Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.365/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_365/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
 A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gesellschaftsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, vom 27. Mai 2015.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug am 23. Februar 2015 entschied, dass die
Beschwerdeführerin aufgelöst werde, und ihre Liquidation nach den Vorschriften
über den Konkurs anordnete;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das
mit Verfügung vom 27. Mai 2015 das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege abwies und mit Urteil vom gleichen Tag die
Berufung abwies, soweit es auf sie eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein vom 18. Juni 2015 datiertes
Schreiben einreichte, mit welchem sie das Gesuch stellte, ihr die
unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 22. Juni 2015 unter anderem
darauf hingewiesen wurde, dass nach der Praxis des Bundesgerichts für die
Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Kenntnis der
Beschwerde, insbesondere der damit erhobenen Rechtsbegehren und Rügen
erforderlich sei, weshalb über das Gesuch erst dann entschieden werde, wenn
auch die Beschwerdeschrift beim Bundesgericht eingereicht worden sei;
dass die Beschwerdeführerin darauf dem Bundesgericht eine vom 8. Juli 2015
datierte Rechtsschrift einreichte;
dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der
Beschwerdefrist nicht ergänzt werden konnte (Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.4.2);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine
solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass aufgrund der Vorbringen in der Rechtsschrift vom 8. Juli 2015 nicht
ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht mit der Verfügung und dem Urteil vom
27. Mai 2015 gegen Rechtsregeln verstossen haben soll;
dass im Übrigen in der Rechtsschrift auch ein Rechtsbegehren im Sinne von Art.
42 Abs. 1 BGG fehlt;
dass damit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird
abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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