Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.359/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_359/2015

Urteil vom 6. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 9. Juni 2015.

In Erwägung,
dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 13. April 2015 gestützt auf
Art. 941a Abs. 1 OR beim Handelsgericht des Kantons Zürich den Antrag stellte,
dass infolge von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen
Organisation der A.________ AG (Beschwerdeführerin) die erforderlichen
Massnahmen zu ergreifen seien, namentlich weil bei der Beschwerdeführerin keine
gesetzmässige Revisionsstelle bzw. kein Verzicht auf eine Revision im
Handelsregister eingetragen sei;
dass der Einzelrichter des Handelsgerichts mit Verfügung vom 17. April 2015 der
Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR Frist bis zum
1. Juni 2015 ansetzte, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen;
dass der Einzelrichter des Handelsgerichts nach ungenutztem Ablauf der Frist
androhungsgemäss mit Urteil vom 9. Juni 2015 aufgrund schwerwiegender
Organisationsmängel die Auflösung der Beschwerdeführerin und ihre Liquidation
nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts mit Eingabe
vom 7. Juli 2015 Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2015 ohne
Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen auf Sachverhaltselemente beruft, die im
angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, namentlich behauptet, dass sie
ihren Pflichten nachgekommen sei und dem Handelsregisteramt die Unterlagen am
29. April 2015 zugestellt habe, wobei diese aus "unerklärlichen Gründen" dort
nicht angekommen seien;
dass sie sodann vorbringt, die benötigte Erklärung bezüglich Verzicht auf
Revision später, nämlich per 7. Juli 2015, dem Handelsregisteramt eingereicht
habe, wobei diese tatsächliche Behauptung Ereignisse betreffen, die sich nach
dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheids zugetragen haben und damit
unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen (BGE 135 I 221 E. 5.2.4), weshalb
sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2015 offensichtlich den
Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich,
Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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