Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.360/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_360/2015

Urteil vom 12. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Taggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
I. Kammer, vom 29. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete seit 1998 als Finanzberater für
die C.________ AG. Die Arbeitgeberin hatte für ihre Mitarbeiter bei der
B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) für krankheitsbedingten
Erwerbsausfall eine Taggeldversicherung abgeschlossen. Der Police lagen die
Allgemeinen Vertragsbedingungen Ausgabe 1/2007 (AVB) sowie die ergänzenden
Bedingungen AVB Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG (AVB
Lohnausfallversicherung) zugrunde. Für die Personengruppe 1, zu welcher der
Kläger gehörte, war für die Dauer von 730 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von
14 Tagen, ein Taggeld im Umfang von 80 % des Verdienstes versichert.
Ab 1. September 2011 war der Kläger krankheitsbedingt vollständig
arbeitsunfähig. Die Beklagte richtete ab dem 15. September 2011 und bis zum 29.
Februar 2012 die vertraglich vereinbarten Taggelder aus.
Am 31. Januar 2012 lösten der Kläger und seine Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis per sofort einvernehmlich auf. Mit Schreiben vom 3. April
2012 orientierte die Beklagte den Kläger über die Möglichkeit zum Übertritt von
der Kollektiv- in eine Einzeltaggeldversicherung. Es kam indessen nicht zum
Vertragsschluss.
In der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2013 liess sich der Kläger
notfallmässig ambulant in der Privatklinik D.________ in N.________ behandeln.
Danach folgten weitere Abklärungen und vom 25. März bis zum 19. April 2013 ein
stationärer Aufenthalt in der Herberge E.________ in O.________ sowie eine
Nachbehandlung in Form eines Gesundheits- und Berufscoachings. Seit 17.
Dezember 2013 befand sich der Kläger zudem in Behandlung bei Dr. med.
F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Für die Zeit ab
Aufnahme der Behandlung im Februar 2013 und auch für die Zeit davor
attestierten der Hausarzt und Dr. F.________ Arbeitsunfähigkeiten. Die Beklagte
lehnte jedoch die Ausrichtung weiterer Taggeldzahlungen ab.

B.

B.a. Mit Klage vom 13. Dezember 2013 beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr.
231'551.92 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2014 zu bezahlen. Er machte
geltend, er sei trotz Unterbruch der ärztlichen Behandlung und Einstellung der
Taggeldleistungen per 29. Februar 2012 auch danach ununterbrochen infolge
psychischer Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Entsprechend verlangte er
Taggeldzahlungen bis zum Erreichen der maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen
(abzüglich 14 Tage Wartefrist), konkret für 548 Tage.

B.b. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit
Urteil vom 29. Mai 2015 ab. Es erachtete eine Arbeitsunfähigkeit für den
Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 24. Februar 2013 als nicht ausgewiesen,
sondern erst ab dem 25. Februar 2013 und für die Folgezeit. Für diese
Arbeitsunfähigkeit ab 25. Februar 2013 bestehe aber kein Anspruch auf
Krankentaggelder mehr. Weder aus Ziffer 8.6 lit. h noch aus Ziffer 8.7 der AVB
Lohnausfallversicherung könne ein solcher abgeleitet werden.

C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
die Beschwerdegegnerin sei kostenfällig zu verpflichten, ihm Fr. 132'255.--
zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juli 2013 zu bezahlen. Eventualiter sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf
einzutreten ist. Eventualiter sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Zürich vom 29. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Neuentscheidung zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt.
Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf
die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der
Beschwerdeführerin (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und erheblich sind (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem
mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen
und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform
eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1
S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).

3. 
Der Beschwerdeführer akzeptiert das vorinstanzliche Urteil insoweit, als es für
die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 21. Februar 2013 (nicht aber bis zum 24.
Februar 2013) einen Anspruch auf Taggelder mangels Nachweis einer
Arbeitsunfähigkeit verneint. Er hält aber daran fest, dass für den Zeitraum vom
22. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 infolge Rückfalls gestützt auf
Ziffer. 8.7 AVB Lohnausfallversicherung ein Anspruch auf Taggeldleistungen
besteht.

4. 
In Bezug auf die erneute Arbeitsunfähigkeit im Februar 2013 verwies die
Vorinstanz auf den Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 26. Februar 2015.
Sie stellte fest, dort werde keine Arbeitsunfähigkeit für die Behandlung vom
22. und 23. Februar 2013 attestiert. Es könne deshalb erst ab dem 25. Februar
2013, als der Hausarzt den Beschwerdeführer erstmals wieder gesehen und
behandelt habe, wieder eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes im
Sinn von Art. 55 Abs. 1 ZPO. Er verweist auf die Klageantwort der
Beschwerdegegnerin, wo diese ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit ab 22.
Februar 2013 anerkannte. Die Beschwerdegegnerin bestreitet letzteres nicht, sie
macht aber geltend, gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO stelle das Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur
sozialen Krankenversicherung den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Gestützt auf
Art. 55 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO sei das Gericht daher
vorliegend nicht an Tatsachenbehauptungen der Parteien gebunden. Die Vorinstanz
habe nicht gegen Art. 55 Abs. 1 ZPO verstossen.

4.2. Zutreffend ist, dass der soziale Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 247
Abs. 2 ZPO gilt. Eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO kann daher nicht
vorliegen.
Bei der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die
wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den
Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind
jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen
Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu
bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die
Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine
Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das
Beibringen von Beweisen hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_79/2012
vom 27. August 2012 E. 4.3). Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der
Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel
bestehen (BGE 125 III 231 E. 4a S. 239). Diese unter altem Recht, namentlich im
Hinblick auf aArt. 274d Abs. 3 und 343 Abs. 4 OR sowie Art. 85 aAbs. 2 VAG
entwickelte Rechtsprechung gilt auch im Hinblick auf Art. 247 Abs. 2 ZPO
(Urteile des Bundesgerichts 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.6.1; 4A_261/2014
vom 14. Januar 2015 E. 5).
Vorliegend geht es nicht um eine unvollständige Ermittlung der
Arbeitsunfähigkeit für den 23. und 24. Februar 2013. Ein Abweichen von der
beidseitig übereinstimmenden Tatsachendarstellung bzw. ein entsprechender
Hinweis an die dadurch benachteiligte Partei durch das Gericht wäre im Hinblick
auf den sozialen Untersuchungsgrundsatz nur zulässig, wenn sich die
Unrichtigkeit des Zugeständnisses klar aus den eingereichten Akten ergibt. Dies
ist hier nicht der Fall. Der Austrittsbericht der Klinik D.________ hat zur
Arbeitsunfähigkeit während dem Aufenthalt in der Klinik keine Stellung
genommen. Die Formulierung, der Klinikeintritt sei aufgrund einer Exazerbation
einer Burnout-Symptomatik mit starkem sozialem Rückzug seit drei Tagen und
nicht auszuschliessender suizidaler Krise infolge familiärer Belastungsfaktoren
erfolgt, indiziert jedoch deutlich einen zumindest seit wenigen Tagen
bestehenden Zustand erheblicher psychischer Belastung und damit einhergehend
eine Arbeitsunfähigkeit. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer unmittelbar nach der Akutbehandlung in der Klinik während
längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen sein soll, ausgerechnet für die Tage der
Untersuchung aber nicht. Ob die Auslegung des Austrittsberichts durch die
Vorinstanz geradezu willkürlich wäre, wie der Beschwerdeführer mit einer
Eventualbegründung geltend macht, kann offen bleiben. Jedenfalls durfte die
Vorinstanz nicht gestützt auf diesen Bericht von der übereinstimmenden
Parteidarstellung abweichen.
Es ist somit von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Februar 2013 auszugehen.

5. 
Ziffer 8.7 AVB Lohnausfallversicherung mit dem Titel "Rückfall" lautet:

"Das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall) gilt hinsichtlich
Leistungsdauer und Wartefrist - sofern diese pro Krankheitsfall vereinbart
wurden - als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte ihretwegen während 12
Monaten ununterbrochen nicht arbeitsunfähig war."

5.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Dauer der wiedererlangten
Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2012 habe nicht ganz zwölf Monate betragen.
Grundsätzlich seien die Voraussetzungen von Ziffer 8.7 Lohnausfallversicherung
also erfüllt. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass für den Beschwerdeführer der
Versicherungsschutz aus der Kollektivversicherung am 1. März 2012 geendet habe.
Gestützt auf die Kollektivversicherung habe er daher keinen Anspruch. Und zu
einem Übertritt in die Einzelversicherung sei es mangels Vertragsabschluss
nicht gekommen.

5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Auslegung der Vorinstanz
verletze Art. 18 OR. Unter Hinweis auf die Klageantwort der Beschwerdegegnerin
legt er dar, dass beide Parteien davon ausgingen, es bestehe gestützt auf die
Kollektivversicherung Versicherungsschutz, falls es sich bei der Ende Februar
2013 aufgetretenen Erkrankung um einen Rückfall und nicht um einen neuen
Krankheitsfall gehandelt hat. Die erwähnten Vertragsbestimmungen würden nur den
Versicherungsschutz für einen neuen Krankheitsfall ausschliessen. Die
Beschwerdegegnerin bestätigt dies ausdrücklich; wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht, hätten beide Parteien in diesem Sinn einen tatsächlich
übereinstimmenden Vertragswillen dargelegt. Davon ist somit auszugehen. Die
vorinstanzliche Auslegung erweist sich als willkürlich.

6. 
Die Beschwerdegegnerin ist indessen der Auffassung, es bestehe aus anderen
Gründen kein Anspruch und es sei daher gar nicht entscheidend, ob es sich um
einen Rückfall gehandelt habe.

6.1. Sie macht geltend, die vorliegend massgebende Krankentaggeldversicherung
sei eine Schadenversicherung. Eine Versicherungsleistung sei nur geschuldet,
wenn ein Schaden eingetreten sei, nämlich ein Erwerbsausfall. Unter Hinweis auf
das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2015 vom 29. Mai
2015 E. 3.1 und 3.2.3 führt sie aus, Voraussetzung für den Leistungsanspruch
sei, dass die versicherte Person eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür
nachweise, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Diesen
Nachweis könne der Beschwerdeführer nicht erbringen. Anders als noch vor
Vorinstanz anerkenne er nun, dass er vom 1. März 2012 bis 21. Februar 2013
arbeitsfähig gewesen sei. Dennoch sei er seit der Beendigung seiner Tätigkeit
bei der C.________ im Januar 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.

6.2. In dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen Urteil 4A_25/2015 E. 3.2.3
präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Nachweis des
Erwerbsausfalls wie folgt: Beansprucht eine arbeitslose Person, die keinen
Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, Krankentaggelder, so
obliegt ihr der Beweis eines Erwerbsausfalls. Die versicherte Person hat mithin
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne
Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dies gilt namentlich, wenn sie
im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. War die versicherte
Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos, so profitiert sie
von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre; die
Versicherung kann diesbezüglich den Gegenbeweis antreten, der sich gegen die
Vermutungsbasis oder die Vermutungsfolge richten kann.
Der Beschwerdeführer war bereits seit dem 1. September 2011 vollständig
arbeitsunfähig, als er am 31. Januar 2012 aufgrund einer einvernehmlichen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Stelle verlor. Seither war er ohne
Arbeit. Es gilt daher die Vermutung, dass er erwerbstätig wäre bzw. geblieben
wäre, wenn er nicht erkrankt wäre, denn die Vermutung bezieht sich auf den
ursprünglichen Verlust der Arbeitsstelle (Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2007
vom 29. Mai 2008 E. 4). Der zitierte sozialversicherungsrechtliche Entscheid
geht allerdings davon aus, die erwähnte Vermutung habe "zeitlich nicht
unbegrenzt Bestand". In einem Fall, in dem der Versicherte mehrere Jahre keine
neue Stelle suchte, obwohl ihm - im Nachhinein - eine beschränkte
Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, nahm das Bundesgericht an, der
Versicherte sei bei dieser Sachlage jener Kategorie von Fällen zuzuordnen, in
der die versicherte Person erkrankt,  nachdem sie bereits ihre Arbeit verloren
hat. Der Versicherte müsse daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachweisen, dass er eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn er
nicht erkrankt wäre (zit. Urteil 9C_332/2007 E. 5 und 6). Dies ist jedoch zu
präzisieren: Auch in einem solchen Fall gilt die ursprüngliche Vermutung. Das
bedeutet, der Versicherte als beweisbelastete Partei kann den ihm obliegenden
Beweis unter Berufung auf die Vermutung erbringen, denn diese mildert seine
konkrete Beweisführungslast. Gelingt jedoch dem Vermutungsgegner der
Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist
gescheitert. Es liegt Beweislosigkeit vor und deren Folgen treffen die
beweisbelastete Partei (zit. Urteil 4A_25/2015 E. 3.2.2). Die lange Dauer eines
unterlassenen Stellenantritts trotz festgestellter Arbeitsfähigkeit ist als
Argument im Rahmen des von der Versicherung zu führenden Gegenbeweises zu
würdigen.

6.3. Die Beschwerdegegnerin beruft sich einerseits auf die lange Dauer von fast
einem Jahr, in dem der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachging, sowie auf
folgende weitere Feststellungen im angefochtenen Entscheid: Der
Beschwerdeführer habe selber ausgeführt, nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beziehungsweise nach dem vom Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin prognostizierten Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit ab 1.
März 2012 habe er sich eine Auszeit genommen. Er habe in Ruhe seine berufliche
Zukunft planen und sich nach einer geeigneten Arbeitsstelle umsehen wollen. Er
habe im Juli 2012 ein konkretes Stellenangebot gehabt, das er aber aus
gesundheitlichen Gründen abgelehnt habe. Die Beschwerdegegnerin meint, es
scheine, der Beschwerdeführer habe auf unbestimmte Zeit und aus freien Stücken
an seiner Auszeit festgehalten. Er habe entsprechend auch nicht dargetan, sich
nach Juli 2012 wieder um eine neue Stelle gekümmert zu haben.
Aus dem auch von der Vorinstanz zitierten Eingeständnis des Beschwerdeführers,
er habe ab 1. März 2012 eine Auszeit genommen, seine berufliche Zukunft planen
und sich nach einer geeigneten Arbeitsstelle umsehen wollen, kann noch nichts
Entscheidendes abgeleitet werden. Auch nicht aus der Tatsache, dass er die eine
konkret angebotene Stelle im Juli 2012 nicht angenommen hat. Die Vorinstanz
stellte nämlich selber fest, es sei offen, wie lange die Phase der Auszeit
geplant war bzw. wie lange sie effektiv gedauert habe. Im Übrigen sind die
konkreten Umstände des Stellenangebots vom Juli 2012 nicht bekannt. Es bleibt
als zu würdigender Gesichtspunkt die lange Dauer von fast einem Jahr, in der er
keine Stelle antrat. Dies genügt aber nicht, um im Rahmen des Gegenbeweises
hinreichende Zweifel zu begründen, dass die andauernde Erwerbslosigkeit nicht
Folge des krankheitsbedingten Verlustes der Arbeitsstelle war, sondern bewusst
gewählt. Der Beschwerdeführer war gemäss Sachverhalt im angefochtenen Urteil
bereits über 40 Jahre alt und seit vielen Jahren bei der C.________ als
Finanzberater mit einem hohen Verdienst tätig. Erfahrungsgemäss ist es
schwieriger, aus einer solchen Position heraus eine neue (vergleichbare) Stelle
zu finden, zumal nach längerer psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit und
Stellenverlust. Damit ist davon auszugehen, dass auch die erneute Erkrankung ab
22. Februar 2013 zu einem Erwerbsausfall und damit einem Schaden führte.

7. 
Die Vorinstanz hat sich nicht explizit dazu geäussert, ob die erneute
Erkrankung im Februar 2013 ein Rückfall oder eine Neuerkrankung im Sinn des
Kollektivversicherungsvertrages war. Das Bundesgericht ist aufgrund der
Feststellung im angefochtenen Urteil nicht in der Lage, diese Frage selber zu
beurteilen. Auch für die zwischen den Parteien offenbar ebenfalls umstrittene
Frage der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab 22. Februar 2013 - der
Beschwerdeführer verlangt Taggelder bis Ende 2013, die Beschwerdegegnerin
bestreitet eine Arbeitsunfähigkeit von Ende Juni bis Ende Dezember 2013 -
fehlen sachverhaltliche Angaben im angefochtenen Urteil, ebenso wie für die von
der Beschwerdegegnerin für den Fall der Bejahung eines Rückfalls geltend
gemachte Verletzung der Schadenminderungspflicht und der Anrechnung von
Leistungen Dritter. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerin dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015 aufgehoben und
die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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