Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.35/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_35/2015

Urteil vom 12. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag; Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 18. November 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) erhob am 28. April 2010 beim
Bezirksgericht Aarau zwei separate Klagen gegen B.________ (Beklagte,
Beschwerdegegnerin), mit der er Honorarforderungen aus einem Anwaltsmandat von
Fr. 13'501.75 bzw. Fr. 22'433.10 nebst Zins geltend machte.
Am 25. Oktober 2010 vereinigte das Gerichtspräsidium die beiden Verfahren. Am
18. April 2013 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und
verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 7'408.90 bzw. Fr. 12'412.85,
gesamthaft Fr. 19'821.75, nebst Zins, zu bezahlen (Urteilsdispositiv Ziff. 1).
Ferner hob es die Rechtsvorschläge in den gegen sie angehobenen Betreibungen in
entsprechendem Umfang auf (Urteilsdispositiv Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 4'830.-- auferlegte es im Umfang ihres Unterliegens zu 55 % im
Betrag von Fr. 2'656.50 der Beklagten und im Umfang seines Unterliegens zu 45 %
im Betrage von Fr. 2'173.50 dem Kläger (Urteilsdispositiv Ziff. 3 Abs. 1). Der
auf die Beklagte entfallende Teil der Kosten wurde ihr im Hinblick auf die
gewährte unentgeltliche Rechtspflege "einstweilen vorgemerkt"
(Urteilsdispositiv Ziff. 3 Abs. 2). Ferner verpflichtete das Gericht die
Beklagte, aufgrund ihres Unterliegens im Umfang von 55 % dem Kläger 1/10 seiner
richterlich genehmigten Parteikosten von total Fr. 16'314.25 zu bezahlen.
Sodann bestimmte es, dass die Beklagte ihre eigenen Parteikosten unter
Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege selber zu Tragen habe
(Urteilsdispositiv Ziff. 4).
Am 13. November 2013 gelangte der Kläger mit Berufung an das Obergericht des
Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

"A. 
Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18.04.2013 sei aufzuheben und wie
folgt neu zu fassen:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger und Berufungskläger CHF 35'934.85
nebst Zins zu 5 % seit dem 21.09.2009 zu bezahlen.
(...)
3. Die Gerichts- und Parteikosten werden der Beklagten und Berufungsbeklagten
auferlegt.
B. 
Die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens seien der Beklagten und
Berufungsbeklagten aufzuerlegen."
Tags darauf erhob die Beklagte ebenfalls Berufung gegen den Entscheid vom 18.
April 2013 und beantragte, die Klage und die Rechtsöffnungsbegehren des Klägers
seien abzuweisen.
Mit Entscheid vom 18. November 2014 trat das Obergericht auf die Berufung der
Beklagten nicht ein, da sie, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen worden war, den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet
hatte (Dispositiv Ziff. 1.1). Die Berufung des Klägers wies es ab (Dispositiv
Ziff. 1.2). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- auferlegte es den Parteien je
zur Hälfte (Dispositiv Ziff. 2). Ferner verpflichtete es die Beklagte, dem
Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 613.-- zu bezahlen für ein von diesem
gestelltes Begehren um Sicherstellung der Parteientschädigung, das mit dem
Nichteintreten auf die Berufung der Beklagten gegenstandslos geworden war. Im
Übrigen schlug es die Parteikosten wett (Dispositiv Ziff. 3).

B.
Der Kläger erhob gegen den Entscheid des Obergerichts vom 18. November 2014
beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt im Wesentlichen, es sei dieses
Urteil in Dispositiv Ziff. 1.2. aufzuheben, d.h. soweit das Obergericht seine
Berufung abgewiesen habe, und in der Weise neu zu fassen, als darin in
teilweiser Gutheissung seiner Berufung das Urteil des Bezirksgerichts in Ziff.
3 Abs. 1 und Ziff. 4 (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen)
aufgehoben werde. Diese Ziffern seien wie folgt neu so zu fassen, dass die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'830.-- der
Beschwerdegegnerin im Umfang von 65 % im Betrag von Fr. 3'139.50 und im Umfang
von 35 % im Betrag von Fr. 1'690.50 dem Beschwerdeführer auferlegt würden, dass
die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, dem Beschwerdeführer 3/10 seiner
richterlich genehmigten (erstinstanzlichen) Parteikosten von Fr. 16'134.25,
somit Fr. 4'894.30, zu bezahlen, und dass sie ihre eigenen Parteikosten unter
Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege selber zu tragen habe.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer, Ziffer 2 des obergerichtlichen
Urteilsdispositivs sei aufzuheben und so zu fassen, dass die
(obergerichtlichen) Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- ihm zu 2/5, d.h. mit Fr.
1'000.--, und der Beschwerdegegnerin zu 3/5, d.h. mit Fr. 1'500.--, auferlegt
würden. Schliesslich verlangt er auch die Aufhebung von Ziffer 3 des
obergerichtlichen Urteilsdispositivs und deren Neufassung in der Weise, dass
die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, ihm eine zweitinstanzliche
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Eventuell seien die Ziffern
1.2, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin
äusserte sich zur Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.

C.
Auf eine gegen den Entscheid des Obergerichts vom 18. November 2014 erhobene
Beschwerde der Beklagten trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_29/2015 vom 2.
Februar 2015 nicht ein.

Erwägungen:

1.
Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig
geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei ist auch bei
ausschliesslicher Anfechtung des Kostenentscheids der Streitwert in der
Hauptsache massgebend (BGE 137 III 47 E. 1.2.2). Im vorinstanzlichen Verfahren
war der volle Forderungsbetrag von Fr. 35'934.85 strittig. Der von Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG geforderte Mindeststreitwert ist demnach erreicht und die
Beschwerde in Zivilsachen, deren übrige Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls
erfüllt sind, grundsätzlich zulässig.
Soweit der Beschwerdeführer auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, ist
demnach auf seine Eingabe nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit darin unabhängig vom
Ausgang des vorliegenden Verfahrens die Abänderung der vorinstanzlichen
Verfahrenskosten verlangt wird, da der Beschwerdeführer diesen Antrag mit
keinem Wort begründet (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe in der Berufung
an die Vorinstanz bezüglich den (erstinstanzlichen) Kosten beantragt, diese
seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Für den Fall, dass
die Berufung nicht gutgeheissen werde, habe er in der Berufungsantwort (recte:
Berufungsschrift) vom 13. November 2013, Ziff. 12.2 folgendes angeführt:

"12. Kostenverteilung
      (...)
2.1. Eventualiter ist die Kostenverteilung des Bezirksgerichts Aarau sowieso zu
korrigieren. Dieses hält sich dabei basierend auf § 112 Abs. 2 ZPO AG
mathematisch an die Anteile des Obsiegens und Unterliegens.
Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau zeichnete sich dadurch aus, dass es
durch eine Vielzahl überwiegend unnötiger, teilweise ungebührlicher Eingaben
der Beklagten erschwert, verzögert und verteuert wurde. Die 12-seitige
Aktenzusammenfassung im angefochtenen Urteil ist augenscheinlicher Beweis
dafür. Zudem blieb die Beklagte der Hauptverhandlung vom 09.11.2011
unentschuldigt fern, so dass eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden
musste. Die erstinstanzlichen Kosten wären somit auch bei Bestätigung des
angefochtenen Urteils in den materiellen Punkten vermehrt zu Lasten der
Beklagten zu verlegen (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Komm. zur aargauischen
Zivilprozessordnung, Aarau u.w. 1998, N. 14 zu § 113 ZPO AG) "

Zu dieser explizit angefochtenen erstinstanzlichen Kostenverteilung fehle im
angefochtenen Urteil der Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, jegliche
Begründung. Das Urteil befasse sich damit mit keinem Wort. Dadurch habe die
Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Rüge ist begründet.

2.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Akts zur Sache zu äussern. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage
geeignet und erforderlich erscheinen. Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht
hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 139 V 496 E.
5.1 S. 503 f.; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).
Nachdem die Vorinstanz die Berufung des Beschwerdeführers in der Hauptsache
abgewiesen hatte, kam den vorstehend dargestellten, vom Beschwerdeführer für
diesen Fall angebrachten Ausführungen für die erstinstanzlichen Kostenverlegung
entscheiderhebliche Bedeutung zu. Dem vorinstanzlichen Entscheid lässt sich
dazu indessen, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, kein Wort
entnehmen, so dass daraus nicht erkennbar wird, ob sich das Gericht überhaupt
mit diesen Vorbringen auseinandersetzte und aus welchen Gründen es diesen
gegebenenfalls nicht folgte. Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist in
diesem Punkt offensichtlich in einem entscheiderheblichen Punkt lückenhaft und
verletzt den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers.

2.3. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3; 136 V 117 E.
4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
Die Heilung einer Gehörsverletzung ist auch im bundesgerichtlichen Verfahren
möglich, sofern das Bundesgericht im gegebenen Verfahren hinsichtlich aller
sich stellenden Rechtsfragen über eine volle Kognition verfügt und seine
beschränkte Kognition in Sachverhaltsfragen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 118 BGG)
unerheblich ist, weil die Gehörsverletzung nicht die Feststellung wesentlicher
Sachverhaltselemente beeinträchtigt hat und im bundesgerichtlichen Verfahren
keine Sachverhaltsfragen zu beantworten sind (vgl. Urteil 4A_273/2012 vom 30.
Oktober 2012 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 138 III 620). Dies ist vorliegend der
Fall.
Die Vorinstanz lieferte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Februar 2015
eine Begründung dafür, weshalb sie die Berufungsvorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht
behandelte, und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, im Rahmen seiner
Replik dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 31. März 2015
eingehend Gebrauch machte. Nach den entsprechenden Ausführungen ist der
entscheidwesentliche Sachverhalt unbestritten und das Bundesgericht kann alle
sich dazu stellenden Rechtsfragen frei prüfen. Unter diesen Umständen ist die
festgestellte Gehörsverletzung als im vorliegenden Verfahren geheilt zu
betrachten und auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Begründung
ihres Entscheids in diesem Punkt zu verzichten, da dies als rein
formalistischer Leerlauf erschiene.

3.

3.1. Die Vorinstanz führte in der Beschwerdevernehmlassung - in Übereinstimmung
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers - aus, der Beschwerdeführer habe in
der Berufung geltend gemacht, die erstinstanzlichen Kosten wären auch bei
Bestätigung des angefochtenen Urteils in den materiellen Punkten "vermehrt" zu
Lasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen. Der Beschwerdeführer habe damit
indessen keinen bezifferten Antrag gestellt, wie die Kosten in diesem Fall
abweichend vom erstinstanzlichen Entscheid zu verlegen seien, was nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre. Auch aus seiner
Berufungsbegründung könne kein solcher Antrag abgeleitet werden. Es habe damit
insoweit an einer gültigen Rechtsmittelerhebung gefehlt und der Vorwurf des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Antrag nicht behandelt, gehe ins
Leere.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, in überspitzten Formalismus
verfallen zu sein und gegen Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verstossen zu haben, indem sie dafür gehalten habe, aus seinem
Berufungsbegehren, zumindest in Verbindung mit der Berufungsbegründung, ergebe
sich keine Bezifferung seines Antrags. Er habe in seinen Berufungsanträgen
verlangt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und in der Weise neu zu
fassen, dass die Gerichts- und Parteikosten der Beklagten und
Berufungsbeklagten (Beschwerdegegnerin) auferlegt würden. Wenn er die
vollumfängliche Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin beantragt habe, sei darin
offensichtlich auch eine teilweise Änderung der erstinstanzlichen
Kostenverlegung enthalten. Die Vorinstanz habe den Grundsatz "in maiore minus"
zu Unrecht nicht angewandt. Er hält sinngemäss dafür, er habe nicht für jeden
Eventualfall, d.h. auch für denjenigen, dass die Berufung in der Hauptsache
nicht durchdringe, eigens einen weiteren formellen Antrag stellen müssen,
sondern sich mit dem Antrag begnügen dürfen, die erstinstanzlichen Kosten seien
vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, worin auch der Antrag auf
nur teilweise Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin enthalten
sei.

3.2. Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein
faires Verfahren (BGE 131 I 272 E. 3.2.1 S. 274 f.). Gegen Art. 29 Abs. 1 BV
verstösst eine Behörde insbesondere, wenn sie in überspitzten Formalismus
verfällt. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung
liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,
ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Prozessuale
Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und
die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede
prozessuale Formstrenge stellt daher überspitzten Formalismus dar, sondern nur
jene, die durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen
Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer
Weise erschwert oder verhindert (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248; 125 I 166 E.
3a).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss unter der auf das
vorinstanzliche Verfahren anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art.
405 Abs. 1 ZPO) der Rechtsmittelantrag im Berufungsverfahren so bestimmt sein,
dass er im Falle seiner Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann.
Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, müssen daher bezifferte
Anträge enthalten (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2/4.3 S. 618 f.). Es stellt
grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung dar, zu verlangen, dass die
Berufungseingabe entsprechende Begehren enthalten muss (BGE 137 III 617 E.
6.1). Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbständig -
d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren -
angefochten, ist danach erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in
welchen Beträgen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen
(vgl. Urteile 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.2; 4A_225/2011 vom 15. Juli
2011 E. 2.6.2; 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 135 III
513; 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 2, publ. in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 757
f.). Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E.
1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2; 123 IV 125 E. 1; 105 II 149 E. 2a). Es genügt
dabei, wenn aus der Berufungsbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene
Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2; 134 III 235 E. 2 S.
236 f.; je mit Hinweisen).

3.3. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer in seinen formellen
Berufungsbegehren ausser der vollumfänglichen Gutheissung seiner Klage, die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In Ziff. 12.2 seiner Berufungsbegründung erhob
er sodann Rügen, mit denen er die Kostenverlegung der Vorinstanz selbständig
anfocht, indem er vorbrachte, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wären
mit Rücksicht auf das Prozessverhalten der Beschwerdegegnerin "sowieso" (d.h.
für den Fall, dass die Berufung in der Hauptsache nicht gutgeheissen werde)
"vermehrt" zu Lasten derselben zu verlegen. Damit verlangte er nicht, wie in
seinem formellen Rechtsbegehren beantragt, die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten für den Fall der Abweisung der Berufung in der Hauptsache
gänzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und auch der weiteren
Berufungsbegründung lässt sich für eine solche Kostenverteilung keine
Begründung entnehmen. Daraus durfte die Vorinstanz ableiten, dass der formelle
Antrag auf vollumfängliche Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin nicht
auf den Fall der Abweisung der Berufung in der Hauptsache, d.h. auf die
selbständige Anfechtung der Kostenfolgen, zu beziehen ist, sondern bloss für
den Fall der antragsgemässen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in der
Hauptsache gestellt wurde.
Daraus, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Abweisung der Berufung in
der Hauptsache in der Berufungsbegründung bloss verlangte, die Kosten seien
"vermehrt" zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen, wird sodann nach Treu
und Glauben einzig klar, dass er insoweit keine vollumfängliche
Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdegegnerin beantragen wollte, nicht
jedoch in welchem Umfang die Kosten der Beschwerdegegnerin seiner Auffassung
nach letztlich aufzuerlegen sein sollen. Der Vorinstanz ist kein überspitzter
Formalismus vorzuwerfen, wenn sie bei dieser Sachlage erkannte, der
Beschwerdeführer habe dazu kein rechtsgenügendes Rechtsmittelbegehren gestellt.
Der gegen sie erhobene Vorwurf, sie habe schon deshalb auf das Fehlen eines
erforderlichen bezifferten Rechtsbegehrens geschlossen, weil in den formellen
Anträgen für den Eventualfall der Abweisung der Berufung in der Hauptsache kein
beziffertes Begehren gestellt wurde, geht fehl. Vielmehr prüfte sie
ausdrücklich, ob sich eine Bezifferung aus der Rechtsmittelbegründung ergebe.
Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung ist unbegründet.

4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die festgestellte
Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Urteil und darauf, dass der
Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren Klarheit über die
Entscheidgründe der Vorinstanz hinsichtlich der strittigen erstinstanzlichen
Verfahrenskosten erhielt, ist indessen von einer Kostenauflage zu seinen Lasten
abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind für das
bundesgerichtliche Verfahren keine zuzusprechen, namentlich auch nicht der
letztlich obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin
(Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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