Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.367/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_367/2015

Urteil vom 12. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Müller-Furrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Volksbank B.________, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollstreckbarerklärung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 8. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 19. Zivilkammer des Landgerichtes Darmstadt verpflichtete A.________
(Beschwerdeführer, Gesuchsgegner) mit Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2013 und
Berichtigungsbeschluss vom 24. Oktober 2013, der Volksbank B.________
(Beschwerdegegnerin, Gesuchstellerin) Schadenersatz in der Höhe von EUR
1'229'639.69 zuzüglich Zins zu bezahlen.

Auf Begehren der Gesuchstellerin erklärte das Bezirksgericht Zürich diesen
Entscheid am 27. November 2014 als in der Schweiz vollstreckbar. Mit
Arrestbefehl vom gleichen Tag kam es auch deren Gesuch auf Verarrestierung
sämtlicher in der Schweiz gelegener Vermögenswerte des Gesuchsgegners nach.

Eine gegen die Vollstreckbarerklärung gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners
wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Juni 2015 ab, nachdem
es dessen Gesuch um Sistierung des Verfahrens mit gleichentags gefälltem
Beschluss abgelehnt hatte.

B. 
Der Gesuchsgegner beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Juli 2015,
der "Entscheid" des Obergerichts vom 8. Juni 2015 sei aufzuheben und das
Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2013 für nicht vollstreckbar zu erklären.
Ferner sei der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 27. November 2014
aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur
Beschwerde.

Mit Verfügung vom 4. September 2015 wies die Präsidentin der I.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zwei Verfahrensanträge des
Beschwerdeführers ab, mit denen er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss eines
Einspruchsverfahrens beim Landgericht Darmstadt gegen das Versäumnisurteil vom
15. Oktober 2013 verlangt hatte.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil vom 8. Juni 2015 einen gegen die
erstinstanzliche Vollstreckbarkeitserklärung gemäss Art. 41 LugÜ (SR 0.275.12)
gerichteten Rechtsbehelf nach Art. 43 Abs. 1 LugÜ und Anhang III zum LugÜ ab.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht
zulässig (Art. 44 LugÜ und Anhang IV zum LugÜ in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 1 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde
in Zivilsachen gegen das Urteil vom 8. Juni 2015 sind grundsätzlich erfüllt und
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen
Begründung (nachfolgende Erwägung 2) ist auf die gegen das obergerichtliche
Urteil erhobene Beschwerde einzutreten.

Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde dagegen, soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Arrestbefehls des Bezirksgerichts Zürich vom
27. November 2014 beantragt. Zum einen begründet er diesen Antrag nicht und zum
anderen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des
Bundespatentgerichts zulässig, nicht gegen solche eines erstinstanzlich
entscheidenden Bezirksgerichts (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG). Der Arrestbefehl des
Bezirksgerichts Zürich vom 27. November 2014 wurde vom Beschwerdeführer
überdies im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten und ist nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils vom 8. Juni 2015.

Der Beschwerdeführer beantragt überdies nicht bloss die Aufhebung des Urteils
vom 8. Juni 2015, sondern des an diesem Datum ergangenen Entscheids überhaupt,
was auch den gleichzeitig gefällten Beschluss über die Verweigerung der
Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens umfassen kann. Allerdings ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch diesen Beschluss anfechten
will. Soweit seine Beschwerde Ausführungen gegen diesen enthält, erfolgen sie
unter dem Titel "Zum Verfahrensantrag der Sistierung" und damit bloss zur
Unterstützung des Verfahrensantrags auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens.
Eine Anfechtung des Entscheids über die Verweigerung der Verfahrenssistierung
wäre denn auch nicht zulässig (BGE 137 III 261 E. 1; Frage noch offen gelassen
in Urteil 5A_752/2010 vom 17. März 2011 E. 2.1.5 in fine [beide Urteile
ergingen noch zu Art. 38 aLugÜ, dürften aber auch unter dem Art. 46 (rev) LugÜ
einschlägig sein, da die entsprechenden Grundsätze nicht geändert haben]).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/
2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht
publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in:
BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der
Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E. 3).

3. 
Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in
diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines
Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ).
Sobald die in Artikel 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird
die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung
nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt (Art. 41 Satz 1 LugÜ).

Von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 LugÜ befassten
Gericht darf die Vollstreckbarerklärung in der Folge nur aus einem der in den
Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden (Art. 45
Nr. 1 Satz 1 LugÜ).

4. 
Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz auf den Verweigerungsgrund
nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ, indem er geltend machte, ihm sei das
verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden.

4.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe mit der
Zustellungsbescheinigung der englischen Zustellbehörde den Beweis dafür
erbracht, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beschwerdeführer am
18. Juli 2013 durch Einwurf in seinen Briefkasten an der Adresse C.________
Road, London, zugestellt wurde. Vor diesem Hintergrund obliege es dem
Beschwerdeführer zu beweisen, dass die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben
fehlerhaft seien und die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung
entgegen dem durch die Bescheinigung bewirkten Anschein fehlten. Dieser
Nachweis sei dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen; mit den von ihm
eingereichten Urkunden vermöge er nicht zu belegen, dass er am besagten Tag
seinen Wohnsitz an einem anderen Ort hatte, weshalb die Zustellung an der
Adresse C.________ Road, London habe erfolgen können.

4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen:

4.2.1. Er macht zunächst sinngemäss geltend, die Vorinstanz vertrete zu Unrecht
die Auffassung, die "Beweispflicht" für die Zustellung des
verfahrenseinleitenden Schriftstücks werde durch die Einreichung der
Zustellbestätigung umgekehrt.

Damit versteht er den angefochtenen Entscheid indessen falsch und seine Rüge
stösst daher ins Leere. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die
Beschwerdegegnerin habe den Beweis für die Zustellung des
verfahrenseinleitenden Schriftstücks mit der Zustellbestätigung erbracht, in
der bestätigt werde, die Zustellung sei durch Einwurf des Dokuments in den
Briefkasten  des Beschwerdeführers an der C.________ Road in London erfolgt.
Wenn sie dafür hielt, es obliege bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer, den
Beweis dafür anzutreten, dass er am besagten Tag seinen Wohnsitz an einem
anderen Ort hatte und die Zustellung daher nicht an der C.________ Road habe
erfolgen können, sprach sie damit bloss das Recht des Beschwerdeführers auf
Antritt des Gegenbeweises an. Eine Umkehr der Beweislast, nahm sie damit nicht
vor.

4.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zum Nachweis, dass der
Briefkasten, in den die Zustellbehörde die Klageschrift angeblich eingeworfen
habe, zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr in seinem Besitz gewesen sei, neben
der von der Vorinstanz berücksichtigten Meldebescheinigung der Stadt Eschborn
in Deutschland verschiedene weitere Beweismittel offeriert. Die Vorinstanz sei
mit keinem Wort auf diese Beweisofferten eingegangen, was einen Verstoss gegen
Art. 5 und 9 BV sowie Art. 6 EMRK darstelle. Die Rüge ist in doppelter Hinsicht
ungenügend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Zum einen enthält der angefochtene Entscheid keine Feststellungen darüber, dass
der Beschwerdeführer weitere Beweismittel angeboten hätte, und der
Beschwerdeführer erhebt dazu keine hinreichend substanziierte, mit
Aktenhinweisen versehene Sachverhaltsrüge, die dem Bundesgericht gegebenenfalls
eine Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts erlauben könnte.
Er kann daher mit seinen Behauptungen über weitere Beweisofferten und die
darauf gestützten Rügen nicht gehört werden (Erwägung 2.2).

Zum anderen begnügt sich der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, die
Vorinstanz habe verschiedene grundrechtliche Bestimmungen verletzt, weil sie
nicht auf die angeblichen Beweisofferten eingegangen sei. Er unterlässt es
indessen detailliert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die angerufenen
Grundrechte verletzt haben soll, wenn sie auf die behaupteten Beweisofferten
nicht einging. Damit verfehlt er die vorstehend (Erwägung 2.1) dargestellten
Anforderungen an die Begründung einer Grundrechtsverletzung.

4.2.3. Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum
Beweis dafür, dass er am 12. Juli 2012 (recte wohl: 18. Juli 2013) einen
anderslautenden Wohnsitz als denjenigen an der C.________ Road in London gehabt
habe, verschiedene neue Beweismittel ein. Er hält dafür, die Voraussetzung für
die Zulassung der neuen Beweismittel, dass erst der angefochtene Entscheid zu
ihrer Einreichung Anlass gegeben habe (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Erwägung 2.2
vorne), sei vorliegend erfüllt. So halte die Vorinstanz ihm im angefochtenen
Entscheid vor, er hätte durch die Einreichung eines anderslautenden
Mietvertrags, einer Strom- und Wasserabrechnung oder sonstiger an ihn
gerichteter Post beweisen können, dass er zum fraglichen Zeitpunkt einen
anderslautenden Wohnsitz gehabt habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer begründete den bei der
Vorinstanz eingereichten Rechtsbehelf gegen die erstinstanzliche
Vollstreckbarerklärung hauptsächlich damit, dass er im Zeitpunkt der Zustellung
des verfahrenseinleitenden Schriftstücks seine Adresse nicht an der C.________
Road in London gehabt habe. Es war damit bereits vor Ergehen des angefochtenen
Urteils klar, dass der Wohnsitzfrage entscheidende Bedeutung zukommt, und es
hätte für den Beschwerdeführer bereits vorher Anlass bestanden, dazu alle
beweiskräftigen Beweismittel einzureichen. Wenn die Vorinstanz den Beweis des
behaupteten anderslautenden Wohnsitzes aufgrund der eingereichten Beweismittel
nicht als erbracht betrachtete und es als nicht verständlich bezeichnete,
weshalb der Beschwerdeführer nicht die von ihr genannten, aussagekräftigen
Beweismittel eingereicht habe, zeigt dies bloss, dass auch die Vorinstanz der
Auffassung war, es hätte im Verfahren vor ihr Anlass zu deren Einreichung
bestanden, und eröffnet dies dem Beschwerdeführer gerade nicht die Möglichkeit,
dieselben vor Bundesgericht neu einzureichen.

4.2.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach ein anderslautender Wohnsitz
des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei, ficht der Beschwerdeführer nicht
mit hinreichender Begründung als willkürlich an, indem er bloss, ohne sich mit
den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, beiläufig die Ansicht
äussert, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Meldebescheinigung der
Stadt Eschborn einen weniger starken Beweiswert haben soll als die geforderten
Rechnungen, und die Forderung nach deren Einreichung sei willkürlich. Darauf
ist nicht weiter einzugehen.

4.3. Die Vorinstanz verneinte damit zu Recht, dass der Verweigerungsgrund nach
Art. 34 Nr. 2 LugÜ erfüllt sei, weil dem Beschwerdeführer das
verfahrenseinleitende Schriftstück nicht durch Einwurf in seinen Briefkasten
zugestellt worden wäre.

5. 
Der Beschwerdeführer will weitere Anerkennungsverweigerungsgründe daraus
ableiten, dass ihm das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 15.
Oktober 2013 nicht zugestellt worden sei und er von dessen Existenz erst am 5.
Dezember 2014 durch Akteneinsicht beim Bezirksgericht Zürich Kenntnis erlangt
habe. Die Zustellung des Urteils sei gemäss Beschwerdegegnerin an die
C.________ Road in London erfolgt. Eine solche Zustellung könne aber überhaupt
nicht erfolgt sein, weil er zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr an dieser
Adresse, sondern an der 100 Knightsbridge gewohnt habe.

5.1. Er rügt zunächst, die Vorinstanz sei auf diesen Einwand nicht eingegangen,
was einen Verstoss gegen Art. 8, 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK darstelle.

Darauf kann nicht eingetreten werden. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren behauptet
hätte, das Versäumnisurteil sei ihm nicht zugestellt worden und der
Beschwerdeführer unterlässt es, mit Aktenhinweisen aufzuzeigen, wo er diese
Behauptung aufgestellt habe. Die Behauptung gilt damit als neu und damit
unzulässig. Überdies ist die Rüge des Verstosses gegen die genannten
Grundrechtsbestimmungen nicht hinreichend begründet, indem der Beschwerdeführer
nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz dieselben verletzt haben soll, indem sie
auf die angebliche Behauptung nicht einging (Erwägung 2).

5.2. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nach dem Gesagten mit der
Behauptung, das Versäumnisurteil sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt
worden, überhaupt gehört werden kann, geht er fehl, wenn er aus einem Mangel
bei der Zustellung des Versäumnisurteils einen Anerkennungsverweigerungsgrund
ableiten will, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2.1. Er macht zunächst geltend, die Anerkennung wäre von der Vorinstanz
gestützt auf Art. 34 Nr. 2 LugÜ zu verweigern gewesen, weil es sich beim
Versäumnisurteil um ein "gleichwertiges Schriftstück" im Sinne von Art. 34 Nr.
2 LugÜ handle.

Zu Unrecht. Nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt,
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das
verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht
so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich
verteidigen konnte (...). Das verfahrenseinleitende Schriftstück ist die vom
Recht des Urteilsstaats vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der
Beklagte erstmals von dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren Kenntnis
erlangt ( ROLF SCHULER, in: Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 2011, N. 33
zu Art. 34 LugÜ). Art. 34 Nr. 2 LugÜ verlangt, dass dieses oder ein
gleichwertiges Schriftstück der beklagten Partei in einer Weise zugestellt
wird, dass sie in die Lage versetzt wird, am ausländischen Erkenntnisverfahren
teilzunehmen und ihre Verteidigung wahrzunehmen (Urteil 5A_230/2012 vom 23.
Oktober 2012 E. 4.1). Die Bestimmung dient dem Schutz vor dem Entzug des
rechtlichen Gehörs bei Verfahrenseinleitung (vgl. Botschaft vom 18. Februar
2009 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten
LugÜ, BBl 2009 1777 ff., S. 1805 f., Ziff. 2.6.2 zu Art. 34 Nr. 2 LugÜ;
SCHULER, a.a.O., N. 24 zu Art. 34 LugÜ; DOMEJ/OBERHAMMER, in:
Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, Anton
K. Schnyder [Hrsg.], 2011, N. 28 und 32 zu Art. 34 LugÜ). Diesem Zweck
entsprechend fallen Schriftstücke, die nach Verfahrenseinleitung zuzustellen
sind, nicht unter Art. 34 Nr. 2 LugÜ ( FRIDOLIN WALTHER, in: Lugano
Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 42 zu Art. 34 LugÜ;
vgl. auch SCHULER, a.a.O., N. 26 zu Art. 34 LugÜ). Das Versäumnisurteil,
welches das Verfahren vor der Instanz abschliesst, stellt demnach kein
"gleichwertiges Schriftstück" im Sinne von Art. 34 Nr. 2 LugÜ dar.

5.2.2. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 37 (recte: Art. 38)
LugÜ, der als Voraussetzung für eine Vollsteckbarkeitserklärung verlangt, dass
der Entscheid im Ursprungsstaat vollstreckbar sein muss. Er hält im
Wesentlichen dafür, die eingereichte vollstreckbare
Versäumnisurteilsausfertigung vom 24. Oktober 2013 sei nach dem Prozessrecht
des Ursprungsstaats nichtig, nachdem das Urteil nicht zugestellt und somit
nicht verkündet worden sei.

Damit eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden kann,
muss sie nach dem Recht des die Entscheidung erlassenden Staates vollstreckbar
sein, wobei eine vorläufige Vollstreckbarkeit genügt ( MATHIAS PLUTSCHOW, in:
Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, Anton
K. Schnyder [Hrsg.], 2011, N. 28 zu Art. 38 LugÜ; HOFMANN/KUNZ, in: Basler
Kommentar, Lugano Übereinkommen, 2011, N. 116 zu Art. 38 LugÜ; STAEHELIN/ BOPP,
in: Lugano Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 33 zu
Art. 38 LugÜ). Die Anwendung des ausländischen Rechts des Urteilsstaats, prüft
das Bundesgericht dabei in vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten, wie
vorliegend eine gegeben ist, nur auf Willkür; die Rüge der (bloss) unrichtigen
Anwendung ausländischen Rechts kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
erhoben werden (Art. 96 lit. b BGG e contrario; BGE 138 III 489 E. 4.3; 135 III
670 E. 1.4; 133 III 446 E. 3.1).

Die Vorinstanz führte aus, das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom
15. Oktober 2013 sei mit dem Tag seiner Ausfällung in Deutschland im Sinne von
§ 708 Ziff. 2 der deutschen ZPO vorläufig vollstreckbar geworden. Im Übrigen
verwies sie auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Ausfertigung des
fraglichen Entscheids sowie das Formblatt gemäss Anhang V zum LugÜ (s. Art. 53
f. LugÜ), wo die Vollstreckbarkeit durch das Landgericht Darmstadt bestätigt
werde. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Bejahung der
Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils in Deutschland eine willkürliche
Anwendung des deutschen Rechts durch die Vorinstanz oder durch das Landgericht
Darmstadt zugrunde läge. Mit seiner blossen Behauptung, die Annahme der
Vollstreckbarkeit stehe mit verschiedenen Bestimmungen der deutschen ZPO im
Widerspruch, ist er nicht zu hören.

6. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Anerkennung des
streitbetroffenen Versäumnisurteils sei zu verweigern, weil eine solche gegen
den Ordre public der Schweiz verstossen würde (Art. 34 Nr. 1 LugÜ). So gelte
der Einwurf einer Postsendung in einen Briefkasten an einer Adresse, die nicht
als bestätigte offizielle Meldeadresse bzw. Wohnadresse gelte, als nicht
zugestellt. Da sich eine ordnungsgemässe Zustellung wesentlich auf den Anspruch
auf rechtliches Gehör auswirke, stelle eine nicht bestätigte Zustellung  in
einen falschen Briefkasten einen wesentlichen Verfahrensfehler dar und sei
somit Ordre public-widrig.

Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Zunächst ist zu
bemerken, dass er mit seinen Vorbringen keinen offensichtlichen Widerspruch
gegen den Ordre public rügt, der nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ einzig zu einer
Anerkennungsverweigerung führen könnte. Überdies ist seiner Rüge die Grundlage
entzogen, nachdem aufgrund des vorstehend (Erwägung 4) Ausgeführten in
tatsächlicher Hinsicht nicht davon auszugehen ist, dass die der Gehörswahrung
dienende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Einwurf in
einen "falschen Briefkasten" erfolgte. Festzuhalten ist ferner, dass sich eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Verfahrenseinleitung nach der
Spezialbestimmung von Art. 34 Nr. 2 LugÜ beurteilt (Erwägung 5.2.1 vorne); der
angerufene Art. 34 Nr. 1 LugÜ erfasst nur spätere Verstösse gegen das
rechtliche Gehör (WALTHER, a.a.O., N. 5 zu Art. 34 LugÜ; DOMEJ/ OBERHAMMER,
a.a.O., N. 23 zu Art. 34 LugÜ).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 8, 9 und 29 BV
sowie gegen Art. 6 EMRK verstossen, indem sie auf den Einwand betreffend
Verstoss gegen den Ordre public nicht eingegangen sei, kann auf seine
Beschwerde nicht eingetreten werden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand im vorinstanzlichen
Verfahren erhoben hätte, und der Beschwerdeführer erhebt dazu keine mit
Aktenhinweis versehene Sachverhaltsrüge, die dem Bundesgericht allenfalls eine
Ergänzung des Prozesssachverhalts ermöglichen könnte (Erwägung 2.2). Überdies
ist die Rüge des Verstosses gegen die genannten Grundrechtsbestimmungen nicht
hinreichend begründet, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die
Vorinstanz dieselben verletzt haben soll, wenn sie auf den angeblichen Einwand
nicht einging (Erwägung 2.1).

7. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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