschwerdeführerin den Bau
begonnen hatte, der Termin für die Hausaufstellung nicht eingehalten werden
konnte und die Baubewilligung frühestens im September 2011 hätte vorliegen
können, erachtete die Vorinstanz den Rücktritt als zulässig, zumal die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert aufgezeigt habe, wie das
Werk innert dreier bis dreieinhalb Monate hätte vollendet werden können.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie den Zwischentermin
der Hausaufstellung nicht eingehalten hat. Sie macht aber geltend, dem
Zwischentermin fehle es an der Verbindlichkeit, damit bei dessen
Nichteinhaltung auf eine verspätete Ablieferung geschlossen werden könne und
dürfe. Die Vorinstanz hat indessen nicht allein auf diesen Termin abgestellt,
sondern die Nichteinhaltung des Termins vor dem Hintergrund der gesamten
Verzögerung mit dem Baubewilligungsverfahren und der im Vertrag vorgesehenen
Bauzeit gewürdigt. Dabei kam sie zum Schluss, die rechtzeitige Vollendung des
Werks sei nicht mehr vorauszusehen gewesen. Dass die Nichteinhaltung eines
unverbindlichen Zwischentermins für sich allein keine Verspätung zu begründen
vermag (GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, S. 267 Rz. 671), ändert nichts
daran, dass aus dem Mass der Verzögerung Rückschlüsse auf die
Wahrscheinlichkeit einer rechtzeitigen Vollendung des Werks gezogen werden
können.
Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht notwendig, dass die Verschiebung des
Termins der Hausaufstellung zwangsläufig die Nichteinhaltung des Termins zur
Bezugsbereitschaft zur Folge hat. Einerseits gilt ein Beweis bereits als
erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit
einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht
verlangt werden (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 128 III 271 E. 2b/aa S.
275). Andererseits ist eine rechtzeitige Vollendung des Werkes nicht erst dann
nicht mehr vorauszusehen, wenn die verspätete Vollendung unvermeidlich ist
(ZINDEL/PULVER/SCHOTT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl.
2015, N. 11 zu Art. 366 OR; BÜHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 28 zu Art. 366
OR; vgl. auch KOLLER, Berner Kommentar, 1998, N. 183 zu Art. 366 OR, für den
entscheidend ist, dass der Unternehmer den Termin bei Zugrundelegung eines
durchschnittlichen Arbeitstempos nicht wird einhalten können).

4.2. Die Beschwerdeführerin müsste somit entweder aufzeigen, dass die
Verzögerung derart gering war, dass daraus ohne Willkür nicht abgeleitet werden
kann, der Endtermin könne nicht eingehalten werden, oder sie müsste im
kantonalen Verfahren im Rahmen des ihr offenstehenden Gegenbeweises (BGE 130
III 321 E. 3.4 S. 326; 115 II 305 je mit Hinweisen) darlegen, dass es ihr trotz
des Rückstandes möglich gewesen wäre, das Werk rechtzeitig zu vollenden.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im kantonalen Verfahren
behauptet, bei Erteilung einer Baubewilligung im September 2011 hätte die
verbleibende Bauzeit von drei Monaten auch ohne die von ihr zusätzlich
beanspruchten Zeitgutschriften und ohne Beschleunigungsmassnahmen ausgereicht,
um den Vertragstermin der Bezugsbereitschaft einzuhalten. Soweit die
Beschwerdeführerin in der Beschwerde aber einfach ihre von derjenigen der
Vorinstanz abweichende Sicht der Dinge darlegt, genügt dies den
Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, sie
hätte gewisse Arbeiten im Zeitpunkt des Vertragsrücktritts bereits erbracht,
und leitet daraus ab, bei der vertraglich vorgesehenen Minimalbauzeit von 5 ½
Monaten (30. Juni 2011 bis zum Ablieferungstermin 16. Dezember 2011) habe es
sich nicht um reine Bauzeit gehandelt. Sie führt aber selbst aus, sie habe
dieses ambitionierte Programm nicht garantieren können, weshalb der Vertrag den
Vorbehalt enthalten habe, dass eine nach dem 30. Juni 2011 erteilte
Baubewilligung zwangsläufig zu einer entsprechenden Verschiebung des
Ablieferungstermins führe. Dies deutet darauf hin, dass für die Fertigstellung
des Werks eine entsprechende Zeitspanne nach Erteilung der Baubewilligung
benötigt wurde - sonst wäre eine Terminverschiebung erst notwendig geworden,
wenn die Bewilligung im September 2011 noch nicht vorgelegen hätte. Dass der
Termin für die Hausaufstellung nicht eingehalten werden konnte, durfte die
Vorinstanz ohne Willkür als Indiz dafür betrachten, dass das Werk aufgrund der
bereits eingetretenen Verzögerung nicht rechtzeitig vollendet worden wäre,
anerkennt doch die Beschwerdeführerin selbst, dass der Zwischentermin der
Orientierung und der Kontrolle des Baufortschritts dient. Es gelingt der
Beschwerdeführerin nicht, den angefochtenen Entscheid insoweit als willkürlich
auszuweisen. An der Sache vorbei geht der Vorwurf, die Vorinstanz habe die
Beweislast falsch verteilt. Da die Vorinstanz nicht zum Schluss kam, es liege
Beweislosigkeit vor, kommt der Beweislastverteilung keine Bedeutung zu (BGE 130
III 591 E. 5.4 S. 601 f.). Die Vorinstanz kam mit Blick auf die in ihren Augen
durch die Beschwerdeführerin verschuldete (und daher nicht zu einer
Verschiebung des Endtermins führende) Verzögerung der Baubewilligung zur
Überzeugung, die rechtzeitige Vollendung sei nicht vorauszusehen. Damit war es
Sache der Beschwerdeführerin, diese Überzeugung im Rahmen des Gegenbeweises zu
erschüttern.

4.2.2. Dieser Gegenbeweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Sie macht
geltend, sie habe sich im kantonalen Verfahren auf zwei von ihr ausgeführte
Bauprogramme berufen, die in 11 respektive 12 Wochen ausgeführt worden seien.
Zudem sei ergänzend ein Gutachterbeweis angeboten worden.

4.2.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin zeige nicht
hinreichend substanziiert auf, wie das Werk innert dreier bis dreieinhalb
Monate hätte vollendet werden sollen. Sie mache keine Ausführungen dazu, dass
die Bauprojekte tatsächlich mit demjenigen der Beschwerdegegner verglichen
werden könnten. Es fehle ein vergleichbares Bauprogramm für das hier zu
beurteilende Projekt. Zudem behaupte die Beschwerdeführerin nicht einmal, die
Projekte seien in der angegebenen Zeit bezugsfertig erstellt worden.

4.2.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt diese Annahmen zwar als unzutreffend. Sie
berücksichtigt dabei aber nicht, dass es der Vorinstanz nicht allein um eine
entsprechende Behauptung, sondern um deren hinreichende Substanziierung geht:
Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind,
damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts
subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen
Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der
angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei.
Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein
substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden
kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der
behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen
Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar
darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365E. 2b S.
368 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund würde es nicht genügen, wenn die Beschwerdeführerin
aufzeigt, dass sie auf Programme für die Erstellung von Objekten in 11
respektive 12 Wochen verwiesen und behauptet hat, diese seien vergleichbar und
in den projektierten Fristen erstellt worden. Sie müsste zudem aufzeigen, dass
sie die entsprechenden Behauptungen in den von der Vorinstanz angesprochenen
Punkten hinreichend substanziiert hat (namentlich die konkrete Verwirklichung
der Projekte [also das Datum des Beginns und der Vollendung der Bautätigkeit]
und inwiefern diese mit dem zu Beurteilenden vergleichbar sind) oder dass mit
Blick auf das prozessuale Verhalten der Gegenpartei keine entsprechende
Substanziierung von ihr hätte verlangt werden dürfen. Diesen Anforderungen
genügen die Ausführungen in der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin legt
nicht dar, dass sie die konkreten Baudaten behauptet und Beweise dafür
angeboten hat und dass sie hinreichende Ausführungen dazu gemacht hat,
inwiefern die Projekte vergleichbar sind. Sie zeigt auch nicht auf, dass
aufgrund des Prozessverhaltens der Gegenpartei diesbezüglich keine weitere
Substanziierung notwendig war. Fehlt es aber bereits an hinreichend
substanziierten Behauptungen, war die Vorinstanz nicht gehalten, das als
ergänzendes Beweismittel angebotene Gutachten abzunehmen.

5.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, zu ihren Gunsten hätten diverse
Zeitgutschriften berücksichtigt werden müssen. Mit Blick darauf sei die
rechtzeitige Fertigstellung jedenfalls gewährleistet gewesen.

5.1. Zunächst beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, das ARE habe erst mit
Schreiben vom 27. Juni 2011 ergänzende Unterlagen verlangt. An diesem Datum sei
die erste Reaktion einer Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens erfolgt.
Mit einer Baugenehmigung sei aber nach der Auffassung der kantonalen Instanzen
selbst frühestens zwei Wochen nach diesem Datum zu rechnen gewesen. Auf diese
Rüge muss nicht eingegangen werden, da eine Verschiebung der Termine um
lediglich zwei Wochen angesichts des von der Vorinstanz angenommenen
Rückstandes nicht dazu führen würde, dass die Einschätzung der
Wahrscheinlichkeit einer rechtzeitigen Vollendung des Werks im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar würde.

5.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ihr hätte eine Zeitgutschrift
zugestanden infolge unvermeidlicher Bestellungsänderungen bezüglich der
Fundationsverhältnisse (entweder die Ausführung eines Ortbetonkellers statt
eines Elementbaukellers oder die zusätzliche Ausführung einer Pfahlfundation).
Die Vorinstanz hat indessen willkürfrei festgehalten, die Verzögerung des
Bewilligungsverfahrens sei nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen
Bestellungsänderung gestanden. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht
auf, inwiefern sie in der zusätzlichen Zeit, die ihr bei einer
Bestellungsänderung gewährt würde und die primär die Leistung des durch eine
Bestellungsänderung bedingten Zusatzaufwands ermöglichen soll, allfällige
Rückstände hätte aufholen können.

6.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme der Vorinstanz, eine
Nachfristansetzung sei nicht notwendig gewesen. Ihrer Argumentation legt sie
aber wieder ihre von der Beweiswürdigung der Vorinstanz abweichende Auffassung
über die notwendige Bauzeit zugrunde. Zudem missversteht sie den angefochtenen
Entscheid. Wenn die Vorinstanz festhält, die Beschwerdeführerin tue nicht
konkret dar, inwiefern eine Nachfristansetzung noch zielführend gewesen wäre,
auferlegt sie damit nicht der Beschwerdeführerin die Beweislast dafür, dass
eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen. Sie kam vielmehr in Würdigung der
bereits verstrichenen Zeit zur Überzeugung, dass der Ablieferungstermin nicht
mehr würde eingehalten werden können. Eine Nachfristansetzung ändert an der
bereits verstrichenen Zeit nichts. Vor diesem Hintergrund wäre es an der
Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen des ihr offenstehenden Gegenbeweises
Zweifel an dieser Überzeugung zu wecken. Mangels hinreichend substanziierter
Angaben betreffend die von ihr behauptete notwendige Bauzeit (vgl. E. 4.2.2.2
hiervor) und die Folgen einer Nachfristansetzung auf die Bauzeit blieb es bei
der Überzeugung der Vorinstanz, es hätten hinreichende Anzeichen bestanden,
dass das Werk nicht rechtzeitig hätte vollendet werden können, und eine
Nachfristansetzung hätte nichts gebracht.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit. Sie ist der Auffassung, die Auflösung des Vertrages hätte
ex nunc erfolgen müssen. Die Vorinstanz hielt indessen fest, die
Beschwerdeführerin habe vor erster Instanz keine Gründe genannt, die bei einer
Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Die Beschwerdeführerin
behauptet zwar, erst das erstinstanzliche Urteil und dessen Begründung hätten
Anlass dazu gegeben, die Gründe der Verhältnismässigkeitsprüfung anzuführen.
Dies trifft aber nicht zu. Die Beschwerdegegner beriefen sich im Schreiben vom
28. August 2011 auf die Unverbindlichkeit des Werkvertrages und traten
ausserdem vorsorglich vom Vertrag zurück. Die Beschwerdeführerin verlangte vor
Gericht mit ihrer Klage Zahlung für die bisher erbrachte Leistung und den
entgangenen Gewinn. Die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Klage.
Damit bestand bereits im erstinstanzlichen Verfahren Anlass zu behaupten, ein
Rücktritt ex tunc wäre unverhältnismässig. Auf die Frage der
Verhältnismässigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.

8.
Die Beschwerdeführerin rügt, die kantonalen Instanzen hätten nicht über das
notwendige Fachwissen für die von ihnen vorgenommene antizipierte
Beweiswürdigung verfügt. Zudem habe sie keine Gelegenheit erhalten, sich gemäss
Art. 183 Abs. 3 ZPO zum Fachwissen der Richter zu äussern. Es verletze ihren
Anspruch auf Beweisabnahme, dass das beantragte Gutachten nicht abgenommen
worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aber die
kantonalen Entscheide in tatsächlicher Hinsicht einer appellatorischen Kritik
unterzieht, ist darauf nicht einzutreten.

8.1. Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer
oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen (Art. 183 Abs. 1
Satz 1 ZPO). Das gerichtliche Gutachten verschafft dem Gericht die
Fachkenntnisse, die es benötigt, um bestimmte rechtserhebliche Tatsachen
wahrnehmen und/oder beurteilen zu können. Das Gericht kann aber auch seinen
eigenen Sachverstand nutzen und auf die Einholung eines Gutachtens verzichten,
wenn es aufgrund seiner Besetzung selbst über genügend Sachkunde verfügt. Den
Grundsatz, dass sich der Beizug von Sachverständigen erübrigt, wenn ein
mitwirkendes Gerichtsmitglied über das erforderliche Erfahrungswissen verfügt,
hat der Gesetzgeber nun in Art. 183 Abs. 3 ZPO kodifiziert. Danach hat das
Gericht eigenes Fachwissen bzw. die "connaissances spéciales de l'un de ses
membres" (so die französische Fassung) offen zu legen, damit die Parteien dazu
Stellung nehmen können. Mit dem Ausdruck "Fachwissen" fordert das Gesetz
besondere, über die allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende Sachkenntnisse,
wozu typische Branchenkenntnisse, nicht mehr allgemein verständliche
wirtschaftliche und technische Erfahrungssätze, insbesondere wissenschaftliche
Erfahrungssätze, gehören (Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2013 vom 6. November
2013 E. 4.1 publ. in: FamPra.ch 2014 S. 402 mit Hinweisen).

8.2. Die Vorinstanz hat nicht auf fachliches Spezialwissen abgestellt, als sie
zum Schluss kam, die rechtzeitige Vollendung sei nicht vorauszusehen, sondern
die tatsächlichen Verhältnisse mit Blick auf die getroffene Vereinbarung und
die Verzögerung beim Bewilligungsverfahren gewürdigt (vgl. E. 4.2.1 hiervor).
Die Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin behaupteten kurzen Baudauer
wies die Vorinstanz dagegen als nicht rechtsgenüglich substanziiert zurück.
Damit war sie nicht verpflichtet, diesbezüglich angebotene Beweismittel
abzunehmen (E. 4.2.2.2 hiervor).

9.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Beschwerdegegner
werden durch die Beschwerdegegnerin 2 vertreten, die in eigener Sache
prozessiert. Die Beschwerdeantwort fiel zwar umfangreich aus, hätte objektiv
aber keinen übermässigen Aufwand erfordert. Daher steht den Beschwerdegegnern
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit
Hinweis). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren
nicht nur in eigenem Namen führt, sondern zusätzlich den Beschwerdegegner 1
vertritt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_76/2014 vom 19. Juni 2014 E. 5;
1P.125/2006 vom 24. März 2006 E. 3).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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